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BGH · III ZE 34/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZE 34/63

holt und abgedrängt, weil er nur das Motorrad im rechten Rückspiegel beobachtet, deshalb die leichte Linkskurve der Straße nicht bemerkt habe und dadurch immer mehr an den rechten Straßenrand geraten sei. Die Beklagte hat, teilweise erst im Berufungsrechtszug, vorgetragen: Der mit 60 kni/st fahrende sei nur noch 30 m von der Einmündung des Privatweges entfernt gewesen, als der Kläger ohne anzuhalten in die Landstraße eingebogen sei. habe sowohl die Landstraße, die wegen der Linkskurve nur bis zur Brücke kurz hinter der Unfallstelle einzusehen gewesen sei, als auch den Kläger'im rechten Rückspiegel beobachten müssen, zu demal er befürchtet habe, daß der Kläger ihn rechts Überholen werde. Er sei mit dem Volkswagen so nahe an den rechten Fahrbahnrand gefahren, daß die hintere rechte Seite des Wagens das Motorrad des scharf rechts fahrenden Klägers gestreift habe. Selbst wenn entsprechend dem Vorträge der Beklagten die Fahrbahn 7 in (statt 8,30 m) breit und die Straße über die Unfallstelle hinaus nur auf etv/a 35 m frei einzusehen sein sollte, hätte bei Beobachtung der gebotenen Sorgfalt einen angemessenen Sicherheitsabstand von dem Kläger eInhalten können. HflIB hätte, auch wenn er es für erforderlich gehalten habe, den Kläger längere Zeit im rechten Rückspiegel zu beobachten, gleichzeitig die Fahrbahn im Auge behalten, die leichte Pinkskurve wahrnehmen und seine Fahrweise dem Straßenverlauf anpassen müssen. Zwar könne nicht festgestellt werden, daß die von der Beklagten behauptete Verletzung der Vorfahrt des .Zeugen durch den Kläger für den Unfall, der sich erst 86 m hinter der Einmündung des Privatweges ereignet habe, noch adäquat kausal geworden sei. Indes stehe fest, daß der Klager während des Überholens durch seine Geschwindigkeit erhöht und demgemäß die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO verletzt habe* Da der Kläger in der gleichen Zeit die 86 m von der Einmündung bis zur Unfallstelie zurückgelegt habe, müsse er nach seiner eigenen Sachdarstellung seine Geschwindigkeit bei etwa gleichmäßiger Beschleunigung von 0 km/h auf eine Endgeschwindigkeit von über 60 km/h erhöht haben. Wenn dann später, nachdem der Ilberholungsvorgang nahezu abgeschlossen gewesen sei, mit dem Wagen zu weit nach rechts geraten sei, so werde sein Fehlverhalten immerhin dadurch gemildert, daß seine Aufmerksamkeit durch die angestrengte Beobachtung des Klägers im Rückspiegel, die der Kläger durch seine verkehrswidrige Fahrweise veranlaßt habe, von der Fahrbahn abgelenkt worden sei. Er hätte seine Geschwindigkeit nicht erhöhen und dadurch dem Zeugen das Überholen erschweren dürfen, überdies hätte er die Fahrweise des Kombi genau beobachten und die Berührung der Fahrzeuge durch geringfügiges Ermäßigen seiner Je-scnwindigkeit noch in dem Augenblick vermeiden können, als Hmm den Wagen näher zu dem rechten Fahrbahnrand steuerte« Durch seine falsche fahrweise habe der Kläger den Unfall in erster Linie verursacht« Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei es geboten, die Ausgleichs-pflicht des Klägers mit zwei Dritteln= zu bemessen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe während des Überholungsvorgangs seine Geschwindigkeit erhöht, beruht weder auf einem unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkt, noch läßt sie sonst einen Hechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht geht nicht, wie die Revision meint, davon aus, daß der ÜbErholungsVorgang schon bei einer Entfernung der beiden Fahraouge von 60 m begonnen habe, also als sich noch 80 m von der Einmündung des Privatwegs befand. Denn in diesem Augenblick oder kurz zuvor bog der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in die Landstraße ein; das Berufungsgericht macht ihm nicht zu dem Vorwurf, daß er die Fahrt auf dieser aufnahm , bevor vorbei war; es hält gerade nicht für festgestellt, daß diie von der Beklagten behauptete Verletzung Ijx Vorfahrt durch den Klä- Der Kläger ist, wie das Berufungsurteil feststellt, nach seinen eigenen Angaben bereits "überholt” worden, alß er 20 m (so die Angaben des Klägers im Strafverfahren) oder 30 i (so seine Angaben vor dem Berufungsgericht) auf der Bandstraße gefahren war. Daraus ergibt sich zwingend, daß der Kläger in der Zeit zwischen dem Beginn des Überhol-Vorgangs und der 73erUhrung der Fahrzeuge seine GeschV/indig-koil keit erhöht haben muß: Mit der jeder Lebenserfahrung widersprechenden Möglichkeit, daß während des ÜberholVorgangs seine Geschwindigkeit verringert habe, rechnet auch die Revision nicht. Der Kläger hat, wenn seine Angaben zugrunde gelegt werden, in etwa der gleichen Zeitspanne 86 m zurückgelegt und dabei eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st erreicht» Gleichgültig, ob er vor dem Einbiegen angehalten hatte, wie er angibt und das Berufungsurteil annimmt, oder nicht, muß er nach dem Beginn des tberholvorgangs seine Geschwindigkeit erhöht haben. Denn wenn er 20 - 30 m nach dem Einbiegen "überholt” worden ist, dann muß er öine gewisse Strecke vorher eingeholt gewesen sein und der ÜberholVorgang eine weitere Strecke vorher, also kurz nach dem Einfahren des Klägers in die Landstraße, begonnen haben. nach dem Beginn des Überholvorgangs und auch noch nach dem Eingeholtwerden seine Geschwindigkeit erhöht hätte, dann hätte das Mehr an Geschwindigkeit, das es dem Wagen der Beklagten ermöglicht hat, das Motorrad:20 - 30 m nach dem Einbiegen zu ’'überholen" , dem schnelleren Fahrzeug auf den nächsten 50 m einen Vorsprung verschaffen müssen, der eine Berührung unmöglich gemacht nätte. Im übrigen entspricht es dem natürlichen Verlauf der Dinge, daß ein eben in Fahrt gesetztes Kraftfahrzeug seine Geschwindigkeit erhöht; eine gewisse Beschleunigung tritt nach dem Anfahren auch ohne Vermehrung der Energiezufuhr entsprechend der Überwindung des Trägheitsmoments ein; vor allein aber ist es für den Kraftfahrer das normale, gewohnheitsmäßige und sozusagen automatische Verhalten, nach dem Anfahren zu schalten und Gas zu geben und damit die Geschwindigkeit zu erhöhen. Darüber hinaus ergab sich auf Grund der besonderen Sachlage für ihn aus § 1 StVO dieselbe Verpflichtung bereits vom Beginn des Überholvorgangs ab, also .bereits als sich mit dem Wagen der Beklagten dem Motorrad soweit näherte, daß es ihm ohne Herabsetzung seiner Geschwindigkeit nicht mehr möglich war, hinter dem Motorrad zu bleiben. Denn als der Kläger vor in die Landstraße einbog, blieb diesem nur die Wahl, entweder den Kläger zu überholen oder unter starker Herabsetzung seiner Geschwindigkeit hinter dem Motorrad zurückzubleiben. 50 m nach dem 2 * * * * * * * * 11 überholen” noch keinen die Berührung ausschließenden Vorsprung vor dem Motorrad gewinnen honnte; er hätte deshalb seine Geschwindigkeit vom Beginn des DoerholVorgangs an nicht mehr erhöhen dürfen, sondern hinter dem Wagen der Beklagten Zurückbleiben müssen. ger habe es schuldhaft unterlassen, die Berührung der Fahrzeuge in dem Augehblick, als der Wagen der Beklagten sich dem rechten iahrbahnrand näherte, durch eine geringe Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zu vermeiden, nicht auf nähere tatsächliche Feststellungen gestützt. In ihrem Vortrag, für diesen Vorwurf fehlten alle tatsächlichen Feststellungen, liegt eine wirksame Rüge nach § 286 ZPO, obwohl diese Bestimmung nicht angeführt ist; eine solche Anführung ist nicht erforderlich (Y/ieczorek ZPO § 554 Arrnu C III c I)» Es trifft zu, daß das Berufungsgericht die für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger die Berührung hätte vermeiden können, wesentlichen Einzel-umstände nicht festgestellt hat. Es ist insbeoondere nicht gesagt, welchen Abstand die beiden Fahrzeuge seitlich wie in Fahrtrichtung gesehen hatten, als sich der Wagen der Beklagten zu dem rechten Straßenrand bewegte; ebenso fehlen Ausführungen darüber, welche Geschwindigkeit der Kläger in dem Augenblick hatte, als er das Rechtssteuern des Volkswagens bemerkte, und ob er unter Berücksichtigung der Reaktionszeit seine Geschwindig--keit noch rechtzeitig hätte ausreichend ermäßigen können.

Zitierte Normen: § 1 StVO § 17 StVG § 286 ZPO
WagenMotorradmBerufungsgerichtStVOGeschwindigkeitKlägerLandstraße

Volltext der Entscheidung

2223 049
III ZE 34/63
An Verkündungs Statt
 zugestellt
am 30. Januar 1964
Scheibl, Justizobersekretär
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
/
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Maurers Anton	in	AfHB^	Nr.
Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
£	HB
vertreten durch den Bundesfinanzminister, dieser^vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in MI
Beklagte und Bevisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19» Dezember 1963 ohne mündliche Verhandlung unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm und der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Keßler und Dr. Reinhardt
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf*) vom 20. Dezember 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger? hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
*
Tatbestands
/ #
J
i
Am 28. September 1961 gegen 12»55 Uhr fuhr der Kläger mit seinem Motorrad in	von einem Privat-
v/eg nach rechts auf die bevorrechtigte Landstraße 1« Ordnung in Lichtung	hr	wurde	nach dem Ein-
biegen von einem Volkswagen-Kombi der Beklagten überholt, mit dem sich der Zollassistent riflHH auf einer Bienstfahrt befand. Als der Kläger auf der Landstraße etwa 86 m zurückgelegt hatte, wurde das Motorrad, obwohl der Kläger scharf rechts fuhr, von demVVolks-wagen-Kombi gestreift. Ber Kläger stieß gegen einen am rechten Straßenrand stehenden Leitpfahl und stürzte. Er erlitt eine leichte Verstauchung des linken Pußes und war vom 28. September bis zu dem 17. Oktober 1961 arbeitsunfähig. Bas Motorrad wurde beschädigt.
Ber Kläger trägt vor:	sei noch 80 - 100 m
entfernt gewesen, als er - Kläger - nach kurzem Anhalten in die Landstraße eingebogen sei.	habe	ihn	über-
holt und abgedrängt, weil er nur das Motorrad im rechten Rückspiegel beobachtet, deshalb die leichte Linkskurve der Straße nicht bemerkt habe und dadurch immer mehr an den rechten Straßenrand geraten sei.	habe	damit
 den Onfall verschuldet. Bie Reparatur des Motorrades erfordere 167 DM. Der Verdienstausfall betrage 279,94 DM; davon seien 220 DM Krankengeld abzusetzen, so daß noch ein Betrag von 59*94 BM zu ersetzen sei. Als Schmerzensgeld seien 200 DM angemessen.
Der Kläger, der seine Ansprüche auf insgesamt 300 DM begrenzt, hat beantragt, die Beklagte als Dienstherr in	zur	Zahlung	von	300 DM nebst $ Zin-
sen seit Klagezustellung (5»April 1962) zu verurteilen*
Die Beklagte hat, teilweise erst im Berufungsrechtszug, vorgetragen: Der mit 60 kni/st fahrende sei nur noch 30 m von der Einmündung des Privatweges entfernt gewesen, als der Kläger ohne anzuhalten in die Landstraße eingebogen sei.	habe	den	Kläger	über-
holen wollen. Da der Kläger seine Geschwindigkeit erhöht habe, seien beide lahrzeuge längere Zeit nebeneinander gefahren.	habe	sowohl die Landstraße, die wegen
 der Linkskurve nur bis zur Brücke kurz hinter der Unfallstelle einzusehen gewesen sei, als auch den Kläger'im rechten Rückspiegel beobachten müssen, zu demal er befürchtet habe, daß der Kläger ihn rechts Überholen werde. Es könne aber nicht von	verlangt werden, zwei Gefahrenquellen
 gleichzeitig im Auge zu behalten. Der Unfall habe sich etwa 55 m vor der in der Linkskurve gelegenen Brücke ereignet.
Da die Straße hinter der Kurve wegen der am linken Straßenrand stehenden Pappeln nicht gut einzusehen gewesen sei, habe	im	Hinblick	auf etwaigen Gegenverkehr weit
 rechts fahren müssen.
Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Beklagte verurteilt, 282,76 DM nebst Zinsen zu zahlen und im übrigen die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dem Kläger lediglich 80,70 DM nebst Zinsen zuerkannt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung
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 des landgerichtlichen Urteils. Pie Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen« Pie Parteien sind damit einverstanden, daß ohne mündliche Verhandlung entschieden wird*
/
Entscheidun^sgründe;
Io
 Pas Berufungsgericht hat ausgeführts Pie Beklagte sei dem Kläger dem Grunde nach zu einem Prittel schadensersatzpflichtig ( §§ 7, 17 StVG» § 839 BGB» Art. 34 GG).
treffe ein ursächliches Verschulden an dem Unfall. Er sei mit dem Volkswagen so nahe an den rechten Fahrbahnrand gefahren, daß die hintere rechte Seite des Wagens das Motorrad des scharf rechts fahrenden Klägers gestreift habe. Piese lahrweise gereiche HfliB zu dem Vorwurf (§ 1 StVO). Per Hinweis der Beklagten, der Zeuge habe nicht zugleich die Fahrbahn und den Kläger im Auge behalten können, gehe fehl. Selbst wenn entsprechend dem Vorträge der Beklagten die Fahrbahn 7 in (statt 8,30 m) breit und die Straße über die Unfallstelle hinaus nur auf etv/a 35 m frei einzusehen sein sollte, hätte	bei	Beobachtung
 der gebotenen Sorgfalt einen angemessenen Sicherheitsabstand von dem Kläger eInhalten können. HflIB hätte, auch wenn er es für erforderlich gehalten habe, den Kläger längere Zeit im rechten Rückspiegel zu beobachten, gleichzeitig die Fahrbahn im Auge behalten, die leichte Pinkskurve wahrnehmen und seine Fahrweise dem Straßenverlauf anpassen müssen. Pas bedeute keine Überspannung der von	zu
 fordernden Sorgfalt, zu demal es für einen Kraftfahrer keineswegs außergewöhnlich sei, gleichzeitig auf mehrere Gefahrenquellen zu achten.	hätte die Beobachtung des
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Klägers im hückspiegel nur durch einen fluchtigen -lick auf die Straße zu unterbrechen brauchen, um einen hinreichenden Überblick über die sonst ver-kchrsfreie Fahr bah n zu gewinnen«.
Der Kläger sei ausgleiehspflichtig. Denn er habe den Unfall mitverschuldet. Zwar könne nicht festgestellt werden, daß die von der Beklagten behauptete Verletzung der Vorfahrt des .Zeugen durch den Kläger für den Unfall, der sich erst 86 m hinter der Einmündung des Privatweges ereignet habe, noch adäquat kausal geworden sei. Indes stehe fest, daß der Klager während des Überholens durch seine Geschwindigkeit erhöht und demgemäß die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO verletzt habe*
Nach dem Vortrag des Klägers sei	noch	etwa
80 m von der Einmündung des Pivatwegs entfernt ge- . wesen, als der Kläger mit seinem Motorrade. ■ in die Landstraße eingebogen sei. Der unstreitig mit 60 km/h (- 16,7 m/sek) fahrende Zeuge	habe	zu dem	Durch-
fahren dieser 80 m und der anschließenden 86 m bis zur Unfallstelle etwa 10 Sekunden benötigt. Da der Kläger in der gleichen Zeit die 86 m von der Einmündung bis zur Unfallstelie zurückgelegt habe, müsse er nach seiner eigenen Sachdarstellung seine Geschwindigkeit bei etwa gleichmäßiger Beschleunigung von 0 km/h auf eine Endgeschwindigkeit von über 60 km/h erhöht haben. Miie gerechtfertigt im Übrigen die Besorgnis des Zeugen Hgewesen sei, der Kläger werde ihn wieder rechts Überholen, ergebe sich daraus, daß der Kläger nach seiner Erklärung im Strafverfahren 20 m, nach seiner Äußerung vor dem Senat 30 m nach dem Einbiegen von
 überholt worden sei. Der Kläger müsse also nach seinen eigenen Angaben wenigstens etwa 56 m neben dem Volkswagen gefahren sein, oder aber nach abgeschlossener Überholung den Wagen wieder eingeholt ha~ ben.
Die Schadensäbwägung hach § 17 StVO führe zu dem Ergebnis, daß die Beklagte dem Gründe nach nur zu einem Drittel hafte. Zu ihren Lasten falle die Betriebsgefahr des Volkswagen-Kombi ins «Jewicht, die durch das Verschulden des	erhöht worden sei. Das Ver~
schulden	wiege	allerdings nicht schwer. Er habe
 zu dem überholen des Klägers ansetzen dürfen, weil er zunächst davon habe ausgehen können, daß der Kläger, der in die vorfahrt«berechtigte Landstraße eingebogen sei, sich ohne weiteres überholen lassen werde. Wenn dann später, nachdem der Ilberholungsvorgang nahezu abgeschlossen gewesen sei, mit dem Wagen zu weit nach rechts geraten sei, so werde sein Fehlverhalten immerhin dadurch gemildert, daß seine Aufmerksamkeit durch die angestrengte Beobachtung des Klägers im Rückspiegel, die der Kläger durch seine verkehrswidrige Fahrweise veranlaßt habe, von der Fahrbahn abgelenkt worden sei. Zu Lasten des Klägers sei die .Betriebsgefahr seines Motorrades zu berücksichtigen, die durch sein Verschulden wesentlich erhöht worden sei. Das Verschulden des Klägers wiege schwer. Er hätte seine Geschwindigkeit nicht erhöhen und dadurch dem Zeugen das Überholen erschweren dürfen, überdies hätte er die Fahrweise des Kombi genau beobachten und die Berührung der Fahrzeuge durch geringfügiges Ermäßigen seiner Je-scnwindigkeit noch in dem Augenblick vermeiden können, als Hmm den Wagen näher zu dem rechten Fahrbahnrand steuerte«

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Durch seine falsche fahrweise habe der Kläger den Unfall in erster Linie verursacht« Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sei es geboten, die Ausgleichs-pflicht des Klägers mit zwei Dritteln= zu bemessen.
Danach könne der Kläger den Ersatz von Reparatur kosten in Höhe von 55,70 DM fordern. Ein Anspruch aus Verdienstentgang entfalle wegen des Quotenvorrechts der Krankenkasse. Als Schmerzensgeld erscheine unter Berücksichtigung aller Umstände der -etrag von 25 DM angemessen.
II.
Diese Ausführungen halten der Machprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
I. Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe während des Überholungsvorgangs seine Geschwindigkeit erhöht, beruht weder auf einem unrichtigen rechtlichen Ausgangspunkt, noch läßt sie sonst einen Hechtsfehler erkennen. Das Berufungsgericht geht nicht, wie die Revision meint, davon aus, daß der ÜbErholungsVorgang schon bei einer Entfernung der beiden Fahraouge von 60 m begonnen habe, also als	sich	noch	80 m von
 der Einmündung des Privatwegs befand. Denn in diesem Augenblick oder kurz zuvor bog der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in die Landstraße ein; das Berufungsgericht macht ihm nicht zu dem Vorwurf, daß er die Fahrt auf dieser aufnahm , bevor	vorbei	war;	es	hält gerade
 nicht für festgestellt, daß diie von der Beklagten behauptete Verletzung Ijx Vorfahrt	durch	den	Klä-
ger für den Unfall noch adäquat kausal geworden sei (Bü
 Sö 5) 9 nimmt also ein un£älluraäehli;ch$ö f-ehleriiaftop	/
Verhalten des Klägers erst für einen späteren Zeitpunkt an. - Ein Über..iol\?Qorga®g beginnt, wenn das nachfolgende schnellere lahrzeug zu dem überholen des langsameren Verkehrsteilnehmer©< ansetzt9 insbesondere wenn es nach links abbiegt, um das Vorbeifahren zu ermöglichen, oder falls es sich - etwa auf der Überholbahn mehrspuriger Straßen - schon genügend weit link3 befindet, um mit dem nötigen Abstand vorbeizufahren, dann, wenn es sich dem zu Überholenden so weit genähert hat, daß es zur Vermeidung eines Zusammenstoßes nach links ausweichen müßte, falls es sich auf derselben Spur befände wie das vordere Fahrzeug. Der Kläger ist, wie das Berufungsurteil feststellt, nach seinen eigenen Angaben bereits "überholt” worden, alß er 20 m (so die Angaben des Klägers im Strafverfahren) oder 30 i (so seine Angaben vor dem Berufungsgericht) auf der Bandstraße gefahren war. Unter diesem "Überholen”, das das Berufungsnäher
 urteil nicht/ erläutert hat, ist offensichtlich nicht der vollständige ÜberholVör€a^Ä~,>\Vi: zu verstehen, der mit dem Ansetzen zur Überholung beginnt und regelmäßig damit abgeschlossen wird, daß der Überholende nach der Erreichung eines genügenden Vorsprungs sich vor den Überholten setzt; denn ein solcher ÜberholVorgang nimmt eine längere Strecke in Anspruch und das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß H|in der Zeit zwischen dem Beginn der Überholung und der Berührung der Fahrzeuge einmal einen ausreichenden Vorsprung vor dem Kläger gewonnen habe, um sich ohne Gefahr vor das Motorrad setzen zu können. Wenn der Kläger • angibt, er sei "überholt” worden, so ist darunter aber *
*
mindestens entsprechend dem Sprachgebrauch des täglichen Lebens zu verstehen, daß der Wagen der Beklagten sein Motorrad nicht lediglich eingeholt, d.h. daß das vordere Ende des Wagens nicht nur die gleiche Höhe wie das hintere Ende des Motorrades erreicht hat (Floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht 18. Aufl. § 10 StVO Kote 32), sondern daß der vordere Teil des Wagens einen wenn auch geringen Vorsprung vor dem vorderen Ende des Motorrades gewonnen hat. Daraus ergibt sich zwingend, daß der Kläger in der Zeit zwischen dem Beginn des Überhol-Vorgangs und der 73erUhrung der Fahrzeuge seine GeschV/indig-koil keit erhöht haben muß: Mit der jeder Lebenserfahrung widersprechenden Möglichkeit, daß	während	des
 ÜberholVorgangs seine Geschwindigkeit verringert habe, rechnet auch die Revision nicht. Vielmehr ist entsprechend den Feststellungen des Berufungsurteils davon auszugehen, daß er eine gleichbleibende Geschwindigkeit von etwa 60 km/st eingehalten hat. Er hat danach vor dem Anstoß die Strecken von 80 m (bis zur Einmündung des Privatwegs) und von 86 m (von der Einmündung bis zur Anstoßstelle), zusammen also 166 m, in etwa 10 Sekunden zurlickgelegt»
Der Kläger hat, wenn seine Angaben zugrunde gelegt werden, in etwa der gleichen Zeitspanne 86 m zurückgelegt und dabei eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/st erreicht» Gleichgültig, ob er vor dem Einbiegen angehalten hatte, wie er angibt und das Berufungsurteil annimmt, oder nicht, muß er nach dem Beginn des tberholvorgangs seine Geschwindigkeit erhöht haben. Denn wenn er 20 - 30 m nach dem Einbiegen "überholt” worden ist, dann muß er öine gewisse Strecke vorher eingeholt gewesen sein und der ÜberholVorgang eine weitere Strecke vorher, also kurz nach dem Einfahren des Klägers in die Landstraße, begonnen haben. Wenn der Kläger nicht
~ I u —
nach dem Beginn des Überholvorgangs und auch noch nach dem Eingeholtwerden seine Geschwindigkeit erhöht hätte, dann hätte das Mehr an Geschwindigkeit, das es dem Wagen der Beklagten ermöglicht hat, das Motorrad:20 - 30 m nach dem Einbiegen zu ’'überholen" , dem schnelleren Fahrzeug auf den nächsten 50 m einen Vorsprung verschaffen müssen, der eine Berührung unmöglich gemacht nätte. Im übrigen entspricht es dem natürlichen Verlauf der Dinge, daß ein eben in Fahrt gesetztes Kraftfahrzeug seine Geschwindigkeit erhöht; eine gewisse Beschleunigung tritt nach dem Anfahren auch ohne Vermehrung der Energiezufuhr entsprechend der Überwindung des Trägheitsmoments ein; vor allein aber ist es für den Kraftfahrer das normale, gewohnheitsmäßige und sozusagen automatische Verhalten, nach dem Anfahren zu schalten und Gas zu geben und damit die Geschwindigkeit zu erhöhen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nach dem Beginn des überhol-. Vorgangs seine Geschwindigkeit erhöht habe, entspricht daher den technischen Gegebenheiten des Falles wie der Lebenserfahrung; sie läßt .einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Der Kläger war nach § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO verpflichtet, vom Augenblick des Eingeholtwerdens an bis zur Beendigung des üb erhol. Vorgangs seine Geschwindigkeit nicht zu erhöhen. Darüber hinaus ergab sich auf Grund der besonderen Sachlage für ihn aus § 1 StVO dieselbe Verpflichtung bereits vom Beginn des Überholvorgangs ab, also .bereits als sich	mit	dem	Wagen	der	Beklagten
 dem Motorrad soweit näherte, daß es ihm ohne Herabsetzung seiner Geschwindigkeit nicht mehr möglich war, hinter dem Motorrad zu bleiben. Denn als der Kläger vor	in	die
 Landstraße einbog, blieb diesem nur die Wahl, entweder den Kläger zu überholen oder unter starker Herabsetzung seiner Geschwindigkeit hinter dem Motorrad zurückzubleiben. Im
 zweiten Ialle wäre	entgegen	§ 1 StVO mehr,
 als nach den Umständen unvermeidbar, behindert worden. ln dieser Lage mußte der Kläger, wenn er schon vor	in	die	Bandstraße	einfuhr, diesem die Mög-
lichkeit geben, ihn rasch und ohne Gefahr, d«h» noch vor dem "Beginn der Linkskurve, zu überholen. Lei* Kläger hätte daher vermeiden müssen, daß der Wagen der Beklagten rd. 50 m nach dem 2 * * * * * * * * 11 überholen” noch keinen die Berührung ausschließenden Vorsprung vor dem Motorrad gewinnen honnte; er hätte deshalb seine Geschwindigkeit vom Beginn des DoerholVorgangs an nicht mehr erhöhen dürfen, sondern hinter dem Wagen der Beklagten Zurückbleiben müssen. Kr hat durch seine Fahrweise also nicht
 nur gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO, sondern auch gegen
 deshalb
§ 1 StVO verstoßen. Das Berufungsgericht geht/zutreffend davon aus, daß er neben der Betriebsgefahr des. Motorrads auch ein - erhebliches - Mitverschulden zu vertreten hat (§ 17 StVG, § 254 BGB).
2. Ein in der kevisionsinstanz nachprüfbarer Hechts-
fehler liegt auch nicht darin, daß das Berufungsgericht den Kläger für verpflichtet ansieht, zwei Drittel seines
 Schadens selbst zu tragen. Es hat zwar seinen bei der
 Schadensteilung mitberücksichtigten Vorwurf, der Klä-
ger habe es schuldhaft unterlassen, die Berührung der Fahrzeuge in dem Augehblick, als der Wagen der Beklagten
 sich dem rechten iahrbahnrand näherte, durch eine geringe Ermäßigung seiner Geschwindigkeit zu vermeiden,
 nicht auf nähere tatsächliche Feststellungen gestützt.
Das rügt die Kevision mit Grund. In ihrem Vortrag, für
 diesen Vorwurf fehlten alle tatsächlichen Feststellungen,
 liegt eine wirksame Rüge nach § 286 ZPO, obwohl diese
 Bestimmung nicht angeführt ist; eine solche Anführung ist nicht erforderlich (Y/ieczorek ZPO § 554 Arrnu C III c I)» Es trifft zu, daß das Berufungsgericht die für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger die Berührung hätte vermeiden können, wesentlichen Einzel-umstände nicht festgestellt hat. Es ist insbeoondere nicht gesagt, welchen Abstand die beiden Fahrzeuge seitlich wie in Fahrtrichtung gesehen hatten, als sich der Wagen der Beklagten zu dem rechten Straßenrand bewegte; ebenso fehlen Ausführungen darüber, welche Geschwindigkeit der Kläger in dem Augenblick hatte, als er das Rechtssteuern des Volkswagens bemerkte, und ob er unter Berücksichtigung der Reaktionszeit seine Geschwindig--keit noch rechtzeitig hätte ausreichend ermäßigen können. Von diesen Einzelumständen aber hängt es ab, ob das Ergebnis zutrifft, zu dem das Berufungsgericht gelangt ist. Da diese nicht festgestellt sind, kann das Revisionsgericht nicht beurteilen, ob dem Ergebnis des Berufungsgerichts eine sachentsprechende 'Würdigung aller Einzelumstände zugrunde liegt« Es liegt daher ein verfahrensrechtlicher Fehler vor ( § 286 ZPO)« Er vermag jedoch den Bestand des Berufungsurteils nicht zu gefährden? Denn der Kläger war nicht erst unmittelbar vor der Berührung der Fahrzeuge, sondern, wie aus dem oben Ausgeführten hervorgeht, schon vorher verpflichtet, einen Vorspi-ung zu lassen, der diesem eine ungefährliche Annäherung an den rechten Fahrbahnrand gestattet hätte. Wohl trägt regelmäßig der überholende die HauptVerantwortung für den Überhölvorgang (Floegel-Hartung aaO Note 16); verhält sich jedoch der Überholte fehlerhaft, so trägt er dafür nach allgemeinen Regeln selbst die Verantwortung in erster Linie. Da der Kläger
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durch seine Geschwindigkeitserhöhung eine Gefahren-lage geschaffen hatte, war er in erhöhtem Maße verpflichtet, auf die i'ahrweise	zu	achten	und
 im Hinblick auf die nahe Kurve dafür zu sorgen, daß zwischen den beiden iahrzeugen schnell ein die Gefahr der Berührung ausschließender Zwischenraum entstando
 Es ist daher im Ergebnis nicht zu beanstand^**, daß das Berufungsgericht die Verursachung und das Verschulden, die dem Kläger anzurechnen sind, mit zwei Dritteln oe-y/ertet hat»
Damit erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO*
Dr* Pagendarm Kr* Kreft Dr. Hußla
 Dr* Reinhardt
 Keßler