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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15« Dezember 1953 wird zurückgewie senr, Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt .' ' “ - \ - Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger, der nach Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Breslau vom 6, August 1941 unter Berufung in das Beamtehverh&ltnis zu dem Gerichtsreferendar ernannt worden war, wurde als Soldat vom damaligen Beichsminister der Justiz am 10. Der Kläger verlangt nunmehr vonder Beklagten einmal die Hachzahlung von Diäten als ausserplanmässiger Beamter - Assessor (K) - für die Zeit seines Vorbereitungsdienstes unter Anrechnung der ihm gewährten UnterhaltsZuschüsse und zu dem anderen die Zahlung von Übergangsgeld gemäss. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die Hansestadt Hamburg sei, als der Kläger im Juli 1948 sein Aufnahmegesuch eingereicht habe, bereits wieder ein mit eigener Justizhoheit ausgestattetes Staatswesen gewesen. Die erste Frage, ob durch diese Verfügung- etwa ein Beamtenverhältnis des Klägers als ausserplanmässigem Beamten zu der Beklagten neu begründet worden ist, ist zu verneinen. Zu einer NeubegrUndung-eines derartigen Beamtenverhältnisses hätte es grundsätzlich der Wahrung der Form des § 27 DBG (Ernennungsurkunde jpit den Worten "unter Berufung in das Beamt enverhältnis") bedurft, die hier nicht innegehalten ist. ..den Senat bindenden - Auslegung der einschlägigen hamburgischen Bestimmungen durch das Berufungsgericht war der Öberlandesgerichtspräsident im Juli 1948 nicht mehr -befugt, einen bezirksfremden Assessor (K) als ausserplanmässigen Beamten durch Heubegründung eines entsprechenden i Beamtenverhältnisses in den hamburgischen Justizdienst zu ^ übernehmen. Die Frage, ob der.Kläger durch die Verfügung des Öberlandesge-riehtspräsi&enten wenigstens wirksam als Beamter im Vorbereitungsdienst (Referendar) übernommen worden ist, kann offen bleiben, da aus der RechtStellung eines Referendars der Klageanspruch nicht hergeleitet werden kann. in Bede stehenden Verfügung des öberlandesgerichtspräsidenten die Heubegründung eines ausserplanmässigen Beamtenverhältnisses nicht erblickt werden kann, bleibt weiter zu prüfen, ob die Verfügung etwa als eine Versetzung oder eine sonstige, die Wahrung der.Fofmvbrschriften des § 27 DBG- nicht erfordern^ de Übertragung eines neuen Amtes als Assessor (K) gewertet werden kann und der Kläger dementsprechend mit dem Eintritt in den hamburgischen Justizdienst sein altes Beamtenverhältnis fortgesetzt hat (vgl BGHZ 3, 1 £%SJ und 10, 62 /E47). Gegen eine entsprechende Anwendung.der Bestimmungen der §§ 47, 48 DBG Uber die Wiederindienstnahme von Wartestandsbeamten bestehen hier schon allein deswegen Bedenken, weil der Kläger.auch als Assessor (K) Widerrufsbeamter war und nach § 43 DBG nur auf Zeit und auf Lebenszeit ernannte Beamte Wartestandsbeamte werden können»' Ob sich bereits aus diesem Grund die entsprechende Anwendung der Bestimmungen der §§ 47, 48 DBG auf Widerrufsbeamte schlechthin verbietet, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden« Denn sowohl eine Versetzung als auch eine die Beobachtung der Formvor-Schriften des § 27 DBG nicht erfordernde Übertragung eines neuen Amtes gemäss § 47 DBG an Wartestandsbeamte haben das Fortbestehen eines Beamtenverhältnisses zur Voraussetzung, das durch Versetzung oder formlose Übertragung eines neuen Amtes fortgesetzt werden soll. Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses aber ist rechtssystematisch nur mit demselben Dienstherrn möglich (Urteil des Senats vom 21., Mai 1953 in UW 1953, 1220 J%22p - insoweit in BGHZ 10, .62 nicht abgedruckt -und S 18 des zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten Urteils des Senats, vom 10.* Februar 1955 - III ZR 123/53 -). desdienst erfolgen« Zudem'bestimmte §166 DBG ausdrücklich, dass Reich und Dander für die Versetzung als derselbe Dienstherr anzusehen seien« Diese Einheit des Beamtenverhältnisses aller unmittelbaren und- mittelbaren Reichsbe-amten und damit die Möglichkeit der Versetzung eines Beamten aus dem unmittelbaren Reichsdienst in den Dienst eines Bandes hat - wie der Senat in BGHZ 3, 1 /21/22/ und DVB1 1953, 215 /Urteil vom 22« Dezember 1952 - XXI ZR 147/52 ^bereits ausgeführt hat - nicht schon mit dem Zusammenbruch, sondern erst mit dem Zeitpunkt ihr Ende gefunden, in de%f,die Veränderungen des staatsrechtlichen Aufbaues solchen Umfang und solche Formen angenommen haben, dass die auf dem früheren zentralistischen Aufbau beruhenden Bestimmungen in den neuen föderalistischen Aufbau nicht mehr hineinpassen”« Der Endzeitpunkt, bis zu dem die Anwendbarkeit des § 166 DBG längstens noch bejaht werden kann ist nach den genannten Entscheidungen sicherlich mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erreicht« Er kann aber in den einzelnen Gebieten schon früher liegen, wenn dort die entsprechende föderalistische Organisationsform bereits früher eindeutige Gestalt angenommen hat, wobei im Interesse einer genauen Zeitbestimmung möglichst auf einen besonderen staatsrechtlichen Akt abzustelleh ist« In diesem Zeitpunkt war die Fortsetzung des Reichsbeamtenverhältnisses des Klägers durch Übernahme in den hamburgischen Jüstizdiehst im Wege der Versetzung oder Übertragung eines neuen Amtes aber bereits ausgeschlossen. hältniases ausschloss, kann offen bleiben» Denn jedenfalls ist der Zeitpunkt, von dem ab nicht mehr von der Einheit des Beamtenverhältnisses aller unmittelbaren und mittelbaren Reichsbeamten als Voraussetsung für eine - formlose -Übernahme eines Beichsbeamten in den Landesdienst gesprochen werden kann, für Hamburg mit dem am 1. Spruch auf Zahlung von Diäten und - gegebenenfalls r-ttbergangsgeld gegen die Beklagte ist daher nicht Begründet, sodass das Berufungsgericht mit Recht die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat«

VersetzungBeamteDBGBeamtenverhältnissesBrHamburgKlägerBGHZ

Volltext der Entscheidung

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erkundet am 25« April 1955 mam Jus t i zange s t e 11 ■t e r ils IJrkunds b e amt e r der Ge-ichäftsstelle
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I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Anwaltsassessors Manfred N( fMflBoiiaussee tfk.
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
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die R Senat, Personalamt,
, vertreten durch den
 Beklagte, Berufungsbeklag-te und Revisionsbeklagte,
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Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr
 hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25-* April 1955 unter Mitwirkung. des Senatspräsidenten Prof.Br.Geiger sowie der Bundesrichter Dr.Kreft, Br.Wolany, Br.Beyer und Br.Hußla
 für Recht erkanht:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15« Dezember 1953 wird zurückgewie senr,
 Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt .'	'	“	-	\
-	Von	Rechts	wegen
 Tatbestand
Der Kläger, der nach Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Breslau vom 6, August 1941 unter Berufung in das Beamtehverh&ltnis zu dem Gerichtsreferendar ernannt worden war, wurde als Soldat vom damaligen Beichsminister der Justiz am 10. Dezember 1944 unter widerruflicher Übernahme in das.Beamtenverhältnis zu dem ausserplanmässigen Beamten mit der Dienstbezeichnung "Assessor" (K). ernannt.
Hach seiner Entlassung aus russischer Kriegsgefangenschaft stellte der Kläger unter dem 28. Juni 1948 bei dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg den Antrag, ihm durch Übernahme als Assessor (K) in den Bezirk des Hanseatischen öberlandesgerichts Gelegenheit zu geben, seine Ausbildung bis zur Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens fortzusetzen. Auf diesen Antrag wurde der Kläger durch Verfügung des Oberlandesge.richtspräsi-denten. vom 26. Juli 1948 zwecks Ableistung seines Vorbereitungsdienstes in den Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts übernommen.	‘
Ein Gesuch desKlägers um Übernahme in den hamburgischen Justizdienst, das er nach der. am 2. Dezember 1951 erfolgten Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung gestellt hatte.,, wurde durch Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 13« Februar 1952 abschlägig beschieden.
Der Kläger verlangt nunmehr vonder Beklagten einmal die Hachzahlung von Diäten als ausserplanmässiger Beamter - Assessor (K) - für die Zeit seines Vorbereitungsdienstes
 unter Anrechnung der ihm gewährten UnterhaltsZuschüsse und zu dem anderen die Zahlung von Übergangsgeld gemäss.
§§ 61, 62 DBU. Mit der vorliegenden Klage macht er einen Teilbetrag seiner angeblichen Ansprüche im Betrage von 200 DM geltend..
Das Landgericht.hat die Klage abgewiesen und.das Oberlandesgerieht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die Hansestadt Hamburg sei, als der Kläger im Juli 1948 sein Aufnahmegesuch eingereicht habe, bereits wieder ein mit eigener Justizhoheit ausgestattetes Staatswesen gewesen. Die Einstellung des. Klägers in den hamburgischen Justizdienst habe deshalb'nur durch Begründung eines entsprechenden Beamtenverhältnisses erfölgeh können. Einen noch nicht in Hamburg beschäftigt gewesenen (Reichs-) Assessor (K) als zu besoldenden Beamten einzustellen, zu berufen oder zu übernehmen habe der Oberlandesgerichtspräsidejit damals nicht mehr die Macht und Zuständigkeit gehabt. Wenn dieser gleichwohl mit dem Schein der Zuständigkeit die Übernahme -des Klägers verfügt' habe, so sei das ein derart rechtswidriger Akt gewesen, dass er die Schaffung eines den Kla-geanspruch-rechtfertigenden Rechtsverhältnisses nicht habe herbeiführen können. Die hiergegen von der Revision erho-benen Angriffe sind unbegründet.	*
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Auszugehen ist davon, dass der Kläger als verdrängter Beamter seine frühere Rechtstellung als ausserplanmässiger Reichsheamter auf Widerruf trotz des Zusammenbruchs behalten hat (BGHZ 13, 265 /l?92 tfj und 14, 138 ^407). Für die sich aus dem Reichsbeamtenverhältnis ergebenden Ansprüche aber haften die heutigen Länder, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, weder als allgemeine Rechtsnachfolger des Reiches noch ohne weiteres als neue Dienstherren. Vielmehr waren die Länder in der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu den Beamten, die in der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu den Beamten, die in ihre Dienste traten, grundsätzlich frei ,(BGHZ 3, 1 /3, 18 f/) Die Recht Stellung aes Klägers -richtet sich deshalb aus-schliesslich danach, welcher Art das Rechtsverhältnis war, in das der Kläger zufolge der Verfügung des Oberlandesge-richtspräsidenten vom 26. Juli 1948 zu der Beklagten getreten ist.	*
Die erste Frage, ob durch diese Verfügung- etwa ein Beamtenverhältnis des Klägers als ausserplanmässigem Beamten zu der Beklagten neu begründet worden ist, ist zu verneinen. Zu einer NeubegrUndung-eines derartigen Beamtenverhältnisses hätte es grundsätzlich der Wahrung der Form des § 27 DBG (Ernennungsurkunde jpit den Worten "unter Berufung in das Beamt enverhältnis") bedurft, die hier nicht innegehalten ist. Zwar entspricht es herrschender Auffas-sung (BGHZ 3,1 /S8/2J7, BVerfGE 3, 255 ff), dase in.der Zeit nach dem Zusammenbruch zu demindest ein widerrufliches Beamtenverhältnis auch ohne Einhaltung der Form des § 27 DBG begründet werden konnte. Im Juli 1948 konnte jedoch in Hamburg eine derartige formlose Reubegründung eines Beamtenverhältnisses angesichts dessen nicht mehr erfolgen, dass damals der Wiederaufbau der öffentlichen Verwal-
tung in Hamburg'längst durchgeführt war, dass die staatsrechtlichen Verhältnisse auf der Grundlage der vorläufigen Verfassung vom 15. Mai 1946 (Hamb GVB1 .1946, 51) neu geordnet waren und Unklarheiten über die Weitergeltung des Deutschen Beamtengesetzes nicht mehr bestehen konnten» Abgesehen davon konnte ein Beamtenverhältnis auch dann, wenn die Formen des § 27 DBG nicht gewahrt zu seih brauchten,
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wirksam nur begründet werden, wenn die Hassnahmen, in denen die Begründung des Beamtenverhältnisses zu erblicken waren, . von der dafür zuständigen Stelle getroffen wurden (vgl S 5	’
 des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils des Senats vom 9- Dezember 195;4- III ZB 235/5.2 -).. An dieser Voraussetzung aber fehlt es hier, soweit das Beamtenverhältnis des Klägers als eines ausserplanmässigen Beamten in Frage.steht. Denn nach der - für. ..den Senat bindenden - Auslegung der einschlägigen hamburgischen Bestimmungen durch das Berufungsgericht war der Öberlandesgerichtspräsident im Juli 1948 nicht mehr -befugt, einen bezirksfremden Assessor (K) als ausserplanmässigen Beamten durch Heubegründung eines entsprechenden i Beamtenverhältnisses in den hamburgischen Justizdienst zu ^ übernehmen. Bs spricht auch,nichts dafür, dass den Öberlan-; desgerichtspräsident irgendeine Massnahme hätte treffen wol-: len, die über ./den Rahmen seiner Zuständigkeit hinausging. Die Frage, ob der.Kläger durch die Verfügung des Öberlandesge-riehtspräsi&enten wenigstens wirksam als Beamter im Vorbereitungsdienst (Referendar) übernommen worden ist, kann offen bleiben, da aus der RechtStellung eines Referendars der Klageanspruch nicht hergeleitet werden kann.
Wenn sonach davon äuszugehen ist, dass in der. in Bede stehenden Verfügung des öberlandesgerichtspräsidenten die Heubegründung eines ausserplanmässigen Beamtenverhältnisses nicht erblickt werden kann, bleibt weiter zu prüfen, ob die
 Verfügung etwa als eine Versetzung oder eine sonstige, die Wahrung der.Fofmvbrschriften des § 27 DBG- nicht erfordern^ de Übertragung eines neuen Amtes als Assessor (K) gewertet werden kann und der Kläger dementsprechend mit dem Eintritt in den hamburgischen Justizdienst sein altes Beamtenverhältnis fortgesetzt hat (vgl BGHZ 3, 1 £%SJ und 10, 62 /E47). Gegen eine entsprechende Anwendung.der Bestimmungen der §§ 47, 48 DBG Uber die Wiederindienstnahme von Wartestandsbeamten bestehen hier schon allein deswegen Bedenken, weil der Kläger.auch als Assessor (K) Widerrufsbeamter war und nach § 43 DBG nur auf Zeit und auf Lebenszeit ernannte Beamte Wartestandsbeamte werden können»' Ob sich bereits aus diesem Grund die entsprechende Anwendung der Bestimmungen der §§ 47, 48 DBG auf Widerrufsbeamte schlechthin verbietet, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden« Denn sowohl eine Versetzung als auch eine die Beobachtung der Formvor-Schriften des § 27 DBG nicht erfordernde Übertragung eines neuen Amtes gemäss § 47 DBG an Wartestandsbeamte haben das Fortbestehen eines Beamtenverhältnisses zur Voraussetzung, das durch Versetzung oder formlose Übertragung eines neuen Amtes fortgesetzt werden soll. Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses aber ist rechtssystematisch nur mit demselben Dienstherrn möglich (Urteil des Senats vom 21., Mai 1953 in UW 1953, 1220 J%22p - insoweit in BGHZ 10, .62 nicht abgedruckt -und S 18 des zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten Urteils des Senats, vom 10.* Februar 1955 - III ZR 123/53 -). Vor dem*Zusammenbruch konnte entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Beamtenverhältnisses aller unmittelbaren und mittelbaren Reichsbeamten eine Versetzung oder auch eine Übertragung eines neuen Amtes gemäss § 47 DBG ohne Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Verhältnis zwischen Reichs- und Lan-

desdienst erfolgen« Zudem'bestimmte §166 DBG ausdrücklich, dass Reich und Dander für die Versetzung als derselbe Dienstherr anzusehen seien« Diese Einheit des Beamtenverhältnisses aller unmittelbaren und- mittelbaren Reichsbe-amten und damit die Möglichkeit der Versetzung eines Beamten aus dem unmittelbaren Reichsdienst in den Dienst eines Bandes hat - wie der Senat in BGHZ 3, 1 /21/22/ und DVB1 1953, 215 /Urteil vom 22« Dezember 1952 - XXI ZR 147/52 ^bereits ausgeführt hat - nicht schon mit dem Zusammenbruch, sondern erst mit dem Zeitpunkt ihr Ende gefunden, in de%f,die Veränderungen des staatsrechtlichen Aufbaues solchen Umfang und solche Formen angenommen haben, dass die auf dem früheren zentralistischen Aufbau beruhenden Bestimmungen in den neuen föderalistischen Aufbau nicht mehr hineinpassen”« Der Endzeitpunkt, bis zu dem die Anwendbarkeit des § 166 DBG längstens noch bejaht werden kann ist nach den genannten Entscheidungen sicherlich mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erreicht« Er kann aber in den einzelnen Gebieten schon früher liegen, wenn dort die entsprechende föderalistische Organisationsform bereits früher eindeutige Gestalt angenommen hat, wobei im Interesse einer genauen Zeitbestimmung möglichst auf einen besonderen staatsrechtlichen Akt abzustelleh ist«
•In vorliegendem Fall ist , die massgebende Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten am 28« Juli 1943 ergangen.
In diesem Zeitpunkt war die Fortsetzung des Reichsbeamtenverhältnisses des Klägers durch Übernahme in den hamburgischen Jüstizdiehst im Wege der Versetzung oder Übertragung eines neuen Amtes aber bereits ausgeschlossen. Ob schon das Inkrafttreten der vorläufigen Verfassung der Hansestadt Ham bürg vom 15* Mai 1946 die Fortsetzung des Reichsbeamtenver-
hältniases ausschloss, kann offen bleiben» Denn jedenfalls ist der Zeitpunkt, von dem ab nicht mehr von der Einheit des Beamtenverhältnisses aller unmittelbaren und mittelbaren Reichsbeamten als Voraussetsung für eine - formlose -Übernahme eines Beichsbeamten in den Landesdienst gesprochen werden kann, für Hamburg mit dem am 1. Dezember 1946 erfolgten Inkrafttieten der Verordnung Nr 57 der britischen Militärregierung (ABI BritMilReg S 344) erreicht-. In diesem Zeitpunkt war nicht nur das aus der Zeit des zentralistischen "Dritten Reiches" stammende Gesetz Uber die Verfassung und .Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9» Dezember 1937 (RGBl I, 1327) durch eine neue und den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen Rechnung tragende Verfassung ersetzt und ausdrücklich ausser Kraft- gesetzt worden (Art 27 der vorläufigen Verfassung), sondern es war durch die Verordnung Nr 57 der Hansestadt Hamburg als einem Land in der britischen Zone mit gewissen Vorbehalten zugunsten der Besatzungsmacht auch "die ausschliessliche Gesetzgebung für das Land11 übertragen worden und zwar in einem weitergehenden Maße als sie den Ländern vor dem Zusammenbruch zugestan-. den hatte. Damit war der staatsrechtliche Aufbau in der-.' neuen föderalistischen Organisationsform in Hamburg soweit fortgeschritten, dass damit nunmehr die Anwendung von Be-Stimmungen, die auf dem früheren zentralistischen Staatsauf- * bau beruhten, nicht mehr verträglich War«
Die Fortsetzung des alten Beamtenverhältnisses des Klägers durch eine die* Wahrung. dl^-'Pojmvorschriften ,des- .
§ 27 DBG nicht erfordernde Übernahme in den hamburgischen Justizdienst war mithin im Juli 1948 nicht mehr möglich.
In einem ausserplanmässigen Beamtenverhältnis als Assessor (K) hat der Kläger somit zur Beklagten nicht gestanden. Ein An-
 
Spruch auf Zahlung von Diäten und - gegebenenfalls r-ttbergangsgeld gegen die Beklagte ist daher nicht Begründet, sodass das Berufungsgericht mit Recht die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat«
. Der Revision musste daher der Erfolg versagt bleiben«
. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäss § 97 ZPO zu tragen«
Br. Beiger	Br«Kraft	Br.Wolany
BR Br«Beyer ist erkränkt und kann deshalb nicht unterschreiben	Br?Hußla
 Br.Geiger