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BGH · III ZR 34/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 34/55

1. Seoetz* ZPO § 115* RAO f brZ § 55 Rechtssatz* Beauftragt eine arme Partei einen Rechtsanwalt mit der Y.'ahmebmung ihrer Interessen und führt die von diesem angeratene Klage nicht alsbald zu dem Erfolg, so muß der Anwalt seinen Auftraggeber über eine sich nunmehr bietende andere Klagemöglichkeit belehren und er kann sich, wegen Unterlassung dieser Belehrung in Anspruch genommen, nicht darauf berufen* daß er nur für die zunächst erhobene Klage als Armenanwalt bei-geordnet sei» In diesem Rechtsstreit wurde der Kläger von dem jetzigen Beklagten vertreten» Dieser erhob namens des Klägers Widerklage gegen die Rohtextil-und Papier-GmbH auf Ersatz des ihm durch die Beschlagnahme des Lastzuges und der damit verbundenen Kosten entstandenen Schadens. Er hat daher von dem Beklagten Ersatz des Schadens verlangt, der ihm dadurch entstanden sei» daß er seine Ansprüche gegen die SeflHHfc Speditlons*' GmbH nicht mehr geltend machen könne. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen--Er hat ausgeführt, daß der Kläger keine Ansprüche gegen £ie Befl^D Speditions-GmbH gehabt habe« Dem Kläger sei vor Antritt der Fahrt bekannt gewesen, daß die Ladung nicht nur Altpapier, sondern auch andere Waren enthalten habe» Beim Aufladen sei nämlich ein Ballen auseinandergeplatzt und aus dem Ballen seien neue Bü- * eher in französischer Sprache herausgefallen» Aber wenn der Kläger Schadenersatzansprüche gegen die Speditions-GmbH erworben habe, so könne er diese auch Jetzt noch geltend machen, da es arglistig sei, wenn sich die BeflB Speditions-GmbH auf Verjährung berufe zu demal diese seinerzeit dem Kläger ihre Ansprüche gegen die H(HHMfc''und PH^-GmbH abgetreten habe» sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden« Zwar habe der Kläger zu Beginn des Aufladens der Papierballen beim Versender bemerkts daß ein aufgeplatzter Ballen Material aus der sowjetisch besetzten Zone enthalten habe« Er habe das aber sofort dem Versender mitgeteilt und sei von diesem daraufhin beschieden worden? Der Beklagte könne auch nicht geltend machen, er sei auf Grund unzureichender Informationen durch den Kläger davon ausgegangen, daß diesen ein eigenes Verschulden treffe und er somit keine Ansprüche wegen des Verlustes seines Lastzuges geltend machen könne« Denn er müsse vom Bestehen solcher Ansprüche ausgegangen sein, da er ja im.Vorprozeß mit dem Versender solche Ansprüche widerklagend geltend gemacht habe« Bamit habe der Kläger einen Zahlungsanspruch unmittelbar gegen den Versender erlangt, den geltend zu machen er dem Spediteur gegenüber verpflichtet gewesen sei, Bern Beklagten könne deshalb kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er dem Kläger vor Erhebung der Widerklage nicht den Rat erteilt habe, seinen Anspruch sofort gegen den Spediteur geltend zu-machen» Der Schaden des Klägers bestehe darin, daß er seinen Anspruch gegen den Spediteur nicht mehr durchsetzen könne, v/eil sich dieser mit »Recht auf die Verjährung dieses Anspruches berufen habe. Die Frist habe mit der Beschlagnahme des Lastzuges am 5* Oktober 1951 zu laufen begonnen Auch wenn man annehrae, daß diese Frist gemäß § 202 BOB gehemmt gewesen sei, solange der Spediteur berechtigt gewesen sei, den Kläger auf die erfüllungshalber erfolgte Forderungsabtretung zu verweisen und eine Ersatzleistung vorübergehend zu verweigern, so habe dieses Leistungsverweigerungsrecht mit Ider im Januar 1952 erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen des Versenders geendet. Wenn der Kläger im April 1955; als er seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten aufgesucht habe, Klage gegen den Spediteur erhoben hätte, so hätte diese wegen der vöa Spediteur erhobenen Einrede der Verjährung abge-wresen werden müssen« Der Beklagte habe keine Umstände dargetan, aus denen sich ergäbe, daß die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstoße. Wenn das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils sagt> die Akten des Vorprozesses hätten "zur Inf or mation Vorgelegen", so will es damit offenbar nur zu dem Ausdruck bringen, daß diese Akten nich*c zu dem Zwecke der •Beweiserhebung beigezogen worden «waren, sondern deshalb, weil sie zu dem V-erständnis des Parteivortrages, in dem auf sie Bezug genommen worden war,*erforderlich erschienen* 3* Die Revision macht weiter geltend, in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte sich im Vorprozeß mit seinem Schriftsatz vom 13» November 1951 zu dem Prozeßbevollmächtigten des jetzigen Klägers bestellt habe, sei die Klage des Versenders dem Kläger bereits zugestellt gewesen» Auch habe dieser die Abtretüngserklärung des Spediteurs schon in Händen gehabt» Dann aber habe ein begrenzter Auftrag Vorgelegen, den Kläger in einem laufenden Prozeß zu vertreten und auf Grund der Abtretungserklärung namens des Zessionärs gegen den Schuldner der abgetretenen Forderung Widerklage zu erheben. Eine Berufspflicht des Beklagten, dem Kläger, der ihm einen begrenzten Auftrag erteilt habe, die Erhebung einer Klage gegen den Spediteur anzuraten, habe nicht bestanden. Der Beklagte selbst hat , vielmehr dem Kläger erst die Erhebung der Widerklage ängeraten (U S 9)> als dieser ihn mit .der Wahrnehmung seiner Interessen wegen des verlorenen Lastzuges beauftragte (U S 6) o Br mußte sich als Rechtsanwalt darüber klar werden, welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger dem Spediteur und dem Versender bestanden und auf welcher Grundlage der Kläger Schadensersatzansprüche erheben könne. Nachdem er sich entschlossen hatte, auf Grund der dem Kläger vom Spediteur' abgetretenen Ansprüche gegen den Versender widerklagend vorzugehen, mußte er sich fragen, was nunmehr zur Wahrnehmung der Interessen des Klägers wegen des Verlustes seines Lastzuges zu unternehmen sei, nachdem sich ergeben hatte, daß die Geltendmachung des abgetretenen Anspruches des Spediteurs gegen den fersender infolge dessen Zahlungsun- Br hätte ihn belehren sollen, daß ihn die Annahme der erfüllungshalber erfolgten Abtret.ungserklärung möglicherweise nach Treu und Glaube nicht verpflichtete, den Ausgang des Konkursverfahrens abzuwarten, daß er vielmehr den Standpunkt einnehmen könne, der Spediteur sei ihm gegenüber nicht weiterhin zur Verweigerung der ihm obliegenden Schadensersatzleistung berechtigt, wenn man nämlich bei der erfüllungshalber erfolgten Abtretung davon ausgegangen sei, daß der Kläger auf dieser Grundlage alsbald volle Befriedigung erlangen werde. 4* Die Revision führt weiter aus, das vom Berufungsgericht verneinte - nach § 12 Abs 1 Unterabsatz 2 KVQ einen Schadensersatzanspruch ausschließende - eigene Verschulden des Klägers am Verlust seines Lastzuges ergebe sich aus seiner Kenntnis davon, daß beim Aufladen der Papierballen ein Ballen geplatzt und dabei Propagandamaterial zu dem Vorschein gekommen sei* Der Kläger habe sich mit der Erklärung des Beauftragten des Versenders, daß sein Ladegut an anderer Stelle stehe, nicht begnügen dürfen* wenn es richtig sei, daß zur fraglichen Zeit in der Paohpresse, in Veranstaltungen, bei der Warenbegleit scheinstelle und an den Kontrollpunkten an der Stadtgrenze auf die Gefahr der Beschlagnahme hingewiesen worden sei» Daß solche Warnungen erfolgt seien, habe der Kläger unter Beweisantritt behauptet, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO unterlassen, diesen Beweis zu erheben* Auch diese Rüge ist unbegründet« Darauf, ob Warnungen ergangen waren, und ob der Kläger von diesen Kenntnis erlangt hatte, käme es nur an, wenn dieser in Abrede gestellt hätte, daß ihm die Gefahr der Beschlagnahme seines Lastzuges bei Unstimmigkeiten in den Pracht briefangaben und bei der Beförderung zu dem Transport nicht zugelassener Waren bekannt gewesen sei« Das Berufungsgericht stellt aber ausdrücklich fest, daß allen Betei- 5* Schließlich macht die Revision geltend, der Kläger sei nicht gehindert, seinen Anspruch gegen den Spediteur nach §§ 12, 13 KVO noch geltend zu machenDer Spediteur habe seine Ansprüche gegen den Versender offensichtlich zu dem Zweck an den Kläger abgetreten, damit dieser unmittelbar gegen den Versender und nicht gegen den ihm haftenden Spediteur vorgehec Solchenfalles sei dem Spediteur die Berufung auf die Verjährung schon deshalb verwehrt, weil er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, den rechtsunkundigen Fernfahrer auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuwei-sen. Könne der Spediteur die Verjährungseinrede aber nach Treu und Glauben nicht erheben, dann sei dem Klä ger kein Schaden entstanden, für den der Beklagte einzustehen habe. Das konnte er, solange der Kläger verpflichtet war, die ihm am 4» Oktober 1951 erfüllungshalber abgetretene Forderung gegen den Versender geltend zu machen« Diese Hemmung endete, als sich infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens Uber das Vermögen des Versenders im Januar 1952 ergeben hatte, daß von diesem alsbaldige volle Befriedigung nicht zu erlangen sei* Denn nach Treu und Glauben war dem Kläger nicht zuzu demuten, mit der unmittelbaren Inanspruchnahme des Spediteurs noch abzuwarten, nachdem die an die Annahme der Forderungsabtretung geknüpfte Erwartung, er werde vom Versender alsbald Befriedigung erlangen, sich als trügerisch erwiesen hatte« Jahr zur Verfügung stand, weil der Fristenlauf von vornherein bis zu dem Januar 1952 gehemmt gewesen war, so kann es nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden, wenn der Spediteur, als Hat der Beklagte nach alldem schuldhaft seine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag, den Kläger sachgemäß zu belehren, verletzt und dadurch verursacht, daß dieser seine .sachlich begründeten Schadensersatzansprüche gegen den Spediteur nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann, so ist der Klage, die der Höhe nach nicht bestritten ist, mit Recht

Zitierte Normen: § 399 BGB
SpediteurVersendergeltenBerufungsgerichtAnspruchBrKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Pür das Nachschlagewerk: S
Nicht für die Amtliche Sammlung !	2365	041
1. Seoetz* ZPO § 115* RAO f brZ § 55
Rechtssatz* Beauftragt eine arme Partei einen Rechtsanwalt mit der Y.'ahmebmung ihrer Interessen und führt die von diesem angeratene Klage nicht alsbald zu dem Erfolg, so muß der Anwalt seinen Auftraggeber über eine sich nunmehr bietende andere Klagemöglichkeit belehren und er kann sich, wegen Unterlassung dieser Belehrung in Anspruch genommen, nicht darauf berufen* daß er nur für die zunächst erhobene Klage als Armenanwalt bei-geordnet sei»
2o Gesetz* BGB §§ 194, 202, 222, 242
Rechtssatz* über den Einwand der Arglist gegenüber der Ver Jährungseinrede und über die Hemmung der Verjährung durch ein Leistungsyerv;eigerung3recht des Schuldnerso
 Aktenzeichen* III ZR 34/55 - Urto des BGH v. 4o 10,. 1956
KG Berlin IG Berlin
III^ZS^H£55
Verkündet laut Protokoll am 4» Oktober 1956 Vogt 5 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftssteile
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Rechtsanwalts Helmuth B
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächfcigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Kraftfahrer- Paul #
HHHlr
 Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,.
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der III» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräaidenten Prof »Br* Geiger sowie der Bundesrichter Rietschel, Pro Weber, Br» Arndt und Br« Wolangr
 für Recht erkannt*
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7* Zivilsenats des Kammergerichts in Beylin vom 16* Bezember 1954 wird zurückge-wiesen»
Ber Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen»
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche wegen falscher Rechtsberatung geltend, Br war Eigentümer eines Lastzuges:und mit diesem im Interzonenverkehr tätige Im August 1951 erhielt der Kläger von
 einen Fuhrauftrag nach Bayern«, Die Ladung war im Wareiv-begleitschein als "Altpapier und Pappenabfälle" und im Frachtbrief als "Altpapierw bezeichnet worden«. Als Versender war in dem Warenbegleitschein die Firma
 Bei der Grenzkontrolle am 10. September 1951 stellten die Kontrollorgane der sowjetisch besetzten Zone fest, daß ein Teil des Altpapiers aus dem Gebiet der Ostzone stammte und daß sich unter dem Altpapier u.a. auch 60 Mappen mit je 100 Blatt Kohlepapier (Dresdener Erzeugnis) sowie Schriften gegen die "Weltfestspiele der Jugend und Studenten" befanden. Daraufhin wurden Ladung und Lastzug am 5« Oktober 1951 eingezogen»
Die Eigentümerin der Ladung, die Firma RfllHBiw .und FflPd-GmbH, verklagte im September 1951 die Be|H^ Speditions-G.m.b.H« und den Kläger auf Schadensersatz wegen Verlustes der Ladung» Sie behauptete, daß sich der Kläger bei der Grenzkontrolle ungeschickt verhalten und dadurch schuldhaft die Beschlagnahme der Ladung herbeigeftihrt habe. In diesem Rechtsstreit wurde der Kläger von dem jetzigen Beklagten vertreten» Dieser erhob namens des Klägers Widerklage gegen die Rohtextil-und Papier-GmbH auf Ersatz des ihm durch die Beschlagnahme des Lastzuges und der damit verbundenen Kosten entstandenen Schadens. Da über das Vermögen der RflHB~ BB)- und P GmbH am 18« Januar 1952 das Anschluß-
der Firma B
Speditions-Gesellschaft mbH in
 und P
■GmbH in B
aufgeführt
 
Iconkursverfahren eröffnet worden war, ist der Rechtsstreit unterbrochen und von den Parteien nicht wieder auf genommen worden.
Der Kläger behauptet, daß der Beklagte nicht ordnungsmäßig seine Interessen vertreten habe» Der Kläger habe als Fernverkehrsunternehmer njcht zu der und Pfl^^-GmbH, sondern zu der BeflHi Speditions-GmbH in vertraglichen Beziehungen gestanden und habe daher, da die Sendung im Frachtbrief falsch deklariert gewesen sei, auf Grund des § 13 der KraftverkehrsOrdnung (KVO) Schadenersatzansprüche nur gegen diese gehabt. Auf ein Verschulden des Spediteurs komme es hierbei nicht an.
Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn auf diese Rechtslage hinzuweisen. Er habe Jetzt, noch versucht, seine Ansprüche gegen die BeflHHl Speditions-GmbH geltend zu machen* diese habe sich Jedoch nunmehr auf ^Verjährung berufen. Er hat daher von dem Beklagten Ersatz des Schadens verlangt, der ihm dadurch entstanden sei» daß er seine Ansprüche gegen die SeflHHfc Speditlons*' GmbH nicht mehr geltend machen könne. Dieser Schaden, der in dem Verlust des Lastzuges 'bestehe, betrage mindestens 30c000 DM, Er hat hiervon einen Teilbetrag von 6clö0 DM nebst 4 # Zinsen seit dem le Juli 1953 eingeklagt.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen--Er hat ausgeführt, daß der Kläger keine Ansprüche gegen £ie Befl^D Speditions-GmbH gehabt habe« Dem Kläger sei vor Antritt der Fahrt bekannt gewesen, daß die Ladung nicht nur Altpapier, sondern auch andere Waren enthalten habe» Beim Aufladen sei nämlich ein Ballen auseinandergeplatzt und aus dem Ballen seien neue Bü- * eher in französischer Sprache herausgefallen» Aber wenn
 der Kläger Schadenersatzansprüche gegen die Speditions-GmbH erworben habe, so könne er diese auch Jetzt noch geltend machen, da es arglistig sei, wenn sich die BeflB Speditions-GmbH auf Verjährung berufe zu demal diese seinerzeit dem Kläger ihre Ansprüche gegen die H(HHMfc''und PH^-GmbH abgetreten habe»
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben» Bie Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg» Mit der Revision verfolgt er seinen Klagabweisungsantrag weiter, Ber Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen«
Bntscheidungsgründe{ .
1 e» Bas Berufungsgericht begründet seine Ansicht, daß der Beklagte seine aus dem Anwaltsvertrag folgende Pflicht, den Kläger hinsichtlich der Geltendmachung seines Anspruches auf Ersatz für den Lastzug sachgemäß zu beraten* fahrlässig verletzt habe (§'611, 675? '276 BGB), wie folgt*
Lie Rund I®HBhGmbH (Versender) habe einen Speditionsvertrag mit der BeflBBl Speditions-Gesellschaft mbH (Spediteur) geschlossen» Ber Kläger habe in Vertragsbeziehungen nur zu dem Spediteur als dem Absender geständen. Mit diesem habe er einen Beförderungsvertrag (Frachtvertrag) geschlossen, auf den die Bestimmungen der Kraftverkehrsordnung für den Güterfernverkehr mit Kraftfahrzeugen (KVO) vom 30» März 1936 (RVerlcBl Teil B S 151) anzuwenden seien» Banach hafte der Spediteur, der verpflichtet gewesen sei, dem Kläger ordnungsmäßige Papiere mitzugeben, für den Verlust des Lastzuges, weil dessen Einziehung die Folge un
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richtiger Angaben in den Warenbegleitpapieren und dem Frachtbrief gewesen sei (§§ 12 Abs 1, 13 Abs 1 KVO)*
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Die Schadensersatzpflicht des Spediteurs entfiele nach § 12 Abs 1 Unterabsatz 2 KYO nur* wenn den Kläger eigenes "Verschulden träfe« Dafür habe der Beklagte keinen Beweis erbrachte Seine Behauptung? dem Kläger sei bekannt gewesen? daß die Ladung unzulässigerweise auch Papier aus der sowjetisch besetzten Zone und Waren anderer Art enthalten habe? sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden« Zwar habe der Kläger zu Beginn des Aufladens der Papierballen beim Versender bemerkts daß ein aufgeplatzter Ballen Material aus der sowjetisch besetzten Zone enthalten habe« Er habe das aber sofort dem Versender mitgeteilt und sei von diesem daraufhin beschieden worden? er befinde sich an einer falschen Ladestelle - wo unsortiertes Papier lagerte er solle an einer anderen Stelle das für ihn bestimmte Gut auf-laden* Der Kläger habe sich also nicht sorglos gezeigt« Er sei nicht verpflichtet gewesen? bei dem neuen Ladegut Stichproben zu machen, habe vielmehr nun annehmen dürfen, daß die Ladung dem Inhalt des Prachtbriefes entspreche« Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe davon Kenntnis gehabt, daß schpn früher beim Versender Unregelmäßigkeiten vorgekommen und deshalb Lastzüge beschlagnahmt worden seien, sei nicht bewiesen worden*
Der Beklagte könne auch nicht geltend machen, er sei auf Grund unzureichender Informationen durch den Kläger davon ausgegangen, daß diesen ein eigenes Verschulden treffe und er somit keine Ansprüche wegen des Verlustes seines Lastzuges geltend machen könne« Denn er müsse vom Bestehen solcher Ansprüche ausgegangen sein, da er ja im.Vorprozeß mit dem Versender solche Ansprüche widerklagend geltend gemacht habe«
Die erfüllungshalber erfolgte Abtretung der Ansprüche des Spediteurs gegen den Versender an den Kläger
 habe sich auch auf den Anspruch erstreckt, der auf Befreiung von den Ersatzansprüchen gegangen sei, die dem Kläger gegen den Spediteur auf Grund der Kraftverkehrs-ordnung zugestanden hätten. Biese Abtretung des Befreiungsanspruches an den Gläubiger selbst sei trotz der Vorschrift in § 399 BGB zulässig gewesen. Ein an den Gläubiger abgetretener Befreiungsanspruch wandele sich in einen Leistungsanspruch des Gläubigers um. Bamit habe der Kläger einen Zahlungsanspruch unmittelbar gegen den Versender erlangt, den geltend zu machen er dem Spediteur gegenüber verpflichtet gewesen sei, Bern Beklagten könne deshalb kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er dem Kläger vor Erhebung der Widerklage nicht den Rat erteilt habe, seinen Anspruch sofort gegen den Spediteur geltend zu-machen»
Bie Rechtslage sei aber eine andere geworden, nachdem der Versender angezeigt habe, daß über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Nunmehr sei ersichtlich gewesen, daß die Beitreibung der Forderung des Klägers gegen den Versender nicht mehr möglich sei-Beshalb sei der Beklagte verpflichtet gewesen, dem Kläger den Rat zu erteilen, seine Ansprüche nunmehr gegen den Spediteur geltend zu macheno Ber Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß sich sein Vertragsverbältnis mit dem Kläger auf dessen Vertretung in dem Rechtsstreit mit dem Versender beschränkt habe« Benn der Beklagte habe gerade in diesem Rechtsstreit die Schadensersatzahsprü-che des Klägers widerklagend geltend gemacht und er sei deshalb verpflichtet gewesen, den Kläger aufzuklären und zu beraten, gegen wen er nunmehr seinen Anspruch richten könne, Bas gelte umsomehr, als der Beklagte versäumt gehabt habe, den Kläger von vornherein auf die wahre Rechtslage hinzuweisen»
 
Der Schaden des Klägers bestehe darin, daß er seinen Anspruch gegen den Spediteur nicht mehr durchsetzen könne, v/eil sich dieser mit »Recht auf die Verjährung dieses Anspruches berufen habe. Die Verjährungsfrist betrage nach § 40 KVO ein Jahr. Die Frist habe mit der Beschlagnahme des Lastzuges am 5* Oktober 1951 zu laufen begonnen Auch wenn man annehrae, daß diese Frist gemäß § 202 BOB gehemmt gewesen sei, solange der Spediteur berechtigt gewesen sei, den Kläger auf die erfüllungshalber erfolgte Forderungsabtretung zu verweisen und eine Ersatzleistung vorübergehend zu verweigern, so habe dieses Leistungsverweigerungsrecht mit Ider im Januar 1952 erfolgten Konkurseröffnung über das Vermögen des Versenders geendet. Spätestens im Januar 1955 sei die Verjährungsfrist also abgelaufen gewesen. Wenn der Kläger im April 1955; als er seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten aufgesucht habe, Klage gegen den Spediteur erhoben hätte, so hätte diese wegen der vöa Spediteur erhobenen Einrede der Verjährung abge-wresen werden müssen« Der Beklagte habe keine Umstände dargetan, aus denen sich ergäbe, daß die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstoße. Ein Mitverschulden des Klägers liege nicht darin, daß er erst im April 1955 seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten aufgesucht habe. Denn er habe auf Grund der unrichtigen Rechtsberatung des Beklagten zunächst annehmen können, daß ihm kein Anspruch gegen den Spediteur zustehe.
Bas Rechtsverhältnis zwischen dem Versender, dem Spediteur und dem Kläger ist vom Berufungsgericht zutreffend beurteilt worden. Auch den Ausführungen über die Zulässigkeit der Forderungsabtretung seitens des Spediteurs an den Kläger und über die Wirkung dieser Abtretung ist zuzustimmen. Es liegen hier die gleichen Rechtsverhältnisse vor wie in dem vom I. Zivilsenat im Urteil vom 22. Januar 1954 entschiedenen Fall (BGHZ 12,136): Barauf wird verwiesen*
 
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2* Die Revision rügt zunächst einen Verstoß gegen 5 128 ZPO* Das Berufungsgericht habe ausweislich des Tatbestandes seines Urteils die Gerichtsakten des Vorprozesses des Versenders gegen den Spediteur und den Kläger ”zur Information” herangezogen» Es habe diese Akten als Urteilsgrundlage verwendet und im Tatbestand, des angefochtenen Urteils die von- keiner Partei vorgetragene Tatsache erwähnt, daß der Beklagte in einem auf Grund der Informationen des Klägers gefertigten Schriftsatz vom 13« November 1951 namens des Klägers vorgetragen habe, der Spediteur habe seine sämtlichen Ansprüche an den Kläger abgetreten- Das Berufungsgericht habe ferner Auszüge aus einem im Vorprozeß eingereichten Schriftsatz vom 12- Dezember 1951 verwendet, dessen Inhalt ebenfalls von keiner Partei im vorliegenden Rechtsstreit vorgetragen worden sei« Aus der hier von den Parteien nicht vorgetragenen Porderungsabtre-tung würden im angefochtenen Urteil Rechtsfolgerungen gezogen.. Sin solches Verfahren verstoße gegen § 128 ZPO«
Diese Rüge ist unbegründet - In der Klageschrift
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hatte sich der Kläger auf die Akten des Vorprozesses beK f tf, rufen > Sie waren nach dem Verhandlungsprotokoll des Landgerichts vom 26- Pebruar 1954 und nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils fegenstand der mündlichen Verhandlung, Das Berufungsgericht nimmt in seinem Tatbestand auf dieses landgerichtliche ”Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe samt seinen Verweisungen, Bezug”
(U S 4) und bemerkt, daß die 'Parteien ihr Vorbringen erster Instanz wiederholt haben (U S 5) - Demnach haben die Parteien im Berufungsverfahren dasselbe vorgetragen wie im ersten Rechtszug, also auf den Inhalt der Vorprozeßakten, die im ersten Rechtszug Verhandlungsgegenstand waren, Bezug genommen- Deren Inhalt konnte vom Berufungsgericht somit sehr wohl verwertet werden«. Die Tatsache,
 daß der Spediteur seine Ansprüche gegen den Versender an den Kläger abgetreten hatte, hebt der Beklagte übrigens selbst am Ende seines im gegenwärtigen Rechtsstreit eingereichten Schriftsatzes vom 24* Februar 31954 hervor. Und wenn das Berufungsgericht aus dem erwähnten Schriftsatz vom. 12» Dezember 19-51 die damalige Erklärung des Beklagten heranzieht, daß die Warenbegleitpapiere nicht dem tatsächlich versandten Gut entsprochen hätten, so hat es damit nicht einen Sachverhalt in den Kreis seiner Betrachtungen gezogen, der im gegenwärtigen Rechtsstreit nicht geltend gemacht wäre» Der Beklagte trägt in der Klagbeantwortung nämlich selbst vor, daß im Frachtbrief als Ladegut "Altpapier" angegeben war daß die Altpapierballen aber Schmuggelgut enthielten»
Wenn das Berufungsgericht im Tatbestand seines Urteils sagt> die Akten des Vorprozesses hätten "zur Inf or mation Vorgelegen", so will es damit offenbar nur zu dem Ausdruck bringen, daß diese Akten nich*c zu dem Zwecke der •Beweiserhebung beigezogen worden «waren, sondern deshalb, weil sie zu dem V-erständnis des Parteivortrages, in dem auf sie Bezug genommen worden war,*erforderlich erschienen*
3* Die Revision macht weiter geltend, in dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte sich im Vorprozeß mit seinem Schriftsatz vom 13» November 1951 zu dem Prozeßbevollmächtigten des jetzigen Klägers bestellt habe, sei die Klage des Versenders dem Kläger bereits zugestellt gewesen» Auch habe dieser die Abtretüngserklärung des Spediteurs schon in Händen gehabt» Dann aber habe ein begrenzter Auftrag Vorgelegen, den Kläger in einem laufenden Prozeß zu vertreten und auf Grund der Abtretungserklärung namens des Zessionärs gegen den Schuldner der
 abgetretenen Forderung Widerklage zu erheben. Hur in diesem Rahmen sei das Armenrecht beantragt und bewil ligt worden. Die Beziehungen zwischen dem Kläger und dem Beklagten, die sich aus dessen Beiordnung als Armenanwalt ergäben, beschränkten sich auf das Verfahren, für das die Beiordnung erfolgt sei. Eine Haftung des Beklagten für die Unterlassung des Rates, den Spediteur zu verklagen, könne nur angenommen werden, wenn der dem Be-klagten erteilte Auftrag, für diesen erkennbar, Uber den Rahmen de« Antrages auf Bewilligung des Armenrechts 'hinausgegangen wäre« Die Forderungsabtretung stelle keine Besonderheit des vorliegenden Falles dar. Eine Berufspflicht des Beklagten, dem Kläger, der ihm einen begrenzten Auftrag erteilt habe, die Erhebung einer Klage gegen den Spediteur anzuraten, habe nicht bestanden.
Dieses Vorbringen der Revision geht an der Tatsache vorbei, daß der Beklagte mit der Wahrnehmung der Interessen des Klägers nicht erst befaßt wurde, als schon Widerklage erhoben war. Der Beklagte selbst hat , vielmehr dem Kläger erst die Erhebung der Widerklage ängeraten (U S 9)> als dieser ihn mit .der Wahrnehmung seiner Interessen wegen des verlorenen Lastzuges beauftragte (U S 6) o Br mußte sich als Rechtsanwalt darüber klar werden, welche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger dem Spediteur und dem Versender bestanden und auf welcher Grundlage der Kläger Schadensersatzansprüche erheben könne. Nachdem er sich entschlossen hatte, auf Grund der dem Kläger vom Spediteur' abgetretenen Ansprüche gegen den Versender widerklagend vorzugehen, mußte er sich fragen, was nunmehr zur Wahrnehmung der Interessen des Klägers wegen des Verlustes seines Lastzuges zu unternehmen sei, nachdem sich ergeben hatte, daß die Geltendmachung des abgetretenen Anspruches des Spediteurs gegen den fersender infolge dessen Zahlungsun-
fähigkeit voraussichtlich nicht zu einer alsbaldigen Befriedigung des Klägers führen werde *
Der Beklagte war zwar nicht verpflichtet, dem Kläger eine Klage gegen den Spediteur anzuraten oder eine solche gar zu*erheben. Br mußte ihn aber im Rahmen des ihm erteilten Auftrages der Interessenwahrnehmung darauf hinweisen, daß auf dem von ihm angeratenen und zunächst beschrittenen Weg Schwierigkeiten aufgetreten seien, daß der Spediteur sein Vertragsgegner gewesen sei und daß Ansprüche gegen diesen selbst auf Grund der §§ 12 und 13 KVQ in Präge kämen. Br hätte ihn belehren sollen, daß ihn die Annahme der erfüllungshalber erfolgten Abtret.ungserklärung möglicherweise nach Treu und Glaube nicht verpflichtete, den Ausgang des Konkursverfahrens abzuwarten, daß er vielmehr den Standpunkt einnehmen könne, der Spediteur sei ihm gegenüber nicht weiterhin zur Verweigerung der ihm obliegenden Schadensersatzleistung berechtigt, wenn man nämlich bei der erfüllungshalber erfolgten Abtretung davon ausgegangen sei, daß der Kläger auf dieser Grundlage alsbald volle Befriedigung erlangen werde. Bas hat der Beklagte unstreitig nicht getan. Damit hat er seiner sich aus dem Anwalt svertrag ergebenden Verpflichtung, die Interessen des Klägers sachgemäß zu wahren, schuldhaft zuwider gehandelt s
Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß er dem Kläger nur zur Verteidigung gegenüber der Klage
 des Versenders und zur Durchführung der Widerklage gegen
♦
diesen als Armenanwalt beigeordnet worden sei und daß für ihn, nachdem dieses Verfahren zur Ruhe gekommen war, keine Verpflichtung zur weiteren Beratung bestanden habe. Der Kläger hatte ihn mit der Wahrnehmung seiner Interessen wegen des verlorenen Lastzuges beauftragt. Die Annahme dieses Auftrages verpflichtete den Beklag-
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ten zur vollständigen Beratung und zu ausreichender Belehrung des Klägers, nachdem die von ihm seihst vorgeschlagene Widerklage nicht alsbald zu dem Erfolg führte» Daß der Kläger als Marme Partei11 zu ihm kam, änderte an dem Umfang seiner Beratungspflicht nichts- Auch eine ttarmeM Partei hat Ansprüche auf umfassende Belehrung über die zur Wahrnehmung ihrer Interessen in Präge kommenden Möglichkeit en.
4* Die Revision führt weiter aus, das vom Berufungsgericht verneinte - nach § 12 Abs 1 Unterabsatz 2 KVQ einen Schadensersatzanspruch ausschließende - eigene Verschulden des Klägers am Verlust seines Lastzuges ergebe sich aus seiner Kenntnis davon, daß beim Aufladen der Papierballen ein Ballen geplatzt und dabei Propagandamaterial zu dem Vorschein gekommen sei* Der Kläger habe sich mit der Erklärung des Beauftragten des Versenders, daß sein Ladegut an anderer Stelle stehe, nicht begnügen dürfen* wenn es richtig sei, daß zur fraglichen Zeit in der Paohpresse, in Veranstaltungen, bei der Warenbegleit scheinstelle und an den Kontrollpunkten an der Stadtgrenze auf die Gefahr der Beschlagnahme hingewiesen worden sei» Daß solche Warnungen erfolgt seien, habe der Kläger unter Beweisantritt behauptet, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO unterlassen, diesen Beweis zu erheben*
Auch diese Rüge ist unbegründet« Darauf, ob Warnungen ergangen waren, und ob der Kläger von diesen Kenntnis erlangt hatte, käme es nur an, wenn dieser in Abrede gestellt hätte, daß ihm die Gefahr der Beschlagnahme seines Lastzuges bei Unstimmigkeiten in den Pracht briefangaben und bei der Beförderung zu dem Transport nicht zugelassener Waren bekannt gewesen sei« Das Berufungsgericht stellt aber ausdrücklich fest, daß allen Betei-
 
ligten klar war, Altpapier dürfe nur aus den V/estSektoren stammen und daß der Kläger, sobald er in einem geplatzten Ballen Propagandamaterial entdeckt hatter zu dem Versender gegangen ist, um sich über die Art des Ladegutes Aufklärung zu verschaffen (ü S 8), Las Berufungsgericht -geht bei Beurteilung der Präge, ob den Kläger selbst ein Verschulden treffe, also von dessen Kenntnis der Gefahrenlage aus. Bann aber brauchte es darüber, ob durch Warnungen auf die Beschlagnahmegefahr hingewiesen worden war, keinen Beweis zu erheben*
5* Schließlich macht die Revision geltend, der Kläger sei nicht gehindert, seinen Anspruch gegen den Spediteur nach §§ 12, 13 KVO noch geltend zu machenDer Spediteur habe seine Ansprüche gegen den Versender offensichtlich zu dem Zweck an den Kläger abgetreten, damit dieser unmittelbar gegen den Versender und nicht gegen den ihm haftenden Spediteur vorgehec Solchenfalles sei dem Spediteur die Berufung auf die Verjährung schon deshalb verwehrt, weil er nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen sei, den rechtsunkundigen Fernfahrer auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuwei-sen. Könne der Spediteur die Verjährungseinrede aber nach Treu und Glauben nicht erheben, dann sei dem Klä ger kein Schaden entstanden, für den der Beklagte einzustehen habe.
Dem kann nicht zugestimmt werden» Solange der Spediteur- annehmen konnte, der Kläger vermöge auf Grund der ihm abgetretenen Ansprüche von dem Versender Ersatz zu verlangen, hatte er keinen Anlaßt auf die kurze Verjährung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag hinzuweisen. Auch nach der Konkurs-
 
eröffnung über das Vermögen des Versenders war er zu einem solchen Hinweis nicht verpflichtet, denn der Kläger war in diesem Zeitpunkt vom Beklagten als Rechtsanwalt vertreten, brauchte also nicht als "Recht sun-kundiger" angesehen zu werden.
Der Rauf der einjährigen Verjährungsfrist nach § 40 KVO begann mit der Entstehung des Anspruches, d.h. hier mit der Einziehung des Lastzuges am 5« Oktober 1951» Die Verjährung war nach § 202 BGB gehemmt9 solange der Spediteur die Leistung von Schadensersatz verweigern konnte. Das konnte er, solange der Kläger verpflichtet war, die ihm am 4» Oktober 1951 erfüllungshalber abgetretene Forderung gegen den Versender geltend zu machen« Diese Hemmung endete, als sich infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens Uber das Vermögen des Versenders im Januar 1952 ergeben hatte, daß von diesem alsbaldige volle Befriedigung nicht zu erlangen sei* Denn nach Treu und Glauben war dem Kläger nicht zuzu demuten, mit der unmittelbaren Inanspruchnahme des Spediteurs noch abzuwarten, nachdem die an die Annahme der Forderungsabtretung geknüpfte Erwartung, er werde vom Versender alsbald Befriedigung erlangen, sich als trügerisch erwiesen hatte«
. Mit dem Wegfall des Leistungsverweigerungsreohtes des Spediteurs begann die bisher gehemmte Verjährungsfrist zu laufen. Mit Recht hat das Berufungsgericht den Ablauf dieser Frist in den Januar 1953 verlegt. Berücksichtigt man, daß dem Kläger nach Wegfall des Leistungsverweigerungsrechtes des Spediteurs zur Geltendmachung seiner Forderung gegen diesen noch die volle Verjährungsfrist von 1. Jahr zur Verfügung stand, weil der Fristenlauf von vornherein bis zu dem Januar 1952 gehemmt gewesen war, so kann es nicht als ein Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen werden, wenn der Spediteur, als
 
er im April 1953 in Anspruch genommen wurde , die Verjährungseinrede erhöho Sonstige Umstände; die die Erhebung der Verjährungseinrede als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen könnten, sind, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht ersichtlich o
6c Gegen die Bejahung des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der unterlassenen Belehrung des Klägers Uber das Fortbestehen seiner Ansprüche gegen den Spediteur und dem Schaden des Klägers, der darin besteht, daß er seine Forderung gegen diesen wegen Verjährung nicht mehr geltend machen kann, bestehen keine Bedenken« Auch die Verneinung eines eigenen Verschuldens des Klägers hinsichtlich der verspäteten Geltendmachung seines Anspruches gegen den Spediteur ist nicht zu beanstanden« Die Revision hat insoweit auch keine Bedenken erhoben«
Hat der Beklagte nach alldem schuldhaft seine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag, den Kläger sachgemäß zu belehren, verletzt und dadurch verursacht, daß dieser seine .sachlich begründeten Schadensersatzansprüche gegen den Spediteur nicht mehr mit Erfolg geltend machen kann, so ist der Klage, die der Höhe nach nicht bestritten ist, mit Recht
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stattgegeben worden» Die Revision des Beklagten kann deshalb keinen Erfolg haben* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«,
Dr.Seiger	Eietschel	Dr.Weber
 Dr.Ama-t	Wolany