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BGH · III ZR 34/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 34/52

Zumindest hätten sie nicht schuldhaft gehan- 1 delt, weil die Auffassung sich erst später durchgesetzt habe, daß der frühere Mieter Anspruch auf seine von der Besatzungsmacht beschlagnahmte und später wieder freigewordene Wohnung habe. Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auf die Anschlußberufung des Klägers festgestellt, daß die Beklagte dem Klüger allen weiteren Schaden zu ersetzen habe, der ihm, seiner Ehefrau und seiner Tochter Gisela durch die Vorenthaltung ihrer früheren Wohnung in L< ter stellt schließlich fest, daß der Kläger sich mit den vom Wohnungsamt getroffenen Maßnahmen nicht einverstanden erklärt habe, und in Übereinstimmung mit dem Landgericht, daß die vom Y/ohnungsamt den Kläger im Jahre 1947 angebotene Ersatzwohnung nicht angemessen gewesen und im übrigen von dem früheren Mieter nach der Freigabe durch die Militärregierung entsprechend dem Gesetz wieder belegt worden sei, während die im Jahre 1950 angebotene Wohnung für den Kläger ungeeignet und ihm nicht zuzu demuten gewesen sei. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beamten der Beklagten schuldhaft gehandelt hätten, ist bedenkenfrei* Zutreffend hat der Vorderrichter hierzu daraufhingewiesen, daß die Rechtslage derartig eindeutig war, daß sie von jedem mit dem Wohnungsrecht vertrauten Beamten oder Angestellten der Beklagten beachtet werden konnte und mußte,, Im vorliegenden Pall ist dabei noch folgendes von besonderer Bedeutung: Bereits durch einen Runderlaß des zuständigen VJiederaufbauministers des Lsndes llordrhein-V/estfalen vom 5o August 1947 ist allgemein die Rechtslage, v/ie sie sich aus der Freigabe von ehemals durch die Besatzungsmachi beschlagnahmten Y/ohnungen ergibt und von den Vorderrichtem der Entscheidung zugrunde gelegt ist, eindeutig klargesteli worden* Ferner ist in der Folgezeit das Wohnungsamt der Be-" klagten auch von der KreisVerwaltung in Opladen als der nächsten Aufsichtsbehörde der Beklagten wiederholt auf die ungesetzliche Regelung der Angelegenheit des Klägers durch'* die Beklagte ausdrücklich hingewiecen worden - wie sich aus der Wohnungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, ergibt - ,ohne daß jedoch die Beamten der Beklag-ten in den Jahren 1947 bis 195*1 wirksame Anstalten getroffei haben, das dem Kläger gegenüber verletzte Recht wiederherzur stellen» 2) Die Revision meint jedoch, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB und des § 286 ZPO einen anderweitigen Ersatzanspruch des Klägers gegen den Eigentümer der Baracke, in die der Kläger mit seiner Familie 1945 eingewiesen wurde, verneint. Das Berufungsgericht: hat hierzu ausgeführt, daß der Kläger und seine Familie dem Eigentümer der Baracke vom Wohnungsamt der Beklagten aufgedrftngt und in die von jeher kalte, feuchte, zugige und für Wohnzwecke nicht geeignete Barak-ke hineingesetzt worden sei, Bei dieser Sachlage sei der Vermieter nicht verpflichtet gewesen, die Wohnung wohnlich einzurichten, abgesehen davon, daß er bei der damaligen Llaterialknappheit hierzu auch nicht in der Lage gewesen sei. Es steht zwar ausser Zweifel, daß im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Eigentümer der Baracke als Vermieter jrundsätzlich die Bestimmungen der §§ 536 ff BGB Anwendung finden, selbst wenn der Mietvertrag nicht freiwillig,1 sondern auf Grund von Maßnahmen des V/ohnungsamtes, vielleicht sogar unter Zwang, abgeschlossen sein sollte Hinzu kommt, daß die Beklagte selbst allen Beteiligten, insbesondere auch dem Vermieter gegenüber, eine alsbaldige anderweitige Unterbringung des Klägers in Aussicht stellte, wie sich ebenfalls aus der Wohnungsakte ergibt. Bei Berücksichtigung all dieser Umstünde einschließlich der damaligen besonderen Zeitverhältnisse ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsrichter eine Verpflichtung des Vermieters nicht zu bejahen, die Baracke als Wohnraum entsprechend den für normale Verhältnisse zu stellenden Anfor- 3) Bas Berufungsgericht hat schließlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Kläger sich nach besten Kräften durch schriftliche und mündliche Vorstellungen gegen die Maßnahmen des Wohnungsamtes gewehrt hat, und damit rechtsirrtumsfrei das Vorliegen 'der Voraussetzungen des § 839 Abs 3 BGB verneint; es hat mit Recht hinzugefügt, daß den Kläger im Hinblick auf das eigene Verhalten der Beklagten auch kein Verschulden treffe» 1) Baß dem Kläger und seinen Angehörigen durch die Vorenthaltung ihrer früheren Wohnung Schäden entstanden sind, sieht das Berufungsgericht durch die Beweisaufnahme im Beweissicherungsverfahren als bewiesen an; im übrigen entspreche das Entstehen von Schäden der vom Kläger behaupteten Art angesichts der vorliegenden Umstände auch der Lebenserfahrung. Auch diese Feststellungen sind ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze bedenkenfrei zustandegekommen Der Vorderrichter hält deshalb zutreffend den Kläger für befugt, auf Grund der Abtretung auch die abtretbaren Ansprüche seiner Ehefrau und Tochter im eigenen Namen geltend zu machen, und hat eine etwa darin liegende Klage-änderung als sachdienlich zugelassen, 2) a) Das Berufungsgericht führt schließlich aus, daß zwar Ansprüche der Angehörigen des Klägers auf Ersatz ideellen Schadens im Hinblick auf die Bestimmung des § 847 Abs 1 Satz 2 BGB an den Kläger nicht abgetreten werden konn ten; der Kläger könne aber auf Grund der in § 1380 BGB bestimmten gesetzlichen Brozesstandschaft einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch seiner Ehefrau im eigenen Namen geltend machen, während es sich bezüglich eines Schmerzens-geldansBruchs der Tochter um eine zulässige gewillkürte Prozes3tandschaft handle, da der Kläger ein eigenes rechts-schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung dieses Anspruchs für seine Tochter habe, weil ihm als Haushaltungsvorstand und Vater an dem Wohlergehen seiner Tochter gelegen sein müsse«. Der sogenannte Schmerzensgeldanspruch des § 847 BGB ist ein selbständiger, besonderer Anspruch neben dem Anspruch auf Ersatz der materiellen Vermögenseinbussen und stellt nichtnur einen Rechnungsposten des GesamtSchadens dar (RG in WarnRspr 1927 Nr 153; Pa-landt aaO § 847 Anm 1), so daß er grundsätzlich auch selbständig und ausdrücklich neben den Ansprüchen auf Ersatz des Vermügensschadens geltend gemacht werden muß (RG in HRR 1932 Nr 122). Erhebt aber der Kläger - wie hier - außer einer bezifferten Schadensersatzklage, die Schmerzensgeldansprüche nicht zu dem Gegenstand hat, zusätzlich eine Feststellungsklage hinsichtlich der gesamten weiteren Schadensersatzpflicht, so ist davon auszugeben, daß mangels besonderer* ausdrücklicher Einschränkung - die hier nicht vorliegt -damit auch die Feststellung aller Schadensersatzansprüche begehrt wird, mögen sie vermögensrechtlicher oder ideeller Natur sein (vgl RG in Recht 1914 Nr 2452; RG in HRR 1932 Nr 122). c) Der Ausgangspunkt des Berufungsgeiichts, daß Ansprüche auf Ersatz der von den Angehörigen des Klägers erlittenen ideellen Schäden infolge ihrer höchstpersönlichen Natur gemäß § 847 Abs 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht abgetreten werden können, und daß - jedenfalls bis zu dem 31 - Märä 1953 - der Ehemann gemäß § 1380 BGB zur Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs seiner Ehefrau befugt war, ist zutreffend * Einer Entscheidung darüber, ob im Hinblick auf die Bestimmungen in Art 3, 117 GrundG der Kläger auch jetzt noch auf der Rechtsgrundlage des § 1380 BGB den Schmerzensgeldanspruch seiner Ehefrau geltend machen kann, bedarf es im vorliegenden Palle nicht, da er den Anspruch aus § 847 BGB, soweit er etwa in der Person seiner Ehefrau entstanden ist, auf Grund Abtretung geltend raschen kann,. Zur Zeit der am 3* Mai 1950, er-* folgten Klageerhebung und auch im Zeitpunkt der im November 1951 vom Klüger eingelegten Anschlußberufung war der Kläger als Ehemann auf Grund des § 1380 BGB zur eigenen Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs seiner Ehefrau berecntigt (vgl KGHK 9^ Aufl § 847 Anm 6 u.a.j Das Berufungsgericht hat auch nicht ausdrücklich fest'gestellt, wann die Abtretung der Ansprüche, insbesondere der Ehefrau -durch die alle Ersatzansprüche, also auch der Schmerzensgeldanspruch, erfaßt wurden (vgl auch RGZ 139, 289 /29j57)-erfolgt ist. Jedoch kann aus den auf die Aussagen der Ehefrau und Tochter des Klägers vom November 1951 bedenkenfrei sich gründenden Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Abtretung der Ansprüche zu demindest stillschweigend erfolgt ist und diese im Einverständnis der Ehefrau vom Kläger geltend gemacht werdender Schluß gezogen werden, daß die zur Abtretung einer Forderung notwendige, aber auch ausreichende, stillschweigende Willenseinigung (vgl RGHK 9. Damit kann die Abtretung des Schmerzensgeldanspruchs ohne Bedenken als nach Rechtshängigkeit erfolgt angesehen werden, so daß der Kläger den Anspruch seiner Ehefrau aus § 847 BGB im Rahmen der Feststellungsklage zu Recht im eigenen Namen auf Grund der Abtretung geltend macht«. Das hat zur Folge, daß - da der Anspruch auch nicht durch Vertrag von der Beklagten anerkannt ist - der Kläger aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Abtretung diesen etwaigen Schmerzensgeldanspruch seiner Tochter Gisela nicht in eigenem Namen geltend machen kann* Die aus dem Sinn und Zweck des Verbots der Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs sich ergebende höchstpersönliche Natur dieses Anspruchs verbietet auch die Anwendung der vom Berufungsgericht angenommenen sogenannten gewillkürten Prozesstandschaft des Klägers für den Anspruch seiner volljährigen Tochter aus § 847 BGB. Soweit der Kläger also mit seiner Klage auch die Feststellung eines Schmerzensgeldanspruchs seiner volljährigen Tochter Gisela begehrt, war diese abzuweisen, da ein Proseßführungsrecht des Klägers nicht anerkannt v/erden kann, 3) Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Sciiadensersatzansprüche der Hühe nach noch nicht feststehen, insbesondere auch bezüglich des von einem Sachverständigen im Beweissioherungsverfehren geschätzten Schadens an dem Hausrat, weil noch zu klären sei', inwieweit die Schäden in der Seit entstanden seien, als die Besatzungsmacht die Wohnung des Klägers noch beschlagnahmt hielt und die Beklagte daher für die Schäden insoweit nicht einzustehen brauche. Der Vorderrichter hat deshalb die Sache hinsichtlich des bezifferten Klageanspruchs zu dem Zwecke der Durchführung des Betragsverfahrens in vollem Umfang an das Landgericht zu-rückverwiesen, auch zur Pruning, ob die jetzt dem Kläger zugewiesene und von ihm bezogene Wohnung noch nicht den zu stellenden Anforderungen entspreche und dadurch etwa noch weitere Schäden entstehen. Wi Verletzung der Beklagten handelt, bestehen gegen das Urteil des Berufungsgerichts in dieser Hinsicht keine rechtlichen Bedenken, Hach alledem war die Klage, soweit der Kläger die Peststellung eines Schmerzensgeldanspruchs seiner volljährigen Tochter Gisela begehrt, abzuweisen, im übrigen Jedoch die Revision als unbegründet zurückzuweisen.,

Zitierte Normen: § 839 BGB § 56 ZPO § 847 BGB
BarackeEhefrauBGBTochterAnspruchWohnungKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Gesetz:	§ 847 BGB? § 256	ZPO
Hechtssatzs Eine Klage, die auf Feststellung der Haftung für
 allen Schaden aus einer unerlaubten Handlung gerichtet ist, bezieht sich (im Falle eines Gesund-heitsschadens) mangels ausdrücklicher Einschränkung auch? auf die Feststellung eines Schmerzens-geldanspruchs.
Rechtssatz: Der Vater kann den Schraerzensgeldanspruch seiner
 volljährigen Tochter - jedenfalls solange er nicht * abtretbar ist - nicht eigenen Namens im \?ege gewillkürter Prozesstandschaft geltend machen.
Gesetz:	§	847	BGB?	§	50	ZPO
Aktenzeichen: III ZR 34/52 tJrt', de BGH v. 15. Oktober 1953
LG Düsseldorf OLG Düsseldorf
 Ill Zß 34/52 Verkündet am I5* Oktober 1953 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Stadtgemeinde Leichlingen, vertreten durch den Rat der Stadt, dieser vertreten durch den Bürgermeister,
 Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Stricker Leopold J( ■fetraße,
/Rhld., S(
Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlußberufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigfcer: Rechtsanwalt Prof-
hat der III* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung von 15** Oktober 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof«. Br» Geiger und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Weber, Dr, Kreft und Dr. Beyer
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird der Kläger unter teilweiser Aufhebung des Urteils des 1 . Zivilsenats, des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13o Dezember 1951 mit der Klage insoweit abgewiesen, als er die Feststellung eines Schnerzensgeldanspruches seiner Tochter Gisela begehrt; im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen.
6*.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand.;	1
Der Kläger bewohnte bis Anfang November 1945 mit seiner Ehefrau sowie seiner z,Zt. des Erlasses des Berufungs-urteils 22-jährigen Tochter Gisela eine von ihm gemietete 3-Zimmer-Wohnung in	In	einem Raum dieser Woh-
nung betrieb seine Ehefrau mit seiner Hilfe eine Strickerei.. Am 4- November 1945 wurde die Wohnung von der Militärregierung beschlagnahmt? der Kläger mußte mit seiner Familie die Wohnung räumen. Vom Wohnungsamt der Beklagten wurde ihnen eine feuchte, kalte und zugige Holzbaracke als Notunterkunft zugewiesen, in . der. sie fortan wohnten und auch die Strickerei weiter betrieben.
Im Juli 1947 gab die Besatzungsmacht die frühere Wohnung des Klägers wieder frei. Dem Kläger wurde jedoch vom Wohnungsamt verwehrt, sie wieder zu beziehen. Es wurde ihm mitgeteilt, daß zwei Räume einem städtischen Beamten zu-gev/iesen würden, der dritte Raum dem Hauseigentümer zu dem Eigenbedarf überlassen werde. Zweimal - 1947 und 1950 - bot das Wohnungsamt dem Klüger eine Ersatzwohnung an, die er jedoch als ungeeignet ablehnte. Erst im Sommer 1951 bezog er eine ihm zugewiesene andere Y/ohnung,
 Der Kläger ist der Auffassung, daß die zuständigen Beamten der Beklagten schuldhaft ihre Amtspflichten verletzt hätten, weil sie ihn und seine Familie in seine frühere
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Wohnung nach deren Freigabe durch die Besatzungsmacht nicht zurückkehren liessen und ihnen auch keine gleichwertige andere Wohnung angeboten hätten. Da sich die Baracke weder zu Wohnzwecken noch zu dem Betrieb der Strickerei geeignet habe, sei ihm an seinem Hausrat und den Strick- und Nähmaschinen ein erheblicher Schaden entstanden? ferner hätten er und seine Familie durch Erkrankung infolge der ungesunden Wohn-
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Verhältnisse in der Baracke Schäden erlitten» Das Strik-kereigewerbe habe nur unter den größten Schwierigkeiten weiter betrieben werden können, so daß auch ein Verdienstausfall entstanden sei» Der Geoamtschaden sei noch nicht zu übersehen, ließe sich aber schon jetzt im einzelnen auf min-* destens 5-000 DM beziffern. Demzufolge hat der Kläger bean-i' tragt,
1, die Beklagte zu verurteilen, ihm 5.000 DM nebst 4 Zinsen seit dem Tage der Klagezustellung zu zahlen,
2« festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen durch die widerrechtliche Vorenthaltung seiner früheren Wohnung,	Am KflÜ
entstandenen und künftig entstehenden Schaden zu ersetzen»
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat bestritten, daß ihre Beamten ihre Amtspflichten verletzt h8‘ ten, und ausgeführt, daß es in deren durch das Gericht nicht nachprüfbarem Ermessen gelegen habe, ob sie die freigewordene Wohnung dem Klager oder einem anderen Wohnungssuchenden zuwiesen. Zumindest hätten sie nicht schuldhaft gehan- 1 delt, weil die Auffassung sich erst später durchgesetzt habe, daß der frühere Mieter Anspruch auf seine von der Besatzungsmacht beschlagnahmte und später wieder freigewordene Wohnung habe. Schadensersatzansprüche des Klägers entfielen auch deshalb, weil er gegen die Zuweisung seiner alten Wohnung an andere fahrlässig keine geeigneten Rechtsmit-tel ergriffen habe. Der Höhe nach seien die Ansprüche des Klägers ebenfalls unbegründet, zu demal er die ihm im Jahre 1950 angebotene Wohnung abgelehnt und deshalb die etwa durc die Beibehaltung der Baracke entstandenen weiteren Schäden selbst zu vertreten habe.
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Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme das Zahlungsbegehren des Klägers dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt und der Peststellungsklage entsprochen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage in vollem Umfang abzuweisen; der Kläger hat im Wege der Anschlußberufung gebeten, die . von Landgericht getroffene Feststellung auf die seiner Ehefrau und seiner Tochter Gisela entstandenen, noch nicht bezifferten Schäden suszudehnen,. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte insbesondere geltend gemacht, daß dem
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Kläger für etwaige Schäden gegebenenfalls der Eigentümer der Baracke ersatzpflichtig sei, weil dieser als Vermieter für den schlechten Zustand der Baracke verantwortlich sei. Der Kläger hat demgegenüber darauf hingewiesen, daß er und seine Angehörigen, die im übrigen die in ihrer Person entstandenen Schadensersatzansprüche an ihn abgetreten hätten, 3ich anderweitig nicht schadlos halten könnten.
Das Oberlandesgericht hat nach Beweisaufnahme unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten den bezifferten Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auf die Anschlußberufung des Klägers festgestellt, daß die Beklagte dem Klüger allen weiteren Schaden zu ersetzen habe, der ihm, seiner Ehefrau und seiner Tochter Gisela durch die Vorenthaltung ihrer früheren Wohnung in L<
HH) Am kHHHH’ entstrnden sei und noch entstehe
 Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten« Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision,
 Ent s che id ungsgrund e:
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Das Berufungsgericht geht davon aus, die von der Besät zungsmacht beschlagnahmt gewesenen und später wieder herausgegebenen Mietwohnungen seien nicht »frei” im Sinne des Art V des V/ohnungsgesetzes geworden, sondern hätten den früheren Mietern zugestanden, deren Uietrecht nicht erloschen sei und die wieder in den unmittelbaren Besitz der Wohnung gelangt seien« Es habe daher nicht* im Ermessen des Wohnungsamtes der Beklagten gestanden, die frühere Wohnung des Klägers gemäß Art VII WohnG erneut zu erfassen und sie anderen Personen zuzuweisen, sondern das Wohnungsamt habe die Wohnung dem Kläger und seiner Familie überlassen müssen, Durch die Verwehrung der Rückkehr des Klägers in seine Wohnung und deren Zuweisung an andere Personen hätten die Beamten und die sonst mit der Angelegenheit befaßten Organe der Beklagten gegen das Gesetz verstoßen und ihre Amtspflichten gegenüber dem Kläger und seiner Familie verletzt.
Das Verhalten dieser Beamten sei auch schuldhaft,, Hierbei komme es nicht darauf an, ob und inwieweit das Wohnungsamt* der Beklagten von übergeordneten Dienststellen über die Rechtslage unterrichtet worden sei und ob die Rechtsprecht die Rechtsfrage in dem erwähnten Sinn schon'entschieden ha-, be* Die Rechtslage sei derart eindeutig gewesen, daß sie von jedem mit dem Wohnungsrecht vertrauten Beamten der Beklagten hätte beachtet werden können und müssen« Das Beru- ' fungsgericht legt ferner dar, daß die von der Beklagten be-? haupteten angeblichen Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Kläger vom Wohnungsamt bei seiner Entscheidung nickt
 zu berücksichtigen gewesen seien, da dem Hauseigentümer hatte überlassen bleiben müssen, gegebenenfalls selbst gegen
 den Kläger seine Rechte geltend zu machen. Der Vorderrich-
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ter stellt schließlich fest, daß der Kläger sich mit den vom Wohnungsamt getroffenen Maßnahmen nicht einverstanden erklärt habe, und in Übereinstimmung mit dem Landgericht, daß die vom Y/ohnungsamt den Kläger im Jahre 1947 angebotene Ersatzwohnung nicht angemessen gewesen und im übrigen von dem früheren Mieter nach der Freigabe durch die Militärregierung entsprechend dem Gesetz wieder belegt worden sei, während die im Jahre 1950 angebotene Wohnung für den Kläger ungeeignet und ihm nicht zuzu demuten gewesen sei. Ob das Wohnungsamt der Beklagten überhaupt in der Lage gewesen sei, bei Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens dem Kläger und seiner Familie eine andere angemessene Wohnung zuzuwei-
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sen, sei Jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, da der ’weitere Aufenthalt deo Klägers und seiner Familie in der Baracke nach der Freigabe seiner früheren Wohnung und der da« durch ihm und seiner Familie entstandene Schaden die Folge der ursprünglichen Amtspflichtverletzung der Beklagten sei, nämlich der rechtswidrigen Vorenthaltung der früheren Wohnung dem Kläger gegenüber«.
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1)	Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, 'werden auch von der Revision nicht ausdrücklich angegriffen.
Insbesondere ist die Ansicht des Vorderrichters nicht zu beanstanden, daß die vorübergehende Beschlagnahme von Wohnraum durch die Besatzungsnacht ein an diesem Raum bestehendes Mietrecht nicht zu dem Erlöschen brachte, so daß eine derartige Wohnung nach Freigabe durch die Besatzungsmacht grundsätzlich nicht frei und erfassbar im Sinne des' Wohnunga gesetzes war (vgl Hans, Wohnungsgesetz 6./7* Aufl zu Art V
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Anm I 4 S 38; VGH Karlsruhe in VerwRspr 1. Bd Nr 52)* Die * Beklagte handelte somit, indem sie dem Kläger die Rückkehr* in seine frühere Tfohnung verwehrte und sie anderen Personen zuwies, gesetzwidrig; sie verletzte damit zugleich ihm gegenüber ihre Amtspflichten; die Beachtung des genannten /
Rechtsgrundsatzes oblag ihr als Amtspflicht gerade gegenüber*
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dem Kläger und seiner Familie als den bisherigen Mietern*
Auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beamten der Beklagten schuldhaft gehandelt hätten, ist bedenkenfrei* Zutreffend hat der Vorderrichter hierzu daraufhingewiesen, daß die Rechtslage derartig eindeutig war, daß sie von jedem mit dem Wohnungsrecht vertrauten Beamten oder Angestellten der Beklagten beachtet werden konnte und mußte,, Im vorliegenden Pall ist dabei noch folgendes von besonderer Bedeutung: Bereits durch einen Runderlaß des zuständigen VJiederaufbauministers des Lsndes llordrhein-V/estfalen vom 5o August 1947 ist allgemein die Rechtslage, v/ie sie sich aus der Freigabe von ehemals durch die Besatzungsmachi beschlagnahmten Y/ohnungen ergibt und von den Vorderrichtem der Entscheidung zugrunde gelegt ist, eindeutig klargesteli worden* Ferner ist in der Folgezeit das Wohnungsamt der Be-" klagten auch von der KreisVerwaltung in Opladen als der nächsten Aufsichtsbehörde der Beklagten wiederholt auf die ungesetzliche Regelung der Angelegenheit des Klägers durch'* die Beklagte ausdrücklich hingewiecen worden - wie sich aus der Wohnungsakte, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, ergibt - ,ohne daß jedoch die Beamten der Beklag-ten in den Jahren 1947 bis 195*1 wirksame Anstalten getroffei haben, das dem Kläger gegenüber verletzte Recht wiederherzur stellen»
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2)	Die Revision meint jedoch, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 839 Abs 1 Satz 2 BGB und des § 286 ZPO einen anderweitigen Ersatzanspruch des Klägers gegen den Eigentümer der Baracke, in die der Kläger mit seiner Familie 1945 eingewiesen wurde, verneint. Dieser hätte als Vermieter dafür zu sorgen gehabt, daß die Barak-ke in einem zu dem vertragsmüssigen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und dem Kläger während der Mietzeit in diesem Zustand erhalten wurde (§ 536 BGB). Wenn auch 1945 eine gewisse Materialknsppheit bestanden habe, so daß der Vermieter möglicherweise zunächst nicht in der Lage war, die hauptsächlichsten Schäden an der Baracke zu beseitigen, so habe sich dieser Zustand doch in der Folgezeit geändert, zu demal der Kläger bis zu dem Sommer 1951 in der Baracke geblieben sei.
Diese Rügen der Revision sind unbegründet. Das Berufungsgericht: hat hierzu ausgeführt, daß der Kläger und seine Familie dem Eigentümer der Baracke vom Wohnungsamt der Beklagten aufgedrftngt und in die von jeher kalte, feuchte, zugige und für Wohnzwecke nicht geeignete Barak-ke hineingesetzt worden sei, Bei dieser Sachlage sei der Vermieter nicht verpflichtet gewesen, die Wohnung wohnlich einzurichten, abgesehen davon, daß er bei der damaligen Llaterialknappheit hierzu auch nicht in der Lage gewesen sei.
Es steht zwar ausser Zweifel, daß im Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Eigentümer der Baracke als Vermieter jrundsätzlich die Bestimmungen der §§ 536 ff BGB Anwendung finden, selbst wenn der Mietvertrag nicht freiwillig,1 sondern auf Grund von Maßnahmen des V/ohnungsamtes, vielleicht sogar unter Zwang, abgeschlossen sein sollte
 
(KG in JW 1927, 596; OVG Münster in LIDR 1950, 762; Palandt '' BGB 1952 Anm 1 zu § 536; Hans V/ohnungsgesetz aaO zu Art Vlj Anm VI S 127 u,a»)« Jedoch ergeben sich Maß und Umfang der Verraieterpflichten - worauf die Revisionserwiderung zutref-' fend hinv/eist - unter Beachtung der Grundsätze des § 242 BGB; so daß insbesondere auch der Zweck und der Preis der Mieträume sowie die voraussichtliche Bauer des Mietvertrags und schließlich die Höhe des Kostenaufwands entsprechend zu berücksichtigen sind (Palandt aaO § 536 BGB Anm 2 und 5;
RGRK 3GB 10. **.ufl § 536 Anm I; RGZ 90, 65)» In uiesem Zusammenhang ist von entscheidender Bedeutung die vom Berufungsgericht in bedenkenfreier Y/eise getroffene tatsächliche Pest Stellung, daß die Baracke für Wohnzwecke gar nicht geeignet war. Biese Feststellung wird dadurch gestützt, daß ausweislich der Wohnungsakte der Eigentümer der Baracke in seinen Eingaben an die Beklagte und Beschwerden an die Aufsichtsbehörde (KreisVerwaltung in Opladen) unwidersprochen darauf hingewiesen hat, daß die in Anspruch genommene Baracke Teil seines gewerblichen Betriebes (Schmiede) war und hierfür dringend wieder benötigt wurde, die Baracke dem Kläger jedenfalls nur vorübergehend als Notunterkunft dienen sollte, und der Klüger einen äußerst geringfügigen Mietzins von monatlich nur 15,- BM zahlte. Hinzu kommt, daß die Beklagte selbst allen Beteiligten, insbesondere auch dem Vermieter gegenüber, eine alsbaldige anderweitige Unterbringung des Klägers in Aussicht stellte, wie sich ebenfalls aus der Wohnungsakte ergibt.
Bei Berücksichtigung all dieser Umstünde einschließlich der damaligen besonderen Zeitverhältnisse ist in Übereinstimmung mit dem Berufungsrichter eine Verpflichtung des Vermieters nicht zu bejahen, die Baracke als Wohnraum entsprechend den für normale Verhältnisse zu stellenden Anfor-
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derungen erst völlig neu herzurichten und darin zu erhalten* In jedem Fall können die von Anfang an vorhandenen Mängel der Baracke nicht als solche im Sinne der §§ 537, 538 BGB und das Verhalten des Eigentümers der Baracke nicht als schuldhaftes gemäß § 538 BGB angesehen werden« so daß ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Vermieter nicht gegeben ist« Damit entfällt für den Kläger die Möglichkeit, von dem Eigentümer der Baracke. Ersatz des ihm entstandenen Schadens zu erlangen. Baß der Kläger und seine Angehörigen noch von irgendeiner anderen Seite Ersatz verlangen könnten, ist - wie der Vorderrichter zutreffend ausführt -nicht ersichtlich.
3)	Bas Berufungsgericht hat schließlich bedenkenfrei festgestellt, daß der Kläger sich nach besten Kräften durch schriftliche und mündliche Vorstellungen gegen die Maßnahmen des Wohnungsamtes gewehrt hat, und damit rechtsirrtumsfrei das Vorliegen 'der Voraussetzungen des § 839 Abs 3 BGB verneint; es hat mit Recht hinzugefügt, daß den Kläger im Hinblick auf das eigene Verhalten der Beklagten auch kein Verschulden treffe»
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1) Baß dem Kläger und seinen Angehörigen durch die Vorenthaltung ihrer früheren Wohnung Schäden entstanden sind, sieht das Berufungsgericht durch die Beweisaufnahme im Beweissicherungsverfahren als bewiesen an; im übrigen entspreche das Entstehen von Schäden der vom Kläger behaupteten Art angesichts der vorliegenden Umstände auch der Lebenserfahrung. Es stellt ferner auf Grund der Beweisaufnahme tatsächlich fest, daß die Ansprüche der Ehefrau und Tochter des Klägers, soweit Schäden materieller Art in ihrer Person
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entstanden seien, zu demindest stillschweigend an den Kläger abgetreten sind*
Auch diese Feststellungen sind ohne Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze bedenkenfrei zustandegekommen Der Vorderrichter hält deshalb zutreffend den Kläger für befugt, auf Grund der Abtretung auch die abtretbaren Ansprüche seiner Ehefrau und Tochter im eigenen Namen geltend zu machen, und hat eine etwa darin liegende Klage-änderung als sachdienlich zugelassen,
2) a) Das Berufungsgericht führt schließlich aus, daß zwar Ansprüche der Angehörigen des Klägers auf Ersatz ideellen Schadens im Hinblick auf die Bestimmung des § 847 Abs 1 Satz 2 BGB an den Kläger nicht abgetreten werden konn ten; der Kläger könne aber auf Grund der in § 1380 BGB bestimmten gesetzlichen Brozesstandschaft einen etwaigen Schmerzensgeldanspruch seiner Ehefrau im eigenen Namen geltend machen, während es sich bezüglich eines Schmerzens-geldansBruchs der Tochter um eine zulässige gewillkürte Prozes3tandschaft handle, da der Kläger ein eigenes rechts-schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung dieses Anspruchs für seine Tochter habe, weil ihm als Haushaltungsvorstand und Vater an dem Wohlergehen seiner Tochter gelegen sein müsse«.
In der Revisions Verhandlung hat die Beklagte zur Nachprüfung gestellt, ob die durch Art 3 in Verbindung mit* Art 117 Gi’undG etwa eingetretene Rechtsänderung die Anwendung des § 1380 BGB noch rechtfertige. Auf die Frage des Prozeßführungsrechts des Klägers hinsichtlich der Schmer-zensgeldanspriiche seiner Ehefrau und volljährigen Tochter ist schon deshalb einzugehen, weil der Mangel der Prozeß-fUiirungsbefugnis ohne Rüge auch in der Revisions ins tanz zu

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 berücksichtigen und etwaige Zweifel von Amts wegen aufzuklären sind (§ 56 ZPO; vgl Stein-Jonas Z?0 10. Aufl § 56 Anm II; Rosenberg Zivilprozeßrecht 4. Aufl § 45 III S 177).
b)	Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 12. Oktober 1951 Ausführungen zur Höhe der Schäden macht, die ihm, seiner Ehefrau und Tochter durch die menschenunwürdige und gesundheitsschädigende Unterbringung in der Baracke entstanden seien, führt er im einzelnen nur Schäden an, die als Folge der Gesundheitsverletzungen Vermögensschäden darstellen, wie z.B. Arztkosten, die Kosten einer zur Behebung der Gesundheitsscnäden notwendigen längeren Erholungsreise und den Verdienstausfall der Tochter. Der sogenannte Schmerzensgeldanspruch des § 847 BGB ist ein selbständiger, besonderer Anspruch neben dem Anspruch auf Ersatz der materiellen Vermögenseinbussen und stellt nichtnur einen Rechnungsposten des GesamtSchadens dar (RG in WarnRspr 1927 Nr 153; Pa-landt aaO § 847 Anm 1), so daß er grundsätzlich auch selbständig und ausdrücklich neben den Ansprüchen auf Ersatz des Vermügensschadens geltend gemacht werden muß (RG in HRR 1932 Nr 122). Erhebt aber der Kläger - wie hier - außer einer bezifferten Schadensersatzklage, die Schmerzensgeldansprüche nicht zu dem Gegenstand hat, zusätzlich eine Feststellungsklage hinsichtlich der gesamten weiteren Schadensersatzpflicht, so ist davon auszugeben, daß mangels besonderer* ausdrücklicher Einschränkung - die hier nicht vorliegt -damit auch die Feststellung aller Schadensersatzansprüche begehrt wird, mögen sie vermögensrechtlicher oder ideeller Natur sein (vgl RG in Recht 1914 Nr 2452; RG in HRR 1932 Nr 122). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Frage der Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen überhaupt prüft; auch nicht, daß es eine Feststellung über die wirkliche Entstehung eines Schmerzensgeld-
anspruchs überhaupt nicht trifft (vgl HG in WarnRspr 1914 Nr 18; HG in JW 1907, 202 Nr 6).
c)	Der Ausgangspunkt des Berufungsgeiichts, daß Ansprüche auf Ersatz der von den Angehörigen des Klägers erlittenen ideellen Schäden infolge ihrer höchstpersönlichen Natur gemäß § 847 Abs 1 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht abgetreten werden können, und daß - jedenfalls bis zu dem 31 - Märä 1953 - der Ehemann gemäß § 1380 BGB zur Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs seiner Ehefrau befugt war, ist zutreffend *
Einer Entscheidung darüber, ob im Hinblick auf die Bestimmungen in Art 3, 117 GrundG der Kläger auch jetzt noch auf der Rechtsgrundlage des § 1380 BGB den Schmerzensgeldanspruch seiner Ehefrau geltend machen kann, bedarf es im vorliegenden Palle nicht, da er den Anspruch aus § 847 BGB, soweit er etwa in der Person seiner Ehefrau entstanden ist, auf Grund Abtretung geltend raschen kann,. Der Vorderrichter hat nämlich übersehen, daß auch der Schmerzensgeldanspruch gemäß § 847 Abs 1 Satz 2 BGB übertragbar wird, wenn er durch den Berechtigten (vgl Motive zu dem BGB Bd II S 802) rechtshängig gemacht worden ist. Zur Zeit der am 3* Mai 1950, er-* folgten Klageerhebung und auch im Zeitpunkt der im November 1951 vom Klüger eingelegten Anschlußberufung war der Kläger als Ehemann auf Grund des § 1380 BGB zur eigenen Geltendmachung des Schmerzensgeldanspruchs seiner Ehefrau berecntigt
(vgl KGHK 9^ Aufl § 847 Anm 6 u.a.j RGZ 90, 65 /5Ö7; 139,
289 /2927), mit Erhebung der Peststellungsklage, spätestens mit der Einlegung der Anschlußberufung, ist also der Schmerzensgeldanspruch der Ehefrau des Klägers durch diesen selbst als dem hierzu Berechtigten rechtshängig gemacht worden*
Nun ist "zwar richtig, daß ein Anspruch aus § 847 BGB vor Rechtshängigkeit auch nicht an den Ehemann abgetreten werden
 
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kann (vgl EG in SeuffArch Bd 86 Nr 131 S 241). Das Berufungsgericht hat auch nicht ausdrücklich fest'gestellt, wann die Abtretung der Ansprüche, insbesondere der Ehefrau -durch die alle Ersatzansprüche, also auch der Schmerzensgeldanspruch, erfaßt wurden (vgl auch RGZ 139, 289 /29j57)-erfolgt ist. Jedoch kann aus den auf die Aussagen der Ehefrau und Tochter des Klägers vom November 1951 bedenkenfrei sich gründenden Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Abtretung der Ansprüche zu demindest stillschweigend erfolgt ist und diese im Einverständnis der Ehefrau vom Kläger geltend gemacht werdender Schluß gezogen werden, daß die zur Abtretung einer Forderung notwendige, aber auch ausreichende, stillschweigende Willenseinigung (vgl RGHK 9. Aufl § 398 Anm 1) des Klägers und seiner Ehefrau auch nach der Klageerhebung fortbestand, und zwar bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Damit kann die Abtretung des Schmerzensgeldanspruchs ohne Bedenken als nach Rechtshängigkeit erfolgt angesehen werden, so daß der Kläger den Anspruch seiner Ehefrau aus § 847 BGB im Rahmen der Feststellungsklage zu Recht im eigenen Namen auf Grund der Abtretung geltend macht«.
d)	Anders ist die Rechtslage hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs der Tochter des Klägers. Dieser muß zwar, da die Feststellungsklage mangels ausdrücklichen Vorbehalts sich auf alle Ansprüche bezieht, als jeltend gemacht angesehen y/erden. Es ist aber nichts dafür dargetan, daß der Kläger zur Seit der Klageerhebung diesen Anspruch, aus eigenem Recht erheben und reohtshängig machen konnte. Zur Zeit der Einlegung der Anschlußberufung war nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Tochter auf jeden Fall schon volljährig und damit selbst unbeschränkt geschäftsfähig. Da die Tochter des Klägers als die allein berechtigte Verletzte den Anspruch nicht reohtshängig ge-
macht hat, konnte sie ihren etwaigen Schmerzensgeldanspruch": an den Kläger nicht rechtswirksam abtreten. Das hat zur Folge, daß - da der Anspruch auch nicht durch Vertrag von der Beklagten anerkannt ist - der Kläger aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Abtretung diesen etwaigen Schmerzensgeldanspruch seiner Tochter Gisela nicht in eigenem Namen geltend machen kann*
Die aus dem Sinn und Zweck des Verbots der Übertragbarkeit und Vererblichkeit des Schmerzensgeldanspruchs sich ergebende höchstpersönliche Natur dieses Anspruchs verbietet auch die Anwendung der vom Berufungsgericht angenommenen sogenannten gewillkürten Prozesstandschaft des Klägers für den Anspruch seiner volljährigen Tochter aus § 847 BGB.
Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine auf Ermächtigung des Rechtsträgers beruhende 3efugnis, im eigenen Namen ein fremdes Recht geltend zu machen* anzuerkennen ist (vgl zu dieser Frage Stein-Jonas aaO Vorbem I 3 vor § 50? Baumbach ZPO 21 * Aiafl, Grundzüge 4 c vor § 50; Rosenberg aaO § 45 II 2 c S 174/"* 75 und die hier zitierte weitere litaratur und Rechtsprechung; Nickisch Zivilprozeßrecht 1950 § 31 III 5 S 121/122), braucht hier im einzelnen nicht entschieden zu werden Auch die die Zulässigkeit einer sogenannten gewillkürten Prozesstandschaft bejahende Rechtslehre und Rechtsprechung schränken diesen Grundsatz jedenfalls dahin ein, daß er nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen anwendbar ist, insbesondere ein eigenes Rechtssc lutzbe-diirfnis des Dritten in Form eines bestimmten eigenen schutzwürdigen Interesses an der Geltendmachung des Anspruchs voraussetzt (vgl RGZ 91, 390 /J95/967» HG in JW 1918, 512 Nr 12; 1926, 252 Nr 8; 1937, 541 Nr 9)» Wenn der Gesetzgeber aber die Geltendmachung eines Anspruchs wie den aus § 847 BGB wegen seines höchstpersönlichen Charakters in
 
so starkem Maße von dem ausschließlichen Y/illen des Verletzten abhängig gemacht hat, so würde es dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, seine Geltendmachung durch einen Dritten im eigenen Namen auf Grund einer Ermächtigung des Verletzten zuzulassen. Die Tatsache, daß ein Vater diesen Anspruch seiner volljährigen Tochter geltend macht, kann zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen, selbst dann nicht, wenn das volljährige Kind im Haushalt des Vaters lebt *
Soweit der Kläger also mit seiner Klage auch die Feststellung eines Schmerzensgeldanspruchs seiner volljährigen Tochter Gisela begehrt, war diese abzuweisen, da ein Proseßführungsrecht des Klägers nicht anerkannt v/erden kann,
3) Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, daß die Sciiadensersatzansprüche der Hühe nach noch nicht feststehen, insbesondere auch bezüglich des von einem Sachverständigen im Beweissioherungsverfehren geschätzten Schadens an dem Hausrat, weil noch zu klären sei', inwieweit die Schäden in der Seit entstanden seien, als die Besatzungsmacht die Wohnung des Klägers noch beschlagnahmt hielt und die Beklagte daher für die Schäden insoweit nicht einzustehen brauche.
Der Vorderrichter hat deshalb die Sache hinsichtlich des bezifferten Klageanspruchs zu dem Zwecke der Durchführung des Betragsverfahrens in vollem Umfang an das Landgericht zu-rückverwiesen, auch zur Pruning, ob die jetzt dem Kläger zugewiesene und von ihm bezogene Wohnung noch nicht den zu stellenden Anforderungen entspreche und dadurch etwa noch weitere Schäden entstehen.
Da es sich insoweit um die Errechnung der Höhe des Schadens und die Feststellung einer möglichen Schadensfolge der den Ersatzanspruch des Klägers auslösenden Amtspflicht-
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 Verletzung der Beklagten handelt, bestehen gegen das Urteil des Berufungsgerichts in dieser Hinsicht keine rechtlichen Bedenken,
 Hach alledem war die Klage, soweit der Kläger die Peststellung eines Schmerzensgeldanspruchs seiner volljährigen Tochter Gisela begehrt, abzuweisen, im übrigen Jedoch die Revision als unbegründet zurückzuweisen.,
Da das Rechtsmittel der Beklagten nur einen ganz geringfügigen Erfolg hatte, wurden in Anwendung der §§ 92 Abs 2, 97 Z?0 (vgl RG in VerwRspr 1913 llr 378 S 449) die Kosten der Revisionsinstanz der Beklagten in voller Höhe auferlegt V
Br. Geiger Rietschel	Dr.Weber
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