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BGH

Gericht: BGH

Ko o t enr (3 c:h11 i c n 1 i e gt ei ne Re ch tinii ttelrüek-nahrne nicht nur bei prozessualer feiirücknahn des Rechtsmittels vor,, sondern auch be eines beschränkten Rechtsn 111e 1 a,ntrags sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass der Stel 1 wenn - Pro z es sheVollmachtigter s Rechtsanwalt AHHHHHM - Gegen das Berufungsurteil hat er Revision eingelegt, Anträge aber erst in der später eingereichten Revisionsbegründungsschrift gestellt und zwar nur noch auf Zahlung von 200 DM«, Der Senat hat bereits in BG-HZ 1 , 205 entschieden, dass ein zunächst ohne einen bestimmten Rechtsmittelantra,g eingelegtes Rechtsmittel kostenrechtlich zunächst unbeschränkt eingelegt ist, die Prozessgebühr also nach dem. Auch der II, Zivilsenat hat in dem Beschluß vom 12, Juli 1954 - II ZR 69/54 - unter Bezugnahme auf die beiden erwähnten Beschlüsse des V, und VI, Zivilsenats die gleiche Ansicht vertreten. Der Senat hat die von ihm vertretene Ansicht in seinem früheren Beschluß daraus hergeleitet, dass bereits die Rechtsmitteleinlegung die Möglichkeit gibt, in voller Höhe der Beschwer gegen' das Urteil anzugehen (aaO S 208), Daraus glaubt der Kostenbeamte in seiner Stellungnahme zur Erinnerung des Klägers herleiten zu können, nur eine prozessual ordnungs-mässig erfolgte Rechtsmittelrücknahme, die in der Stellung nur beschränkter Anträge jedoch nicht zu erblicken sei, sei auch kostenrechtlich als, teilweise Rechtsmi11eIrücknahme ‘ c anzusehenj denn solange eine prozessual wirksame Rechts- mittelrücknahme nicht erfolgt sei, könne auch noch nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist das Rechtsmittel bi' zur vollen Höhe der Beschwer aus dem angefochtenen Urteil erweitert werden. Der Senat hat bere in dem grundlegenden Beschluß (aaO S 208) im einzelnen be gründet, dass nicht nur Antrag auf Klage und auf Rechtsmi tel, sondern auch Rücknahme von Klage und Rechtsmittel im prozessualen und im kostenrechtlichen Sinn zu unterscheid sind. Aus den vom Kostenbeamten angezogenen Urteilen, die allein die prozessuale Rechtsmittelrücknahme betreffen,' kann daher für die Frage, ob in der Stellung eines beschr ten Rechtsmittelantrags kostenrechtlich eine teilweise EeÄ mittelrücknahme zu erblicken ist, nichts Endgültiges gewinnen werden. Fälle denkbar, ihb denen sich aus den Umständen, ergibt, dass die Stellung de) beschränkten Antrags erfolgt, weil eine materielle Befug-| nis zur Anfechtung in Höhe der vollen Beschwer entfallen ist öder aufgegeben werden soll. ö grundlegenden Beschluß des Senats in ßGHZ 1, 205, Do .Um zwar ausgesprochen, dass in Übereinstimmung mit der Ansicht des Reichsgerichts dann, wenn bäisERechtsmittel zu-rdener ejine einen bestimmten Rechtsmittelantrag eingelegt und erst später innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist ein beschränkter Rechtmittelantrag gestellt wird, kosten recht], ich ei ne tei I weise Reohtsmi ttelrücknahme vorliegt. 5 oo ..er ist dieser Satz als Ge gen these zu der lo: o trsi 1 befindli chen Ansicht aus Einlegung eines Rechtsmittels ohne Antrag habe kostenrech lieh zur Folge, dass auch die Prozessgebühr nur. nach den Kosten des später gestellten beschränkten Antrags- zu berechnen seio Zu der hier auftauchenden Streitfrage/ ob di Stellung eines beschränkten Rechtsmittelantrags nach ohne Anträge erfolgter Rechtsmitteleinlegung kostenrechtlich eine teilweise Rechtsmittelrücknahme enthält, brauchte damals nicht Stellung genommen zu werden, weil dort die Stellung eines beschränkten Antrags bereits vom Kostenbe-amten als Rücknahme gewertet worden war und mit der Erinnerung nur die Ansicht vertreten wurde, es sei keine "Ree mittelrücknahmegebühr", sondern die Prozessgebühr nur nac dem Wert der beschränkten Rechtsmittelanträge zu berechnen 1 rücknahme nicht nur, wie der Kostenbeamte annimmt, bei pi zessualer Teilrücknahme des Rechtsmittels vor; sie liegt, auch in der Stellung eines beschränkten Rechtsmittelantrs jedoch nur dann, wenn sich aus dem Zusammenhang ergibt, i| der Streitstoff wegen des nicht im Anträge erfassten Tel] ein für alle Mal dem.

RechtsmittelAnsichtProzessgebührBeschlußStellungBeschwerprozessualebeschränken

Volltext der Entscheidung

FUr d as Kachsch1agewerk!
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Gesetz g GKG § 30
Heohtssatz%
Ko o t enr (3 c:h11 i c n 1 i e gt ei ne Re ch tinii ttelrüek-nahrne nicht nur bei prozessualer feiirücknahn
 des Rechtsmittels vor,, sondern auch be
 eines beschränkten Rechtsn 111e 1 a,ntrags
 sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass der
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 stofi wegen des nicht im Anträge erfassten Te ein für alle Mal den Rechtemittelgericht zur Entscheidung ni cht unterbreitet werden so 11. „ sich also um eine endgültige und unabanderlic Bescnränkung der hevisionsantrage harde11 (Er günzung zu BGHZ 1, or'r's
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OLG
Preibürg Freiburg
HI. ZR_ 34/53
des Karl W|
B e s G h 1 u In Sachen
 Landwirt in 01
Haus Nr.
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-	Pro z es sheVollmachtigter s Rechtsanwalt AHHHHHM -
gegen _
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Südbaden,
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisions-
beklagten,
-	Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr,	-
hat der'IIIo Zivilsenat des .Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8, Oktober 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof»Dr.Geiger, sowie der Bundesrichter Dr.Pagendarm, Dr.Kreft, Dr „V/olany und. Dr.Hußla
 beschlossen;
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz der Geschäftsstelle vom 22. Juli 1954 - I 2281 - wird zurückgewiesen«
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G r ü n d e j
Der Kläger ist mit seiner Schadensersatzklage über 450 DM im ersten und zweiten Rechtszuge abgewiesen worden.
Gegen das Berufungsurteil hat er Revision eingelegt, Anträge aber erst in der später eingereichten Revisionsbegründungsschrift gestellt und zwar nur noch auf Zahlung von 200 DM«,
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Der Kostenbeamte hat der Berechnung der Prozessgebühr einen Streitwert von 450 DM zugrunde gelegt. Mit der nach § 4 DGKG zulässigen Erinnerung begehrt der Kläger, dass der Berechnung der Prozessgebühr ein Streitwert von 200 DM zugrunde gelegt wird.
Der Senat hat bereits in BG-HZ 1 , 205 entschieden, dass ein zunächst ohne einen bestimmten Rechtsmittelantra,g eingelegtes Rechtsmittel kostenrechtlich zunächst unbeschränkt eingelegt ist, die Prozessgebühr also nach dem. Wert der vollen Beschwer des Rechtsmittelklägers zu berechnen ist. Dieser Rechtsauffassung sind der V, Zivilsenat (Beschluß vom 23o April 1954 - V ZR 47/52 -) und der VI, Zivilsenat (Beschluß vom 11, Februar 1953 - VI ZR 99/52 -) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die' erwähnte Entscheidung des erkennenden 'Senats1 beigetreten.. Auch der II, Zivilsenat hat in dem Beschluß vom 12, Juli 1954 - II ZR 69/54 - unter Bezugnahme auf die beiden erwähnten Beschlüsse des V, und VI, Zivilsenats die gleiche Ansicht vertreten. Ein Aulass, von dieser gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab-sugehen, besteht nicht.
Der Senat hat die von ihm vertretene Ansicht in seinem früheren Beschluß daraus hergeleitet, dass bereits die Rechtsmitteleinlegung die Möglichkeit gibt, in voller Höhe der Beschwer gegen' das Urteil anzugehen (aaO S 208), Daraus glaubt der Kostenbeamte in seiner Stellungnahme zur Erinnerung des Klägers herleiten zu können, nur eine prozessual ordnungs-mässig erfolgte Rechtsmittelrücknahme, die in der Stellung nur beschränkter Anträge jedoch nicht zu erblicken sei, sei auch kostenrechtlich als, teilweise Rechtsmi11eIrücknahme ‘ c anzusehenj denn solange eine prozessual wirksame Rechts-
mittelrücknahme nicht erfolgt sei, könne auch noch nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist das Rechtsmittel bi' zur vollen Höhe der Beschwer aus dem angefochtenen Urteil erweitert werden. Der Kostenbeamte verweist dazu auf die Urteile vom 8, Juli 1953 - VI ZR 93/52 - und vom 29.Oktober 1953 - III ZR 145/52 Diese Urteile betreffen aber die prozessuale Rechtsmittelrücknahme. Der Senat hat bere in dem grundlegenden Beschluß (aaO S 208) im einzelnen be gründet, dass nicht nur Antrag auf Klage und auf Rechtsmi tel, sondern auch Rücknahme von Klage und Rechtsmittel im prozessualen und im kostenrechtlichen Sinn zu unterscheid sind. Aus den vom Kostenbeamten angezogenen Urteilen, die allein die prozessuale Rechtsmittelrücknahme betreffen,' kann daher für die Frage, ob in der Stellung eines beschr ten Rechtsmittelantrags kostenrechtlich eine teilweise EeÄ mittelrücknahme zu erblicken ist, nichts Endgültiges gewinnen werden. Kostenrechtlich kommt es nicht auf die durch die Rechtsmitteleinlegung geschaffene prozessuale Möglich-keit an, in voller Hohe der Beschwer gegen das angefochte? Urteil anzugehen, sondern auf die materielle Berechtigung^ trotz vorübergehender eingeschränkter Anträge schließlich) doch wieder in Höhe der vollen Beschwer das Rechtsmittel i weiter zu .verfolgen. Im Regelfall wird eine solche Beschr kung zwar nur durch prozessuale (teilweise) Rechtsmitteln rücknahme eintreten. Es sind aber auch. Fälle denkbar, ihb denen sich aus den Umständen, ergibt, dass die Stellung de) beschränkten Antrags erfolgt, weil eine materielle Befug-| nis zur Anfechtung in Höhe der vollen Beschwer entfallen ist öder aufgegeben werden soll. Ein solcher Fall kann z, vorliegen,' wenn der beschränkte Antrag im Hinblick auf A nen im übrigen abgeschlossenen außergerichtlichen Y er gl ei: erfolgt (EG- in JW 1933? 2454),. oder wenn "Klageforderung'':
und Berufungsantragn beschränkt werden/lGZ 11.5? 24). In cricsen Fällen ergibt sich klar,, dass eine Erhöhung des An-
xrags auf die rolle Beschwer materiell unzulässig wäre,
 Eine so]che Beschränkung ist aber bei der gebührenrecht-]ieher Beurteilung, bei der es nicht auf die prozessuale, sondern die; ma serielle Bedeutung der Parreierklärangen an-];:oMt,, als teilweise Reclrtsmittelrücknahme. anzusehen. Es genügt ihr die Annahme einer gebuhrenrechtlichen Rochts-of iteö rücknahmo demnach jede Erklärung des Eechtsmittel-kiägers. durch die er zu dem Ausdruck bringe, dass ec, sei cs ganz oder zu dem Teil, endgültig von der Weiterverfolgurg des ] t clx tsru u 1 eis abseber, den S i r f r ts oof i v ofern dem ■.(jericht ein ür alle Mal zu?. Entsch ui i ulg i i unterbrei-1 ien, das Rechtsmittel also ins -fern > , ht ou f r, , ei rhal-'ten Wolle-:(R(j in JW 1933, 2454; 49.11;? ''85;, jeder:5 1 iegt r io ociudr u Ft , nur vor, v, n - R r n -nt jhlI! ' li >• • ich naterlell wirtlich der MÖglicrdr t n s , >	>	' ä
mch loiiil tiel an trags begibt (EG r, JW ! R36v 621), Es muss sich also um eine nendgültige und hunabänderliche'FjBe-Schränkung der Revisionsanträge handeln (Beschluß des II, Zivilsenats des BGH vorn 12. Juli 1954 - II ZR 69/54 -)■
Diese Auffassung steht auch nicht im Widerspruch zu
ö grundlegenden Beschluß des Senats in ßGHZ 1, 205, Do .Um zwar ausgesprochen, dass in Übereinstimmung mit der Ansicht des Reichsgerichts dann, wenn bäisERechtsmittel zu-rdener ejine einen bestimmten Rechtsmittelantrag eingelegt und erst später innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist ein beschränkter Rechtmittelantrag gestellt wird, kosten recht], ich ei ne tei I weise Reohtsmi ttelrücknahme vorliegt.
5 oo ..er ist dieser Satz als Ge gen these zu der lo: o trsi 1 befindli chen Ansicht aus
 Einlegung eines Rechtsmittels ohne Antrag habe kostenrech lieh zur Folge, dass auch die Prozessgebühr nur. nach den Kosten des später gestellten beschränkten Antrags- zu berechnen seio Zu der hier auftauchenden Streitfrage/ ob di Stellung eines beschränkten Rechtsmittelantrags nach ohne Anträge erfolgter Rechtsmitteleinlegung kostenrechtlich eine teilweise Rechtsmittelrücknahme enthält, brauchte damals nicht Stellung genommen zu werden, weil dort die Stellung eines beschränkten Antrags bereits vom Kostenbe-amten als Rücknahme gewertet worden war und mit der Erinnerung nur die Ansicht vertreten wurde, es sei keine "Ree mittelrücknahmegebühr", sondern die Prozessgebühr nur nac dem Wert der beschränkten Rechtsmittelanträge zu berechnen 1
Kostenrechtlich liegt also eine teilweise Rechtsmio! rücknahme nicht nur, wie der Kostenbeamte annimmt, bei pi zessualer Teilrücknahme des Rechtsmittels vor; sie liegt, auch in der Stellung eines beschränkten Rechtsmittelantrs jedoch nur dann, wenn sich aus dem Zusammenhang ergibt, i| der Streitstoff wegen des nicht im Anträge erfassten Tel] ein für alle Mal dem. Rechtsmittelgericht zur Entscheidung nicht unterbreitet werden solle. Diese Feststellung mag für die Praxis gewisse Schwierigkeiten bereiten, ist abei ■anhand der oben aufgestellten Richtlinien möglich, zu- 1 mal in der Regel in dem beschränkten Rechtsmittelantrag eine teilweise Rechtsmittelrücknahme nicht zu finden seil wird o
 
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nerlei Anha] tspunkte dafür, dass der dt Len hv.t i di rc1 Stöllungdle-s beschränkten Antrags den darüber hinaus bis zur vollen Beschwer reichenden Klagebetrag ein für albe v Mal nicht mehr .■ zur Entscheidung des Revisionsgerichts stellen wollte« Eine kostenrechtliche teilweise Re ojsionsrück-nähme innerhalb der in § 30 DG-KG bestimmten Prist ist da- i her nicht erfolgte, Die • Prozessgebühr, die auf Grund der unbeschränkten Revisionseinlegung nach dem vollen Wert der Beschwer zu berechnen war, ist daher nicht wegen teil-weiser kostenrechtlicher Revisionsrücknahme gemäss § 30 üb Kd zu efmässigen. Die Erinnerung ist daher unbegründet.
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