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BGH

Gericht: BGH

treten durch den technischen Kreisoberinspcktor R» in der die Ehefrau deo Klägcro unwiderruflich die Erlaubnis sum Ausbau der Straße Buckcn-Hohcnwcstcdt auf ihrem Grundbesitz erteilte, um dem Kreis die sofortige Inangriffnahme der Bauarbeiten zu ermöglichen, obwohl Umfang und Grenzen der für den Ausbau benötigten Flächen noch nicht fcotstandcn und der vorgesehene Kaufvertrag daher noch näht abgeschlossen werden konnte» Der Kreis Rendsburg verpflichtete sich in dieser Vereinbarung, bestimmte, in einem Schreiben des Straßenbauamtes in Rendsburg vom 8» Juli 1958 zugcbilligto Leistungen (u»a» Umlegung eines Vorflutgrabens auf einer Riosol-v/ieso; Anlegung neuer Gräben in der Weise, daß sic von: der Hofseite aus maschinell gereinigt worden können; Neuanschluß abgeschnittener Drainage-Leitungen) zu erfüllen O Die Planung und der 3au der Straße hätten in Händen des beklagten Landes und seiner Dienststellen, des Landesants für Straßenbau und des Straßenbauamtes in Rendsburg, gelegen* Die Beamten und Angestellten des beklagten Landes hätten bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt vorausschen müssen, daß die Baumaßnahmen die Wasoervorhältni3oe des Hofes verändern würden* Deshalb sei das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung schadensersatzpflichtig* Es sei aber auch wegen enteignungsgleichen Eingriffs zur Entschädigung verpflichtet* Denn durch den Bau der Straße, die in ihrer Bedeutung über die einer Kreisstraße v/eit hin-Quocchä?. Wasserführende Schichten seien nicht durchstoßen undif auch eine Absenkung des Grundwasserspiegels sei, wenn sic überhaupt cingctrctcn sei, jedenfalls durch die Baumaßnahnen an der Straße nicht verursacht worden«, Für einen Anspruch au3 entoignungsgloichcn Eingriff fehle cs zudem an der Sachverpflichtung (Pacsivlegitimation) des Landes, Das Landgericht hat ein Sachvorständigcn-Gutachten eingcholt und alsdann dem Kläger unter Abweisung der weitergehenden Klage einen Betrag von 4 000 DM mit Zinsen als Entoignungscntochädigung zugcsprochen. Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründets Es könne davon ausgegangen werden, daß das beklagte Land für Ansprüche des Klägers wegen Amtspflichtvcr-lctzung so'wi‘0 für solche aus enteignungsgleichem Eingriff passiv legitimiert sei» Jedoch setzten sowohl Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung wie auch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff ein hoheitliches Handeln des beklagten Landes voraus» Ein solches liege hier nicht vor» Zwar sei der Bau und die Unter- Bas Straßonbauamt in Rendsburg habe bei dem Straßenbau zulässige Maßnahmen im Rahmen der wasser-rechtlichen Bestimmungen getroffen« Ba das Waoserhauohaltsgcoctz vom 22» Juli 1957 und das Wasscrgcootz des Bandes Schleswig-Holstein vom 25» Februar 1960 erst am 1» März 1960 in Kraft getreten seien, sei für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ausschließlich das Preußische \.'aoocrgcsctz vom 7« April 1913 (pr»WG) einschlägig» Genessen an den Vorschriften dieses Gesetzes habe das Straßenbauamt in Rendsburg sich zulässig verhalten, so daß sowohl Schadensersatzansprüche als auch Entschädi- 2,) Diese Erwägungen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfeno Es kann offen bleiben, ob die in diesem Zusammenhang interessierenden Maßnahmen im Rahmen privatrechtlicher Abmachungen getroffen worden sind oder nicht» Denn selbst wenn man annehmen wollte, daß es insoweit um - einseitige - hoheitliche Maßnahmen deo beklagten Landes gehe, würde ein Anspruch aus entcignungorechtlichen Gesichtspunkten zu verneinen sein »Das ergibt sich au3 folgendem? Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, das Straflenbauant habe ’’nur solche Maßnahmen getroffen, dio auch einer ihrer Rachbarn nach privatrechtlichen Grundsätzen hätte treffen dürfen” (S, 28 BU)„ Wenn die Revision den entgegenhält, daß der Straßengrund, auf dem dio schädlichen Maßnahmen vorgenommen worden oeien, im Eigentum der Ehefrau dos Klagers gestanden habe und ein Rachbar ochon deshalb die gleichen Maßnahmen nicht hätte vornehmen können, so kann sie damit nichts gewinnen» Unstreitig waren die Beteiligten sich darüber einig (Vereinbarung vom 28» Oktober 1958), daß das für den Straßenbau benötigte Gelände von der Ehefrau des Klägers an den Landkreis veräußert werden sollte und daß von dem Abschluß eines Kaufvertrages nur deswegen vorerst Abstand genommen wurde, weil die für die Festlegung der Grenzen der zu veräußernden Flächen notwendigen Vermeesungoar-beiten damals noch nicht vorgenommen werden konnten-, Die Grundeigentümerin erteilte aber bereits vor der Veräußerung die unwiderrufliche Erlaubnis, "auf ihren Grundstücken in Rahmen der für den Eau benötigten Flächen zu bauen”o Das Straßenbauant konnte demnach - das war der Sinn der Vereinbarungen - auf den für den Straßenbau benötigten Gelände alle im Rahmen des Straßenbaues gebotenen Maßnahmen treffen ohne Rücksicht darauf, daß formell die Ehefrau des Klägers noch Eigentümerin des Grund und Rodens war«, Insoweit sollte das Straßenbauamt schon wie ein Eigentümer schalten und walten können» Eie mit dem Straßenbau zusammenhängenden Maßnahmen können und müssen deshalb in ihrer rechtlichen Zulässigkeit und Wirkung - insbesondere auch unter v/asserr echt liehen Gesichtspunkten - im Verhältnis zur Ehefrau des Klägers so beurteilt werden, wie wenn der Straßengrund schon im Eigentum der öffentlichen Hand gestanden hätte» Eas Berufungsgericht hat deshalb mit Recht darauf abgeotellt, ob die hier interessierenden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen vom Straßenbauamt - unter der Voraussetzung, daß nicht mehr die Ehefrau des Klägers, sondern bereits die öffentliche Hand Eigentümerin des Straßen-gcländes war - zulässigerweise vorgenommen worden sind oder nicht» Wenn diese Maßnahmen von einen Grundstücks-nachbarn der Ehefrau des Klägers zulässigerweise und entschädigungslos vorgenommen werden konnten?dann konnten die gleichen Maßnahmen, selbst wenn sie im Rahmen eines hoheitlichen Eingreifens des Straßenbauamtes erfolgt sein sollten, einen Entschädigungsanspruch unter ent-oignungsrcchtlichen Gesichtspunkten ebenfalls nicht aus-löscn» Bonn wenn von hoher Hand Maßnahmen vorgenommen Die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften bedeuten untor enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten Inhaltsund Schrankcnbeotimmungcn in Sinne von Art, 14 Abs, 1 Satz 2 GrundG«, Bio Gültigkeit der in Rede stehenden gesetzlichen Vorschriften könnte im Blick auf die Eigentumsgarantio des Art, 14 GrundG insoweit nur in Frage gestellt sein, wenn sic mit der Substanzgarontio des Art, 19 Abs® 2 GrundG in Y/iderstreit stünden®Es ist insoweit jedoch nicht ersichtlich, daß eine der in Betracht kommenden Bestimmungen des preußischen Wasccr-gosetzes der Eigcntums-Substanzgarantie widerspräche, da keine von ihnen das, was unter dem Grundrecht des Eigentums verstanden worden muß, in seinem Wesencgchalt antastet® Bio im Rahmen der wascerrechtlichen Bestimmungen zulässigen Beeinträchtigungen muß der Eigentümer mithin in Rahnen der Sozialbindung des Eigentums hin-nchmen® Selbst wenn man annehmen wollte, daß die Bestimmungen des Bundosfcrnstra-ßongeoctzes über die PlanfcstStellung auf den Ausbau einer Kreis- oder Landstraße, deren AufStufung zur Bun-dcostroße beabsichtigt ist, Anwendung finden müßten, so würde den verantwortlichen Beamten doch schwerlich ein Schuldvorwurf daraus gemacht werden können, daß sic hier eine Planfeststellung, die nach dem Wortlaut des § 17 BFStrG nur für den Bau neuer und die Änderung bestehender Bundesfornstraßen vorgesehen ist, nicht vorgonomnen haben. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Beantwortung, weil ein Schadensersatzanspruch wogen unterlassener Planfeststellung schon daran scheitern muß, daß die Revision nicht aufgezeigt hat, wieweit der Kläger und seine Ehefrau von rechtswidrigen und sonstigen Maßnahmen, die durch ein Planfeststellungsverfahren vermieden worden wären oder bei Durchführung eines solchen Verfahrens zu Entschädigungsansprüchen geführt hätten, überhaupt nicht betroffen sind. Daß dem Kläger und seiner Ehefrau für den Pall, daß e3 nicht zur vertraglichen Überlassung des zu dem Straßenbau benötigten Landes gekommen wäre, sondern daß das erforderliche Land hätte im Wege der Enteignung beschafft werden müssen, wcitcrgchcndc Ansprüche, insbesondere solche wegen Eingriffs in die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zugestanden hätten, ist nicht ersichtlich und konnte auch von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor den Senat nicht aufgezeigt werden« Der Kläger und seine Ehefrau erleiden also durch die freiwillige Zurverfügungstellung des Landes keinerlei Benachteiligung gegenüber den Zustand, der sich bei der sonst erforderlichen Enteignung ergeben hätte«

Zitierte Normen: § 823 BGB § 97 ZPO
EhefrauVorschriftLandBerufungsgericht®MaßnahmeAnspruchEingriffKlägerStraßenbau

Volltext der Entscheidung

2034 066
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I SR 34 ^5
URTEIL
Verkündet am
13o Juli 1967 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Dipl.-Landwirts Carl Gottlieb in	bei
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr«
gegen
 das Land Schleswig-Holstein, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Y/irtschaft und Verkehr in KflH,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
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Der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung von 13« Juli 1967 unter Mitwirkung des Senatopräsidcnten Dr«, Pagcndarn sowie der Bundesrichter Dr» Kr oft, Dr«, Beyer, Gähtgens und l-.v,
Dr'o - ..Reinhard t
für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandcsgcrichto in Schleswig von 16» Oktober 1964 wird zurückgewiesen«,
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auf erlegt«,
Von Rechts wegen
 Tatbestand?
Der Kläger bewirtschaftet den bei Hohenwcotedt gelegenen Hof Neu-B^HHHiHo Der Hof steht im Eigentum der Ehefrau des Klägers, die diesem die im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüche abgetreten hat«.
Vom Frühjahr 1959 bis Frühjahr I960 wurde die Straße Neumünster - Gokels gebaut, die zwischen Bucken und Hohenwcotedt mehrfach die nördliche Grenze von Neu-Böternhöfen durchschneidet«, Dem Ausbau der Straße waren Verhandlungen zwischen den beteiligten Behörden und den Grundeigentümern vor aus gegangen«, Am 28«, Oktober 1950 kam es zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen der Ehefrau des Klägers und der Gemeinde Hohenweotedt (vor-
 
 treten durch den technischen Kreisoberinspcktor R» in der die Ehefrau deo Klägcro unwiderruflich die Erlaubnis sum Ausbau der Straße Buckcn-Hohcnwcstcdt auf ihrem Grundbesitz erteilte, um dem Kreis die sofortige Inangriffnahme der Bauarbeiten zu ermöglichen, obwohl Umfang und Grenzen der für den Ausbau benötigten Flächen noch nicht fcotstandcn und der vorgesehene Kaufvertrag daher noch näht abgeschlossen werden konnte» Der Kreis Rendsburg verpflichtete sich in dieser Vereinbarung, bestimmte, in einem Schreiben des Straßenbauamtes in Rendsburg vom 8» Juli 1958 zugcbilligto Leistungen (u»a» Umlegung eines Vorflutgrabens auf einer Riosol-v/ieso; Anlegung neuer Gräben in der Weise, daß sic von: der Hofseite aus maschinell gereinigt worden können; Neuanschluß abgeschnittener Drainage-Leitungen) zu erfüllen O
Die Straßenbauarbeiten vmrden durch vom Kreis Rendsburg beauftragte private Baufinnen ausgeführt«, Mit Wirkung vom i» Januar 1961 wurde die Straßenverbindung Keu-münster - Hohenv/estedt zur Landstraße Io Ordnung und mit Wirkung vom 1» Januar 1962 wurde sie zur Bundes-straße aufgestuft»
Aus Anlaß des Straßenbaues wurden verschiedene wasserwirtschaftliche Veränderungen vorgenommen, insbesondere einige Gräben, die teilweise vorher als Vorfluter dienten, aufgehoben und neue Gräben angelegt»
Dazu hat der Kläger vorgetragen:
Das Straßenbauamt habe dadurch, daß es für den Straßenbau eine für die Entwässerung wichtige Gcländemulde in Anspruch genommen und durch Anlage und Ausbau der
 
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Straßengräben den Wasserspiegel der Vorfluter (u*a, des Weddelbeks) stark gesenkt habe, weitgehend in den Wasserhaushalt Neu-13öternhöfens cingcgriffcn* Die Grabcn-sohlen der neuen Straßengräben lägen bis zu einen Meter tiefer als die Sohlen der ursprünglich'.'vorhanden gewesenen Wasserläufeo Das Wasser fließe in den Gräben infolge des erhöhten Gefälles und der begradigten Linienführung erheblich schneller als in den früheren Was-serläufen* Dies führe zu einen starken Abfluß des Grundwassers * Ferner seien bei den Bauarbeiton die wasserführenden Schichten durchstoßen worden* Das durch diese Schichten mit Grundv/asser versorgte Land des Hofes blute aus und verliere an Ertragsfähigkeit*
Die Planung und der 3au der Straße hätten in Händen des beklagten Landes und seiner Dienststellen, des Landesants für Straßenbau und des Straßenbauamtes in Rendsburg, gelegen* Die Beamten und Angestellten des beklagten Landes hätten bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt vorausschen müssen, daß die Baumaßnahmen die Wasoervorhältni3oe des Hofes verändern würden* Deshalb sei das beklagte Land aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung schadensersatzpflichtig* Es sei aber auch wegen enteignungsgleichen Eingriffs zur Entschädigung verpflichtet* Denn durch den Bau der Straße, die in ihrer Bedeutung über die einer Kreisstraße v/eit hin-Quocchä?. sei das Land unmittelbar begünstigt worden*
Im Jahre 1959 habe sich infolge der hier interessierenden Maßnahmen der Ertrag der Wiesen um zwei Schnitte Trockengrün auf der Rieselwiese und auch der Milch-ertrag auf den Kuhweiden habe sich gegenüber den Vorjahren erheblich gemindert* Von dem dadurch angeblich entstandenen Gecamtschaden hat der Kläger mit seiner
 
Klage zunächst Ersatz eines Teilbetrages von 10 000 DH verlangt und vor dem Landgericht beantragt, das Land zur Zahlung dieses Betrages mit Zinsen zu verurteilen.
Demgegenüber hat das beklagte Land, das um Abwci-oung der Klage geboten hat, insbesondere geltend gemacht Allo Eaunaßnahmcn seien sachgerecht durchgeführt worden«. Wasserführende Schichten seien nicht durchstoßen undif auch eine Absenkung des Grundwasserspiegels sei, wenn sic überhaupt cingctrctcn sei, jedenfalls durch die Baumaßnahnen an der Straße nicht verursacht worden«, Für einen Anspruch au3 entoignungsgloichcn Eingriff fehle cs zudem an der Sachverpflichtung (Pacsivlegitimation) des Landes,
 Das Landgericht hat ein Sachvorständigcn-Gutachten eingcholt und alsdann dem Kläger unter Abweisung der weitergehenden Klage einen Betrag von 4 000 DM mit Zinsen als Entoignungscntochädigung zugcsprochen.
Gegen diesos Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegto Der Kläger hat im Bcrufungsvorfahren seinen Klageantrag um 200 DM erhöht und damit den gesamten seiner Ehefrau angeblich im Jahre 1959 entstandenen Schaden erfaßt. Er hat dementsprechend beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn über den zugesprochenon Betrag von 4000 DM mit Zinsen hinaus weitere 6 200 DM mit Zinsen zu zahleno Eine schuldhafte Antspflichtver-lctsung der Bediensteten des beklagten Landes will der Kläger nunmehr nicht allein darin sehen, daß sie durch die baulichen Maßnahmen schuldhafterv/cioc den einschlägigen wasserechtlichen Vorschriften zuwider dn den Wasserhaushalt des Gutes eingegriffen hätten, sondern auch darin, daß sie entgegen den Vorschriften der
 
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§§ 16 ff des Bundeofernstraßengcsctzoo (BFStrG) ein Planfcototcllungsvcrfahrcn nicht durchgcführt hätten; wäre ein solchen Verfahren durchgeführt worden, dann würden in Rahnen der Planfcststollung die notwendigen Entschädigungen für den Hof Neu-Böternhöfen geregelt worden sein»
Das Oherlandeogericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung dos Klägers zurückgcwiecen und auf die Berufung des beklagten Bandes hin die Klage in vollen Umfang abgewieoen»
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger den vor dem Oberlandcsgericht zuletzt gestellten Antrag weiter» Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels»
EntscheidungSKründe;
I»
Das Berufungsgericht hat seine die Klage abweisende Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründets
 Es könne davon ausgegangen werden, daß das beklagte Land für Ansprüche des Klägers wegen Amtspflichtvcr-lctzung so'wi‘0 für solche aus enteignungsgleichem Eingriff passiv legitimiert sei» Jedoch setzten sowohl Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung wie auch Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff ein hoheitliches Handeln des beklagten Landes voraus» Ein solches liege hier nicht vor» Zwar sei der Bau und die Unter-
 
haltung von Straßen grundsätzlich eino unter öffentlichem Recht stehende und hoheitlich zu bewirkende Aufgabe des Staates und sonstiger Körperschaften, die jedoch der schlichten Hoheitsvcrv/altung zuzurcchncn sei und deswegen auch nichthoheitlich erfüllt worden könne* Hier sei der Straßenbau, wie sich aus den jahrelangen Besprechungen und Verhandlungen zwischen den Beteiligten und dem zwischen der Ehefrau des Klagers und der Gemeinde Hohenwcstcdt geschlossenen Vertrag ergebe, tatsächlich privatrechtlich durchgoführt worden» Bio hier interessierenden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen beruhten auf einer - auf der Ebene des Privatrechts getroffenen - vertraglichen Regelung» Bereits damit entfielen Ansprüche des Klägers sowohl aus Amtspflichtvcr-lotcung wie aus cnteignungsgloichcm Eingriff» Auch ein Verschulden der Bediensteten des Straßenbauamtes in Rendsburg im Sinne des § 639 BGB könne nicht festgcstcllt worden» Ein Planfcototollungsverfahron sei weder nach wcgcrcchtlichcn noch nach wasccrrßchtlichen Vorschriften vorgcschricbcn gewesen» Es sei auch sonst nicht ersichtlich, daß die verantwortlichen Beamten pflichtwidrig gehandelt hätten»
Bas Straßonbauamt in Rendsburg habe bei dem Straßenbau zulässige Maßnahmen im Rahmen der wasser-rechtlichen Bestimmungen getroffen« Ba das Waoserhauohaltsgcoctz vom 22» Juli 1957 und das Wasscrgcootz des Bandes Schleswig-Holstein vom 25» Februar 1960 erst am 1» März 1960 in Kraft getreten seien, sei für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ausschließlich das Preußische \.'aoocrgcsctz vom 7« April 1913 (pr»WG) einschlägig» Genessen an den Vorschriften dieses Gesetzes habe das Straßenbauamt in Rendsburg sich zulässig verhalten, so daß sowohl Schadensersatzansprüche als auch Entschädi-
 
gungsansprüche wegen benachteiligenden Eingriffs in geschützte Vermögensrechte der Ehefrau des Klägers ausgeschlossen seien*
II*
1 *) Eie Revision macht unter Erhebung entsprechender verfahrenorechtlichcr Rügen geltend: Eie Ehefrau des Klägers habe sowohl an dom unterirdischen Wasser ihres Grundbesitzes als auch als Anliegerin des ^Weddclbek” und des "Obergrabcno" gemäß § 8 pr*WG an deren Wasser Eigentum gehabt* Hinsichtlich dieses Eigentums seien nur die in Schreiben dos Straßcnbauamtco Rendsburg vom 8*
Juli 1958 aufgeführten Einzclmaßnahmen Gegenstand privat-rechtlicher Regelung gewesen* Eagegcn habe der Kläger stets den Vorbehalt gemacht, daß durch den Straßenbau in die Wooccrvcrhältnissc von Neu-Böternhöfen nicht eingegriffen worden dürfe* Hiernach habe sich die privatrecht-lichc Regelung auf eine Veränderung der Waoocrvorhältniosc nicht beziehen können«, Bas habe das Berufungsgericht verkannt* Sei aber davon auszugehen, daß die erhebliche Entziehung an Grund- und Oberflächenwasser durch den Straßenbau von der privatrechtlichen Vereinbarung nicht umfaßt worden sei, so müsse diese Entziehung als Eingriff von hoher Hand angesehen werden* Eurch den auf die Verlegung der vorhandenen Vorfluter und insbesondere auf die Anlage der Straßengräben zurückzuführenden Entzug von Grund-und Oberflächenwasser sei der Ertrag der Rieselwicöe und der großen Viehweiden surückgegangen und hierdurch der Ehefrau des Klägers ein Sonderopfer auferlegt worden* Eie Erwägung des Berufungsgerichts, ein Sonderopfer müsse.: verneint werden, v/cil das Straßenbauamt nur solche Uaß-nahnen getroffen habe, die auch ein Nachbar hätte treffen können, verkenne, daß ein Nachbar die gleichen Maßnahmen
 
schon deshalb nicht hätte vornehmen können, weil der Straßengrund, auf dem die schädlichen Maßnahmen vorge-nomnen worden seien, in Eigentum der Ehefrau deo Klägern gestanden habe» Das Straßenbauamt habe die Sauarbeiten nicht auf vorher erworbenem, sondern auf dem Grundbesitz der Ehefrau des Klägers durchführen lassen0 Deren Zustimmung habe einen Eingriff in die V/aooervor-hältnicse nicht gedeckt <>
2,) Diese Erwägungen können der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfeno
 Es kann offen bleiben, ob die in diesem Zusammenhang interessierenden Maßnahmen im Rahmen privatrechtlicher Abmachungen getroffen worden sind oder nicht» Denn selbst wenn man annehmen wollte, daß es insoweit um - einseitige - hoheitliche Maßnahmen deo beklagten Landes gehe, würde ein Anspruch aus entcignungorechtlichen Gesichtspunkten zu verneinen sein »Das ergibt sich au3 folgendem?
Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, das Straflenbauant habe ’’nur solche Maßnahmen getroffen, dio auch einer ihrer Rachbarn nach privatrechtlichen Grundsätzen hätte treffen dürfen” (S, 28 BU)„ Wenn die Revision den entgegenhält, daß der Straßengrund, auf dem dio schädlichen Maßnahmen vorgenommen worden oeien, im Eigentum der Ehefrau dos Klagers gestanden habe und ein Rachbar ochon deshalb die gleichen Maßnahmen nicht hätte vornehmen können, so kann sie damit nichts gewinnen» Unstreitig waren die Beteiligten sich darüber einig (Vereinbarung vom 28» Oktober 1958), daß das für den Straßenbau benötigte Gelände von der Ehefrau des Klägers an den Landkreis veräußert werden sollte und daß von dem Abschluß eines Kaufvertrages nur deswegen vorerst Abstand
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I f .
genommen wurde, weil die für die Festlegung der Grenzen der zu veräußernden Flächen notwendigen Vermeesungoar-beiten damals noch nicht vorgenommen werden konnten-, Die Grundeigentümerin erteilte aber bereits vor der Veräußerung die unwiderrufliche Erlaubnis, "auf ihren Grundstücken in Rahmen der für den Eau benötigten Flächen zu bauen”o Das Straßenbauant konnte demnach - das war der Sinn der Vereinbarungen - auf den für den Straßenbau benötigten Gelände alle im Rahmen des Straßenbaues gebotenen Maßnahmen treffen ohne Rücksicht darauf, daß formell die Ehefrau des Klägers noch Eigentümerin des Grund und Rodens war«, Insoweit sollte das Straßenbauamt schon wie ein Eigentümer schalten und walten können» Eie mit dem Straßenbau zusammenhängenden Maßnahmen können und müssen deshalb in ihrer rechtlichen Zulässigkeit und Wirkung - insbesondere auch unter v/asserr echt liehen Gesichtspunkten - im Verhältnis zur Ehefrau des Klägers so beurteilt werden, wie wenn der Straßengrund schon im Eigentum der öffentlichen Hand gestanden hätte»
Eas Berufungsgericht hat deshalb mit Recht darauf abgeotellt, ob die hier interessierenden wasserwirtschaftlichen Maßnahmen vom Straßenbauamt - unter der Voraussetzung, daß nicht mehr die Ehefrau des Klägers, sondern bereits die öffentliche Hand Eigentümerin des Straßen-gcländes war - zulässigerweise vorgenommen worden sind oder nicht» Wenn diese Maßnahmen von einen Grundstücks-nachbarn der Ehefrau des Klägers zulässigerweise und entschädigungslos vorgenommen werden konnten?dann konnten die gleichen Maßnahmen, selbst wenn sie im Rahmen eines hoheitlichen Eingreifens des Straßenbauamtes erfolgt sein sollten, einen Entschädigungsanspruch unter ent-oignungsrcchtlichen Gesichtspunkten ebenfalls nicht aus-löscn» Bonn wenn von hoher Hand Maßnahmen vorgenommen
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werden, die in gleicher Weiae und mit derselben Wirkung von privaten Grundstücksnachbar hätten rechtmäßig vor-genommen werden können und die der Eigentümer alsdann entschädigungslos hätte hinnehnen müssen, dann wird nicht in enteignender V/eicc in eine Rcchtsposition des Betroffenen eingegriffen, wird dem Betroffenen kein Sonderopfer auferlegt (vglo BGHZ 16, 366, 374 und das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs vorgesehene Urteil des Senats von 15-»
Juni 1967 III ZR 23/65 unter I l)o
Das vom Berufungsgericht auf Grund der von ihn ge-troffenen Reststellungen gewonnene Ergebnis, daß die Maß-nahmen des Straßenbauamtes in Rahmen der waoscrrechtlichcn Bestimmungen zulässig gewesen seien und eine Entochädi-gungspflicht nicht ausgelöst hätten, hält der rechtlichen Rachprüfung stand und läßt einen Reehtofehler nicht erkennen 3 Der Kläger führt die nachteiligen Auswirkungen auf den Grundbesitz seiner Ehefrau entscheidend nicht auf den durch die Straßcncnlagc geschaffenen Gcländeeinschnitt, sondern auf die Anlegung der Straßengräben zurück«, Diese erfolgte aber nach den das Revisionsgericht bindenden Reststollungen des Berufungsgerichts zu dem Zwecke der gewöhnlichen Bodencntwässcrung und war deshalb gemäß § 41 AbSo 3 pr» WG selbst dann gestattet, v/enn dadurch der Grundwacscrstand zu dem Nachteil der Ehefrau des Klägers verändert wurde«, Wie das Berufungsgericht weiter ebenfalls in einer das Rcvioionsgcricht bindenden Weise foot-gestellt hat, wurde durch die im Rahmen des Straßenbaues vorgenommenen Taßnahnen nicht ein künstlicher Waaserlauf, sondern ein "System natürlicher Wascerlüufc,,, und zwar solche 3« Ordnung betroffen«, Schon aus diesem Grunde kommt eine Entschädigung gemäß § 157 in Verbindung mit §175 Abo0 2 pr« WG nicht in Betracht, so daß offen bleiben kann, ob im übrigen überhaupt die 'Voraussetzungen
 einer Entschädigungspflicht nach den genannten Vorschriften gegeben wären und ob nicht ciii Entschädigungsanspruch bereits an dor Bestimmung des § 156 Abs®
3 pr®V/G von vornherein scheitern müßte«, Schließlich hat das Berufungsgericht - unter Bezugnahme u»q, auf Holtz-lCreutz-Schlogclbcrgor, Das Preußische Wasocrgc-setz, 4® Aufl®, Ann® 6 zu § 200; Wulff, Wacscrgosctz,
2o Auflo,Anm® 2 zu § 200; auch RG HRR 1939 Hr. 1312 und OLG Celle, J77 1928, 3191 - auch mit Recht angenommen, daß die Befugnis, den Boden zu dem Zwecke der Grundstücks-cntwäscerung Wasser zu entziehen, durch § 200 pr® WG nicht eingeschränkt, daß mithin dor Entzug des Wassers zu dom genannten Zweck selbst dann statthaft ist, wenn dadurch benachbarte Grundstücke beeinträchtigt werden«,
Die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften bedeuten untor enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten Inhaltsund Schrankcnbeotimmungcn in Sinne von Art, 14 Abs, 1 Satz 2 GrundG«, Bio Gültigkeit der in Rede stehenden gesetzlichen Vorschriften könnte im Blick auf die Eigentumsgarantio des Art, 14 GrundG insoweit nur in Frage gestellt sein, wenn sic mit der Substanzgarontio des Art, 19 Abs® 2 GrundG in Y/iderstreit stünden®Es ist insoweit jedoch nicht ersichtlich, daß eine der in Betracht kommenden Bestimmungen des preußischen Wasccr-gosetzes der Eigcntums-Substanzgarantie widerspräche, da keine von ihnen das, was unter dem Grundrecht des Eigentums verstanden worden muß, in seinem Wesencgchalt antastet® Bio im Rahmen der wascerrechtlichen Bestimmungen zulässigen Beeinträchtigungen muß der Eigentümer mithin in Rahnen der Sozialbindung des Eigentums hin-nchmen®
Banach sind dem Kläger Entschädigungsansprüche aus enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten mit Recht versagt geblieben®
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III.
Auch Schadensersatzansprüche stehen dem Kläger, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend angenommen hat, nicht zu.
Da die in Präge stehenden Maßnahmen des Straßenbauamtes im Rahmen der wasscrrechtlichen Bestimmungen zulässig v/aren, kommt insoweit eine Schadensersatzpflicht des beklagten Landes weder aus § 823 Abs. 2 BGB noch aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtvcrlotzung (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GrundG) - unterstellt, daß dio Maßnahmen überhaupt als in den Rohmen hoheitlicher Betätigung fallend zu erachten wären - in Betracht. Darauf, daß vor den Bauraaßnahmcn nicht ein Planfcststollungsvcr-fahren gemäß §§ 16 ff BFStrG durchgeführt worden ist, kann ein Schadensersotzanspruch aus Amtspflichtvcrlctzung ebenfalls nicht gestützt werden. Selbst wenn man annehmen wollte, daß die Bestimmungen des Bundosfcrnstra-ßongeoctzes über die PlanfcstStellung auf den Ausbau einer Kreis- oder Landstraße, deren AufStufung zur Bun-dcostroße beabsichtigt ist, Anwendung finden müßten, so würde den verantwortlichen Beamten doch schwerlich ein Schuldvorwurf daraus gemacht werden können, daß sic hier eine Planfeststellung, die nach dem Wortlaut des § 17 BFStrG nur für den Bau neuer und die Änderung bestehender Bundesfornstraßen vorgesehen ist, nicht vorgonomnen haben. Diese Frage bedarf indes keiner abschließenden Beantwortung, weil ein Schadensersatzanspruch wogen unterlassener Planfeststellung schon daran scheitern muß, daß die Revision nicht aufgezeigt hat, wieweit der Kläger und seine Ehefrau von rechtswidrigen und sonstigen Maßnahmen, die durch ein Planfeststellungsverfahren vermieden worden wären oder bei Durchführung eines solchen Verfahrens zu Entschädigungsansprüchen geführt hätten, überhaupt nicht betroffen sind. Hach dem bis-
herigen Stand des Verfahrens sind solche Maßnahmen nicht erkennbar, v/io sich aus den Ausführungen zu II ergibt«*
IV«
Daß dem Kläger und seiner Ehefrau für den Pall, daß e3 nicht zur vertraglichen Überlassung des zu dem Straßenbau benötigten Landes gekommen wäre, sondern daß das erforderliche Land hätte im Wege der Enteignung beschafft werden müssen, wcitcrgchcndc Ansprüche, insbesondere solche wegen Eingriffs in die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse zugestanden hätten, ist nicht ersichtlich und konnte auch von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor den Senat nicht aufgezeigt werden« Der Kläger und seine Ehefrau erleiden also durch die freiwillige Zurverfügungstellung des Landes keinerlei Benachteiligung gegenüber den Zustand, der sich bei der sonst erforderlichen Enteignung ergeben hätte«
V«
Die Revision des Klägers erweist sich nach alledem als unbegründet und muß zurückgewieoen werden«
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger nach der Vorschrift des § 97 ZPO zu tragen..
Dr, Pagendaria	Dr«,	Krcft	Dr„	Beyer
G-ähtgens
 Dr«, Reinhardt