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BGH

Gericht: BGH

Denn das Grundstück \^BBfctraße sei unbebaubar und damit wertlos» Die Beklagte habe auch den Restbetrag aus dem Verkauf des Grundstücks iflHHfeer Straße für den Aufbau des Hauses G^B^straße verwendet, Die Klägerin verlange jetzt die gesamten aus dom Nachlaß noch verbliebenen Werte für sich allein. Auf jeden Fall müsse die Klägerin den Wert der errichteten Baulichkeiten zurückzahlen, da ihr nur ein Trümmergrundstück vermacht sei; das seien nach dem heutigen Das Landgericht hat die Beklagto ohne Einschränkung zur Auflassung des Grundstücks und daneben zur Bewilligung der Umschreibung verurteilt; es meint zwar, daß die Klägerin der Beklagten den reinen Bobauungswert aus Bereicherung zurückerstatten müsse, doch bestehe mangels Konnexität kein Zurückbehaltungsrecht. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Einwilligung in die Umschreibung dos Grundstücks auf die Klägerin verurteilt, aber nur Zug um Zug gegen Zahlung von 38.034,79 DM seitens der Klägerin; die Kosten sind im Verhältnis 13 : 18 zu dem Nachteil der Beklagten geteilt. stimmten Vorstellungen über die zeitliche Realisierung der Kriegsschäden gehabt, sondern sei davon ausgegangen, daß der Aufbau mit Krediten hätte durchgeiührt worden müssen, Er habe die Bausperrc für das Grundstück WB0-straße gekannt; er habe auch das Trümmergrundstück GBB-^istraße zunächst an die Stadt verkauft, weil er es nicht habe bebauen dürfen, und habe sich nach Aufhebung der Bausperrc wieder um den Rückkauf bemüht. Nach dem Testament sei die Beklagte nur verpflichtet gewesen, das unbebaute Grundstück der Klägerin zu übereignen, Nach den Eintritt des Erbfalls hätten die beiden Parteien sich stillschweigend zu dem gerneinsamen Zweck zusammengeschlossen, dao Grundstück zu bebauen; dadurch sei eine atypische Gesellschaft zustande gekommen. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Ausführungen dos Berufungsgerichtes daß durch das Testament vom 20o Februar 1954 zugunsten der Klägerin ein sogenanntes Verschaffungsvermächtnis wirksam begründet war. Die von der Beklagten behauptete Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei der Errichtung des Testamentes ist nicht bewiesen» Das Berufungsgericht hat weiter fehlerfrei dargelegt, daß für die Beklagte auch ein Recht zur Anfechtung der Verfügung nicht besteht» Das Vorbringen der Revision ist insoweit unbegründet. Die Beklagte ist daher nach §§ 1939, 2170 Abs. 1 und 2174 BGB verpflichtet, der Klägerin das Grundstück zu übereignen. Die Beklagte, die nach dem Testament das unbebaute Grundstück sogleich der Klägerin hätte übereignen müssen, hat.es inzwischen bebaut und das bebaute Grundstück genutzt. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nichts dafür, daß die Parteien einen solchen Willen geäußert oder gehabt hätten, da die in Bicflft wohnende Klägerin weiter nichts getan hat, als mit ihrem Mann eine Bürgschaft für die erforderlichen Kredite zu übernehmen, während sie der in SflHBHHBt wohnenden Beklagten alles weitere überlassen hat. Die Bestimmung des § 2185 BGB über den Ersatz von Verwendungen betrifft dagegen nach Wortlaut und Sinn nicht diesen Pall eines Verschaffungsvermächtnisses, Die Beklagte hatte das Grundstück zwar gemäß dem Testament und nach dem Willen des Erblassers zurückerworben, aber nur belastet mit einer Verpflichtung gegenüber der Stadt, das Grundstück innerhalb von zwei Jahren zu bebauen. Nach dem Testament hätte sie zwar das unbebaute Grundstück sogleich der Klägerin übereignen müssen, hätte dabei aber nach einer ausdrücklichen Bestimmung ira Kaufvertrag die übernommene Verpflichtung zu dem alsbaldigen Aufbau auch der Klägerin auf- erlegen müssen, go daß die Klägerin zu dem Aufbau binnen zwei Jahren verpflichtet gewesen wäre« Die Beklagte hat nun das Grundstück sogleich auf ihre Kosten bebaut und damit auch ein Geschäft der Klägerin besorgt» Die Klägerin hat von dem Bau gewußt und ihn auch durch eine Bürgschaft unterstützt, doch liegt darin vielleicht noch nicht die Erteilung des Auftrags zu dem Bau» Das Vorgehen der Beklagten wäre dann als Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB zu würdigen» Die Klägerin hat diese Ge-schäftsbesorgung aber gebilligt, so daß die Geschäfts- Die Beklagte muß daher zwar das Grundstück mit dem Gebäude der Klägerin nach §§ 681, 667 BGB herausgeben und übereignen, kann aber stets dafür Ersatz aller Aufwendungen wie ein Beauftragter verlangen (§§ 683, 670 BGB)» Die Beklagte kann also von der Klägerin die vollen aufgewandten Baukosten als ihre Aufwendungen für den Bau des Hauses erstattet verlangen, die nach dem bisherigen Litreitstand rund 65.000 DM betragen haben sollen. Das Berufungsgericht wird dann weiter zu entscheiden haben, wem die in der Zwischenzeit eingezogenen Mieten des Hauses zustehen« Diese Mieten sind Früchte, des Hauses (§ 100 BGB)« Die Beklagte hat diese Früchte aus einer Sache gezogen, die in ihrem Eigentum stand« Sie hat zwar mit dem Bau des Hauses wegen der beim Erwerb übernommenen kurzfristigen Aufbauvorpflichtung ein Geschäft besorgt, das auch im Interesse der Klägerin lag, doch handelte sie bei der anschließenden Verwaltung und Nutzung' dieses Hauses noch nicht für die Klägerin, solange diese die Erfüllung des Vermächtnisses nicht verlangt hatte. Nach § 2184 BGB hat derjenige, dem ein zur Erbschaft gehöriger Gegenstand vermacht ist, auch Anspruch auf die gezogenen Früchte, während der Beschwerte für die gewöhnlichen Nutzungen keinen Ersatz zu leisten hat. -7ij schwerte bezüglich der Früchte der vermachten Sache nur nach den allgemeinen Grundsätzen» Das bedeutet, daß er die Früchte erst von dem Augenblick an herauszugeben hat, von dem er mit der Leistung des vermachten Gegenstandes in Verzug geraten oder der Anspruch rechtshängig geworden ist (§.§ 286 Abs» 1, 292 Abs» 2 BGB; vgl» Palandt BGB 27» Auflo •§ 2184 An. 1; Staudinger-Seybold, Möglicherweise kann sich auch aus dem bisherigen Verhalten der Parteien noch eine günstigere Lösung für die Beklagte als Folge einer stillschweir* genden Vereinbarung ergeben. Die Beklagte kann wegen ihrer Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ausüben, weil der Anspruch auf Übereignung des bebauten Grundstücks und die Ansprüche auf die Gegenleistungen der Beklagten aus demselben einheitlichen Lebensverhältnis stammen?

Zitierte Normen: § 946 BGB
GrundstückBGBBerufungsgerichthausenErblasserTestamentKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III_ZR_34/67	URTEIL
An Verkündungs Statt
 zugestellt
am 25o April 1968
Schorm,
 Justizangcctcllter
in dem Rechtsstreit
 der Witwe Elise P straße
 geb.
Beklagten und Revisionsklägerin;
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 der Streitgehilfin der Beklagten: Prau Hildegard gcb« PflB;	TMHHÜ	Straße
- Prozeßbevollmächtigter II»Instanz: Rechtsanwalt
 gegen
Prau Cäcilie straße
- Prozeßbevollraächtigter:
geb<
in Biel
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt'
2
Der III.. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung am 18o April 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagondarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft,
 Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 60 Zivilsenats des Obei'landesgerichts Saarbrücken vom 12, Januar 1967 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin macht einen Vermächtnisanspruch gegen ihre Mutter geltend.
Die Klägerin ist die Tochter und die Beklagte die Witwe des am 17. Juni 1954 in VWtKKBtk verstorbenen Werkmeisters Wilhelm Johann PflBi. Der Erblasser hatte mit der Beklagten am 20. Februar 1954 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, worin sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Der überlebende Ehegatte hatte folgende Vermächtnisse bzw. Auflagen zu erfüllen:
 
Das an die Stadt SflHü veräußerte Trümmei’grundstück GpPM^traßePP sollte zurückerworben und an die gemein-sarae Tochter Cäcilie, die -Klägerin, übereignet werden; dazu sollte .das Grundstück LfP^PPPer Straße PPt in SppP PPPPP veräußert werden, jedoch der überschießende Erlös den überlebenden Ehegatten verbleiben; der überlebende Ehegatte sollte den Kriegssachochadenanspruch für das Haus GPPPPstraßc zu dessen Aufbau verwenden und den des Hauses L^PPPPcr Straße zu dem Bau eines Hauses auf dem Grundstück WPPistraßo oder dem dafür, eingotauochten Anwesen., Die Kinder der anderen Tochter Hildegard (der Streitgehilfin) sollten das Grundstück WPPstraße erhalten. In Art, 4 des Testamentes heißt es dazu:
Ziel dieser Bestimmungen ist, unserer Tochter Cäcilic und den Kindern unserer Tochter Hildegard je ein Haus zu hinterlassen, über das erst nach Erreichung der Volljährigkeit frei verfügt werden darf. Da die Kinder unserer Tochter Hildegard noch minderjährig sind, sollen sie erst nach dem Tode des letztversterbenden von uns erben, während die Tochter Cäcilic im Wege des Vermächtnisses bereits nach den Tode des Erstversterbenden in den Besitz des ihr zugedachten Anwesens gelangen soll. Den beim Tode des Letztversterbenden noch vorhandenen Überrest sollen sich unsere Töchter teilen 0,0
Die Stadt SPPPPPPPft verkaufte der Beklagten auch durch Vertrag vom 5«. Juli 1954, den der Erblasser noch in die Wege geleitet hat, das Trümmergrund stück GPPPPstraßc p für 426,600 Pranken, also rd. 3.600 DM zurück, aber nur mit der Verpflichtung, es binnen zwei Jahren zu bebauen, und der weiteren Verpflichtung, diese Auflage bei einer Weiterveräußerung auf die Rechtsnachfolger rechtsverbindlich zu übertragen. Die Beklagte wurde nach Auflassung an
 
28, Oktober 1954 im Grundbuch als Alleineigentümerin eingetragen» Sie errichtete anschließend im Jahre 1955 auf dem Grundstück ein Wohnhaus mit drei Wohnungen, die Anfang 1956 bezogen wurden; sie selbst bewohnt eine der Wohnungen» Die Klägerin und ihr Ehemann gewährten der Beklagten für Aufbau-krodite selbstschuldnerische Bürgschaften»
Die Klägerin verlangt Erfüllung des Vermächtnisses und hat mit der Klage beantragt, die Beklagte "zur Einwilligung in die Auflassung und Umschreibung" zu verurteilen»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und geltend gemacht:
Ta3 Testament sei ungültig, weil der Erblasser bei der Errichtung unter starker Morphiumwirkung gestanden habe und geschäftsunfähig gewesen sei» Sie erklärte ferner vorsorglich die Anfechtung der Verfügung, Der Erblasser sei irrigerweise davon ausgegangon, daß die den beiden Erbstär.men zugedachten zwei Grundstücke mit Mitteln des Lastenauc-gleichs hätten aufgebaut werden können» Auch die weitere Erwartung des Erblassers sei nicht mehr durchzusetzen, beide Stämme gleichwertig zu bedenken. Denn das Grundstück \^BBfctraße sei unbebaubar und damit wertlos» Die Beklagte habe auch den Restbetrag aus dem Verkauf des Grundstücks iflHHfeer Straße für den Aufbau des Hauses G^B^straße verwendet, Die Klägerin verlange jetzt die gesamten aus dom Nachlaß noch verbliebenen Werte für sich allein. Auf jeden Fall müsse die Klägerin den Wert der errichteten Baulichkeiten zurückzahlen, da ihr nur ein Trümmergrundstück vermacht sei; das seien nach dem heutigen
 
Wert 83.752,20 DM» Die Beklagte macht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht geltend.
Die Klägerin ist dem ehtgegengetroten. Der Erblasser habe keine falschen Vorstellungen gehabt, er habe die Baubeschränkungen gekannt und seine Erwartungen seien nicht enttäuscht worden. Die Klägerin habe den Aufbau mit Hilfe ihrer Bürgschaften erst ermöglicht. Das Haus W®®straße sei nicht wertlos, da eine Umlegung erfolgen werde. Ein Zurückbehaltungsrecht bestehe nicht, zu demal die Beklagte höchstens ihre Baukosten erstattet verlangen könnte. Außerdem habe sie bis März 1966 über 44.000 DM Mioteinnahmen gehabt. Diese Nutzungen gobührten der Klägerin, soweit sie nicht zur Tilgung und Verzinsung der Belastungen verwendet worden seien. Die Beklagte müsse sich auch den Mietwert ihrer eigenen Wohnung anrechnen lassen.
Das Landgericht hat die Beklagto ohne Einschränkung zur Auflassung des Grundstücks und daneben zur Bewilligung der Umschreibung verurteilt; es meint zwar, daß die Klägerin der Beklagten den reinen Bobauungswert aus Bereicherung zurückerstatten müsse, doch bestehe mangels Konnexität kein Zurückbehaltungsrecht. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Einwilligung in die Umschreibung dos Grundstücks auf die Klägerin verurteilt, aber nur Zug um Zug gegen Zahlung von 38.034,79 DM seitens der Klägerin; die Kosten sind im Verhältnis 13 : 18 zu dem Nachteil der Beklagten geteilt. Die Schwester der Klägerin, Hildegard Birk, ist nach Streitverkündung der Beklagten als Streitgehilfin in zweiter Instanz beigetreten;
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ihre Kosten sind zu 15/31 ebenfalls der Klägerin auferlegt, während sie die übrigen Kosten selbst zu tragen hat.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Während des Revisionsrechts2uges sind die Entschädigungen für die Kriögooachschäden geleistet worden, nan lieh für das Grundstück GSBHPstraße mit 12,000 DM und das Grundstück IiflHHPer Straße mit 13,000 DM; beide Beträge sind mit den auf dem Hause GHHotraße dinglich gesicherten Lasten verrechnet worden,
^t sehe idungsgründe
I,
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:
Der Anspruch der Klägerin auf Übereignung des vermachten Grundstücks sei begründet: Gegen die Testierfähigkeit des Erblassers beständen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Bedenken, Die Anfechtungserklärung greife nicht durch, denn es sei nicht bewiesen, daß der Erblasser zu der Verfügung durch die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Unstan des bestimmt worden sei. Der Erblasser habe keine be-
 
stimmten Vorstellungen über die zeitliche Realisierung der Kriegsschäden gehabt, sondern sei davon ausgegangen, daß der Aufbau mit Krediten hätte durchgeiührt worden müssen, Er habe die Bausperrc für das Grundstück WB0-straße gekannt; er habe auch das Trümmergrundstück GBB-^istraße zunächst an die Stadt verkauft, weil er es nicht habe bebauen dürfen, und habe sich nach Aufhebung der Bausperrc wieder um den Rückkauf bemüht. Das Grundstück in der WflBstraße liege in einem Umlegungsgebiet, so daß mit einem Ersatzgrundotück im Werte wie dem der GBB-BBstraße gerechnet werden könne. Der Erblasser sei keinesfalls davon ausgegangen, daß beide Stämme absolut gleich behandelt werden müßten, denn er habe jedem Stamm ein anderes Haus hinterlassen; auch habe er vorgesehen,
 daß zunächst das Haus würde o
tetraße vorweg bebaut werden
 Die Klägerin müsse aber eine Gegenleistung erbringen. Nach dem Testament sei die Beklagte nur verpflichtet gewesen, das unbebaute Grundstück der Klägerin zu übereignen, Nach den Eintritt des Erbfalls hätten die beiden Parteien sich stillschweigend zu dem gerneinsamen Zweck zusammengeschlossen, dao Grundstück zu bebauen; dadurch sei eine atypische Gesellschaft zustande gekommen. Das jetzige Übereignungsbegehren der Klägerin enthalte die Kündigung dieser Gesellschaft, Dann sei der Gewinn zu vorteilen. Die Klägerin habe das unbebaute Grundstück oingebracht, dessen Bodenwert heute rund 36,000 DM betrage, so daß der darüberhinaus vorhandene Grundstückswert den Gewinn darotelle, Falls die Beklagte eigene Mittel zu dem Bau geleistet habe, seien etwaige Rückerstattungs-
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ansprüchc dadurch abgegolten, daß die Beklagte mietfrei gewohnt habe; dadurch sei sie auch für ihre Mühe bei Irrichtung und Verwaltung der Gebäude entschädigt.
II.
Das Urteil kann nicht bestehen bleiben.
Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die Ausführungen dos Berufungsgerichtes daß durch das Testament vom 20o Februar 1954 zugunsten der Klägerin ein sogenanntes Verschaffungsvermächtnis wirksam begründet war. Die von der Beklagten behauptete Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei der Errichtung des Testamentes ist nicht bewiesen» Das Berufungsgericht hat weiter fehlerfrei dargelegt, daß für die Beklagte auch ein Recht zur Anfechtung der Verfügung nicht besteht» Das Vorbringen der Revision ist insoweit unbegründet.
Die Beklagte ist daher nach §§ 1939, 2170 Abs. 1 und 2174 BGB verpflichtet, der Klägerin das Grundstück zu übereignen. Die Beklagte, die nach dem Testament das unbebaute Grundstück sogleich der Klägerin hätte übereignen müssen, hat.es inzwischen bebaut und das bebaute Grundstück genutzt. Das Eigentum am Grundstück erstreckt sich nun auch auf die Gebäude (§§ 946? 94 BGB). Die Beklagte muß daher der Klägerin jetzt das bebaute Grundstück übereignen. Damitl ist ihr die Erfüllung ihrer Verpflichtung weiterhin möglich; ihr wird auch mit dieser Erfüllung keine übermäßige Leistung mit außergewöhn-
liehen Aufwendungen im Sinne des § 2170 Abs, 2 BGB zugemutet, weil sic für ihre Aufwendungen zu dem Bau Ersatz verlangen kann.
Dieser erforderliche Wertausgleich kann nicht, wie das Berufungsgericht meint, über die Regeln des Gesell-schaftsrechts erfolgen. Eine Gesellschaft läge nach § 705 BGB nur vor, wenn die Parteien den übereinstimmenden Willen gefaßt und sich dahin geeinigt hätten, einen gemeinsamen Zweck durch gemeinschaftliches Zusammenwirken zu erreichen. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben nichts dafür, daß die Parteien einen solchen Willen geäußert oder gehabt hätten, da die in Bicflft
 wohnende Klägerin weiter nichts getan hat, als mit ihrem Mann eine Bürgschaft für die erforderlichen Kredite zu übernehmen, während sie der in SflHBHHBt wohnenden Beklagten alles weitere überlassen hat.
Die Lösung ergibt sich vielmehr aus den Regeln über den Auftrag oder die Geschäftsführung ohne Auftrag. Die Bestimmung des § 2185 BGB über den Ersatz von Verwendungen betrifft dagegen nach Wortlaut und Sinn nicht diesen Pall eines Verschaffungsvermächtnisses, Die Beklagte hatte das Grundstück zwar gemäß dem Testament und nach dem Willen des Erblassers zurückerworben, aber nur belastet mit einer Verpflichtung gegenüber der Stadt, das Grundstück innerhalb von zwei Jahren zu bebauen. Nach dem Testament hätte sie zwar das unbebaute Grundstück sogleich der Klägerin übereignen müssen, hätte dabei aber nach einer ausdrücklichen Bestimmung ira Kaufvertrag die übernommene Verpflichtung zu dem alsbaldigen Aufbau auch der Klägerin auf-
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erlegen müssen, go daß die Klägerin zu dem Aufbau binnen zwei Jahren verpflichtet gewesen wäre« Die Beklagte hat nun das Grundstück sogleich auf ihre Kosten bebaut und damit auch ein Geschäft der Klägerin besorgt» Die Klägerin hat von dem Bau gewußt und ihn auch durch eine Bürgschaft unterstützt, doch liegt darin vielleicht noch nicht die Erteilung des Auftrags zu dem Bau» Das Vorgehen der Beklagten wäre dann als Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 677 BGB zu würdigen» Die Klägerin hat diese Ge-schäftsbesorgung aber gebilligt, so daß die Geschäfts-
führung nicht nur ihrem Inter	sondern	auch	ihren
Y/illen entsprach. Dabei ist e	heblich, daß die Be-
klagte auch gleichzeitig damit ein eigenes Geschäft besorgt hat (BGH NJW 1963, 2067/68). Die Beklagte muß daher zwar das Grundstück mit dem Gebäude der Klägerin nach §§ 681, 667 BGB herausgeben und übereignen, kann aber stets dafür Ersatz aller Aufwendungen wie ein Beauftragter verlangen (§§ 683, 670 BGB)»
Palls das Berufungsgericht das Verhalten der Klägerin schon als Erteilung eines Auftrags wertet, wären die Vorschriften über das Auftragsrecht unmittelbar anzuwenden»
Die Beklagte kann also von der Klägerin die vollen aufgewandten Baukosten als ihre Aufwendungen für den Bau des Hauses erstattet verlangen, die nach dem bisherigen Litreitstand rund 65.000 DM betragen haben sollen. Sie muß sich dabei die KriogssachschadenentSchädigung für das Haus O^HHPstraße anrechnen lassen, weil sie nach den Testament dieses Geld stets für den Bau verwenden sollte»
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Das Berufungsgericht wird dann weiter zu entscheiden haben, wem die in der Zwischenzeit eingezogenen Mieten des Hauses zustehen« Diese Mieten sind Früchte, des Hauses (§ 100 BGB)« Die Beklagte hat diese Früchte aus einer Sache gezogen, die in ihrem Eigentum stand« Sie hat zwar mit dem Bau des Hauses wegen der beim Erwerb übernommenen kurzfristigen Aufbauvorpflichtung ein Geschäft besorgt, das auch im Interesse der Klägerin lag, doch handelte sie bei der anschließenden Verwaltung und Nutzung' dieses Hauses noch nicht für die Klägerin, solange diese die Erfüllung des Vermächtnisses nicht verlangt hatte. Die Mieten des Hauses sind daher keine Vorteile, die die Beklagte aus einer Geschäftsbesorgung für die Klägerin erlangt hat. Deshalb ist die Beklagte nicht verpflichtet, diese Mieten nach § 667 BGB an die Klägerin abzuführen» Näher liegt es, von der Vorschrift des § 2184 BGB auszugehen, die allerdings nicht unmittelbar anwendbar ist, weil diese Bestimmung nur ein Vermächtnis einer bereits im Nachlaß vorhandenen Sache und nicht ein Verschaffungsvermächtnis bQtrifft. Nach § 2184 BGB hat derjenige, dem ein zur Erbschaft gehöriger Gegenstand vermacht ist, auch Anspruch auf die gezogenen Früchte, während der Beschwerte für die gewöhnlichen Nutzungen keinen Ersatz zu leisten hat. Die Beklagte braucht deshalb auf keinen Fall eine Miete für die Wohnung zu bezahlen, die 3ie selbst benutzt hat, weil es sieh dabei um eine "gewöhnliche Nutzung" des Eigentümers handelt« Für ein Verschaffungsvermächtnis muß die Haftung des Erben im übrigen bezüglich der erlangten Früchte nach der Natur der Sache geringer sein als die des § 2184 BGB. Deshalb haftet bei einem Verschaffungsvermächtnis der Be-

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 schwerte bezüglich der Früchte der vermachten Sache nur nach den allgemeinen Grundsätzen» Das bedeutet, daß er die Früchte erst von dem Augenblick an herauszugeben hat, von dem er mit der Leistung des vermachten Gegenstandes in Verzug geraten oder der Anspruch rechtshängig geworden ist (§.§ 286 Abs» 1, 292 Abs» 2 BGB; vgl» Palandt BGB 27» Auflo •§ 2184 Anm. 1; Staudinger-Seybold,
BGB 11» Auflo § 2184 Anm. 2)» Dieser Zeitpunkt steht bisher nicht fest. Möglicherweise kann sich auch aus dem bisherigen Verhalten der Parteien noch eine günstigere Lösung für die Beklagte als Folge einer stillschweir* genden Vereinbarung ergeben.
Die Beklagte kann die volle Erstattung ihrer Baukosten verlangen, auch soweit sie dafür Kredit aufge-nornmon hat, damit sie die eingegangenen Verbindlichkeiten ablösen kann, die sie für den Bau aufgenommen hat und die als Belastungen zu dem Teil noch auf dem Grundstück ruhen. Es ist Sache der Klägerin, etwaigenfalls eine andere Lösung mit den Gläubigern der Beklagten zu vereinbaren»
Die Beklagte kann wegen ihrer Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB ausüben, weil der Anspruch auf Übereignung des bebauten Grundstücks und die Ansprüche auf die Gegenleistungen der Beklagten aus demselben einheitlichen Lebensverhältnis stammen? nämlich aus dem Vermächtnis und einer im Zusammenhang mit dieser Verpflichtung durchgeführten Geschäftsbc-oorgung.	.
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Aua allen diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden3 weil weitere Peatstellungen und eine andere Verrechnung als bisher erforderlich sind0 Auch eine abschließende Entscheidung Uber die Kosten des Revisionsverfahrens ist daher zur Zeit noch nicht möglich, und muß deshalb vom Berufungsgericht getroffen werden.
Dr, Pagendarm	Dr.	Kreft	Dr.	Arndt
 Dr. Hußla	Keßler