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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» IJarz 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Br>Geiger sowie der Bundesrichter Br, Pagendarm, Br. Kreft, Br. Y/olany und Br, Beyer für Recht erkannt s Februar 1955 aufgehoben, Bie Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil der 7- Zivilkammer des Landgerichts in Bortmund von 13- April 1954 wird zurückgewiesen, soweit der Klüger Ansprüche für die Zeit vor dem 1. 1« April 1S38 von der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu dem Stadtsel.retür ernannt, nachdem er ab 15« Pebruar 1954 als Angestellter bei der Beklagten tätig gewesen war» Br blieb auch nach Vollendung des 65. April 1945 ein Vermerk, daß dem Antrag des Klägers auf Zuiruhesefczung entsprochen werden solle, sowie der Entwurf einer Verfügung Uber die Versetzung des Klägers in den Ruhestand zu dem 1> August 1945 c Auf diesem Verfügungentvmrf befindet sich ein Vermerk; daß die vorstehende Verfügung nicht ausgeflihrt worden sei, weil der Kläger vor dem 1, April 1933 Parteimitglied gewesen sei und auf Anweisung der Militärverwaltung entlassen v/erden müsse. H Ist mit 75 €t» der vollen Pension in den Ruhestand zu versetzen^ es ist ihm zu verbieten, eine leitende oder aufsichtsfahrende Stellung zu bekleiden oder eine Tätigkeit auszunben, welche eie Anstellung oder Entlassung von Personal in einem öffentlichen oder halböffentlichen Betriete] oder einem bedeutenden Privatuntenehmen mit sich bringt Auch jetzt blieben die woitcren Anträge des Klägers auf Zahlung von Ruhegehalt ohne Brfolg, Mit seiner um 24« Januar 1953 zugestellten Klage verlangt der Kläger Zahlung von Unfallruhegehalt« jr hat vor dem Landgericht zuletzt für die Zeit vom 1. Las Oberlandesgoricht hat die Berufung der Beklagten zu-rückgov/iescn und dem Klager auf seine Anschlußberufung hin unter Zurückweisung des noch v. Insgesamt uat es die Beklagte zur Zahlung von 11.363*81 LU nobst Zinsen für die Zeit vom 1, Januar 1949 bis 31c März 1954 und vor. in die Kategorie-III eingestuft wurde mit der Maßgabe, daß er »mit 75 $ der vollen Pension in den Ruhestand zu versetzen» sei,« Jedoch stellt diese Jbntsclieicung eine Einzelraaßnahme im Sinne des § 63 Abs* 3 G 131 nicht dar« Penn darunter können nur solche Maßnahmen verstanden werden, die eine abschließende Entscheidung beamtenrechtlicher Art darstollen und von den dafür zuständigen Behörden erlassen worden sind, nicht solche entnazifiziorungsrcchtlicher Art (Urteile des Senats vom 4« April 1955 - III ZR 2o6/53 - S. Abgesehen davon, daß der entscheidende Ausschuß -wie sich bereits aus den V/oitlaut der Entscheidung (»ist in den Ruhestand zu versetzen») ergibt - hier selbst die Zurruhesetzung gar nicht aussprochen wollte, können ganz all~ geaiein die Entscheidungen der Bntnazifiziorungsbehörden nicht als Grundlage fiir vermügensrechtliche Ansprüche dienen« Pie Bedeutung der Entnazifizierungsentscheiuung erschöpfte sich liier darin, zu dem Ausdruck zu bringen, daß gegen die Zurruhesetzung des Klägers und die Zahlung von Versorgungsbesagen in Hohe von 75 £ der vollen Pension untcr_ den Ge sichtspunkt der Entnazifizierung keine Bedenken beutünden, Ansprüche aber könnten daraufhin für den Klüger nur dann entstanden sein, wenn die für diese Maßnahme nach Beamtenrecht zuständige Behörde die Zurruhesetzung des Klägers angeordnet und damit eine Einzelmaßuahme im Sinne des § 63 Abs.3 G 131 getroffen hätte, oder wenn eine gesetzliche Vorschrift einer derartigen Entnazifizierungsentscheidung eine anspruchsbegründende Bedeutung beigelegt hätte, wie es z,B. 2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könnte der Klüger, selbst wenn er beamtenrechtlich als Ruhostsndsbe-enter zu behandeln gewesen wäre, Versorgungssns* rüche auch nicht auf die besätzungsrechfclichen BoStimmungen in der finanztechnischen Anweisung Uro 88 (Haushalts- und Beooldungs-blatt für das britische Besatzungsgebiet 1947; 14) und der grundsätzlichen Stellungnahme der britischen Ililitürregierung dazu vom 4* idarz 1947 (aaÖ S®19) stutzen. 5) Die Anordnung über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vorn 28® Juni 1948 (GVB1 NRh\7f 1948, 127) lca2in ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage für die hier geltend gemachten Euhe^ehaltsansprüche des Klägers heraiigezogen werden, Diese Verordnung enthält nicht eine positive Bestätigung oder Oevfährung von Ruhegehaltsansprächen, sondern sie sieht lediglich ein besonderes politisches überprüfungsverfahren vor und setzt gerade voraus, daß Versorgungsansprüche dem gründe nach überhaupt bestehen (Urteile des Senats vom 2» Juni 1955 -.III ZR 27/54 - 8,5/6 und vom 28, Sebruar 1957 - III ZR 210/55 - So8/9). Da der Kläger jedoch aus der 1, SparVO, wie oben eusgeführt, keine Ansprüche herleiten kann, kommt die genannte Vorschrift des linde rungs- und Anpassungsgesetzes nicht zu dem Zuge* Entscheidend kommt es daher allein darauf an, ob und welche Anspx'üche dem Kläger auf (rrund des Gr 131 selbst zuzubilligen sind. Da der Kläger noch als Stadtobersekvet&r lediglich Vider-inifsbearatex* geblieben war, stehen ihm Voxsorgungsbezüge nur zu, \ve..n er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezo^en hat, an 8, k&i 1945 bereits dienstunfähig war. Die Feststellung, daß der Kläger sich im Verlaufe der Rücksprache mit dem Inspektor zur Wiederaufnahme des Dienstes am übernächsten Tag bereit erklärt habe, hat das Berufungsgericht getroffen auf Grund der Dsrstellung des Klägers Wern hier die Beklagte die Sachdarstellung des Klägers, die dieser bereits bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht gegeben hatte, als unrichtig bekämpfen und durch Gegenbeweise widerlegen v.oilte, dann hatte sie das von sich aus zu tun. Die ilcyision macht weiter eine Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung geltend, daß das Berufungsgericht allein auf Grund der uneidlicnen Parteivernehmung des Klägers einen am 20: Januar 1945 auf dem Rückweg von seiner Dienststelle erlittenen Ärmsteichenbruch als eiwiesen erachtet und auch "die weiteren tatsächlichen Vorgänge, die mit dem Unfall in Verbindung stellen”, allein »aus einem ärztlichen Attest, einer Postkarte des Schwagers, im ihrigen aus allgemeinen Erwägungen" gefolgert habe, Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben, weil sie sich uiit dieser füge ausschließ lieh auf dem allein dem lat rieht er vorbehrltenen und der Revision verschlossenen Gebiet der richterlichen Bcweisvrürdis bewogt * Wenn das Berufungsgericht auf Grund des von ihm fest gestellten buchverhalts das Vorliegen eines "Dienstunfalls" bejaht hat, so läßt das entgegen der .Auffassung <3er Revision ebenfalls keinen Hechtsfehler erkennen, Wenn der Kläger entsprechend der an ihn ergangenen dienstlichen Aufforderung ein ärztliches Attest über seine Bienstunfähigkeit überbrachte, dann hing sein Weg zur Dienststelle und zu seiner Wohnung mit dem Dienst zusammen« Dabei ist es gleichgültig, ob der Kläger das Attest »auch mit der Poet hätte schicken können« Wenn er der Aufforderung zur umgehenden jßinreichuns eines weiteren Attestes in der Weise nachkam, daß er das Attest persönlich zur Dienststelle brachte, dann verfolgte er mit den Weg zur Dienststelle nicht, v;ie die Revision ineint, eigenes Interesse, sondern es ging bei der Überbringung des Attestes um "Dienst,fo Nimmt man hinzu, daß der Kläger auf der Dienststelle auch noch eine Rücksprache mit seinem Vorgesetzten über die Wiederaufnahme seiner dienstlichen Tätigkeit hatte, dann muß mit dem Berufungsgericht bejaht erden, daß sein Rückweg von der Dienststelle zur Wohnung nit dem Dienst susa;«nenhing« Der Unfall, den er auf diesem hege erlitt, stellt daher einen "DienstUnfall11 im Sinne des § 107 DBG (ebenso § 135 BBG und § 142 des Landesboamtengesetzes für Nordrhein-Westfalen) dar« Liegt aber ein "DienstUnfall" vor, dann ist damit auch eine "Beschädigung", die der Beamte sich "bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes ungezogen hat", bejaht, da dieser* Begriff gegenüber dem des Dienstunfalls der weitere ist« Wenn das Berufungsgericht ferner ausgeführt hat, es liege kein Anhalt dafür vor, daß den Kläger an der Entstehung des Unfalls ein grobes Verschulden treffe, so läßt das einen Rechtsfehler nicht erkennen5 auch von der Revision werden insoweit Bedenken nicht erhoben« Dezember 1944 sei nur vorübergehender Art gewesen, und vor dem Unfall habe noch keine dauernde Dienstunfähigkeit Vorgelegen.Insbesondere sei die Augenerkrankung des Klägers im Januar 19415 noch nicht so weit fortgeschritten gewesen, daß er auch unabhängig von dem Dienst-Unfall dauernd dienstunfähig gewesen wure> Der Klager habe den Weg nach und von der Dienststelle allein zurückgelegt und damit bewiesen, duß seiner Augenerkrankung damals noch keine Bedeutung beizulegen gewesen sei. Das sei auch die Meinung de** Beklagten beim Entwurf der Verfügung Über uie Zurruhesetzung des Klägers vom >0« April 1945 gewesen. Berufungsgerichts sei angesichts der Tatsache, daß der Kläger ausweislich des ärztlichen Attestes vom o, Februar 1954 inzwischen auf dem linken Auge vollständig erblindet und die Sehschärfe auf dem rechten Auge auf 1/7 Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, daß im vorliegenden Palle der Nachweis einer DienstUnfähigkeit des Klägers vor dem Inkrafttreten des § 131 als zweifelsfrei geführt anzusehen sei, während das Berufungsgericht sich hierzu überhaupt nicht mehr geäußert hat. Sonach ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 G Vyi gegeben sind, so daß der Kläger als mit dem Ablauf des 8, Uai 1945 in den Ruhestand getreten gilt und entsprechend zu versorgen ist. Pur eine Berechnung der danach dem Kläger für die Zeit ab 1, April 1951 zustehenden Versorgungsbezüge fehlt es dem erkennenden Senat an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, so daß die Sache insoweit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war* Das Berufungsgericht wird u» a„ die Bestimmungen des § 63 in Verbindung mit § 31 G 131(ab 1> September 1953 in Verbindung mit § 110 BBG) aber den "BefÖr de rungs schnitt11 und die des § 8 G 131 über die Aufrechterhaltung der durch rechtskräftige Entnazifizierungsentscheidungen verfügten Einschränkungen zu beachten haben* Dabei wird jedoch auch zu prüfen sein, ob die hier in Betracht kommende entnazifizierungsrechtliche Beschränkung des Klägers auf 3/4 des Ruhegehalts etwa aurch landesrechtliche Bestimmungen, insbesondere die Gesetzgebung zu dem Abschluß der Entnazifizierung, wieder beseitigt ist. Das Berufungsgericht hat aus dem Sntnazifizierungsbescheid vom 7* April 1948, nach dem der Kläger mit ”75 # der Vollen Pension in den Ruhestand zu versetzen ist”, geschlossen, daß dem Kläger der genannte Anteil an der vollen Pension, d.h. unter Zugrundelegung des von dem Beamten zuletzt bezogenen Grundge- Da nach dem oben Gesagten die Entnazifizierungsentscheidung selbst überhaupt keine Anspruchsgrundlage darstellt, sondern ihr lediglich eine Hemmungen beseitigende Wirkung zukoirmt: ist sie auch für die Berechnung des Ruhegehalts unmaßgeblich« Dieses ist vielmehr ohne Rücksicht auf die Formulierung der Enb-nazifizierungsentscheidung zu berechnen, ganz abgesehen davon, daß diese Entscheidung nicht so, wie das Berufungsgericht es getan hat, ausgelegt, sondern nur dahin verstanden werden kann, daß dem Kläger 75 der ihm an sich nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zustehenden, d» h.

Zitierte Normen: Art. 131 GG § 139 ZPO § 135 BBG § 286 ZPO § 110 BBG
AttestZeitBerufungsgerichtUnfallBrKlägerDienstRevision

Volltext der Entscheidung

fT'ilI_ZK 34/58
Verkündet laut Protokoll am 3* März 1.958 Sattler, ap*Justizassistent als Urkundsbeamter der * Geschäftsstelle
2359 016
Im Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadt Dortmund, vertreten durch den Rat der Stadt,
 Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbcklag'ten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigt er s Rechtsanwalt Prof* Dr5
gegen
1 o Frau Wilhelmine	£el>	-
2o Frau Margarete H^Pgeb. Mp 3« Frau Gertrud Kfl^pgeb. U\
4. Frau Hildegard	geb.	I]
als Brbinnen des früheren Klägers Stadtobersekretärs a.D, Max LJHHBPin D|Bi
 Klägerinnen, Berufungsbeklagte»
Anschlußberufungsklägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozcßbcvollmächtigter? Rechtsanwalt Prof. Br.

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hat der ill. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3» IJarz 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof,Br>Geiger sowie der Bundesrichter Br, Pagendarm, Br. Kreft, Br. Y/olany und Br, Beyer
 für Recht erkannt s
.Auf die Revision der beldagten Stadt wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlrndesgerichts in Hamm (\7ostf0) vom 8. Februar 1955 aufgehoben,
 Bie Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil der 7- Zivilkammer des Landgerichts in Bortmund von 13- April 1954 wird zurückgewiesen, soweit der Klüger Ansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1951 geltend macht.
Im übrigen wird die Sache zur enderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestands
 Pie jetzige Klägerin zu 1) ist die Witwe, die Klägerinnen zu 2) - 4) sind die Töchter des im Laufe dieses Rechtsstreits verstorbenen Stadtobersekretärs a.B» Uax Ujm^(nachstehend als "Kläger" bezeichnet), den sie gemeinsam rait den Kindern ihres vermißten Sohnes und Bruders Johannes beerbt haben«
Per Kläger war am	geboren,	hatte	seit	dem	1«	Sep-
tember 1930 der HSPAP angehört und wurde mit Wirkung ab
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1« April 1S38 von der Beklagten unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu dem Stadtsel.retür ernannt, nachdem er ab 15« Pebruar 1954 als Angestellter bei der Beklagten tätig gewesen war» Br blieb auch nach Vollendung des 65. Lebensjahres weiter im Pienst und wurde mit Wirkung vom 1» Juli 1942 zu dem Stadtobersekretär befördert» Ab 20- Dezember 1944 war der Kläger dienstunfähig krank geschrieben« Ait einer Postkarte, die den Poststempel vom 24« Januar 1945 trägt, teilte der Kläger der Beklagten folgendes mit*
"Am Samstag, den 20.d«Monats überreichte ich Ihnen das weitere ärztliche Attest. Auf dem Rückwege zu meiner Wohnung bin ich infolge der großen Glatte und Straßenvereisung wiederholt gefallen, wodurch ich mir einen Armspeichenbruch an rechten Arm zuzog, dessen Heilung längere Zeit beanspruchen wird. Pas hezgl. Attest habe ich vorliegen, kann es indes nicht vorlogen, da keine Briefe von der Post mehr befördert werden ,... Bis auf weiteres bin ich dienstunfähig»"
Nach einem bei den Personalakten des Klägers befindlichen ärztlichen Attest hatte sich dieser einen Speichenbruch des rechten Unterarms mit Bistorsion des rechten Handgelenks und einen starken Bluterguß zugezogen. Uit Schreiben vom 24« April und 3« ilai 1945 bat der Kläger, ihn zu pensionieren und dabei seinen auf dem Dienstweg erlittenen Unfall zu berücksichtigen.
In den Personalakten findet sich unter den 30. April 1945 ein Vermerk, daß dem Antrag des Klägers auf Zuiruhesefczung entsprochen werden solle, sowie der Entwurf einer Verfügung Uber
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die Versetzung des Klägers in den Ruhestand zu dem 1> August 1945 c Auf diesem Verfügungentvmrf befindet sich ein Vermerk; daß die vorstehende Verfügung nicht ausgeflihrt worden sei, weil der Kläger vor dem 1, April 1933 Parteimitglied gewesen sei und auf Anweisung der Militärverwaltung entlassen v/erden müsse. Unter dem 15c Hai 1945 erging alsdann an den Kläger die BntlassungsVerfügung.
In der Folgezeit gestellten Anträgen des Klägers auf Zahlung von Ruhegehalt wurde unter Hinweis auf seine politische Belastung nicht entsprochen. Lurch rechtslzräftig gewordenen Sinreihungsbescheid vom 7* April 1948 v;urde der Kläger in die Kategorie III mit folgender Maßgabe eingestuft:
H Ist mit 75 €t» der vollen Pension in den Ruhestand zu versetzen^ es ist ihm zu verbieten, eine leitende oder aufsichtsfahrende Stellung zu bekleiden oder eine Tätigkeit auszunben, welche eie Anstellung oder Entlassung von Personal in einem öffentlichen oder halböffentlichen Betriete] oder einem bedeutenden Privatuntenehmen mit sich bringt
 Auch jetzt blieben die woitcren Anträge des Klägers auf Zahlung von Ruhegehalt ohne Brfolg,
 Mit seiner um 24« Januar 1953 zugestellten Klage verlangt der Kläger Zahlung von Unfallruhegehalt« jr hat vor dem Landgericht zuletzt für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31, März 1954 Zahlung von 6.833,73 K nebst Zinsen sowie fiir die Z.>it ab 1. April 1954 Zahlung eines laufenden Unfallruhcgc-halts von monatlich 213,92 LU verlangt. Diesem Antrag hat das Landgericht unter Abstrich geringerer Zinsforderungen entsprochen.
Las Oberlandesgoricht hat die Berufung der Beklagten zu-rückgov/iescn und dem Klager auf seine Anschlußberufung hin unter Zurückweisung des noch v. eit ergehenden Rechtsmittels u. a* auch noch rückständige Beträge fAr die Zeit ab 1949 zuerkannt. Insgesamt uat es die Beklagte zur Zahlung von 11.363*81 LU nobst Zinsen für die Zeit vom 1, Januar 1949 bis 31c März 1954 und vor. monatlich 232}17 IM nebst Zinsen
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für die Zeit vom 1. April 1954 bis 31* Liai 1954 sowie von monatlich 248,- 3X4 nebst Zinsen für die Zeit ab 1, Juni 1954 verurteilt .
mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Kluge weiter. Die jetzigen Klägerinnen bitten um Zurückweisung der Revision icit der üalgabe., daß die dem Kläger zugesprochenen Betrüge an die Erbengemeinschaft bewirkt ’werden sollen.
Entseheidun^sgründe^
I.
Ansprüche für die Zeit vor dem 1. April 1951s
Der Kläger gehört'als früherer Beamter, der nach de.n Zu-somnenbruch aus anderen als beomtcnrcchtlichcn Gründen weder Dienst- noch Versorgungsbezüge erhalten hat, zu dem von Art. 131 GG erfaßten Personenkreis. Angesichts der Vorschrift des § 77 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der un ter Art. 151 GG fallenden Personen - G 151 dessen Rechtsgültigkeit der Senat in Pallen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung bejaht, stehen ihn daher für die Zeit vor dem um 1. April 1951 erfolgten Inkruffatroten dieses Gesetzes Ansprüche nur insoweit su> cls sie ihm durch besondere nach dem ^ai 1945 ergangene lundesrechtliche Vorschrif ten ^währt werden, oder auf eine zu seinen Gunsten getroffe ne Einzelma£iia-*me gestützt werden können (§ 63 Abs* 3 Satz 2 und 3 G 131)o
1) Als eine zugunsten des Klägers getroffene Einzelmaß-nahme könnte‘hier allein die Entnazifizierungsentscheidung vom 7. April 1948 in Betracht kommen, durch die der Kläger
 
in die Kategorie-III eingestuft wurde mit der Maßgabe, daß er »mit 75 $ der vollen Pension in den Ruhestand zu versetzen» sei,« Jedoch stellt diese Jbntsclieicung eine Einzelraaßnahme im Sinne des § 63 Abs* 3 G 131 nicht dar« Penn darunter können nur solche Maßnahmen verstanden werden, die eine abschließende Entscheidung beamtenrechtlicher Art darstollen und von den dafür zuständigen Behörden erlassen worden sind, nicht solche entnazifiziorungsrcchtlicher Art (Urteile des Senats vom 4« April 1955 - III ZR 2o6/53 - S. 5 und vom 5*' April 1956 -ill ZR 234/54 - 8* 4; vgl, auch BVeiwGE 2, 10 /T77 und Anders, Gesetz zu Art. 131 GG, 3» Aufl. Ann. 8 zu § 63)- Es geht nicht an, mit dem Berufungsgericht in der Entnazifizierungs-entscheidung vom 7» April 1948 eine einen Versorgungsanspruch auslüsende beautenrochtliche Uaßnchme (Zurruhesetzung) zu erblicken. Abgesehen davon, daß der entscheidende Ausschuß -wie sich bereits aus den V/oitlaut der Entscheidung (»ist in den Ruhestand zu versetzen») ergibt - hier selbst die Zurruhesetzung gar nicht aussprochen wollte, können ganz all~ geaiein die Entscheidungen der Bntnazifiziorungsbehörden nicht als Grundlage fiir vermügensrechtliche Ansprüche dienen« Pie Bedeutung der Entnazifizierungsentscheiuung erschöpfte sich liier darin, zu dem Ausdruck zu bringen, daß gegen die Zurruhesetzung des Klägers und die Zahlung von Versorgungsbesagen in Hohe von 75 £ der vollen Pension untcr_ den Ge sichtspunkt der Entnazifizierung keine Bedenken beutünden, Ansprüche aber könnten daraufhin für den Klüger nur dann entstanden sein, wenn die für diese Maßnahme nach Beamtenrecht zuständige Behörde die Zurruhesetzung des Klägers angeordnet und damit eine Einzelmaßuahme im Sinne des § 63 Abs. 3 G 131 getroffen hätte, oder wenn eine gesetzliche Vorschrift einer derartigen Entnazifizierungsentscheidung eine anspruchsbegründende Bedeutung beigelegt hätte, wie es z,B. uie Erste Verordnung der Landesregierung Hordrhein-Westfalen zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 19- Kärs 1949 (GVB1 RRhWf 1949? 25) - 1. jjSponVO - bei Einstufung von Beamten
 
in die Kategorie IV oder V getan hat* Die Bntnazifizierungs-ent Scheidung allein aber gibt eine .Anspruchsgrundlage nicht ab®
2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könnte der Klüger, selbst wenn er beamtenrechtlich als Ruhostsndsbe-enter zu behandeln gewesen wäre, Versorgungssns* rüche auch nicht auf die besätzungsrechfclichen BoStimmungen in der finanztechnischen Anweisung Uro 88 (Haushalts- und Beooldungs-blatt für das britische Besatzungsgebiet 1947; 14) und der grundsätzlichen Stellungnahme der britischen Ililitürregierung dazu vom 4* idarz 1947 (aaÖ S®19) stutzen. Dies ist im einzelnen in der bei LU unter ttr. 2 zu Finrnztechn. Anweisungen abgedruckten Entscheidung des Senats angeführt, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird»
5) Die Anordnung über die politische Überprüfung der Versorgungsberechtigten vorn 28® Juni 1948 (GVB1 NRh\7f 1948, 127) lca2in ebenfalls nicht als Rechtsgrundlage für die hier geltend gemachten Euhe^ehaltsansprüche des Klägers heraiigezogen werden, Diese Verordnung enthält nicht eine positive Bestätigung oder Oevfährung von Ruhegehaltsansprächen, sondern sie sieht lediglich ein besonderes politisches überprüfungsverfahren vor und setzt gerade voraus, daß Versorgungsansprüche dem gründe nach überhaupt bestehen (Urteile des Senats vom 2» Juni 1955 -.III ZR 27/54 - 8,5/6 und vom 28, Sebruar 1957 - III ZR 210/55 - So8/9).
4) SchlieiBlich lassen eich Versorgungsanspriiche des Klägers auch nicht unmittelbar aus dor 1. SparVO herleiten. Denn der Kläger ist im jintnazifiziorungsverfahren nach Kategorie ill eingestuft. Die 1. SparVO aber gewährt Ansprüche nur bei einer Einstufung nach Kategorie IV oder V-
Sonach ergibt sich, daß die mit der Anschlußberufung für die Seit vor dem 1» April 1951 geltend geir.achten Versorgungs-
 
aiisprtiche unbegründet sind, olmo daß os noch auf die von der Beklagten erhobene -Vor jährungseinrede ankäme«
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Ansprüche für die Zeit ab 1« A^ril 1951?
Bas Berufungsgericht hat' auch für die Zeit ab 1
April
19151 gemäß § 2 Abs«. 2 des Äuderungs- und Anpassungsgesetzes von 15» Dezember 1952 (G7B1 DTJiVff 1952, 423) die bereits
 für die frühere Zeit zugunsten dos Klägex’s zur Anwendung gebrachte 1« oparYO (in Verbindung mit der VO von 28- Juni 1 1948) als die dem III ger günstigere Regelung für die Bemessung der Versorgungsbezüge des Klägers maßgeblich sein lassen. Da der Kläger jedoch aus der 1, SparVO, wie oben eusgeführt, keine Ansprüche herleiten kann, kommt die genannte Vorschrift des linde rungs- und Anpassungsgesetzes nicht
 zu dem Zuge* Entscheidend kommt es daher allein darauf an, ob und welche Anspx'üche dem Kläger auf (rrund des Gr 131 selbst zuzubilligen sind.
Da der Kläger noch als Stadtobersekvet&r lediglich Vider-inifsbearatex* geblieben war, stehen ihm Voxsorgungsbezüge nur zu, \ve..n er infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezo^en hat, an 8, k&i 1945 bereits dienstunfähig war. In diesem xralle gilt or - ohne daß es noch einer besonderen Zurruhesetzung bedurfte - slo mit dem Ablauf des 8. üai 1945 in den Ruhestand getreten? anderenfalls■gilt er als zu demselben Zeitpunkt durch Viderruf entlassen ($ 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 C- 131)»
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Pas Berufungsgericht ist auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen davon ausgegangen, daß der Kläger am 20. Januar 1945 einen Bienstunfall erlitten hat und daß er auf Grund dieses Dienst Unfalls dienstunfähig geworden ist. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet r
Zunächst ist unerheblich, daß das Berufungsgericht dienst-Beschädigung und dadurch hervorgerufene Dienstunfähigkeit im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des § 76 Abs.1 DBG angenommen hat. Denn letztere Vorschrift stimmt in dem hier interessierenden ‘feil wörtlich mit § 6 Abs. 2 G 151 überein, und es besteht auch kein sachlicher Unterschied der Begriffe der Dienstbeschädigung und der DienstUnfähigkeit in beiden Bestimmungen (vgl. dazu BVerwG in DVB1 1956? 268).
Das Berufungsgericht hat folgenden Sachverhalt als fest-gestellt erachtets Am 20. Januar 1945 sei der Kläger, nachdem er mit Schreiben vom 15* Januar 1945 zur umgehenden Binrei-chung eines -..eiteren ärztlichen Attestes aufgeforöert war, zu seiner Dienststelle gegangen. Br habe dort ein ärztliches Attest überreicht und auch mit dem stellvertretenden Dienst- . Stellenleiter (Inspektor DtfiHft eine Rücksprache über die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit gehabt, in deren Verlauf er sich trotz der ihm ärztlich bescheinigten weiteren Dienstunfähigkeit bereit erklärt habe, am Übernächsten Tag den Dienst wieder aufzunehmen. Auf dem Rückweg zu seiner Wohnung sei er infolge der Straßenvereisung und Glätte zu Fall gekommen und habe sich dabei einen Ärmsteichehbruch mit Distorsion des rechten Handgelenks zugezogen.
Die Feststellung, daß der Kläger sich im Verlaufe der Rücksprache mit dem Inspektor	zur Wiederaufnahme des
 Dienstes am übernächsten Tag bereit erklärt habe, hat das Berufungsgericht getroffen auf Grund der Dsrstellung des Klägers
 
bei seiner persönlichen Vernehmung, gegen die die Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben; insbesondere keinen-Gegenbeweis unter Berufung auf das Zeugnis des Inspektors mm angetreten hat« Demgegenüber rügt die Ke-vision c\ie Verletzung des §139 ZPO mit der Begründung, daß es PjElfcht des Gerichts gewesen sei, die Beklagte auf diese Liüglichkcit hinzuweisen. Diese RU.gc ist unbegründet* Die Bestimmung des § 139 ZPO soll die Parteien keinesfalls davon entlasten, von sich aus alles mir Begründung der Klage und zur Verteidigung gegen dieselbe Brfordorliehe vorzubringen und unter Beweis zu stellen. Wern hier die Beklagte die Sachdarstellung des Klägers, die dieser bereits bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht gegeben hatte, als unrichtig bekämpfen und durch Gegenbeweise widerlegen v.oilte, dann hatte sie das von sich aus zu tun. Der 'fat rieht er verstieß nicht gegen cie ihm nach § 139 ZPO obliegenden Pflichten, wenn or es unterließ, die Beklagte ausdrücklich zu befragen, ob sie etwa gegen die Darstellung cles Klagers Gegenbeweise antroten wolle.
Die ilcyision macht weiter eine Verletzung des § 286 ZPO mit der Begründung geltend, daß das Berufungsgericht allein auf Grund der uneidlicnen Parteivernehmung des Klägers einen am 20: Januar 1945 auf dem Rückweg von seiner Dienststelle erlittenen Ärmsteichenbruch als eiwiesen erachtet und auch "die weiteren tatsächlichen Vorgänge, die mit dem Unfall in Verbindung stellen”, allein »aus einem ärztlichen Attest, einer Postkarte des Schwagers, im ihrigen aus allgemeinen Erwägungen" gefolgert habe, Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg haben, weil sie sich uiit dieser füge ausschließ lieh auf dem allein dem lat rieht er vorbehrltenen und der Revision verschlossenen Gebiet der richterlichen Bcweisvrürdis bewogt *
 
Wenn das Berufungsgericht auf Grund des von ihm fest gestellten buchverhalts das Vorliegen eines "Dienstunfalls" bejaht hat, so läßt das entgegen der .Auffassung <3er Revision ebenfalls keinen Hechtsfehler erkennen, Wenn der Kläger entsprechend der an ihn ergangenen dienstlichen Aufforderung ein ärztliches Attest über seine Bienstunfähigkeit überbrachte, dann hing sein Weg zur Dienststelle und zu seiner Wohnung mit dem Dienst zusammen« Dabei ist es gleichgültig, ob der Kläger das Attest »auch mit der Poet hätte schicken können« Wenn er der Aufforderung zur umgehenden jßinreichuns eines weiteren Attestes in der Weise nachkam, daß er das Attest persönlich zur Dienststelle brachte, dann verfolgte er mit den Weg zur Dienststelle nicht, v;ie die Revision ineint, eigenes Interesse, sondern es ging bei der Überbringung des Attestes um "Dienst,fo Nimmt man hinzu, daß der Kläger auf der Dienststelle auch noch eine Rücksprache mit seinem Vorgesetzten über die Wiederaufnahme seiner dienstlichen Tätigkeit hatte, dann muß mit dem Berufungsgericht bejaht erden, daß sein Rückweg von der Dienststelle zur Wohnung nit dem Dienst susa;«nenhing« Der Unfall, den er auf diesem hege erlitt, stellt daher einen "DienstUnfall11 im Sinne des § 107 DBG (ebenso § 135 BBG und § 142 des Landesboamtengesetzes für Nordrhein-Westfalen) dar« Liegt aber ein "DienstUnfall" vor, dann ist damit auch eine "Beschädigung", die der Beamte sich "bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes ungezogen hat", bejaht, da dieser* Begriff gegenüber dem des Dienstunfalls der weitere ist«
Wenn das Berufungsgericht ferner ausgeführt hat, es liege kein Anhalt dafür vor, daß den Kläger an der Entstehung des Unfalls ein grobes Verschulden treffe, so läßt das einen Rechtsfehler nicht erkennen5 auch von der Revision werden insoweit Bedenken nicht erhoben«
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jSinen weiteren Verfalirensverstoß will < ie Revision darin
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sehen* daß das Berufungsgericht aus eigener Fachkunde fest-' gestellt habe, der erörterte Unfall habe die Dienst Unfähigkeit des Klägers herbeigeführt* Das Berufungsgericht hat in diesem ZusaDJtiBnn&ng ausgeführtc.
Durch den Armbruch sei eine Versteifung des rechten Armes und Handgelenks des Klägers eingetreten, so daß er seine Schreibhand nicht mphr wie bis dahin zur Erfüllung seiner Amtspflichten habe gebrauchen können* sondern dazu dauernd unfähig geworden sei« Paß der Armbruch bei den Alter des Klägers zu einer Gcbruuchsunfähigkeit der rechten Hand beim Schreiben und bei anderen laanuellen dienstlichen Betätigungen geführt habe, habe der Senau anläßlich der Anhörung des Klägers aus eigener Sachkunde festgestelltc Die Erkrankung des Klägers am 20. Dezember 1944 sei nur vorübergehender Art gewesen, und vor dem Unfall habe noch keine dauernde Dienstunfähigkeit Vorgelegen.Insbesondere sei die Augenerkrankung des Klägers im Januar 19415 noch nicht so weit fortgeschritten gewesen, daß er auch unabhängig von dem Dienst-Unfall dauernd dienstunfähig gewesen wure> Der Klager habe den Weg nach und von der Dienststelle allein zurückgelegt und damit bewiesen, duß seiner Augenerkrankung damals noch keine Bedeutung beizulegen gewesen sei. Sie würde ihn nicht gehindert haben, dem Wunscne des Inspektors DflHfc entsprechend am 22* Januar 1945 seinen Dienst wieder aufzunehmen. Das sei auch die Meinung de** Beklagten beim Entwurf der Verfügung Über uie Zurruhesetzung des Klägers vom >0« April 1945 gewesen.
Die Revision macht demgegenüber geltend? Die Schlußfolgerung des. Berufungsgerichts sei angesichts der Tatsache, daß der Kläger ausweislich des ärztlichen Attestes vom o, Februar 1954 inzwischen auf dem linken Auge vollständig erblindet und die Sehschärfe auf dem rechten Auge auf 1/7
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herabgesetzt sei; nicht verständlich- Offenbar habe sich das Leiden schon seit 1944 fortlaufend entwickelt und verschlechtert, so daß die DienstUnfähigkeit hierdurch, nicht durch den Unfall hervorgerufen sein dürfte. Bei dieser Sachlage habe das Berufungsgericht von der Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht absehen dürfen.
Diese Büge kann der Revision ebenfalls nicht zu dem Erfolg verhelfen. Die Zuziehung eines Sachverständigen steht grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters und dieser kann daher, wenn er sich selbst für genügend sachkundig und der Hilfe eines Sachverständigen nicht bedürftig hält, von der beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen* Die Ausführungen im Berufungsurteil bieten keinen Anlaß für die Annahme, das Berufungsgericht habe zur Beurteilung der Präge, ob auf Grund der festgestellten Unfallfoigen die dauernde DienstUnfähigkeit des Klägers eingetreten ist, nicht über die genügende eigene Sachkunde verfügt und habe sich, indem es von der Beiziehung eines Sachverständigen absah, nicht innerhalb der Grenzen seines Ermessens gehalten* Ein im Blick auf § 286 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils nötigender Verfahrensverstoß liegt daher insoweit nicht vorc Nun ist zwar im § 69 G 131 bestimmt, daß, soweit der Eintritt in den Ruhestand vor Inkrafttreten dieses Gesetzes DienstUnfähigkeit voraussetzt, deren Vorliegen durch amtsärztliche oder versorgungsärztliche Untersuchung festzustellen ist, falls nicht ein zweifelsfreier Nachweis bereits erbracht ist. Hierzu hat das Landgericht ausgeführt, daß im vorliegenden Palle der Nachweis einer DienstUnfähigkeit des Klägers vor dem Inkrafttreten des § 131 als zweifelsfrei geführt anzusehen sei, während das Berufungsgericht sich hierzu überhaupt nicht mehr geäußert hat. Darin liegt jedoch kein Verfahrensfehler. Denn die in Rede stehende Vorschrift bezieht sich allein auf das reine Verwaltungsverfahren,
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während sie für die jrrage. in welcher Y/eise sich das Gericht,' in einem Hechtsstreit die Überzeugung von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen der DienstUnfähigkeit eines Beamten verschafft, ohne maßgebliche Bedeutung ist®
Sonach ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 G Vyi gegeben sind, so daß der Kläger als mit dem Ablauf des 8, Uai 1945 in den Ruhestand getreten gilt und entsprechend zu versorgen ist. Pur eine Berechnung der danach dem Kläger für die Zeit ab 1, April 1951 zustehenden Versorgungsbezüge fehlt es dem erkennenden Senat an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, so daß die Sache insoweit unter Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen war*
Das Berufungsgericht wird u» a„ die Bestimmungen des § 63 in Verbindung mit § 31 G 131(ab 1> September 1953 in Verbindung mit § 110 BBG) aber den "BefÖr de rungs schnitt11 und die des § 8 G 131 über die Aufrechterhaltung der durch rechtskräftige Entnazifizierungsentscheidungen verfügten Einschränkungen zu beachten haben* Dabei wird jedoch auch zu prüfen sein, ob die hier in Betracht kommende entnazifizierungsrechtliche Beschränkung des Klägers auf 3/4 des Ruhegehalts etwa aurch landesrechtliche Bestimmungen, insbesondere die Gesetzgebung zu dem Abschluß der Entnazifizierung, wieder beseitigt ist. x’ür den Fall, daß der Antnazifizierungs entscheidimg mit Rücksicht auf § 8 G 131 noch Bedeutung zukommen sollte, ist auf folgendes hinzuweisen? Das Berufungsgericht hat aus dem Sntnazifizierungsbescheid vom 7* April 1948, nach dem der Kläger mit ”75 # der Vollen Pension in den Ruhestand zu versetzen ist”, geschlossen, daß dem Kläger der genannte Anteil an der vollen Pension, d.h. unter Zugrundelegung des von dem Beamten zuletzt bezogenen Grundge-
 
xialts (§80 DBG) zustehe, ohne daß für eine Kürzung, etv/a durch Herabsetzung der Besoldungsgruppe oder des Besoldungsdienstalters, noch Raum sei«, Dem kann nicht beigepflichtet werden«. Da nach dem oben Gesagten die Entnazifizierungsentscheidung selbst überhaupt keine Anspruchsgrundlage darstellt, sondern ihr lediglich eine Hemmungen beseitigende Wirkung zukoirmt: ist sie auch für die Berechnung des Ruhegehalts unmaßgeblich« Dieses ist vielmehr ohne Rücksicht auf die Formulierung der Enb-nazifizierungsentscheidung zu berechnen, ganz abgesehen davon, daß diese Entscheidung nicht so, wie das Berufungsgericht es getan hat, ausgelegt, sondern nur dahin verstanden werden kann, daß dem Kläger 75 der ihm an sich nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zustehenden, d» h. der "vollen11 Pension zukommen sollten«,
Die Entscheidung über die Kosten der Revision war zweckmäßigerweise in vollem Umfang dem Berufungsgericht zu überlassen.
Dr. Geiger
 Dr. Pagendarm	Dr,	Kreft
BR Dr. Beyer ist beurlaubt und A *	deshalb	verhindert,	zu	unter-
schi'eiben. Dr. Geiger