Am 3o Dezember 1964 wurde ein österreichischer Lastkraftwagen auf der Autobahn München-Nürnberg in der Nähe von Greding bei einem Zusammenstoß mit einem Lastkraftwagen der amerikanischen Streitkräfte schwer beschädigte Der Kläger fordert kraft übergegangenen Rechts Ersatz des Schadens« Das Amt für Verteidigungslasten Nürnberg lehnte den bei ihm angemeldeten Anspruch durch Bescheid vom 14« Dezember 1966 ab« Der Bescheid wurde den Vertretern des Klägers, den Rechtsanwälten Br« und Langscheid in Ingolstadt am 20« Dezember 1966 zugestellt« Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt G^B~ in reichte am 18« Pebruar 1967 die Klage Nach Arte 12 Abs« 3 des Ausführungsgesetzes zu dem NATO-Truppenstatut (NTS-AG) vom 180 August 1961 (BGBl II 1183) muß die Klage, mit der ein durch ausländische Truppen auf dem Gebiete der Bundesrepublik Deutschland verursachter Schaden gemäß dem NATO-Truppenstatut und den ergänzenden Bestimmungen geltend gemacht werden soll, innerhalb von 2 Monaten erhoben werden, nachdem die zuständige deutsche Behörde den angemeldeten Anspruch abgelehnt hat» Nach § 261 b AbSo 3 ZPO genügt es zur Wahrung der Klagefrist, wenn die Klage innerhalb der Prist bei Gericht eingereicht und demnächst, sei es auch nach dem Ablauf der Frist, zugestellt wirdo Die Klagefrist ist durch die Zustellung des Bescheides des Amtes für Verteidigungslasten an die Rechtsanwälte Dr„ HöflHIHHH und LÜm am 20o Dezember 1966 in Lauf gesetzt worden und mit dem 200 Februar 1967 (Montag) abgelaufen0 Die Klage ist erst etwa 2 1/2 Monate später zugestellt wprdeno Entscheidend für ihre Zulässigkeit ist, ob die Zustellung noch als "demnächst” erfolgt angesehen werden kann» Das Berufungsgericht hat die Frage verneint mit der Begründung, eine schuldhafte Verzögerung bei der Einzahlung der Prozeßgebühr liege schon darin, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Aufforderung des Gerichts zur Einzahlung der Gebühr vom 20„ Februar. Zwar kann die Präge, ob eine Klage demnächst nach der Einreichung zugestellt ist, nicht allein aufgrund des Zeitablaufs beantwortet werden, der zwischen der Einreichung und der Zustellung liegto Insoweit beruft sich die Revision mit Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs* Indessen hat das Berufungsgericht diese Rechtsprechung nicht verkannto Der Zweck des § 26lb Abs0 3 ZK) ist es, einmal den Kläger vor der schädlichen Wirkung verzögernder Umstände zu schützen, huf die er keinen Einfluß hat, vor allem bei Verzögerungen der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung, andererseits aber auch die Unsicherheit der Rechtslage im Interesse der beklagten Partei baldigst zu beseitigen (BGH LH zu DBG § 143 Nr. 4 = NJW 1953, 620; BGH 25, 66, Dabei haftet die Partei für das Verschulden eines Vertreters nach § 232 Abs. 2 ZPO (BGHZ 31, 342)c Diese Vorschrift gehört zu den Bestimmungen, die gemäß Arte 6 Abs<> 3 NTS-AG auf die in Abs* 1 des Artikels geregelte 2-monatige Klagefrist anzuv/enden sind (Urteil vom 30. Der Rechtsnachteil, der im Verluste der Rückwirkung der Klageeinreichung liegt, tritt nicht nur bei grobem Verschulden ein (BGHZ 25, 66, 77; 31, 342, 346)„ Danach ist je nach den Umständen des Einzelfalles mitunter eine Zustellung, die monatelang nach der Einreichung der Klage vorgenommen wurde, noch als "demnächst” erfolgt anerkannt worden, so wenn die Zustellung von der rechtzeitig beantragten Bewilligung des Armenrechts abhing, in änderen Fällen? ZPO verneint wordeno Hier hat das Berufungsgericht dem Prozeßbevollmächtig-ten des Klägers ein die Rückwirkung der Zustellung verhinderndes Verschulden mit Recht deshalb angelastet, weil er nicht für eine frühere Zahlung der Prozeßgebühr gesorgt hat,, Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte am 180 Februar 1967 den Rechts-anwälten Pr- HöBIHHB unö XJHHHB in Ingolstadt nicht nur die Einreichung der Klage mitgeteilt, sondern sie gleichzeitig um Überweisung der Prozeßgebühr gebeten hat? reichen hat * Lie Bestimmung des § 261h Abs» 3 entbindet ihn nicht von der Aufgabe., die Voraussetzungen für die fristwahrende Zustellung zu schaffen» Dazu gehörtP wenn nicht das Armenrecht bewilligt oder vorläufige Gebührenfreiheit nach § 111 Abso 4 GKG beantragt ist, die Zahlung der Prozeßgebuhro Mit der Verpflichtung, für deren unverzügliche Zahlung zu sorgen, war es unvereinbar, daß Rechts anwalt Gerngroß sich erst nach mehr als einem Monat seit Einreichung der Klage vvieder an seine Korrespondenzanwälte gewandt hat und trotz der Erfolglosigkeit seines Schreibon vom 21o März 1967 weiter untätig geblieben istD Hierin liegt ein nachlässiges Verhalten, das die Anwendung des § 26lb Abso 3 ZPO verhindert» Es hätte ebenso den Erfolg des Wiedereinsetzungsgesuchos verhindert, wenn dieses rechtzeitig gestellt wäre»
BUNDESGERICHTSHOF f IM NAMEN DES VOLKES Verkündet «nt 2o Dezember 1968 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftastelle IIJ_ZR_34/68 URTEIL des Rechtsanwalts Dr o Hanns Wien (Österreich), H^^pstraße bei Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr0v gegen Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, dieses vertreten durch Oberfinanzdirektion RI Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt 2 Der HI« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2« Dezember 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Br« Beyer, Dr« Hußla, Gähtgens und Keßler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29o November 1967 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens, Von Rechts wegen Tatbestand: Am 3o Dezember 1964 wurde ein österreichischer Lastkraftwagen auf der Autobahn München-Nürnberg in der Nähe von Greding bei einem Zusammenstoß mit einem Lastkraftwagen der amerikanischen Streitkräfte schwer beschädigte Der Kläger fordert kraft übergegangenen Rechts Ersatz des Schadens« Das Amt für Verteidigungslasten Nürnberg lehnte den bei ihm angemeldeten Anspruch durch Bescheid vom 14« Dezember 1966 ab« Der Bescheid wurde den Vertretern des Klägers, den Rechtsanwälten Br« und Langscheid in Ingolstadt am 20« Dezember 1966 zugestellt« Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt G^B~ in reichte am 18« Pebruar 1967 die Klage ■beim Landgericht ein» Die unter dem 20o Februar 1967 angeforderte Prozeßgebühr von 198 DM ging bei Gericht am 26o April 1967 ein» Die Klage wurde der Beklagten am 2, Mai 1967 zugestellt» Der Kläger tragt vor, der Unfall sei von dem amerikanischen Fahrer allein verschuldet worden» Er hat beantragt die Beklagte zu verurteilen, 15 164?29 DM nebst Zinsen zu zahlen» Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen» Mit Schriftsatz vom 120 Juni 1967? bei Gericht am folgenden Tage eingegangen, bat der Kläger um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der 2-monatigen Klagefrist mit der Begründung, Rechtsanwalt Gf| H mit Schreiben vom 18» Februar und 21» März 1967 die Prozeßgebühr bei den Rechtsanwälten Dr» Hq und Langscheid angefordert» Infolge eines Versehens des zuverlässigen, genau instruierten Büropersonals dieser Anwälte sei die Bearbeitung der Angelegenheit dort bis zu dem 12o April 1967 unterblieben» Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewie-serio Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben«, Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter» Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen» Entscheidungsgründe: Nach Arte 12 Abs« 3 des Ausführungsgesetzes zu dem NATO-Truppenstatut (NTS-AG) vom 180 August 1961 (BGBl II 1183) muß die Klage, mit der ein durch ausländische Truppen auf dem Gebiete der Bundesrepublik Deutschland verursachter Schaden gemäß dem NATO-Truppenstatut und den ergänzenden Bestimmungen geltend gemacht werden soll, innerhalb von 2 Monaten erhoben werden, nachdem die zuständige deutsche Behörde den angemeldeten Anspruch abgelehnt hat» Nach § 261 b AbSo 3 ZPO genügt es zur Wahrung der Klagefrist, wenn die Klage innerhalb der Prist bei Gericht eingereicht und demnächst, sei es auch nach dem Ablauf der Frist, zugestellt wirdo Die Klagefrist ist durch die Zustellung des Bescheides des Amtes für Verteidigungslasten an die Rechtsanwälte Dr„ HöflHIHHH und LÜm am 20o Dezember 1966 in Lauf gesetzt worden und mit dem 200 Februar 1967 (Montag) abgelaufen0 Die Klage ist erst etwa 2 1/2 Monate später zugestellt wprdeno Entscheidend für ihre Zulässigkeit ist, ob die Zustellung noch als "demnächst” erfolgt angesehen werden kann» Das Berufungsgericht hat die Frage verneint mit der Begründung, eine schuldhafte Verzögerung bei der Einzahlung der Prozeßgebühr liege schon darin, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Aufforderung des Gerichts zur Einzahlung der Gebühr vom 20„ Februar. 1967 erst mit Schreiben vom 21o März 1967 an seine Auftraggeber weitergeleitet habe, obwohl er in der Lage gewesen sei, die rechtzeitige Einzahlung der Gebühr bereits erheblich früher mit dem nach Sachlage gebotenen Nachdruck zu betreiben» Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Zwar kann die Präge, ob eine Klage demnächst nach der Einreichung zugestellt ist, nicht allein aufgrund des Zeitablaufs beantwortet werden, der zwischen der Einreichung und der Zustellung liegto Insoweit beruft sich die Revision mit Recht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs* Indessen hat das Berufungsgericht diese Rechtsprechung nicht verkannto Der Zweck des § 26lb Abs0 3 ZK) ist es, einmal den Kläger vor der schädlichen Wirkung verzögernder Umstände zu schützen, huf die er keinen Einfluß hat, vor allem bei Verzögerungen der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellung, andererseits aber auch die Unsicherheit der Rechtslage im Interesse der beklagten Partei baldigst zu beseitigen (BGH LH zu DBG § 143 Nr. 4 = NJW 1953, 620; BGH 25, 66, 76 f; 31, 342, 346)0 Deshalb kann, wie der erkennende Senat in seinen Urteilen LM 261b ZPO Nr^ 2; LM Nr* 8a aaO = NJW 1961, 1627; LM Nre 9 aaO = VersR 1963, 459 und LM Nra 10 aaO = NJW 1967, 779 ausgeführt hat, eine Zustellung dann, aber auch nur dann als "demnächst11 erfolgt angesehen werden, wenn sie in einer den Umständen nach angemessenen Prist, d0ho ohne besondere Verzögerung bewirkt worden ist und insbesondere die Partei, die die Prist zu wahren hat, nicht zu einer Verzögerung der Zustellung schuldhaft beigetragen hat. Dabei haftet die Partei für das Verschulden eines Vertreters nach § 232 Abs. 2 ZPO (BGHZ 31, 342)c Diese Vorschrift gehört zu den Bestimmungen, die gemäß Arte 6 Abs<> 3 NTS-AG auf die in Abs* 1 des Artikels geregelte 2-monatige Klagefrist anzuv/enden sind (Urteil vom 30. Mai 1968 III ZR 54/67 = NJW 1968, 2009). Der Rechtsnachteil, der im Verluste der Rückwirkung der Klageeinreichung liegt, tritt nicht nur bei grobem Verschulden ein (BGHZ 25, 66, 77; 31, 342, 346)„ Danach ist je nach den Umständen des Einzelfalles mitunter eine Zustellung, die monatelang nach der Einreichung der Klage vorgenommen wurde, noch als "demnächst” erfolgt anerkannt worden, so wenn die Zustellung von der rechtzeitig beantragten Bewilligung des Armenrechts abhing, in änderen Fällen? insbesondere wenn die späte Zahlung der Prozeßgebühr die Zustellung verzögert hat, ist dagegen bereits bei bedeutend kürzerem Abstand zwischen Einreichung und Zustellung der Klage die Anwendbarkeit des § 261b Abs0 ? ZPO verneint wordeno Hier hat das Berufungsgericht dem Prozeßbevollmächtig-ten des Klägers ein die Rückwirkung der Zustellung verhinderndes Verschulden mit Recht deshalb angelastet, weil er nicht für eine frühere Zahlung der Prozeßgebühr gesorgt hat,, Auch wenn der Prozeßbevollmächtigte am 180 Februar 1967 den Rechts-anwälten Pr- HöBIHHB unö XJHHHB in Ingolstadt nicht nur die Einreichung der Klage mitgeteilt, sondern sie gleichzeitig um Überweisung der Prozeßgebühr gebeten hat? bleibt ein Verschulden bestehen0 Er durfte trotzdem nicht über einen Monat bis zu dem 21 o März 1967 zuwarten, bis er sich wieder an die genannten Rechtsanwälte wegen der Zahlung der Gebühr wandteo Ebensowenig durfte er weiter untätig bleiben, als auch sein Schreiben vom 21o März 1967 ohne Erfolg blieb, und dadurch die Überweisung der Gebühr durch Rechtsanwalt Br» HöBIHBIIB nochmals um Wochen verzögern«, Er hätte erheblich früher als am 21o März 1967 die Prozeßgebühr dringend anfordern, außerdem bei Ausbleiben einer Rachricht auf die erste Mahnung hin unverzüglich, am besten fernmündlich, nochmals mahnen müssen«, Pie Ansicht der Revision, Rechtsanwalt GflHHB^abe darauf vertrauen dürfen, daß die Rechtsanwälte Dr0 HöflBÜHi und Langscheid die unverzügliche Zahlung der Gebühr veranlassen würden, verkennt Aufgabe und Verantwortlichkeit des Prozeßbevollmächtigten, der eine fi'i st gebundene Klage einzu- reichen hat * Lie Bestimmung des § 261h Abs» 3 entbindet ihn nicht von der Aufgabe., die Voraussetzungen für die fristwahrende Zustellung zu schaffen» Dazu gehörtP wenn nicht das Armenrecht bewilligt oder vorläufige Gebührenfreiheit nach § 111 Abso 4 GKG beantragt ist, die Zahlung der Prozeßgebuhro Mit der Verpflichtung, für deren unverzügliche Zahlung zu sorgen, war es unvereinbar, daß Rechts anwalt Gerngroß sich erst nach mehr als einem Monat seit Einreichung der Klage vvieder an seine Korrespondenzanwälte gewandt hat und trotz der Erfolglosigkeit seines Schreibon vom 21o März 1967 weiter untätig geblieben istD Hierin liegt ein nachlässiges Verhalten, das die Anwendung des § 26lb Abso 3 ZPO verhindert» Es hätte ebenso den Erfolg des Wiedereinsetzungsgesuchos verhindert, wenn dieses rechtzeitig gestellt wäre» u - 8 ~ Auf die von der Revision weiter Gehandelte Frage? oh die Korrespondenzanwälte ein Verschulden trifft? kommt es nicht mehr anc Vielmehr muß die Revision mit der Kostenfolge des § 9‘v ZPO als unbegründet zurückgewiesen werdenc Dr0 Pagendarm Pro Beyer Dr« Hußla Gähtgens Keßler