§ 5; BGB § 847 Die Bundesrepublik hat nach § 5 AKG gewisse Ansprüche zu erfüllen, jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art Vorsicht, also bei Schmerzensgeld wegen der Verbringung in ein Konzentrationslager zur Zeit bis zu 150 DM monatlicho Das Gesetz schafft damit keinen neuen, von den Grundsätzen des § 847 BGB abweichenden Bemessungsrahmen derart, daß das Schmerzensgeld nach den Besonderheiten des Einzclfalles nur zwischen 1 und 150 DM monatlich festzusetzen wäre«, Vielmehr ist das angemessene Schmerzensgeld nach allgemeinen Grundsätzen zu errechnen und durch die Bundesrepublik voll zu erfüllen, soweit es den Betrag von 150 DU erreichen oder überschreiten würde«, Die Beklagte hat ihre Verpflichtung dem Grunde nach nicht geleugnet, aber Abweisung der Klage beantragt und dazu ausgeführt: Der Gesetzgeber habe das Schmerzensgeld der Höhe nach auf 150 DM begrenzt»damit Kriminelle nicht mehr erhielten als politisch Verfolgte. Das Berufungsgericht hat die Entschädigung auf 75 DM monatlich erhöht und die Beklagte zur Zahlung weiterer 1 95o DM nebst Zinsen verurteilt. Die Revision des Klägers ist begründet, weil das den Kläger suotehende Schmerzensgeld bei Anwendung des § 5 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5« November 1957 (BGBl I 1747 - abgekürzt: AICG) nicht in der vom Berufungsgericht vorgonommenen Art begrenzt werden darf.1.) Dem Kläger stand - wie die Beklagte nicht leugnet ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der durch Amtsträgor des Deutschen Reiches rechtswidrig und schuldhaft begangenen Freiheitsberaubung nach §§ 839? Nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erlöschen grundsätzlich Ansprüche gegen das Deutsche Reich, doch bestimmt § 5 Abs.l Nr.2 AKG, da(3 Ansprüche zu erfüllen sind, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Renten gerichtet sind, "jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschä-digungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht". Mai 1945 die Freiheit entzogen v/orden ist; nach § 45 BEG wird diese Entschädigung als Kapitalentschädigung geleistet und betrügt si 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsentziehung. Zv/ar bestimmt § 11 BEG, daß Geldansprüche für die Zeit vor der Währungsumstellung in Reichsmark berechnet und im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet werden, doch gilt diese Bestimmung nicht für die Sonderregelung des § 45 mit seinen fest umrissenen pauschalierten Abfindungsbeträgen für Ansprüche, die keine Geldansprüche darstellen (BGH RzV/ I960, 167; Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze 3« Aufl. § 5 AKG übernehme nicht den festen Pauschalbetrag des Bundesentschädigungsgesetzes und habe einen Hpchst-betrag festgelegt, damit die unter das Allgemeine Kriogs-folgengesetz fallenden Gruppen, zu denen auch Gewohnheitsverbrecher und Asoziale gehörten, nicht die gleiche und keinesfalls eine höhere Entschädigung erhielten als die politisch Verfolgten des Entschädigungsgesetzes. folgen angepaßte Festsetzung bis zu dem Höchstbetrage von 150 'OM monatlich nötig- Die verschiedenartige Bemessung sei gerecht,- weil die Auswirkungen einer derartigen Haft für Häftlinge, die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verwahrt wurden, ungleich schv/erer gewesen seien, als bei kriminellen uM: iasozialen Häftlingen. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Klägers und im Hinblick auf die sonstige Verwaltungs-Praxis sei ein Betrag von 75 DM monatlich hier angemessen. Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht dem Kläger wegen der Pesthaltung und Behandlung in den Konzentrationslagern ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus Amtopf lieh tvorletzung gegen das Deutsche Reich zu, wie die Beklagte nicht leugnet. Das ist in erster Linie deshalb geschehen, weil die bei ihrer begrenzten Leistungsfähigkeit nicht die gesamten Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches übernehmen kann; sie hat nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nur bestimmte Ansprüche und diese nur bis zu einer begrenzten Höhe zu erfüllen. Palls es dabei auf einen Betrag von 150 EM monatlich oder mehr kam, hätte es der Klage in vollem Umfang stattgeben müssen, weil die Beklagte bis zu diesem Betrag den Anspruch voll zu erfüllen hat. Eer Senat kann auch auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht die Feststellung treffen, daß für alle denkbaren Fälle dieser Art immer eine Entschädigung von 150 EM monatlich als Mindestbetrag angemessen sei. Die Annahme, daß ein Betrag von 150 DM monatlich immer mindestens das angemessene Schmerzensgeld für eine Freiheitsentziehung in einem Konzentrationslager sei, würde jedoch für diese Gruppe der in § 5 Abs.l Nr.2 AKG geregelten Fälle eine Pauschalierung sowie eine Gleichstellung mit dem Bundesentschädigungsgesetz bedeuten.
Nachschiagewerk: ja Amtliche Sammlung? nein 2222 096 Allgemeines KricgcfolgenG v. 5» November 1957? BGBl I 1747? § 5; BGB § 847 Die Bundesrepublik hat nach § 5 AKG gewisse Ansprüche zu erfüllen, jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschädigungsgesetz für Schäden dieser Art Vorsicht, also bei Schmerzensgeld wegen der Verbringung in ein Konzentrationslager zur Zeit bis zu 150 DM monatlicho Das Gesetz schafft damit keinen neuen, von den Grundsätzen des § 847 BGB abweichenden Bemessungsrahmen derart, daß das Schmerzensgeld nach den Besonderheiten des Einzclfalles nur zwischen 1 und 150 DM monatlich festzusetzen wäre«, Vielmehr ist das angemessene Schmerzensgeld nach allgemeinen Grundsätzen zu errechnen und durch die Bundesrepublik voll zu erfüllen, soweit es den Betrag von 150 DU erreichen oder überschreiten würde«, BGH, Urto Vo 9» Mai 1965 - III ZR 54/62 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe Ill ZR 34/62 Verkündet ein 9» Mai 1963 Scheibl, juotisoborsekretär ale Urkundebeamter dor Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Vertreters Theodor B o Bifl^fe Il^^straße a.d .NI Klägers und Revisionsklägors, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Stu- die B B - Bun< gegen BflHHB, vertreten durch den , dieser vertreten durch die 0b( -und Bat Beklagte und Revisionsboklagte, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten 7)r.Pagendarm sowie der Bundcs-richtcr Br.Arndt, Gähtgens, Keßler und Br. Reinhardt für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27* Bezembor 1961 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Klägers erkannt hat. Insov/eit wird die Sache zur anderv/eiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: __ Der am 3. August 1913 geborene Kläger w$r über 78 Monate, nämlich vom 2. Juli 1938 bis 18. Januar 19459 aus nicht rassischen, religiösen oder politischen Gründen in verschiedene Konzentrationslager (KZ) eingev/iesen. Die beklagte hat durch Bescheid der Ob^- flHBBHHBB vom 9* Pebruar I960 die für die ProihoitsentZiehung beantragte Entschädigung des Klägers unter Berücksichtigung des Allgemeinen Kriegsfolgenge-setzes auf 50 DM monatlich, insgesamt also auf 3 900 DM festgesetzt und den weitergehenden Antrag abgelehnt. Der Kläger begehrt eine Entschädigung in Höhe des vollen Pauschbetrages des Bundesentschädigungsgesetzes von 150 DM monatlich, also noch weitere(78 mal 100 = ) 7 800 DM nebst Zinsen und hat zur Begründung vorgetragen: Die Pesthaltung in den lagern sei eine vorsätzliche rechtswidrige Pflichtverletzung von Amtsträgern des Deutschen Reiches gewesen. Die Bundesrepublik hafte nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz bis zu der im Bundesent-schädigungsgesetz vorgesehenen Höhe. Damit gelte auch für den Kläger der dortige Pauschbetrag von monatlich 150 D1I. Eine individuelle Bewertung unter diesem Pauschbetrag sei nicht zulässig, auch bei Berücksichtigung seiner besonderen Verhältnisse und der Erledigung ähnlicher Pälle nicht gerechtfertigt. Das angemessene Schmerzensgeld könne niemals unter diesem Betrag liegen. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung dem Grunde nach nicht geleugnet, aber Abweisung der Klage beantragt und dazu ausgeführt: Der Gesetzgeber habe das Schmerzensgeld der Höhe nach auf 150 DM begrenzt»damit Kriminelle nicht mehr erhielten als politisch Verfolgte. Pür diese Betroffenen gelte keine Pauschalierung, so daß das Gesetz mit dem Betrag von 150 DM zugleich den Rahmen angegeben habe, innerhalb dessen die Entschädigung nach den besonderen Verhältnissen des Palles festzusetzen sei. Die festgesetzte Entschädigung sei angemessen. Das Berufungsgericht hat die Entschädigung auf 75 DM monatlich erhöht und die Beklagte zur Zahlung weiterer 1 95o DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Restanspruch weiter, begehrt also die Erhöhung der Entschädigung auf 150 DM monatlich, somit jetzt die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 5 850 DM nebst Zinsen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheldungsgründe s Die Revision des Klägers ist begründet, weil das den Kläger suotehende Schmerzensgeld bei Anwendung des § 5 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom 5« November 1957 (BGBl I 1747 - abgekürzt: AICG) nicht in der vom Berufungsgericht vorgonommenen Art begrenzt werden darf. 1.) Dem Kläger stand - wie die Beklagte nicht leugnet ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen der durch Amtsträgor des Deutschen Reiches rechtswidrig und schuldhaft begangenen Freiheitsberaubung nach §§ 839? 847 BGB und Art.131 der Weimarer Verfassung gegen das Deutsche Reich zu. Dieser ursprünglich auf Reichsmark lautende Anspruch ist im Sinne der Währungsgesetzo eine vVcrtforderung, so daß der Betrag in Deutscher Mark zu leisten ist, der sich zur Zeit der Zahlung oder jetzt . des Urteils als angemessenes Schmerzensgeld ,unmittelbar in Deutscher Mark nach § 847 BGB ergibt (BGHZ 3, 321; 11, 156; 12, 278; Karmening-Duden, Währungsgesetzo § 13 Anm.21). / f Nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz erlöschen grundsätzlich Ansprüche gegen das Deutsche Reich, doch bestimmt § 5 Abs.l Nr.2 AKG, da(3 Ansprüche zu erfüllen sind, die auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen und nicht auf Zahlung von Renten gerichtet sind, "jedoch nicht über den Betrag der Leistungen hinaus, die das Bundesentschä-digungsgesetz für Schäden dieser Art vorsieht". Das Bundesentschädigungsgesetz in der Fassung vom 29. Juni 1956 (BGBl I 562 - abgekürzt: BEG) gev/ährt einem Verfolgten in § 45 einen Anspruch auf Entschädigung, wenn ihm in der Zeit vom 50. Januar 1953 bis zu dem 8. Mai 1945 die Freiheit entzogen v/orden ist; nach § 45 BEG wird diese Entschädigung als Kapitalentschädigung geleistet und betrügt si 150 Deutsche Mark für jeden vollen Monat der Freiheitsentziehung. Zv/ar bestimmt § 11 BEG, daß Geldansprüche für die Zeit vor der Währungsumstellung in Reichsmark berechnet und im Verhältnis 10:2 in Deutsche Mark umgerechnet werden, doch gilt diese Bestimmung nicht für die Sonderregelung des § 45 mit seinen fest umrissenen pauschalierten Abfindungsbeträgen für Ansprüche, die keine Geldansprüche darstellen (BGH RzV/ I960, 167; Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze 3« Aufl. BEG § 11 Anm.6). 2.) Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet: § 5 AKG übernehme nicht den festen Pauschalbetrag des Bundesentschädigungsgesetzes und habe einen Hpchst-betrag festgelegt, damit die unter das Allgemeine Kriogs-folgengesetz fallenden Gruppen, zu denen auch Gewohnheitsverbrecher und Asoziale gehörten, nicht die gleiche und keinesfalls eine höhere Entschädigung erhielten als die politisch Verfolgten des Entschädigungsgesetzes. Im Gegenteil sei nach § 5 AKG eine den individuellen Schadens- folgen angepaßte Festsetzung bis zu dem Höchstbetrage von 150 'OM monatlich nötig- Die verschiedenartige Bemessung sei gerecht,- weil die Auswirkungen einer derartigen Haft für Häftlinge, die aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen verwahrt wurden, ungleich schv/erer gewesen seien, als bei kriminellen uM: iasozialen Häftlingen. Unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Klägers und im Hinblick auf die sonstige Verwaltungs-Praxis sei ein Betrag von 75 DM monatlich hier angemessen. 3.) Diese Begründung des Berufungsgerichts verkennt Y/ortlaut und Bedeutung von § 5 AKG und ist in sich widerspruchsvoll. Nach dem unstreitigen Sachverhalt steht dem Kläger wegen der Pesthaltung und Behandlung in den Konzentrationslagern ein Anspruch auf Schmerzensgeld aus Amtopf lieh tvorletzung gegen das Deutsche Reich zu, wie die Beklagte nicht leugnet. Dieser Schmerzensgeldanspruch nach § 847 3GB war in einer bestimmten Höhe entstanden und ist jetzt nach den von der Rechtsprechung zu § 847 3GB entwickelten Grundsätzen sogleich in Deutscher Mark fest-zuoetzen. § 5 AKG ordnet die teilweise Erfüllung derartiger Ansprüche durch die an, wobei das Gesetz Höchstgrenzen für die Verpflichtung der zur Erfüllung festlegt, während die weiteren Ansprüche gegen das Deutsche Reich erlöschen. Das ist in erster Linie deshalb geschehen, weil die bei ihrer begrenzten Leistungsfähigkeit nicht die gesamten Verbindlichkeiten des Deutschen Reiches übernehmen kann; sie hat nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz nur bestimmte Ansprüche und diese nur bis zu einer begrenzten Höhe zu erfüllen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes wird dabei hier nur die obere Grenze der Erfüllung durch die festgelegt, jedoch schafft § 5 AKG keinen neuen, von § 847 BGB abweichenden t Rahmen für die Errechnung des Schmerzensgeldes für Palle dieser v'irt. Eie Vorschrift ändert also nicht die Grundsätze über die Berechnung und Bemessung des Schmerzensgeldes. Sie schreibt nicht vor, daß für die Betroffenen in Pallen dieser Art ein Schmerzensgeldanspruch überhaupt nur zwischen 1 und 150 EM monatlich entstehen könne, so daß der Richter den geschuldeten Betrag in diesem Rahmen neu zu ermitteln und festzusetzen habe. Einen derartigen Villen hätte der Gesetzgeber anders ausdrücken können und anders ausgedrückt. Eas Berufungsgericht hätte also zunächst ermitteln müssen, welches Schmerzensgeld nach den von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen zu § 847 BGB für den Kläger v/egen der rechtswidrigen Unterbringung in einem Konzentrationslager angemessen war. Palls es dabei auf einen Betrag von 150 EM monatlich oder mehr kam, hätte es der Klage in vollem Umfang stattgeben müssen, weil die Beklagte bis zu diesem Betrag den Anspruch voll zu erfüllen hat. Eieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils, zu demal der Se&atcäicser dem Tatrichter obliegenden Schätzung nicht vorgreifen will. Eer Senat kann auch auf Grund des bisher festgestellten Sachverhalts nicht die Feststellung treffen, daß für alle denkbaren Fälle dieser Art immer eine Entschädigung von 150 EM monatlich als Mindestbetrag angemessen sei. Gewiß ist gerichtsbekannt, welche schweren seelischen leiden und Qualen mit jeder rechtswidrigen Festhaltung in einem Konzentrationslager der nationalsozialistischen Machthaber immer verbunden waren. Für eine solche generelle Festsetzung auf 150 EM sprechen weiter einige Bemerkungen in dem angefochtenen Urteil, das ausgeführt hat, die rechtswidrige entwürdigende Fcot-haltung in einem KZ der nationalsozialistischen Macht- habur in der Zeit von 1938 bis 1945 habe, abgesehen von der damit verbundenen ständigen Lebensgefahr und dem erbarmungslosen Arbeitszwang, eine solche Fülle Qualen, Elend, Not und Leiden mit sich gebracht, daß diese Leiden auch durch einen Betrag von 5 UM täglich nicht ausgeglichen werden könnten; ein derartiger Betrag stelle keinen hinreichenden Ausgleich dar. "Dabei wird weiter zu erv/ägen sein, daß es möglicherweise bei der Ermittlung dieses Mindestbetrages auf den Anlaß der Unterbringung und die Art des Lagers oder des Einzolvollzuges nicht ankommt, weil der einzelne Häftling trotz Erlangung etwaiger harmloser Verwaltungs-Posten oder Verlegung in ein sogenanntes mildes Lager bei der völligen Rechtlosigkeit weiterhin in einer ständigen Ungewißheit und Lebensangst lebte. Die Annahme, daß ein Betrag von 150 DM monatlich immer mindestens das angemessene Schmerzensgeld für eine Freiheitsentziehung in einem Konzentrationslager sei, würde jedoch für diese Gruppe der in § 5 Abs.l Nr.2 AKG geregelten Fälle eine Pauschalierung sowie eine Gleichstellung mit dem Bundesentschädigungsgesetz bedeuten. Eine so weit-tragende Entscheidung kann nur nach restloser Aufklärung aller Tatumstände getroffen werden und muß deshalb zunächst dem Tatrichter überlassen bleiben. r * "Oie Sache ist daher im Umfang der Aufhebung an da Berufungsgericht zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. T>r.Pagendarm Dr. Arndt Gähtgens Keßler Dr.Reinhardt