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BGH

Gericht: BGH

es Klägers, die einen Fremdkörper gefres-längere Zeit keine Nahrung mehr aufgenom-am Abend des 25« Juni 1951 in Der zuständige Fleischbeschauer, Prof. 1951 gegen 9 Uhr sandte der Kläger, eine Fleischprobe in das tierhygienische Institut zur bakteriologischen Untersuchung . Juni „ 1951 nach Rückkehr aüs seinem Beschaubezirk von der Notschlachtung des Klägers, besichtigte in das Fleisch, konnte aber den Kläger,, der auf das Feld gefahren war, nicht sprechen und fuhr nach F^HHH zurück, nachdem er. 1951 wollte der war aber-daran Metzgermeister Mf Am Morgen des 27• aus Ul Juni der mit einem Lastwagen gekommen war, das Fleisch kaufen, gehindert, weil die tierärztliche Untersu- Gegen 13 Uhr desselben Tages kam Dr. G^Hl erneut nach Er teilte mit, dass das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung auf "stark keimhaltig" laute, nahm die Fleischbeschau vor und erklärte das Fleisch für bedingt tauglich und die Organe für untauglich. fest, dass das Fleisch auch noch am Abend nach Dienstschluss im Schlachthof abgeliefert werden könne, und teilte diese Ergebnis und das Scheitern seiner Bemühungen, einen Last* kraftwagen für den Transport des Fleisches nach FflHHB ; zu erhalten, dem Kläger telefonisch mit. Er habe nach Vorliegen des bakteriologischen Untersuchungsergebnis sei3 am frühen Vormittag des 27- Juni 1951 vor seinen übrigen Tätigkeiten nicht zunächst die Fleischbeschau beim Kläger vorgenommen, sondern diese Beschau bis hinausgeschoben. Dadurch sei es dem Kläger unmöglich gewesen, das Fleisch dem Metzgermeister UCP, der bis gegen 11 Uhr auf die Fleischbeschau gewartet habe, zu'verkaufen oder ihm zu dem Transport nach eben. Mindestens habe Dr. dieses schuldhaft herbeigeführt, dass er nicht in den frühen Morgenstunden das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung fernmündlich mitgeteilt und die Verbringung des Fleisches in das Kühlhaus des Schlachthauses angeregt- habe. Dr. Ti das Ergebnis der dass in seiner Wohnung und im tierhygie#* sein Vertreter zu erfragen sei, habe:füf nicht bestanden;, Ausserdem hätte auch Untersuchung'selbst dann nicht eher .vorliegen können, wenn der Vertreter yon Prof.. Die Aufbewahrung des Fleisches sei alleinige Aufgabe des Klägers gewesen; einer besonde-»lehrung über die Art der Aufbewahrung habe er als ren Be erfahrener Landwirt nicht bedurft. die Fleischbeschau bis nach Erledigung anderer tierärztlicher Eihgriffe aufschieben dürfen, da das Gesetz ihn nicht verpflichte, die Fleischbeschau mit VorrangKvof'.t. allen Übrigen Geschäften vorzüriehmeti, Der Kläger sei’am r ^ 27. sei nur deshalb verdorben, weil der Kläger mit dem rt bis zu dem Vormittag des 28. Das Berufungsgericht führt zunächst aus, weder die Tatsache, dass der Name des Vertreters des zuständigen beschauers Prof. ) Die Revision geht entgegen den Ausführungen des Be-afungsgerichts davon aus, der Pleisehbeschauer habe das Recht gehabt, die Kühllageruhg von Fleisch, bis zur ab- Danach soll bis zur Feststellung der Unverdächtigkeit das Fleisch so aufbewahrt werden, "dass ein Berühren des Fleisches durch Unberufene und insbesondere eine mittelbare oder unmittelbare Berührung mit anderem Fleisch oder anderen, Lebensmit-teln/verhindert wird; der Tierkörper oder das Fleisch soll während dieser Zeit möglichst luftig oder kühl (je nach den Verhältnissen in einem Kühlraum, in einem anderen Raum • mit starkem LuftdurehzugV zugige Tenne -, aber nicht unmittelbar auf Eis) aufbewahrt werden". -den; Diese Erlaubnis ist auch von den dazu nach § 31 ;Abs%4 DVO zu dem Fleischbeschaugesetz ermächtigten Fleischbeschau^ tierär liegen schaue - sorgen oder B haus e des Kl zten zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür vor-Aber damit entsteht ebenfalls keine Pflicht des Be-trs, für die sachgemässe Aufbewahrung des Fleisches zu Er hat nur die Pflicht, die zu einer vom Eigentümer esitzer für nötig erachteten Überführung in ein Kühl-rforderliche Erlaubnis zu erteilen. Banach hat der "Fleischbeschautier-erztwenn er bei der Untersuchung not-^ oder krankgeschlach teter Tiere festsuellt, dass die zweckmässige Aufbewahrung bis zu dem Abschluss der bakteriologischen Fleischuntersuchung nicht gewährleistet ist, zu prüfen, ob die sofortige Überführung des Fleisches in ein öffentliches Schlachthaus mit Kühlraum oder in'einen zugelassenen Notschlachtungsbetrieb mit Kühlraum zu veranlassen ist". Zum mindesten lässt aber .bereits der eigene Vortrag des Klägers erkennen, dass bei der Fleischbeschau am 26, Junii1951 nicht davon > die Rede sein konnte, dass "die zweckmässige Aufbewahrung des Fleisches bis zu dem Abschluss der bakteriologischen Un-ersuchung nicht gewährleistet gewesen sei", denn'er trägt selbst vor, dass das .Fleisch noch äm: Mittag des 27 Juni 1951 nicht verdorben gewesen sei. Ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Überfiih- , rung des Fleisches in ein Kühlhaus ist bei dem Beschauer, s.. Auch bestand keine Verpflichtung, dem Kläger ok> ne Antrag eine derartige Erlaubnis vorsorglich zu erteilen, selbst wenn die Möglichkeit in Frage gekommen wäre, dass die Überführung des Fleisches in ein Kühlhaus sich später als erforderlich zeigen könnte* Zwar kehrte der Fleischbeschauer Dr.. Es war daher vom Kläger die Erteilung einer solchen später von ihm etwa für erforderlich gehaltenen Erlaubnis bei dem Fleischbeschautierarzt nur unter Schwierigkeiten zu erreichen. /achoii deshalb nicht nötig,, weil diese Erlaubnis nicht nur vom,Beschauer, sondern auch von der Ortspolizeibehörde erteilt werden konnte, also vom Kläger auch nach Abreise des Beschauers zu späterer Zeit ohne Schwierigkeiten zu erlangen waV» Eine Amtspflicht des Beschauers zur Beratung des Klägers über die Art der Aufbewahrung bestand mindestens im vorliegenden Fall nicht. Das Berufungsgericht stellt fest,, der Kläger habe einen derartigen Rät schon deshalb nicht gebraucht, weil er als Landwirt und Viehhalter selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Notwendigkeit einer entsprechenden Aufbewahrung des Fleisches gehabt habe„ ■Wenn der Kläger glaubte, die Aufbewahrung des Fleisches in 0§-in einem nicht eisgekühlten Raum würde zur Erhaltung def Fleisbhes nicht ausgereicht haben, so wäre es seine Sache gewe sen, 3ich bei dem Fleischbeschauer danach zu erkundigen, ob ir{ eine Möglichkeit le in einem Kühlh Fleischbeschauer sehes im Schlacht auch wenn dieses Amtspflicht, ohn^ die Möglichkeit gegeben sei, das Fleisch an anderer Stel-aus unterzubringen. Dagegen hatte der bei der hier erfolgten Lagerung des Flei-haus der'Gastwirtschaft "20P Hid^1, nicht gekühlt war, von sich aus keine eine besondere Anregung den Kläger auf-> er Kühllagerung des Fleisches im Schlan^t-| haus FgBHP hinzuweisen. f o r t i g e süchung Durch den Ausdruck "möglichst bald" wird dem tierärztlichen Beschauer die Möglichkeit einer eigenen Abwägung der Dringlichkeit und damit ein gewisser Spielraum ih der Bestimmung der Reihenfolge der einzelnen Tätigkeiten eingeräumt. Es war ihm in keiner Weise mitgeteilt worden, dass das Fleisch in QU&-401 nicht kühl und luftig gelagert werden konnte'. Entgegen -denAusführungen der Revision hatte -er sieh aus auch keinen Anlass, das Ergebnis der bakterx6i6,#::|f gischen Untersuchung, das ihm in den frühen Morgenstunden 'v vorlag, dem Kläger telefonisch mitzuteilen. Dies wäre aber nur möglich gewesen, wenn das Fleisch auf Grund des bakteriologisehen U^htefsuchmigsergebnisses, z.B. nach Abschnitt IV b der Anweisungen wegen Vorhandenseins von EleischyergiftUngsbakterieh,;^für ühtaügiich hätte erklärt werden müssen; ein solches Ergebnis der Untersuchung lag aber nicht vor. Eine Freigabe als voll oder bedingt tauglich ohne Fleischbeschau war aber im Hinblick auf die durehgSführte bakteriologische Untersuchung nach Abschnitt IV ä der*Anweisungen schlechthin verboten. Die telefonische Durchsage des Ergebnisses der bakteriologischen Untersuchung an den Kläger hätte also im vorliegenden Fall noch nicht zu einer endgültigen Entscheidung über die weitere Verwendbarkeit des Fleisches geführt. vision keinen Anlass, dem Kläger telefonisch nahezulegen, das Fleisch nach Vorliegen des Ergebnisses der bakteriologischen Untersuchung zur abschliessenden Beschau nach Freiburg in den Kühlraum des Schlachthofes zu bringen. Hätte er das getan und hätte die alsdann erfolgte Untersuchung die völlige Unbrauchbarkeit des Fleisches ergeben, so würde den Kläger sich wahrscheinlich wegen der ihm durch den Transport zu dem Schlachthof und durch die dohtige Einlagerung des Fleisches entstandenen Unkosten beschwert gefühlt haben; er würde dann möglicherweise Ersatzansprüche geltend gemacht haben. ^ dass er eine günstige ■ Transportgelegenheit nach F#^-durch den MetzgermeisterrMu4H^ hätte, der bereit sei, das Fleisch zu kaufen. ; so dass es insoweit einer abschliessenden Beurteilung der bei einer solchen Mitteilung bestehenden Amtspflichten des Fieischbesehauers nicht bedarf.Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vom Kläger aufgestellte Behauptung, der Tierarzt Dr. G0K/0 habe bereits am 26. vormittags vorzunehmen, durch die Nichteinhaltung dieser Zusage sei ein Verkauf des Fleisches an den Metzgermeister . oder ein Transport des Fleisches durch ihn ins* Kühlhaus des Schlachthofes der Stadt F^m^ unmöglich gemacht worden, kann schon deshalb keine Beachtung finden, weil es sich insoweit- um im Revisionsrechtszug unbeachtliches Vorbringen neuer Tatsachen handölt. • Das,Berufungsgericht hat daher mit Recht eine Ärats-pflichtverletzung des Tierarztes Dr 1 verneint» Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen» ■

FleischUntersuchungErlaubnisBeschauerKlägerErgebnisRevision

Volltext der Entscheidung

HI-ZR. 34/55
Verkündet am 15. Juni 1954 Fieser, Jiistizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2391 046
des Karl Klägfä Prozessbe
 Im Name n des V 0 1 k e s
In dem Rechtsstreit
 li
, Landwirt in	Haus	Nr.	VV;
rs’, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
 vollmächtigter: Rechtsanwalt
,	;	iVvä-I
* * \r ' < ,y .
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium .SüdhädiehV	^^	^
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt 1
hat der I mündliche des Senat ter Dr, P
II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom. 15» Juni 1954 unter Mitwirkung spräsidenten Prof. Br. Geiger und der Bundesrich-agendarm, Br. Kreft, Br. Wolany und Br. Hüssla für
 Recht erk
 ahnt:

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bürg
 Revision des Klägers gegen das Urteil des 1, Zi-enats des Badischen Oberlandesgerichts in Frei-: i.-Br. vom IT. Bezember 1952 wird zuruekgewiesen.
Bie Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Eine Kuh ■ d|' sen und deshalb men hatte', wurde notgesehlachtet. Dr ,	in
 Instituts der Un
 Urlaub. Sein die|; D:r> HfflliiPl der
 in der Privatpra der Privatwohnur gienischen Insti seiner dienstlic
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Tatbestand!

es Klägers, die einen Fremdkörper gefres-längere Zeit keine Nahrung mehr aufgenom-am Abend des 25« Juni 1951 in Der zuständige Fleischbeschauer, Prof.
Leiter des tierhygienischen
 iversität
war damals in
 nstlicher Stellvertreter war der Tierarzt gleichzeitig Tierbeschauer in einem anderen Beschaubeziijk war, während ihn der Tierarzt Dr.
fxis vertratDer Kläger konnte weder in g von Prof. Dr.	noch	im	tierhy-
tut ermitteln, wer Prof. Dr.	in
 hen Tätigkeit als Fleischbeschauer vertrat. Das Fleisch wurde wegen Fehlens eines gekühlten Schlachthauses im ungekühlten Schlachthaus der Gastwirtschaft "!
in	aufbewahrt:.	Am Morgen des 26. Juni
1951 gegen 9 Uhr sandte der Kläger, eine Fleischprobe in das tierhygienische Institut zur bakteriologischen Untersuchung .
Dr.

erfuhr in der Mittagszeit des 26. Juni „ 1951 nach Rückkehr aüs seinem Beschaubezirk von der Notschlachtung des Klägers, besichtigte in	das
 Fleisch, konnte aber den Kläger,, der auf das Feld gefahren war, nicht sprechen und fuhr nach F^HHH zurück, nachdem er. erfahren hatte, dass eine Fleischprobe bereits
 verbracht war. Das Fleisch blieb weiter-
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 dass das Fleisch auch noch am Abend nach Dienstschluss im Schlachthof abgeliefert werden könne, und teilte diese Ergebnis und das Scheitern seiner Bemühungen, einen Last* kraftwagen für den Transport des Fleisches nach FflHHB ; zu erhalten, dem Kläger telefonisch mit. Der Kläger lieferte das Fleisch am Vormittag des 28. Juni 1951 im FflB ;r Schlachthof ab. Es wurde untersucht und wegen Tiefenfäulnis für verdorben und genussuntauglich erklärt und zur Abdeckerei gebracht.
Der Kläger begehrt vom beklagten Land Schadenser-- wegen des Schlechtwerdens des Fleisches mit der Be*
die beiden Tierbeschauer Prof / Dr.	und
 hätten' ihre Jbntspfliehten schuldhaft verletzt und „dadurch das Verderben des Fleisches verursacht. Prof. Dr/	habe	nicht	dafür	gesorgt, dass sein Vertre-
ter hitte rechtzeitig erreicht werden können. Dadurch habe sich , üe Beschau, verzögert. Dr. UflHRP habe am Nachmittag des 2S. Juni 1951 nicht angeordnet, dass das Fleisch in ein Kühlhaus verbracht würdei Mindestens habe er es unterlassen, len Kläger auf die Notwendigkeit einer Verbringung des Fleisches in ein Kühlhaus aufmerksam zu machen und ihn darauf hlnzuweisen, dass das Fleisch in die Kühlräume des
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Schlachthauses eingeliefert werden könne. Er habe es auch unterlassen, die für den Transport dieses
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Er habe nach Vorliegen des bakteriologischen Untersuchungsergebnis sei3 am frühen Vormittag des 27- Juni 1951 vor seinen übrigen Tätigkeiten nicht zunächst die Fleischbeschau beim Kläger vorgenommen, sondern diese Beschau bis
 hinausgeschoben. Dadurch sei es dem Kläger unmöglich gewesen, das Fleisch dem Metzgermeister UCP, der bis gegen 11 Uhr auf die Fleischbeschau gewartet habe, zu'verkaufen oder ihm zu dem Transport nach eben. Mindestens habe Dr.	dieses
 schuldhaft herbeigeführt, dass er nicht in den frühen Morgenstunden das Ergebnis der bakteriologischen Untersuchung fernmündlich mitgeteilt und die Verbringung des Fleisches in das Kühlhaus des Schlachthauses angeregt- habe.
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Das beklag-;e Land bestreitet,, dass Prof, Dr.' T| ^(||||> und Dr, GBIB ihre Amtspflichten verletzt hätten? Die Vertretung des.. Dr. TBHB'.'sei/"in OBBl?ihld|r üblichen Form bekanntgemacht worden; eine Verpflichtung!
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 dann die bakteriologische Untersuchung bis zu dem Morgen des‘27. Juni 1951 gedauert hätte. Eine Mög-^ lichkeit, die Übeirführung des Fleisches während der schwe-
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beriden Untersuchung in ein Kühlhaus zwangsweise anzuordnen, habe nicht bestanden. Die Aufbewahrung des Fleisches sei alleinige Aufgabe des Klägers gewesen; einer besonde-»lehrung über die Art der Aufbewahrung habe er als
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 erfahrener Landwirt nicht bedurft. Dr.
habe am 27.
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 ihn nicht verpflichte, die Fleischbeschau mit VorrangKvof'.t. allen Übrigen Geschäften vorzüriehmeti, Der Kläger sei’am r ^ 27. Juni der Anregung des Dr. G^lMfc,. das Fleisch unver-
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züglich in das Kühlhaus des	Schlachthofes zu
 bringen, nicht nachgekommen. Die Gefahr dafür, dass er für diesen Transport einen Wagen nicht erhalten habe, treffe nicht den Fleischbeschauer, sondern den Kläger allein. Das
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sei nur deshalb verdorben, weil der Kläger mit dem rt bis zu dem Vormittag des 28. Juni 195*1 gewartet ha-
ll aridgericht und Oberlandesgerieht haben die Klage abgewiesen. Der Kläger hat im ersten Rechtszuge 450 DM hebst 5 ia Zinsen Schadensersatz verlangt und den Zinssatz im zweiten Rechtszuge auf 4 $> ermässigt. Er macht im Re-visionsrechtszug nur noch einen Betrag von 200 DM geltend« Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht führt zunächst aus, weder die Tatsache, dass der Name des Vertreters des zuständigen beschauers Prof. Dr. T^HH^ in der Privatwoh-n Prof. Dr.	und	im	tierhygienischen	Inr-
unbekannt gewesen sei, noch die weitere Tatsache,
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dass der Tierarzt Dr. GBHB, der wie der Vertreter des zuständigen Fleischbeschauers TBBHIB aufgetreten sei, am 26o Juni 1951 nicht schon morgens, sondern erst zur
 zur Besichtigung des Tierflei-
Lttagszeit nach
 ches gekommen seil hätten den Schaden verursacht« Diese isführungen sind von.der Revision nicht angegriffen woran; sie lassen einen Rechtsirrtum auch nicht erkennen.
) Die Revision
 geht entgegen den Ausführungen des Be-afungsgerichts davon aus, der Pleisehbeschauer habe das Recht gehabt, die Kühllageruhg von Fleisch, bis zur ab-
lau nach Vorlage des, bakteriologischen efundes anzuordnen. Sie erblickt in der Nichtanordnung iner derartigen Kühllagerung am 26. Juni 1951, mindestens n der Nichterteilung einer Erlaubnis zur Überführung-’des& .
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ises auf das Erfordernis und die Möglich-? kje.it der Kühllagering des Fleisches im Schlachthaus
 eine ursächliche Amtspflichtverletzung des Fleischesehauers Dr. Gfli^. Dem kann nicht gefolgt werden.
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 Zwar hat der es Fleischbeschau 463) "untaugli che läufig zu'besehla m die Allgemeinhe z|u schützen. Die b "Vorbereitung der I qenus s ge e i gne t is 0 gerade., noch- nie! s kann also in di erden. Es darf ab n den Verkehr geh
^Beschauer nach § 7 Abs 1 und § 8 Abs 1 gesetzes vom 29. Oktober 1940 (RGBl I, s" und "bedingt taugliches" Fleisch vorahmen. Diese Beschlagnahmen erfolgen, it vor dem Genuss ungeeigneten Fleisches akteriologische Untersuchung dient der rüfung, ob das Fleisch für menschlichen Vor Abschluss dieser Prüfung steht al-ht fest, dass das.Fleisch ungeeignet ist. esem Zeitpunkt noch nicht beschlagnahmt er erst nach Abschluss der Untersuchung rächt werden (§ 27 Ziff 3 Fleischbeschau-

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aber Aufgabe des Fleischbeschauers. Die nähere Regelung in welcher Weise "die Aufbewahrung des der bakteriologischen Fleischuntersuchung unterliegenden Tierkörpers oder Fleisches“ zu erfolgen hat, ist unter I der "Anweisung für die bakteriologische Fleischuntersuchung" (Anlage 1 zu Ausführungsbestimmungen A zu dem Fleischbeschaugesetz = RMinBl 1940? 328) erfolgt. Danach soll bis zur Feststellung der Unverdächtigkeit das Fleisch so aufbewahrt werden, "dass ein Berühren des Fleisches durch Unberufene und insbesondere eine mittelbare oder unmittelbare Berührung mit anderem Fleisch oder anderen, Lebensmit-teln/verhindert wird; der Tierkörper oder das Fleisch soll während dieser Zeit möglichst luftig oder kühl (je nach den Verhältnissen in einem Kühlraum, in einem anderen Raum • mit starkem LuftdurehzugV zugige Tenne -, aber nicht unmittelbar auf Eis) aufbewahrt werden". Diese Anordnungen -richten sich jedoch an den Eigentümer oder Besitzer, nicht aber sn den Fleischbeschauer. Zwar darf Fleisch, bei dem die bakteriologische Fleischuntersuchung eingeleitet ist, nach § 28 der Ausführungsbestimmungen A zu dem Fleischbeschaugesetz (RMinBl.1940, 296) nur mit polizeilicher Erlaubnis von der Schlachtstelle nach einem Kühlhaus verbracht„wer! -den; Diese Erlaubnis ist auch von den dazu nach § 31 ;Abs%4 DVO zu dem Fleischbeschaugesetz ermächtigten Fleischbeschau^ tierär liegen schaue - sorgen oder B haus e des Kl
 zten zu erteilen, wenn die Voraussetzungen dafür vor-Aber damit entsteht ebenfalls keine Pflicht des Be-trs, für die sachgemässe Aufbewahrung des Fleisches zu Er hat nur die Pflicht, die zu einer vom Eigentümer esitzer für nötig erachteten Überführung in ein Kühl-rforderliche Erlaubnis zu erteilen. Die Darstellung ägers (vgl Schriftsatz vom 11. November 1952 S 2),
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"nach den für Tierärzte geltenden Richtlinien müsse solches Fleisch binnen 24 Stunden in ein Kühlhaus verbracht werden", findet demnach in den gesetzlichen Bestimmungen tceine Grundlage. Ber Vernehmung des dazu benannten Schlacht aofdirektors Br, Sch^H^ in F^^H^ bedurfte es daher licht, so dass die insoweit wegen Nichtvernehmung des Br. SchflMfe erhobene Rüge der Revision unbegründet ist. Etwas anderes ergibt sieh - mindestens für den vorliegenden Fall licht aus Abschnitt I Abs 2 der bereits erwähnten "Anweisung für die bakteriologische Fleischuntersuchung", der lurch die Verordnung vom 8. Bezember 1942 (RMbl 1942, 266) eingefügt worden ist. Banach hat der "Fleischbeschautier-erztwenn er bei der Untersuchung not-^ oder krankgeschlach teter Tiere festsuellt, dass die zweckmässige Aufbewahrung bis zu dem Abschluss der bakteriologischen Fleischuntersuchung nicht gewährleistet ist, zu prüfen, ob die sofortige Überführung des Fleisches in ein öffentliches Schlachthaus mit Kühlraum oder in'einen zugelassenen Notschlachtungsbetrieb mit Kühlraum zu veranlassen ist". Bereits der unbestimmte Ausdruck, "dass d:.e Überführung zu v e r a n 1 a; s s e'n ist", lässt Zweifel aufkommen, ob dem Fleischbeschauer damit eine Zwangsgewalt zur Burchsetzung der Überführung gegeben werden sollte, wie der Kläger meint. Zum mindesten lässt aber .bereits der eigene Vortrag des Klägers erkennen, dass bei der Fleischbeschau am 26, Junii1951 nicht davon > die Rede sein konnte, dass "die zweckmässige Aufbewahrung des Fleisches bis zu dem Abschluss der bakteriologischen Un-ersuchung nicht gewährleistet gewesen sei", denn'er trägt selbst vor, dass das .Fleisch noch äm: Mittag des 27 Juni 1951 nicht verdorben gewesen sei. Eine Pflicht.des-Fleisch-Beschauers , die saohgemässe Aufbewahrung des Fleisches zu veranlassen,•bestand daher nicht.
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Eine solche Pflicht kann deshalb auch nicht verletzt sein. Ein Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Überfiih- , rung des Fleisches in ein Kühlhaus ist bei dem Beschauer, s.. nicht gestellt und von ihm auch nicht abgelehnt worden, m Auch insoweit kann daher eine Amtspflicht nicht verletzt worden sein. Auch bestand keine Verpflichtung, dem Kläger ok> ne Antrag eine derartige Erlaubnis vorsorglich zu erteilen, selbst wenn die Möglichkeit in Frage gekommen wäre, dass die Überführung des Fleisches in ein Kühlhaus sich später als erforderlich zeigen könnte* Zwar kehrte der Fleischbeschauer Dr..	hach	seinem Besuch' um die Mittagszeit des 26. Ju-
ni 1951 wieder nach FJBBBBIzurück. Es war daher vom Kläger die Erteilung einer solchen später von ihm etwa für erforderlich gehaltenen Erlaubnis bei dem Fleischbeschautierarzt nur unter Schwierigkeiten zu erreichen. Eine vorsorgliche Erteilung.einer solchen Erlaubnis anlässlich der Anwesenheit des Beschauers in	am	26. Juni 1951 war jedoch
/achoii deshalb nicht nötig,, weil diese Erlaubnis nicht nur vom,Beschauer, sondern auch von der Ortspolizeibehörde erteilt werden konnte, also vom Kläger auch nach Abreise des Beschauers zu späterer Zeit ohne Schwierigkeiten zu erlangen waV» Eine Amtspflicht des Beschauers zur Beratung des Klägers über die Art der Aufbewahrung bestand mindestens im vorliegenden Fall nicht. Das Berufungsgericht stellt fest,, der Kläger habe einen derartigen Rät schon deshalb nicht gebraucht, weil er als Landwirt und Viehhalter selbst die erforderliche Sachkunde zur Beurteilung der Notwendigkeit einer entsprechenden Aufbewahrung des Fleisches gehabt habe„ ■Wenn der Kläger glaubte, die Aufbewahrung des Fleisches in 0§-in einem nicht eisgekühlten Raum würde zur Erhaltung def Fleisbhes nicht ausgereicht haben, so wäre es seine Sache gewe sen, 3ich bei dem Fleischbeschauer danach zu erkundigen, ob ir{
eine Möglichkeit le in einem Kühlh Fleischbeschauer sehes im Schlacht auch wenn dieses Amtspflicht, ohn^ die Möglichkeit
 gegeben sei, das Fleisch an anderer Stel-aus unterzubringen. Dagegen hatte der bei der hier erfolgten Lagerung des Flei-haus der'Gastwirtschaft "20P Hid^1, nicht gekühlt war, von sich aus keine eine besondere Anregung den Kläger auf-> er Kühllagerung des Fleisches im Schlan^t-| haus FgBHP hinzuweisen. Denn die Sorge für die sachge-' ? rechte Aufbewahrung des Fleisches war und blieb Sache des Klägers und War'nicht' Aufgabe und Amtspflicht des Fleisch-' beschauers. Insoweit kann also eine Amtspflichtverletzung

des Fleischbeschauers Dr .< den.

nicht festgestellt wer-
2,) Die Rüge der Revision, die nach erfolgter bakteriologischer Untersuchung am 27. Juni 1951 kurz nach 13 Uhr erfolgte Beschau durch den Tierarzt Br. GflHP sei zu spät . gewesen,, ist unbegründet.
, Naclr Absehiitt IV a der Anweisungen für die bakterio-logische Fleischuntersuchung hat "der Beschauer die für die endgültige Beurteilung erforderliche Beschau, sobald das
 teriologischen Untersuchung von der Unter-rahtlich oder fernmündlich mitgeteilt ist» urzunehmen." Das Berufungsgericht geht da-c tierärztliche Beschauer nicht pflichtwi-at, als er ärztliche.Eingriffe an lebenden liessenden Untersuchung des stark keimhaIrin O0J//0 vorzd%. Die Revision meint domes chauer habe, unter Zurückstellung anderer Tätigkeiten z u n ä c h s t die abschliessende Schau vornehmen müssen. D|ie Anweisung verlangt aber nicht eine s 0 -
Ergebnis der bak suchungsstelle d möglichst bald v ■von aus, .dass de drig gehandelt h Tieren der abs ch tigen Fleisches gegenüber, der B
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 Durch den Ausdruck "möglichst bald" wird dem tierärztlichen Beschauer die Möglichkeit einer eigenen Abwägung der Dringlichkeit und damit ein gewisser Spielraum ih der Bestimmung der Reihenfolge der einzelnen Tätigkeiten eingeräumt. Eine Pflichtverletzung würde nur dann vorliegen, wenn er bei der Bestimmung dieser Reihenfolge seiner Tätigkeiten unsachgemäss vörgegangen wäre. Ein Grund zu besonderer Eile war für ihn nicht gegeben. Es war ihm in keiner Weise mitgeteilt worden, dass das Fleisch in QU&-401 nicht kühl und luftig gelagert werden konnte'. Er handelte daher nicht pflichtwidrig, wenn er die abschliessende Untersuchung bis um 13 Uhr hinausschob.
Entgegen -denAusführungen der Revision hatte -er sieh aus auch keinen Anlass, das Ergebnis der bakterx6i6,#::|f gischen Untersuchung, das ihm in den frühen Morgenstunden 'v vorlag, dem Kläger telefonisch mitzuteilen. Das hätte, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, nur Sinn gehabt, wenn zugleich damit eine endgültige Entscheidung über den Untersuchungsbefund hätte getroffen werden können. Dies wäre aber nur möglich gewesen, wenn das Fleisch auf Grund des bakteriologisehen U^htefsuchmigsergebnisses, z.B. nach Abschnitt IV b der Anweisungen wegen Vorhandenseins von EleischyergiftUngsbakterieh,;^für ühtaügiich hätte erklärt werden müssen; ein solches Ergebnis der Untersuchung lag aber nicht vor. Eine Freigabe als voll oder bedingt tauglich ohne Fleischbeschau war aber im Hinblick auf die durehgSführte bakteriologische Untersuchung nach Abschnitt IV ä der*Anweisungen schlechthin verboten. Die telefonische Durchsage des Ergebnisses der bakteriologischen Untersuchung an den Kläger hätte also im vorliegenden Fall
 noch nicht zu einer endgültigen Entscheidung über die weitere Verwendbarkeit des Fleisches geführt. Das Unterlassen der Durchsage enthält daher ebenfalls keine Amtspflichtverletzung des Fleischbeschauers Dr,
 Der Tierarzt'hatte -auch entgegen der Ansicht der Re-
vision keinen Anlass, dem Kläger telefonisch nahezulegen, das Fleisch nach Vorliegen des Ergebnisses der bakteriologischen Untersuchung zur abschliessenden Beschau nach Freiburg in den Kühlraum des Schlachthofes zu bringen. Hätte er das getan und hätte die alsdann erfolgte Untersuchung die völlige Unbrauchbarkeit des Fleisches ergeben, so würde den Kläger sich wahrscheinlich wegen der ihm durch den Transport zu dem Schlachthof und durch die dohtige Einlagerung des Fleisches entstandenen Unkosten beschwert gefühlt haben; er würde dann möglicherweise Ersatzansprüche geltend gemacht haben. Auch insoweit liegt daher eine Amtspflichtverletzung des Tierarztes Dr. CMQBB} nicht vor.
Anders wäre es vielleicht gewesen, wenn der Kläger dem,Tierarzt im Laufe des Vormittags telefonisch mitgeteilt; häj.te ^ dass er eine günstige ■ Transportgelegenheit nach F#^-durch den MetzgermeisterrMu4H^ hätte, der bereit sei, das Fleisch zu kaufen. Dann wäre der Fleischbeschaüer verpflichtet geweserii^Sntweder einem solchen Transport desf^0 Fleisches nach	ziizustiramen öder zu überprüf e^
er nicht zu < einer früheren Stunde nach	zur	Be	schaue
 kommen könne. Eine Mitteilung nach dieser Richtung hat aber’ der Kläger dem Fleischbeschaüer unbestritten nicht gemacht,
; so dass es insoweit einer abschliessenden Beurteilung der bei einer solchen Mitteilung bestehenden Amtspflichten des Fieischbesehauers nicht bedarf. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vom Kläger aufgestellte Behauptung, der Tierarzt Dr. G0K/0 habe bereits am 26. Ju?-
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ni 1951 versprochen, die endgültige Beschau am 27- Juni 1951. vormittags vorzunehmen, durch die Nichteinhaltung dieser Zusage sei ein Verkauf des Fleisches an den Metzgermeister .	oder	ein Transport des Fleisches durch
 ihn ins* Kühlhaus des Schlachthofes der Stadt F^m^ unmöglich gemacht worden, kann schon deshalb keine Beachtung finden, weil es sich insoweit- um im Revisionsrechtszug unbeachtliches Vorbringen neuer Tatsachen handölt.
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• Das,Berufungsgericht hat daher mit Recht eine Ärats-pflichtverletzung des Tierarztes Dr 1	verneint»	Die
 Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen»	■
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Dr.Geiger	Dr,Pagendarm	Dr.Kreft Wolany Dr»Hussla