Die Klägerin behauptet, daß das Haus weder einsturzgefährdet gewesen sei noch für die Gewinnung von Baumaterial in Anspruoh genommen werden sollte; den Auftrag zu dem Niederreißen habe ein • Bediensteter der Beklagten eigenmächtig erteilt, als andere Häuser auf der Schumannstraße abgerissen worden seien« Der Wiederaufbau der abgerissenen Gebäudeteile koste jetzt mehr als 40 000 DM. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag ihres Schadens geltend und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6 001,- nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Das Berufungsgericht hat den Klaganspruch in erster Linie als einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung für gerechtfertigt angesehenp Oh hinsichtlich der Widerklage die Einrede der Verjährung durchgreifen wurde, hat es dahingestellt sein lassen* weil der Klägerin auch ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs zuzubilligen sei. Das Berufungsgericht hat der Klägerin mit Hecht jedenfalls einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs zugesprochen, der den Gesamtbetrag der Klage und Widerklage deckt.. 1.) Daß das Niederreißen des Bauwerks der Klägerin auf einen Eingriff der Beklagten zurückzuführen ist, ergibt sich aus der tatsächlichen Pestslellung des Berufungsgerichts, daß der Bauunternehmer den Abbruch auf Anordnung eines Bediensteten der beklagten Stadt vorgenommen hat« Die von der Bevision gegen diese Feststellung erhobene Büge aus § 286 ZPO ist unbegründet. a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte bei der Prüfung der Präge, welche Häuser in der Schumannstraße abzureißen seien, nach Besichtigung das Bauwerks durch eine Kommission der Stadt und nach Fühlungnahme mit der Klägerin deren Haus von dem Abbruch ausgenommen hat. Baß sie später ihren Entschluß geändert hätte, behauptet die Beklagte nicht- Schon daraus ergibt sich, daß von einer Inanspruchnahme nicht gesprochen werden kann- Deshalb bedarf es der weiteren Prüfung, ob eine Inanspruchnahme gerechtfertigt gewesen wäre, nicht. b) Soweit ein polizeilicher Eingriff in Betracht kommen könnte, geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Beklagte das Vorliegen einer polizeilichen Gefahr beweisen müßteDas ergibt sich nicht nur daraus, daß der Abbruch ohne Verständigung der Klägerin und ohne eine Feststellung des Zustandes des Bauwerks in einer später noch verwertbaren Weise vorgenommen worden ist, sondern vor allem auch aus dei unstreitigst vorhergehenden Entscheidung der Beklagten, daß das Haus der Klägerin von dem Abbruch ausgenommen werden solleo Burch diese Umstände ist es der Klägerin unmöglich gemacht worden, von sich aus den Bauzustand festzustellen und für spätere Auseinandersetzungen festzuhalten* Hierbei hat es die Angaben der Klägerin vor dem Kriegsschädenamt, daß das Haus vollkommen ausgebrannt und die Hinterfront größtenteils zerstört gewesen seidurchaus gewürdigt„ Es kann ihm ein Verstoß gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung nicht vorgeworfen werden, wenn es auch angesichts der genannten früheren Angaben der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der den Gegenstand der vorliegenden Klage bildende Teil des Gebäudes noch mit der Revision sagen, daß durch den Luftdruck die Standfestigkeit der nicht unmittelbar beschädigten Gebäudeteile so beeinträchtigt worden sei, daß objektiv eine Einsturzgefahr bestanden hätte» So braucht es durchaus nicht immer gewesen zu sein. Aber daraus kann noch nicht der Schluß auf läßt es sich auch nicht das Vorliegen einer Einsturzgefahr auch im Falle des Gebäudes der Klägerin gezogen werden, Es kommt wesentlich auf den Grad der Beeinträchtigung der Standfestigkeit an» Mit den von der Revision angestellten allgemeinen Erwägungen läßt sich also ein Beweis für das Vorhandensein einer wirklichen, die Öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohenden Baufälligkeit des Hauses nicht erbringen * Ob der Bedienstete der Beklagten, der den Abbruch angeordnet hat, in entschuldbarer Weise davon ausgehen konnte, daß das Haus der Klägerin nach Abbruch der Nachbarhäuser angesichts seiner schon vorhandenen Beschädigung eine Polizeigefahr herbeiführen würde, ist für die Entscheidung der hier streitigen Frage ohne Belang» Vielmehr ist mit dem Berufungsgericht auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils davon auszugehen, daß der Bedienstete der beklagten Stadt aus eigenem Entschluß den Abbruch ohne einen Rückgriff auf die Bestimmungen des genannten Erlasses angeordnet hat-
Ill ZB 34/56 Verkündet am 20c Mai 1957 Fieeex, Just.Ang. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des* Volkes In dem Bechtsstreit der Stadt Düsseldorf, vertreten durch den Bat der Stadt, Beklagten, Berufungsklägerin 9 Berufungswiderklägerin und Bevisionslclägerin. - prozeßbevollmäohtigters Bechtsanwalt Prof.Dr- gegen die Lehrerin i. Bo Anna W tr .ff, Klägerin? Berufungsbeklagte? Berufungswiderbeklagte und Be vi si on sb eklagt e , - Brozeßbevol3raächtigters Bechtsanwalt Dr, hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20* Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. ¥/eber? Dr. Arndt, Dr, Wolany und Br« Hußla für Hecht erkannt* Die Bevision der Beklagten Stadt gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19* Januar 1956 wird zurückgewieseno Die Beklagte trägt die Kosten der Bevision. Von Hechts wegen ffat be stands^ Die Klägerin ist Eigentümerin des' Grundstücks SchfHpfc-str. ■ in DflHHHV* Das dort stellende r im Krieg durch Bom-hen beschädigte Haus wurde Ende 1945 oder Anfang 1946 von dem Bauunternehmer HflHIBBfe abgerissen. Die Klägerin behauptet, daß das Haus weder einsturzgefährdet gewesen sei noch für die Gewinnung von Baumaterial in Anspruoh genommen werden sollte; den Auftrag zu dem Niederreißen habe ein • Bediensteter der Beklagten eigenmächtig erteilt, als andere Häuser auf der Schumannstraße abgerissen worden seien« Der Wiederaufbau der abgerissenen Gebäudeteile koste jetzt mehr als 40 000 DM. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin einen Teilbetrag ihres Schadens geltend und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6 001,- nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Juli 1948 zu verurteilen. Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet, daß einer ihrer Bediensteten den Auftrag zu dem Niederrei-ßen des Hauses erteilt habe, leugnet ihre Passivlegitimation für einen etwaigen Entschädigungsanspruch und macht weiterhin geltend, daß das Haus jedenfalls nach Abbruch der Nachbarhäuser baufällig geworden sei, so daß es gerechtfertigt gewesen sei, es zusammen mit den anderen Häusern niederzureißen. Das Landgericht hat der Klägerin durch Teiluiteil 3 000 DM nebst Zinsen zugesprochen. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte auch Widerklage erhöhen und unter Berufung auf Verjährung beantragt, festzustellen, daß der Klägerin über den eingeklagten Betrag hinaus weitere Ansprüche in Höhe von 3 100 DM nicht Zuständen- Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und ihre Widerklage abgewiesen* Mit der Bevision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter» Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Bevision. ^tscheidun^sjgrünä.6 Das Berufungsgericht hat den Klaganspruch in erster Linie als einen Anspruch aus Amtspflichtverletzung für gerechtfertigt angesehenp Oh hinsichtlich der Widerklage die Einrede der Verjährung durchgreifen wurde, hat es dahingestellt sein lassen* weil der Klägerin auch ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs zuzubilligen sei. Auch unter diesem Gesichtspunkt müßte ihr hei Berücksichtigung des Wertes des noch vorhanden gewesenen Bauwerks auf alle Fälle der im vorliegenden Verfahren insgesamt im Streit stehende Betrag von 9 101,- DM zugesprochen werden. Deshalb seien Berufung und Widerklage der Beklagten unbegründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin mit Hecht jedenfalls einen Anspruch auf Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs zugesprochen, der den Gesamtbetrag der Klage und Widerklage deckt.. Ob und wie weit daneben auch ein Anspruch aus unerlaubter Handlung zu bejahen ist, kann dahingestellt bleiben, so daß insoweit auch ein Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Bevision sich er-übr igt. 1.) Daß das Niederreißen des Bauwerks der Klägerin auf einen Eingriff der Beklagten zurückzuführen ist, ergibt sich aus der tatsächlichen Pestslellung des Berufungsgerichts, daß der Bauunternehmer den Abbruch auf Anordnung eines Bediensteten der beklagten Stadt vorgenommen hat« Die von der Bevision gegen diese Feststellung erhobene Büge aus § 286 ZPO ist unbegründet. Das Berufungsgericht kommt zu seiner Feststellung auf Grund der Zeugenbekundung des Bauunternehmers Die Bevision stößt ins Leere, wenn sie geltend macht, der Berufungsrichter hätte angesichts einer gegenteiligen Bekundung des Zeugen "klar zu dem Aus- druck bringen” müssen, aus welchem Grunde er der Aussage -4 - des Zeugen HflUHBi den Voxzug gegeben habe* denn an einet derartigen Begründung fehlt es nicht- Vielmehr heißt es in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich, daß die Aussage des Zeugen Glauben verdiene, weil er die Abbruchs- arbeiten von der Beklagten bezahlt bekommen habe, was aber nicht verständlich wäre, wenn er ohne Auftrag gehandelt hätte3 Das ist eine richterliche Würdigung der Verhältnisse, die keinen Verstoß gegen irgend eine Verfahrensregel enthält. 2*j Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs folgert das Berufungsgericht im wesentlichen daraus, daß eine Inanspruchnahme des Gebäudes zwecks Gewinnung von Baumaterial nicht vorläge, und auch von einer Einsturzgefahr, die ein polizeiliches Einschreiten rechtfertigen könnte, nicht gesprochen werden könne * a) Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die Beklagte bei der Prüfung der Präge, welche Häuser in der Schumannstraße abzureißen seien, nach Besichtigung das Bauwerks durch eine Kommission der Stadt und nach Fühlungnahme mit der Klägerin deren Haus von dem Abbruch ausgenommen hat. Baß sie später ihren Entschluß geändert hätte, behauptet die Beklagte nicht- Schon daraus ergibt sich, daß von einer Inanspruchnahme nicht gesprochen werden kann- Deshalb bedarf es der weiteren Prüfung, ob eine Inanspruchnahme gerechtfertigt gewesen wäre, nicht. Die Ausführungen der Revision zu dieser Präge sind für die Entscheidung ohne Belang. b) Soweit ein polizeilicher Eingriff in Betracht kommen könnte, geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Beklagte das Vorliegen einer polizeilichen Gefahr beweisen müßteDas ergibt sich nicht nur daraus, daß der Abbruch ohne Verständigung der Klägerin und ohne eine Feststellung des Zustandes des Bauwerks in einer später noch verwertbaren Weise vorgenommen worden ist, sondern vor allem auch aus dei unstreitigst vorhergehenden Entscheidung der Beklagten, daß das Haus der Klägerin von dem Abbruch ausgenommen werden solleo Burch diese Umstände ist es der Klägerin unmöglich gemacht worden, von sich aus den Bauzustand festzustellen und für spätere Auseinandersetzungen festzuhalten* Die Revision wendet sich auch nicht gegen diesen Ausgangspunkt, sondern meint nur, daß für eine "Beweislastent-scheidung” so lange kein Baum gewesen sei, "als daB Berufungsgericht den vorhandenen Tatsachenstoff nicht erschöpfend ausgewertet hat”. Ein Übersehen von erheblichen Tatsachen kann aber dem Berufungsgericht, nicht vorgeworfen werden. Ben Umstand, daß eine Einsturzgefahr sich auch erst nach* träglich, vor allem nach dem Abbruch der Nachbarhäuser, hätte ergeben können, hat das Berufungsgericht nicht unberücksichtigt gelassen., Es kommt aber zu dem Ergebnis, daß auch hierfür ein Beweis nicht erbracht worden sei. Hierbei hat es die Angaben der Klägerin vor dem Kriegsschädenamt, daß das Haus vollkommen ausgebrannt und die Hinterfront größtenteils zerstört gewesen seidurchaus gewürdigt„ Es kann ihm ein Verstoß gegen Denkgesetze oder die Lebenserfahrung nicht vorgeworfen werden, wenn es auch angesichts der genannten früheren Angaben der Klägerin zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der den Gegenstand der vorliegenden Klage bildende Teil des Gebäudes noch mit der Revision sagen, daß durch den Luftdruck die Standfestigkeit der nicht unmittelbar beschädigten Gebäudeteile so beeinträchtigt worden sei, daß objektiv eine Einsturzgefahr bestanden hätte» So braucht es durchaus nicht immer gewesen zu sein. Besondere, nachprüfbare Anhaltspunkte dafür, daß es im vorliegenden Pall so gewesen sei, trägt die Revision nicht vor. Es mag mit ihr weiterhin als "gerichtsbekannt” angesehen werden, daß ein beschädigtes Gebäude durch Beseitigung der Nachbarhäuser "in seiner Standfestigkeit beeinträchtigt ist". Aber daraus kann noch nicht der Schluß auf läßt es sich auch nicht das Vorliegen einer Einsturzgefahr auch im Falle des Gebäudes der Klägerin gezogen werden, Es kommt wesentlich auf den Grad der Beeinträchtigung der Standfestigkeit an» Mit den von der Revision angestellten allgemeinen Erwägungen läßt sich also ein Beweis für das Vorhandensein einer wirklichen, die Öffentliche Sicherheit und Ordnung bedrohenden Baufälligkeit des Hauses nicht erbringen * Ob der Bedienstete der Beklagten, der den Abbruch angeordnet hat, in entschuldbarer Weise davon ausgehen konnte, daß das Haus der Klägerin nach Abbruch der Nachbarhäuser angesichts seiner schon vorhandenen Beschädigung eine Polizeigefahr herbeiführen würde, ist für die Entscheidung der hier streitigen Frage ohne Belang» 3») Mit Hecht hat das Berufungsgericht die Beklagte auch als die durch den enteignungsgleichen Eingriff begünstigte Körperschaft angesehen. Wie die Frage bei einem Vorgehen der Beklagten auf Grund des Erlasses des Oberpräsidenben der Nordrheinprovinz vom 13c Dezember 1945 über die Bildung von Trümmei-Ämtern zu beurteilen wäie, kann dahingestellt bleiben- Denn es liegt, wie schon daxgelegt, eine "Inanspruchnahme der Materialien nach dem Reichsleistungsgesetz", auf das der Erlaß als Rechtsgrundlage hinweist, nicht vor, und ebensowenig steht eine polizeiliche Zwangsmaßnahme nach erfolgloser Besprechung mit der Eigentümerin, die nach dem Erlaß als eine zweite Möglichkeit in Betracht gekommen wäre, in Frage» Vielmehr ist mit dem Berufungsgericht auf Grund der tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils davon auszugehen, daß der Bedienstete der beklagten Stadt aus eigenem Entschluß den Abbruch ohne einen Rückgriff auf die Bestimmungen des genannten Erlasses angeordnet hat- Das durch diese Maßnahme gewonnene Material hat die Beklagte in ihren Besitz genommen und damit in ihre Verfügungsgewalt bekommen$ aus diesem Grunde ist sie als die -7 - unmittelbar begünstigte Körperschaft anzusehen, gleichgültig, ob sie das Material in der Folgezeit zur Erfüllung eigener Aufgaben verwandt oder an eine übergeordnete Stelle weitergegeben hat* Sollte letzteres, was aber die Beklagte nicht ausdrücklich behauptet und wofür auch die Umstände nicht sprechen, der Fall gewesen sein, so würde die Beklagte dies nicht in Durchführung einer ihr von vornherein obliegenden Bechtspflicht, sondern ohne eine solche getan haben, sie würde also in einer Weise vorgegangen sein, daß die Tatsache, daß sie die unmittelbar begünstigte Stelle war, nicht erschüttert würde. Bach alledem kann dem Berufungsgericht ein Gesetzesver-stoß bei seiner Entscheidung nicht vorgeworfen werden. Hinsichtlich der Höhe des der Klägerin vom Berufungsgericht zugesprochenen Betrages besteht zwischen den Parteien in der Eevisionsinstanz kein Streit. Die Bevision der Beklagten ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Dr. Geiger Dr» Weber Dr. Arndt Wolany Dr. Hußla