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BGH

Gericht: BGH

An dieser Bestimmung hatte der Kläger - einem Hat des Beklagten, seines damaligen Strafverteidigers, entsprechend - insofern ein besonderes Interesse, als er in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren nachweisen wollte, daß die Hypo-thekengewinnabgabe und damit die Interessen der öffentlichen Hand nicht gefährdet seien. Am 29- Dezember 1955, nachdem das Strafverfahren gegen den Kläger bereits rechtskräftig abgeschlossen war, kam es im Untersuchungsgefängnis IMNfc, wo der Kläger damals einsaß, zu einer schriftlichen Vereinbarung, bei der der Rechtsanwalt MW-KBBi für die Eheleute KHi und der Beklagte auf seiten des Klägers mitwirkten. Jedenfalls hätten die Eheleute KÜMft dies so verstehen können, weil das ursprüngliche Interesse des Klägers an der Ablösung im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht mehr bestanden habe. nunmehr nimmt der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Kosten des Vorprozesses in Anspruch; er hat vorgetragen: Weder er noch der Beklagte hätten am 29* Dezember 1955 auf die Ablösung der Hypothekengewinn-abgabe überhaupt verzichten wollen. Die Eheleute hätten nur von der Einhaltung des Termins vom 31« Dezember 1955 befreit werden sollen. Der Beklagte habe seine anwaltliche Pflicht dadurch verletzt, daß er für die Vereinbarung eine Fassung gewählt oder ihr zugestimmt habe, die seinen, des Klägers, Willen nicht eindeutig wiedergegeben habe. Deshalb habe er sich für berechtigt gehalten, den Rücktritt vom Vertrage zu erklären und das Verfahren der einstweiligen Verfügung zu betreiben* Die hierdurch entstandenen Kosten von wenigstens 10 000,— DM müsse der Beklagte ihm ersetzen. Nachdem dieses Interesse weggefallen sei, habe kein Grund mehr bestanden, die Eheleute KHHft nicht von der Verpflichtung, bis zu dem 31. Er, der Beklagte, habe zur Zeit der Vereinbarung nicht voraussehen können, daß der Kläger später seine Absichten hinsichtlich der Grundstücke ändern, nach einem Vorwand suchen werde, von dem Vertrage zurückzutreten, und ein einstweiliges Verfügungsverfahren einleiten werde. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Fassung des Abs. 2 der Vereinbarung vom 29« Dezember 1955 von dem Beklagten oder von Rechtsanwalt MflllB-KMMBHi gewählt oder vorgeschlagen wurde. Bie Prüfung der Verantwortlichkeit und damit der Haftung des Hechtsanwalts müsse daher darauf abstellen, ob er bei Beurteilung der gesamten Situation, wie sie sich ihm nach seiner Kenntnis der Lage darstellte, seinen Auftraggeber über die möglichen Folgen der Vereinbarung habe belehren müssen oder nicht. Im vorliegenden Pall habe der Beklagte nicht voraussehen können, daß der Kläger zur Zeit der Vereinba-rung oder später ein Interesse an der ursprünglich bis zu dem 31. Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht nach folgenden tatsächlichen Feststellungen: Allein im Hinblick auf das schwebende Strafverfahren habe der Beklagte seinerzeit dem Kläger geraten, den Verkauf der Grundstücke davon abhängig zu machen, daß die Hypothekengewinnabgabe über nommen und vorzeitig abgelöst werde. Somit sei für den Beklagten nur erkennbar gewesen, daß das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Ablösung allein durch den Strafprozeß bedingt worden sei. Die weitere Folge habe nur sein können, daß das Interesse des Klägers an der Ablösung mit der Beendigung des Strafverfahrens, das vor dem 29- Dezember 1955 rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, entfallen sei. Ohne einen weiteren erkennbaren Interessengrund an der Ablösung der hypothekengewinnabgabe habe der Beklagte am 29«Dezember 1955 nicht voraussehen können, daß dem Kläger durch seinen Verzicht auf die Ablösung bis zu dem 31« Dezember 1955 ein Schaden entstehen werde. Er habe annehmen müssen, daß das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Ablösung mit Beendigung des Strafprozesses erloschen sei. Auch daß der Kläger sich über die Vereinbarung vom 29« Dezember 1955 gefreut und dies damit begründet habe, er sei froh, ohne Prozeß mit den Eheleuten XMI auszukommen und aus dem Kaufvertrag Geld zu bekommen, habe dem Beklagten erkennbar gemacht, daß der Kläger an der vorzeitigen Ablösung der hypothekengewinnabgabe keinerlei Interesse mehr gehabt habe. Dann aber wäre es in erster Linie seine Sache gewesen, diesen Interessengrund zur Sprache zu bringen, dies umso mehr,als der Kläger in Grundstücksgeschäften außerordentlich erfahren sei und der Beklagte ihn früher zivilrechtlich nicht beraten habe, also über die Geschäfte nur am Rande unterrichtet gewesen sei. tigt gelassen, daß der Beklagte in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung an Eides Statt versichert habe, weder der Kläger noch er, der Beklagte, selbst hätten jemals daran gedacht, auf die Ablösungsverpflichtung der Eheleute KMI überhaupt zu verzichten; hierfür sei er auch nicht bevollmächtigt gewesen. Juli und 11.September 1957, der Beklagte habe ihm in Vorbesprechungen ausdrücklich erklärt, der Kläger sei an der Ablösung nicht mehr interessiert, es werde daher in das Belieben Bei Berücksichtigung dieser vorgetragenen Erklärungen - so meint die Revision - hätte das Berufungsgericht zu der Überzeugung kommen müssen, daß der Beklagte unter Überschreitung seiner Vollmacht gegen den ihm bekannten Willen seines Auftraggebers, des Klägers, handelte, wenn er die Ablösung der Hypothekenabgabe in das Belieben der Eheleute gestellt habe. Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die Grundsätze über die Belehrungspflicht des Rechtsanwalts, die der Senat in seinem Urteil vom 19- September 1955 (MDR 1956, 281 = LM Nr. 2 zu § 945 ZPO) entwickelt hat, den vorliegenden Pall nicht unmittelbar treffen. Denn hier wirft der Kläger dem Beklagten nicht vor, daß er es an der gebotenen Bi-'Jehrung habe fehlen lassen, sondern sein Vorwurf geht dahin, daß der Beklagte an einer Passung der Vereinbarung mitgev.irkt haoe, die zu dem Nachteil des Klägers geradezu etwas anderes sage, als sie sagen sollte (S. Wenn ein Rechtsanwalt als Berater zu einer schriftlichen Vereinbarung zugezogen wird und dabei davon ausgehen kann, daß sein Auftraggeber - wie das Berufungsgericht hier unangefochten festgestellt hat - in der Materie außerordentlich erfahren sei, so wird er sein Augenmerk in erster Linie darauf zu richten haben, in der schriftlichen Niederlegung der Vereinbarung den Willen seines Auftraggebers richtig und vollständig zu dem Ausdruck zu bringen und Unklarheiten zu vermeiden, die den Erfolg der Vereinbarung in Präge stellen könnten. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem Urteil vom 24- Oktober 1957 in der einstweiligen Verfügungssache der Vereinbarung gegeben hat, bindet nicht für den vorliegenden Hechtsstreit. 3. Zivilsenat des Kammergerichts aber hat in dem angefochtenen Urteil - von seinem Standpunkt aus mit Recht - von einer erschöpfenden Auslegung der Vereinbarung abgesehen. -13- Wegfall der Ablösungspflicht überhaupt) die Rede war und zunächst die Einigung hierüber feetgehalten v/erden sollte, dann war auch für die Eheleute KflM erkennbar, daß die Erklärung des Klägers sich nur auf die Aufhebung des Ablösungs-Termins bezog, selbst wenn der Beklagte, was er bestreitet, in unverbindlichen anwaltlichen Vorbesprechungen die Frage der Ablösung überhaupt als für den Kläger uninteressant bezeichnet haben sollte. Der Beklagte konnte hiernach mit Recht davon ausgehen, daß die von ihm gewählte oder gebilligte Fassung des Absatzes 2 dem entsprach, was der Kläger wollte. b) Hätte der Beklagte auf einer ausdrücklichen Klarstellung des Inhalts bestanden, daß die Fälligkeit der Ablösungsschuld offen oder einer künftigen Vereinbarung Vorbehalten bleibe, so wäre allerdings auch für einen künftigen Rechtsvertreter des Klägers ganz deutlich gewesen, daß die Ablösungsschuld nicht durch den Wegfall des Termins sofort fällig werden sollte, was sich im übrigen aus dem Zusammenhang der Bestimmungen ergab. Denn der Kläger und sein späterer Vertreter, Rechtsanwalt KuflP, sind - wie es dem Sinn der Vereinbarung entsprach - davon ausgegangen, daß die Ablösungsschuld nicht sofort fällig sei, vielmehr fällig gemacht werden müsse. Wenn sie sich hierbei für die Annahme einer sofortigen Fälligkeit entschieden und auf dieser Grundlage den Rücktritt vom Vertrage erklärten und eine einstweilige Verfügung beantragten, so ist hierfür das Fehlen eines etwa gebotenen Hinweises auf spätere Verhandlungen nicht mehr ursächlich.

Zitierte Normen: § 945 ZPO
RechtsanwaltGrundstückAblösungBerufungsgerichtVereinbarungKlägerEheleute

Volltext der Entscheidung

2150 097
111-^-34/59
Verkündet am 31oMärz I960 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 des Landwirts Franz Straße 0,
In dem Rechtsstreit Bl
 Klägers, Berufungsbeklagt en und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
den Rechtsanwalt Hans J \7M0btrai3e
Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.(BMI -
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. März I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Pagendarm, Br.Weber, Br.Kreft,
 Br.Beyer und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Bezember 1958 wird zurückgewiesen*
Bie Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Durch notariellen Vertrag vom 14- Oktober 1955 verkaufte der Kläger drei Grundstücke in BtfBP (HBMBPB-straße B, L^BBplatz ( und	9)
an die Eheleute KOMM* In den Grundbüchern waren Zwangs-versteigcrungs- oder Zwangsverwaltungsvermerke eingetragen, die der Kläger zur Löschung bringen sollte. Die Käufer übernahmen neben weiteren Belastungen die Hypothekengewinnabgabe und verpflichteten sich in § 4 des Vertrages, diese bis zu dem 31* Dezember 1955 abzulösen. An dieser Bestimmung hatte der Kläger - einem Hat des Beklagten, seines damaligen Strafverteidigers, entsprechend - insofern ein besonderes Interesse, als er in einem gegen ihn anhängigen Strafverfahren nachweisen wollte, daß die Hypo-thekengewinnabgabe und damit die Interessen der öffentlichen Hand nicht gefährdet seien.
Bei der Durchführung des Kaufvertrages für das Grundstück HfBBMBstraße B ergaben sich Schwierigkeiten.
Hach Eintragung einer Auflassungsvormerkung’-lT5r die Eheleute	w&r zugunsten eines Herrn HMVP ein Y/i-
derspruch eingetragen worden; nach Behauptung des Klägers hatten auch die Eheleute KflHHI einen Zahlungstermin nicht eingehalten. Am 29- Dezember 1955, nachdem das Strafverfahren gegen den Kläger bereits rechtskräftig abgeschlossen war, kam es im Untersuchungsgefängnis IMNfc, wo der Kläger damals einsaß, zu einer schriftlichen Vereinbarung, bei der der Rechtsanwalt MW-KBBi für die Eheleute KHi und der Beklagte auf seiten des Klägers mitwirkten. Die Vereinbarung lautet in ihrem hier eingreifenden Teil:
 
%
"Zwischen den Parteien besteht Einverständnis darüber, daß der Kaufvertrag vom 14.10.1955 über die 3 Grundstücke ....durchgeführt wird.
Die Beteiligten sind sich indessen darüber einig, daß die Käufer nicht, wie § 4 des Kaufvertrages es vorsieht, die Hypothekengewinnab-gabe zu dem 31.12.1955 ablösen müssen.
Im Hinblick darauf, daß bei der Durchführung des Kaufvertrages hinsichtlich des Grundstücks Hfll^^BVstr. V’ -Ecke JBflBBallee S die Aufhebung des Zwangsverwaltungsvermerks im Augenblick durch den eingetragenen Widerspruch auf Schwierigkeiten stößt, wird von beiden Vertragsparteien erstrebt, die Übertragung der Eigentumsrechte für die beiden Grundstücke NMI Str. ■ und IflHHfclatz V schnellstens zu erreichen".
Die Eheleute	wurden	im	Jahre 1956 als Eigentümer
 aller Grundstücke im Grundbuch eingetragen.
Nachdem der Kläger unter dem 14. Juni 1956 die Eheleute KÜflMi zur Erfüllung des Kaufvertrags aufgefordert hatte, setzte er ihnen mit Schreiben des Rechtsanwalts Ku0M> der ihn auch in der Folgezeit vertrat, eine Prist von 14 Tagen zur Ablösung der Hypothekengewinnabgabe für die Grundstücke iAHUplatz ^ und NMHHH Straße Die Eheleute K^Mft stellten in Abrede, hierzu verpflichtet zu sein, weil die Ablösungspflicht durch die Vereinbarung vom 29. Dezember 1955 aufgehoben worden sei.
Im Juli 1957 erklärte der Kläger hierauf den Rücktritt vom Kaufverträge wegen Verzuges der Eheleute	Er
 erwirkte im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung seines angeblichen Rechtes auf Rückübertragung des Eigentums in den drei Grundbüchern. Auf den Widerspruch der Eheleute KflBHI hob das Landgericht in Bferlin die einstweilige Verfügung auf. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers wurde mit Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Oktober 1957 zurückgewiesen, im wesentlichen mit der Begründung
 Der «/ortlaut des Abs-Ilr . der.< Vereinbarung vom 29« Dezember 1955 sei nicht eindeutig. Bei Berücksichtigung aller Sachumstände sei sie dahin zu verstehen, daß die Ablösungspflicht der Eheleute Kfl0V nicht nur habe hinausgeschoben werden, sondern ganz habe entfallen sollen. Jedenfalls hätten die Eheleute KÜMft dies so verstehen können, weil das ursprüngliche Interesse des Klägers an der Ablösung im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht mehr bestanden habe. In diesem Sinne müsse die Vereinbarung daher verstanden werden. Ein Rücktrittsrecht des Klägers sei weder wegen Verzuges, noch aus anderen, nachgeschobenen Gründen gegeben.
nunmehr nimmt der Kläger den Beklagten auf Schadensersatz wegen der Kosten des Vorprozesses in Anspruch; er hat vorgetragen: Weder er noch der Beklagte hätten am 29* Dezember 1955 auf die Ablösung der Hypothekengewinn-abgabe überhaupt verzichten wollen. Die Eheleute hätten nur von der Einhaltung des Termins vom 31« Dezember 1955 befreit werden sollen. Der Beklagte habe seine anwaltliche Pflicht dadurch verletzt, daß er für die Vereinbarung eine Fassung gewählt oder ihr zugestimmt habe, die seinen, des Klägers, Willen nicht eindeutig wiedergegeben habe. Wenigstens hätte der Beklagte ihn darauf aufmerksam machen müssen, daß die Fassung verschiedene Deutungen zulasse. Er als Laie habe das nicht erkennen können. Deshalb habe er sich für berechtigt gehalten, den Rücktritt vom Vertrage zu erklären und das Verfahren der einstweiligen Verfügung zu betreiben* Die hierdurch entstandenen Kosten von wenigstens 10 000,— DM müsse der Beklagte ihm ersetzen.
Zur Unterstützung seines Vortrages hat der Kläger
 
die eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 30. Juli 1957 aus der einstweiligen Verfügungssache 8 * 15/57 des Landgerichts Berlin sowie die Larstellungen des Hechtsanwalts ßtü-KMÜ vom 23» Juli 1957 und vom 11. September 1957 aus jener Sache vorgetragen.
Unter Beschränkung der Klage auf einen Teilbetrag hat der Kläger vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 6100,— DM nebst 9 v.H. Zinsen seit dem 17. April 1958 zu verurteilen.
J)er Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Br hat eine Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten geleugnet. Er sei nur darüber unterrichtet gewesen, daß die Ablösungsverpflichtung der Eheleute KflflÜ lediglich deshalb in den Kaufvertrag aufgenommen worden sei, weil der Kläger daniit seinen Strafprozeß habe günstig beeinflussen wollen. Nachdem dieses Interesse weggefallen sei, habe kein Grund mehr bestanden, die Eheleute KHHft nicht von der Verpflichtung, bis zu dem 31. Dezember 1955 abzulösen, zu entbinden. Nur hierüber sei gesprochen worden und nur dies habe "vereinbart werden sollen. Davon, daß die Eheleute KflHB die Hypothekengewinnabgabe überhaupt nicht vorzeitig ablösen sollten, sei nicht gesprochen worden. Der fragliche Absatz 2 der Vereinbarung vom 29- Dezember 1955 habe diese Passung auf ausdrücklichen Wunsch des Rechtsan-waltp	erhalten;	nach	der rechtskräftigen
 Erledigung des Strafverfahrens hätten hiergegen keine Bedenken bestanden. Eine andere Vereinbarung wäre im übrigen damals nicht zu erzielen gewesen. Er, der Beklagte, habe zur Zeit der Vereinbarung nicht voraussehen können, daß der Kläger später seine Absichten hinsichtlich der Grundstücke ändern, nach einem Vorwand suchen werde, von dem Vertrage zurückzutreten, und ein einstweiliges Verfügungsverfahren einleiten werde. Zudem sei der Kläger bei dem Vorprozeß anwaltlich beraten gewesen.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 6100,— LM nebst 4 $ Zinsen seit dem 17* April 195S verurteilt, den weitergehenden Zinsanspruch jedoch abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Kammergericht das landgerichtliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Der Kläger hat erklärt, mit dem Teilbetrag von 6100,— DM mache er in erster Linie die ira Vorprozeß den Gegnern erstatteten Kosten, sodann die von ihm bezahlten Gerichtskosten, schließlich seine eigenen außergerichtlichen Kosten geltend.
Entscheidungsgründe:
I,
Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Fassung des Abs. 2 der Vereinbarung vom 29« Dezember 1955 von dem Beklagten oder von Rechtsanwalt MflllB-KMMBHi gewählt oder vorgeschlagen wurde. Es hat ferner - abgesehen von der 'Wiedergabe aer Entscheidungsgründe des Urteils des Kammergerichto vom 24. Oktober 1957 aus der einstweiligen Verfügungssacho im Tatbestand des angefochtenen Urteils - unerörtert gelassen, ob die Vereinbarung vom 29. Dezember 1955 einen Erlaß der Ablösungspflicht überhaupt bedeutete oder ob nur der Termin vom 31. Dezember 1955 entfallen sollte. Jedoch meint das Berufungsgericht, die Eassung der Vereinbarung vom 29. Dezember 1955 habe zu demindest auch eine Auslegung zugelassen, wie sie den damaligen Vorstellungen des Klägers und des Beklagten nicht entsprochen habe.
Unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Se-nats vom 19. September 1955 - III ZK 117/54 - (MBH 1956,
 281 = LM Hr. 2 zu § 945 ZPO) hat das Berufungsgericht weiter auegeführt: Bei einer Vereinbarung müsse der zugezogene beratende Hechtsanwalt grundsätzlich eine Passung wählen oder dürfe nur eine von der Gegenseite vorgeschla-gene Passung übernehmen, die zu keinen späteren Zweifeln Anlaß gebe, und müsse seinen Auftraggeber entsprechend beraten. Jedoch gehe seine Verantwortung nur so weit, als er voraussehen könne, daß aus der Vereinbarung seinem Auftraggeber ein Schaden entstehen könne. Bie Prüfung der Verantwortlichkeit und damit der Haftung des Hechtsanwalts müsse daher darauf abstellen, ob er bei Beurteilung der gesamten Situation, wie sie sich ihm nach seiner Kenntnis der Lage darstellte, seinen Auftraggeber über die möglichen Folgen der Vereinbarung habe belehren müssen oder nicht. Entscheidend sei also, was der Beklagte auf Grund seiner Kenntnis der Lage voraussehen konnte und veranlassen mußte, um den Eintritt eines voraussehbaren künftigen Schadens zu vermeiden; dies erst bestimme den Umfang seiner Belehrungspflicht . Im vorliegenden Pall habe der Beklagte nicht voraussehen können, daß der Kläger zur Zeit der Vereinba-rung oder später ein Interesse an der ursprünglich bis zu dem 31. Bezember 1955 vereinbarten vorzeitigen Ablösung der Uypothekengewinnabgabe haben könne und wegen der Nichtab-lösung vom Vertrage zurücktreten und eine oitostweilige Verfügung gegen die Eheleute MB beantragen werde.
Zu diesem Ergebnis gelangt das Berufungsgericht nach folgenden tatsächlichen Feststellungen: Allein im Hinblick auf das schwebende Strafverfahren habe der Beklagte seinerzeit dem Kläger geraten, den Verkauf der Grundstücke davon abhängig zu machen, daß die Hypothekengewinnabgabe über nommen und vorzeitig abgelöst werde. Ber Kläger sei diesem
S j
- b -
Hat gefolgt, ohne daß ein weiterer Grund hierfür ersichtlich sei. Diese Vertragsbedingung sei außergewöhnlich und icrv* unüblich gewesen. Somit sei für den Beklagten nur erkennbar gewesen, daß das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Ablösung allein durch den Strafprozeß bedingt worden sei. Die weitere Folge habe nur sein können, daß das Interesse des Klägers an der Ablösung mit der Beendigung des Strafverfahrens, das vor dem 29- Dezember 1955 rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei, entfallen sei. Ohne einen weiteren erkennbaren Interessengrund an der Ablösung der hypothekengewinnabgabe habe der Beklagte am 29«Dezember 1955 nicht voraussehen können, daß dem Kläger durch seinen Verzicht auf die Ablösung bis zu dem 31« Dezember 1955 ein Schaden entstehen werde. Er habe annehmen müssen, daß das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Ablösung mit Beendigung des Strafprozesses erloschen sei. Damit sei auch eine Belehrungspflicht oder die Pflicht, eine andere Formulierung vorzuschlagen, entfallen. Auch daß der Kläger sich über die Vereinbarung vom 29« Dezember 1955 gefreut und dies damit begründet habe, er sei froh, ohne Prozeß mit den Eheleuten XMI auszukommen und aus dem Kaufvertrag Geld zu bekommen, habe dem Beklagten erkennbar gemacht, daß der Kläger an der vorzeitigen Ablösung der hypothekengewinnabgabe keinerlei Interesse mehr gehabt habe.
Der Kläger - so führt das Berufungsufteil weiter aus — habe seine Behauptung, er habe dem Beklagten vor dem 29«Dezember 1955 gelegentlich noch ein weiteres Interesse an der vorzeitigen Ablösung der Hypothekengewinnabgabe.mitgeteilt, nämlich die Befreiung von dexT Mithaft hinsichtlich des Grundstücks Hmplstraäe das früher einem Angehörigen der Vereinten Nationen gehört habe, nicht be-* wiesen. Allerdings könne der Kläger zwischen der Beratung
 
mit dem Beklagten und dem 29. Dezember 1955 noch ein weiteres Interesse an der Ablösung entdeckt haben. Dann aber wäre es in erster Linie seine Sache gewesen, diesen Interessengrund zur Sprache zu bringen, dies umso mehr,als der Kläger in Grundstücksgeschäften außerordentlich erfahren sei und der Beklagte ihn früher zivilrechtlich nicht beraten habe, also über die Geschäfte nur am Rande unterrichtet gewesen sei. Wenn der Kläger tatsächlich wegen seiner Mithaft eine vorzeitige Ablösung angestrebt hätte, hätte er darauf dringen müssen, anstelle des aufgehobenen Termins einen neuen festzulegen, um seine Mithaft auf eine übersehbare Zeit zu beschränken. Dieser vom Kläger angegebene Interessengrund sei offensichtlich nachgeschoben und ein Vorwand.
II.
1.) Demgegenüber rügt die Revision, das Berufungsge-%	rieht	habe unter Verletzung des § 286 ZPO unberücksich-
tigt gelassen, daß der Beklagte in dem Verfahren der einstweiligen Verfügung an Eides Statt versichert habe, weder der Kläger noch er, der Beklagte, selbst hätten jemals daran gedacht, auf die Ablösungsverpflichtung der Eheleute KMI überhaupt zu verzichten; hierfür sei er auch nicht bevollmächtigt gewesen. Perner seien die Darstellungen des Rechtsanwalts MMBM-KMHHBl am 23. Juli und 11.September 1957, der Beklagte habe ihm in Vorbesprechungen ausdrücklich erklärt, der Kläger sei an der Ablösung nicht mehr interessiert, es werde daher in das Belieben
/
der Eheleute KMI gestellt, ob sie die Hypothekengewinn-abgabo nach dem 31. Dezember 1955 überhaupt ablösen wollten oder nicht, verfahrenswidrig unbeachtet geblieben. Bei Berücksichtigung dieser vorgetragenen Erklärungen - so meint die Revision - hätte das Berufungsgericht zu der Überzeugung kommen müssen, daß der Beklagte unter Überschreitung seiner Vollmacht gegen den ihm bekannten Willen seines Auftraggebers, des Klägers, handelte, wenn er
 die Ablösung der Hypothekenabgabe in das Belieben der Eheleute	gestellt habe. Wenigstens aber sei das
 Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO verpflichtet gewesen, dem Kläger Gelegenheit zu dem Beweisantritt in dieser Richtung zu geben; der Kläger würde alsdann den Rechtsanwalt
 hierfür als Zeugen benannt haben. Die von dem erkennenden Senat für die Belehrungspflicht des Rechtsanwalts entwickelten Grundsätze träfen auf den vorliegenden Pall nicht zu.
2.) Diese Rügen greifen nicht durch.
Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß die Grundsätze über die Belehrungspflicht des Rechtsanwalts, die der Senat in seinem Urteil vom 19- September 1955 (MDR 1956, 281 = LM Nr. 2 zu § 945 ZPO) entwickelt hat, den vorliegenden Pall nicht unmittelbar treffen. Denn hier wirft der Kläger dem Beklagten nicht vor, daß er es an der gebotenen Bi-'Jehrung habe fehlen lassen, sondern sein Vorwurf geht dahin, daß der Beklagte an einer Passung der Vereinbarung mitgev.irkt haoe, die zu dem Nachteil des Klägers geradezu etwas anderes sage, als sie sagen sollte (S. 4 des Schriftsätze? vom 10. Dezember 195**). Wenn ein Rechtsanwalt als Berater zu einer schriftlichen Vereinbarung zugezogen wird und dabei davon ausgehen kann, daß sein Auftraggeber - wie das Berufungsgericht hier unangefochten festgestellt hat - in der Materie außerordentlich erfahren sei, so wird er sein Augenmerk in erster Linie darauf zu richten haben, in der schriftlichen Niederlegung der Vereinbarung den Willen seines Auftraggebers richtig und vollständig zu dem Ausdruck zu bringen und Unklarheiten zu vermeiden, die den Erfolg der Vereinbarung in Präge stellen könnten.
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a) Der dem Beklagten bekannte Y/illen des Klägers - so hat der Kläger stets vorgetragen und so sagt es auch die eidesstattliche Versicherung des Beklagten vom 30. Juli 1957 - ging dahin, die Eheleute KVMI von der Einhaltung des Termins vom 30. Dezember 1955 für die Ablösung der Hypothekengewinnabgabe zu befreien, ohne ihnen die Ablösungspflicht völlig zu erlassen; vielmehr wollten die Parteien - nach der weiteren unangefochtenen Poststellung des Berufungsgerichts - die Ablösungspflicht als solche bestehen lassen, jedoch offenlassen, zu welchem späteren Zeitpunkt die Eheleute	dieser	Ver-
tragspflicht nachkommen sollten.
Die Unterstellung der Revision, der Beklagte habe in dem vorliegenden Rechtsstreit der Darstellung von Rechtsanwalt MW-KMM, der Beklagte habe den Eheleuten KiHB hinsichtlich der Ablösung freie Hand lassen wollen, nicl". widersprochen, ist unzutreffend.
Der vom Berufungsgericht in Bezug genommene Tatbestand des landgerichtlichen Urteils hält als Einlassung des Beklagten fest, vor der Vereinbarung vom 29. Dezember 1955 sei nur davon gesprochen worden, die Eheleute KM von dem Termin des 31. Dezember 1955 zu befreien, nicht aber davon, die Ablösung ganz wegfallen zu lassen. In dem gleichen Sinne hat sich der Beklagte (BU Bl.17) - übrigens auch der Kläger (Bü Bl.16) - in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geäußert.
Es ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte dem ihm bekannten Willen des Klägers zuwidergehandelt hätte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Willen des Klägers in der Passung des Absatzes 2 der Vereinbarung vom 29. Dezember 1955 vollständig zu dem Ausdruck kam. Möglicherweise wäre es richtiger oder zweckmäßiger gewesen, zur
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Klarstellung eine Ergänzung des Inhalts, daß die Fälligkeit der Ablösungsschuld einer späteren Vereinbarung Vorbehalten bleibe, anzufügen. Keinesfalls aber - und nur hierauf kommt es für die Entscheidung an - konnte die schriftliche Fassung bei Berücksichtigung der den Beteiligten erkennbaren Umstände dahin verstanden werden, daß der Kläger den Eheleuten	die	Ablösungspflicht	über-
haupt erlassen wollte oder daß mit dem Wegfall des Termins diese Schuld sofort fällig werden sollte.
Biese selbständige Auslegung der Vertragsurkunde ist dem Revisionsgericht im vorliegenden Pall nicht verwehrt. Denn die abweichende Auslegung, die der 4. Zivilsenat des Kammergerichts in seinem Urteil vom 24- Oktober 1957 in der einstweiligen Verfügungssache der Vereinbarung gegeben hat, bindet nicht für den vorliegenden Hechtsstreit. Ber
3.	Zivilsenat des Kammergerichts aber hat in dem angefochtenen Urteil - von seinem Standpunkt aus mit Recht - von einer erschöpfenden Auslegung der Vereinbarung abgesehen. Ber erkennende Senat ist daher nicht gehindert, die Vertragsurkunde selbständig und frei auszulegen (BGH LM Nr. 2 zu ü 133 (A) BGB). Ber Senat entnimmt seine Auslegung dem Wortlaut und dem aus dem erkennbaren Zusammenhang aller Bestimmungen der Vereinbarung ersichtlichen Sinn des Absatzes 2. Wenn es sich danach darum handelte, den Eheleuten KMi die Erfüllung des Kaufvertrages durch den Wegfall des bevorstehenden Ablösungstermins zu erleichtern, andererseits der Kläger Wert darauf legte, einen gewissen Barbetrag für die Beseitigung der Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsvermerke noch zu Beginn des Jahres 1956 zu erhalten, wenn v/eiter - darin stimmen die Barstellungen beider Parteien mit der des Hechtsanwalts überein - am 29- Bezember 1955 nur von dem Wegfall des Ablösungstermins vom 31* Bezember 1955 ( nicht von dem
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 Wegfall der Ablösungspflicht überhaupt) die Rede war und zunächst die Einigung hierüber feetgehalten v/erden sollte, dann war auch für die Eheleute KflM erkennbar, daß die Erklärung des Klägers sich nur auf die Aufhebung des Ablösungs-Termins bezog, selbst wenn der Beklagte, was er bestreitet, in unverbindlichen anwaltlichen Vorbesprechungen die Frage der Ablösung überhaupt als für den Kläger uninteressant bezeichnet haben sollte.
Der Beklagte konnte hiernach mit Recht davon ausgehen, daß die von ihm gewählte oder gebilligte Fassung des Absatzes 2 dem entsprach, was der Kläger wollte. Wenn auch der Rechtsanwalt grundsätzlich in Rechnung stellen muß, daß bei zweifelhafter Rechtslage möglicherweise verschiedene Entscheidungsstellen zu verschiedenen Ergebnissen kommen können (HGZ 151, 259 , 264), war nach der ganzen ihm bekannten Sachlage die Annahme, ein Gericht wjerde in der Vereinbarung einen Verzicht auf die Ablösungspflicht sehen, so fernliegend, daß er damit nicht zu rechnen brauchte.
b) Hätte der Beklagte auf einer ausdrücklichen Klarstellung des Inhalts bestanden, daß die Fälligkeit der Ablösungsschuld offen oder einer künftigen Vereinbarung Vorbehalten bleibe, so wäre allerdings auch für einen künftigen Rechtsvertreter des Klägers ganz deutlich gewesen, daß die Ablösungsschuld nicht durch den Wegfall des Termins sofort fällig werden sollte, was sich im übrigen aus dem Zusammenhang der Bestimmungen ergab. Selbst wenn man insoweit eine Unklarheit der Fassung annehmen wollte, ist nicht ersichtlich, daß der Kläger hierdurch einen Schaden erlitten hat, den der Beklagte zu vertreten hätte. Denn der Kläger und sein späterer Vertreter, Rechtsanwalt KuflP, sind - wie es dem Sinn der Vereinbarung entsprach - davon ausgegangen, daß die Ablösungsschuld nicht sofort fällig sei, vielmehr
 fällig gemacht werden müsse. Der Kläger forderte unter dem 14. Juni 1956 die Eheleute K0BI zur Erfüllung des Kaufvertrages auf, was Rechtsanwalt
 in seiner Antwort vom 16. Juni 1956 als "völlig unverständlich" bezeichnete. Unter dem 17. Dezember 1956 bat Rechtsanwalt KuflB namens des Klägers die Eheleute K09, die Ablösung für die Grundstücke	■■■■■)	Straße ft
 und l^BHiplatz ft binnen 14 Tagen durchzuführen. Die hierin liegenden Versuche des Klägers, zu einer Einigung mit den Eheleuten KMm zu gelangen, scheiterten jedoch, weil diese sich auf den unberechtigten und nach der Sachlage unvertretbaren Standpunkt stellten, sie seien von der Verpflichtung überhaupt befreit. Auf Grund dieser Weigerung standen der Kläger und Rechtsanwalt KuiMB vor der gleichen Rechtsfrage, vor der sie gestanden hätten, wenn die Vereinbarung vom 29« Dezember 1955 auf die Notwendigkeit weiterer Verhandlungen hingewiesen hätte, nämlich vor der Rechtsfrage, ob die Ablösungsschuld nunmehr sofort fällig sei oder ob es nach dem Sinn der Vereinbarung des Hinzutritts weiterer Umstande bedürfe, also - wie das Landgericht in seinem Urteil vom 1. August 1957 in der einstweiligen Verfügungssache ausgeführt hat - der bloße Zeitablauf von rund 1	/2 Jahren die Fälligkeit der Forderung nicht ausgelöst
 haben könne. Wenn sie sich hierbei für die Annahme einer sofortigen Fälligkeit entschieden und auf dieser Grundlage den Rücktritt vom Vertrage erklärten und eine einstweilige Verfügung beantragten, so ist hierfür das Fehlen eines etwa gebotenen Hinweises auf spätere Verhandlungen nicht mehr ursächlich.
III.
Hiernach erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend, ohne daß es eines weiteren Eingehens auf die Rügen der Revision bedarf. Die Revision muß daher zu- -
rückgewiesen werden. Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels treffen gemäß § 97 ZPO den Kläger.
Dr. Pagendarm	Dr.	Weber	Kreft
 Dr. Beyer	Gähtgens