Hechtssatzs Einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hach § 719 Abs 2 ZPO, der damit begründet ist,, daß dem Vollstrek-kungsgläubiger in den Vorinstanzen das Armenrecht bewilligt worden sei, kann nicht stattgegeben werden, wenn der Vollstreckungsschuldner einen Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung aus § 715 Abs 2 ZP0 im Berufungsverfahren nicht gestellt hat«. Im Berufungsverfahren hat er den nach § 715 Abs 2 ZPO zulässigen Antrag, ihm nachzulassen, durch Sicherheitsleistung die Vollstreckung abzuwenden, •. Einem derartigen Nachteil konnte der Revisionskläger Vorbeugen, indem er den in § 713 Abs 2 ZPO vorgesehenen Antrag im Berufungsverfahren stellte» Denn wenn dem VollstreckungsSchuldner nachgelassen ist, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, dann kann zwar bis zur Leistung der Sicherheit vollstreckt werden; das gepfändete Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände ist dann aber nach § 720 ZPO auch vor Leistung der Sicherheit zu hinterlegen (Stein-Jonas ZPO 17« Aufl Anm I). Die Gefahr, daß der Voll st reckungs gläubiger den durch die Vollstreckung erlangten Betrag verbraucht und der Voll st reckungs Schuldner nach Aufhebung des gegen ihn gerichteten vorläufig vollstreckbaren Urteils seinen Erstattungsanspruch aus § 717 Abs 3 ZPO nicht zu verwirklichen vermag, kann also bei rechtzeitigem Antrag aus § 713 Abs 2 ZPO nicht eintreten. Letzterer muß sich nähmlich zur,Leistung einer Sicherheit erbieten und er ist, selbst wenn er sie leistet, der Gefahr der Vollstreckung ausgesetzt, wenn der Gläubiger selbst nach § 713 Abs 2 letzter Halbsatz Sicherheit leistet» Denn dann ist § 720 ZPO nicht anwendbar (Stein-Jonas aaO). wenn man berücksichtigt, wie es zur Einführung des § 719 ZPO durch die Zivilprozeßnovelle von 1910 gekommen ist (vgl hierzu RGZ 83, 299)* Der mit der Novelle verfolgte Zweck, das Revisionsgericht zu entlasten, würde vereitelt werden, wenn man Anträgen aus § 719 Abs 2 ZPO unter den hier vorliegenden Umständen stattgeben wollte. Ob etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um die • Vollstreckung von Geldforderungen handelt, oder wenn die Umstände, die die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteiles begründen, erst nach Beendigung des Berufungsverfahrens hervorgetreten sind, oder wenn schließlich andere Nachteile als der Verlust des Erstattungsanspruches aus § 717 Abs 3 ZPO, etwa die Leistung des Offenbarungseides, in Präge stehen, braucht hier nicht entschieden zu werden.
~§ c. Piir das Hachschlägewerk t Für die Amtliche Sammlung ! | Gesetz: ZEO §§ 715 Aba 2, 719 Aba 2 V 2416 017 Hechtssatzs Einem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hach § 719 Abs 2 ZPO, der damit begründet ist,, daß dem Vollstrek-kungsgläubiger in den Vorinstanzen das Armenrecht bewilligt worden sei, kann nicht stattgegeben werden, wenn der Vollstreckungsschuldner einen Antrag auf Abwendung der Zwangsvollstreckung aus § 715 Abs 2 ZP0 im Berufungsverfahren nicht gestellt hat«. Aktenzeichens III ZR 34/55 . Beschluß des BGH v. 4. 3- 1955 LG Berlin ..KG Berlin Ill za 34/55 Beschluß In Sachen des Rechtsanwalts Helmuth B * BeflB BU^^allee Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br* W gegen den Kraftfahrer Paul S (HHHHHP » Be| Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter II.Instanz: Rechtsanwalt Br A K0btraße Der Antrag des Revisionsklägers vom 28t Pebruar 1955, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 7. Zivilsenates des Kammergerichts in Berlin vom 16* Dezember 1954 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt - d_je^ Der Revisionskläger ist vom Landgericht verurteilt worden, an den Kläger 6.100 DM zu bezahlen. Seine Berufung ist zurückgewiesen worden; das Urteil ist nach § 708 Ziff 7 ZPO vorläufig vollstreckbar. Im Berufungsverfahren hat er den nach § 715 Abs 2 ZPO zulässigen Antrag, ihm nachzulassen, durch Sicherheitsleistung die Vollstreckung abzuwenden, •. nicht gestellt. Er begehrt jetzt die einstweilige Einstei- * lung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs 2 ZPO. Zur Be- * gründung führt er an, dem Kläger sei in beiden Rechtszügen das Armenrecht bewilligt worden. Damit sei glaubhaft gemacht, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würdea Einem derartigen Nachteil konnte der Revisionskläger Vorbeugen, indem er den in § 713 Abs 2 ZPO vorgesehenen Antrag im Berufungsverfahren stellte» Denn wenn dem VollstreckungsSchuldner nachgelassen ist, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, dann kann zwar bis zur Leistung der Sicherheit vollstreckt werden; das gepfändete Geld oder der Erlös gepfändeter Gegenstände ist dann aber nach § 720 ZPO auch vor Leistung der Sicherheit zu hinterlegen (Stein-Jonas ZPO 17« Aufl Anm I). Die Gefahr, daß der Voll st reckungs gläubiger den durch die Vollstreckung erlangten Betrag verbraucht und der Voll st reckungs Schuldner nach Aufhebung des gegen ihn gerichteten vorläufig vollstreckbaren Urteils seinen Erstattungsanspruch aus § 717 Abs 3 ZPO nicht zu verwirklichen vermag, kann also bei rechtzeitigem Antrag aus § 713 Abs 2 ZPO nicht eintreten. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung kann im vorliegenden Palle § 719 Abs 2 ZPO nicht angewendet werden* Andernfalls wäre die Rechtslage des Vollstrek-kungsschuldners, der einen Antrag aus § 713 Abs 2 ZPO unterlassen bat, eine bessere als die desjenigen, der ihn gestellt hat. Letzterer muß sich nähmlich zur,Leistung einer Sicherheit erbieten und er ist, selbst wenn er sie leistet, der Gefahr der Vollstreckung ausgesetzt, wenn der Gläubiger selbst nach § 713 Abs 2 letzter Halbsatz Sicherheit leistet» Denn dann ist § 720 ZPO nicht anwendbar (Stein-Jonas aaO). Die Einstellung nach § 719 Abs 2 ZPO aber erfolgt unabhängig von jedweder Sicherheitsleistung. Es kann nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber einen solchen Erfolg gewollt hat, zu demal * wenn man berücksichtigt, wie es zur Einführung des § 719 ZPO durch die Zivilprozeßnovelle von 1910 gekommen ist (vgl hierzu RGZ 83, 299)* Der mit der Novelle verfolgte Zweck, das Revisionsgericht zu entlasten, würde vereitelt werden, wenn man Anträgen aus § 719 Abs 2 ZPO unter den hier vorliegenden Umständen stattgeben wollte. Denn dann bliebe der Anreiz bestehen, ohne Aufwendung von Mitteln zur Sicherheitsleistung und ohne der Gefahr der Vollstreckung ausgesetzt zu sein, wenn der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit geleistet hat, Revision lediglich zu dem Zwecke der Vollstreckungsverschleppung einzulegen. Ob etwas anderes gilt, wenn es sich nicht um die • Vollstreckung von Geldforderungen handelt, oder wenn die Umstände, die die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nachteiles begründen, erst nach Beendigung des Berufungsverfahrens hervorgetreten sind, oder wenn schließlich andere Nachteile als der Verlust des Erstattungsanspruches aus § 717 Abs 3 ZPO, etwa die Leistung des Offenbarungseides, in Präge stehen, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn der Revisionskläger beruft sich lediglich darauf, daß der Kläger im Armenrecht geklagt hat. Das war ihm aber schon im Berufungsver- ¥i fahren bekannt« Andere Nachteile als den Verlust des Erstattungsanspruches macht er nicht geltend.. Karlsruhe, den 4. März 1955 Bundesgerichtshof - III. Zivilsenat Br. Geiger Br. Bagendarm Rietschel Br. Weber Br. Beyer