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BGH

Gericht: BGH

Der Kläger hat daher beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Stollen zu beseitigen, den alten Zustand wiederherzustellen und den entstandenen Schaden zu ersetzen, sowie festzustellen, daß der Beklagte auch den weiteren aus der Errichtung des Stollens herrührenden Schaden zu tragen habe. Die Verfahrensrügen und sachlichen Einwendungen, mit denen die Revision eine Rechtmäßigkeit der Handlung des* Beklagten, insbesondere unter Hinweis auf § 904 BGB darzutun versucht, könnten nur dann für die Entscheidung bedeutsam sein, wenn die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten im Ralle der Anwendung des § 904 BGB ganz oder teilweise ungerechtfertigt wären. Satz 2 BGB hier den gleichen Inhalt und Umfang hat wie der geltend gemachte Schadensersatzansprüch aus unerlaubter Handlung, so könnte der Beklagte mit seiner Berufung auf § 904 BGB nur dann Erfolg haben, wenn er bei Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob sich eine gesamtschuldnerische Haftung aus § 431 BGB schon daraus ergibt, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Schadens in Natur nur von allen Beteiligten einheitlich erfüllt werden kann und deshalb eine unteilbare Leistung vorliegt. Der Beklagte kann sich daher gegenüber dem Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, daß neben ihm noch eine größere Anzahl anderer Personen an dem Bau des Stollens mitgewirkt hat oder daran interessiert war; seine etwa aus § 426 BGB oder aus §§ 670, 683 BGB herzuleitenden Ersatzansprüche bleiben unberührt. Der Revision mag darin gefolgt werden, daß möglicherweise die Haftung des unmittelbar Eingreifenden aus § 904 BGB dann entfällt, wenn er im Auftrag eines Britten handelt, im vorliegenden Palle etwa des Staates oder der Gemeinde, Es kann dann so liegen, daß nur dieser Auftraggeber in das Eigentum eingreift und allein aus § 904 BGB haftet* Bies setzt jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis zu dem Auftraggeber voraus* Ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und einem Auftraggeber oder Dienst-herrn, das diese Wirkung haben könnte, liegt jedoch nach dem Parteivortrag nicht vor und ist auch nicht anzunehmen. Bie von der Re vision angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 115 301 ff) bejaht zwar die Haftung des Reichs für den Schaden den ein Seekabel durch den Anker eines in Seenot geratenen Torpedobootes erlitten hat, aber sie schließt einmal die persönliche Haftung des Kommandanten nicht schlechthin aus und kann vor allem deshalb auf den vorliegenden Pall nicht angewendet werden, weil dort ein besonderes Abhängigkeits-und Unterordnungsverhältnis bestand, das hier nicht gegeben ist. Ein übergesetzlicher Notstand kann auch nicht aus der allgemeinen Luftgefahr entnommen werden, die zur Zeit des Stollenbaus bestand. Solange aber, wie hier, eine solche Anordnung nicht getroffen war, kann der Beklagte seine Haftung aus § 904 BGB nicht mit der Begründung von sich abwälzen, daß die abzuwendende Gefahr nicht nur ihn selbst, sondern die Allgemeinheit bedroht habe. Aus dem geltenden Luftschutzrecht konnte aber nicht abgeleitet werden, daß unter allen Umständen für alle Einwohner vom Staat Luftschutz räume zu schaffen waren und gegebenenfalls die Einwohner ohne weiteres berechtigt waren, diese Schutzräume zu Lasten des Reichs und ohne eigene Verpflichtung zu erstellen. November 1940 (RGBl I, 1547) der Gedanke zugrunde, daß die Lasten des Krieges nicht einem allein auf gebürdet werden sollen, sondern von der Gemeinschaft mitzutragen sind. Aus dieser Sondervorschrift, die schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur eine bestimmte Art von Schäden und nicht etwa alle in der Kriegssachschädenverordnung geregelten Schadensfälle trifft, läßt sich jedoch ein allgemeiner Gedanke des Inhalts nicht herleiten, daß etwa die Kriegssachschadenansprüche allgemein die Ansprüche* gegen Dritte auBschlössen oder beschränkten.Es ist deshalb' trotz weitgehender Angleichung des Rechts der Luftschutz- Schäden an das der Kriegs Sachschäden auch nicht möglich, die Haftung des Beklagten aus einen solchen Grunde zu beschranken. Nur dann, wenn ein bestimmter Dritter oder dessen berufener Vertreter den Beklagten ausdrücklich mit der Herstellung des Stollens beauftragt hätte, Hesse sich erwägen, ob der Schluß gerechtfertigt wäre, der nach 5 904 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtende Eingriff sei nicht von dem Beklagten, sondern von dem Britten aus-gegangen. Eine solche Anordnung hat der Beklagte selbst • nicht behauptet; es bedarf daher nicht der von der Revision gewünschten Nachprüfung, ob die das Gegenteil ergebenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts verfahrensmäßig anfechtbar sind. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Rechtslage sich dadurch ändern könnte, daß der Beklagte durch die Anlage des Stollens eine einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft obliegende Verpflichtung erfüllt hätte, denn eine derartige Rechtspflicht bestand nicht. ministers des Innern über den Ausgleich von Schäden infolge von LuftSchutzmaßnahmen ergeben vielmehr, daß nur bei ausdrücklich angeordneten LuftSchutzmaßnahmen - und diese liegen nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht vor - eine Entschädigung gewährt werden kann. Nach diesen Bestimmungen kommt eine Entschädigung gerade nicht in Betracht, wenn es sich um vorsorgliche Maßnahmen aus freien Stücken handelt«, Damit kann aber erst recht aus einer freiwillig vorgenommenen vorsorglichen Luft schutzmaß nähme durch Bau eines Stollens keine Verpflichtung der öffentlichen Hand unter Freiwerden des Handelnden gegeben sein. Ebenso ist es unerheblich, ob der Kläger mit der Anlegung des Stollens ausdrücklich oder stillschweigend (§ 116 BGB) einverstanden war, oder ob der Beklagte ein solches Einverständnis wenigstens annehmen konnte.’ Dieses Einverständnis würde im Rahmen de3 § 304 BGB lediglich dem Umstande Rechnung tragen, daß der Kläger den Eingriff in sein Eigentum nicht verbieten konnte, sondern auf die hier geltend gemachten Ersatzansprüche beschränkt war. wesen wäre, ob es sich um eine dauernde Entziehung oder Beschränkung des Grundeigentums handelt, sondern lediglich darauf, ob, wenn der Beklagte den Bau des Stollens nicht vorgenommen hätte, der gleiche Erfolg dennoch und ohne sein Zutun eingetreten wäre. Diese Rechtsfrage braucht aber, wie bereits ausgeführt, nicht entschieden zu werden, da das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen mit Recht vegp^ neint hat. Aber auch in dem Palle, daß die Voraussetzungen des § 904 BGB entgegen der Auffassung der Revision nicht vorliegen, verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung. Die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts konnte daher keinen Erfolg haben und mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 97 ZPO
BGBRechtStollenKlägerRevisionHaftungSchaden

Volltext der Entscheidung

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ARtenzeichen: III ZR 34/51. ; tTrteil.yom 8. Mai 1952
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Ill ZR 34/51
Verkündet am 8- Mai 1952 Fieser, Just.Angestellter, •als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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In dem Rechtsstreit
 des Weinhändlers Georg a.d. Wdbtraße, WflN
in H(
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers ,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
den We ingut sbe sitz er Gustav EdfllBBPstrasse
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Kläger, Berufungsbeklagten und Revisions-
beklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30» April 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Delbrück, Br. Pagendarm, Br. Kleinewefers, Dr. Bock und Rietschel
 für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt a.d. Weinstraße vom 7. November 1950 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen

 Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer des in	a.d.	Wflfc-
strasse, Y^®strasse 4P belegenen Anwesens sowie des zwischen diesem und dem Haus Hr 68 befindlichen Baugrundstücks. Um die Jahreswende 1944/45 haben verschiedene Personen von der Garage des Klägers aus einen Luftschutzstollen gebaut. Dieser liegt etwa 6 bis 7 m unter der Oberfläche des Grundstücks und ist 52 m lang. Er führt in mehreren Windungen durch das Anwesen des Klägers und endet in dem Grundstück Nr 68 * Der Beklagte war an dem Bau des Stollens«maßgebend beteiligt. Weder eine Luft-schutzdienststelle noch eine Behörde hatte zu dem Bau des Stollens eine Anweisung erteilt. Der örtliche Luftschutzleiter war jedoch von der Anlegung des Stollens unterrichtet.
Der Grundbesitz des Klägers hat durch den Bau des Stollens Schaden erlitten, u.a, wurden Reben und Obstbäume vernichtet und die Nutzung beeinträchtigt} Erdmassen sind gerutscht, weitere können in Bewegung geraten.
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Der Kläger hat daher beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Stollen zu beseitigen, den alten Zustand wiederherzustellen und den entstandenen Schaden zu ersetzen, sowie festzustellen, daß der Beklagte auch den weiteren aus der Errichtung des Stollens herrührenden Schaden zu tragen habe. Der Beklagte hat gebeten, den Kläger mit der Klage abzuweisen. Das Landgericht hat durch “Teil-Urteil11 die Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und nach dem PestStellungsantrag erkannt. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen worden.
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Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Revision und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und den Kläger mit der Klage abzuweisen. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Beklagte und die übrigen Beteiligten hätten gewußt, daß sie zu* dem Eingriff in das Eigentum des Klägers nicht berechtigt waren und daß der Kläger mit dem Bau des Stollens nicht einverstanden warB Es hat die Anwendung des § 904 gelehnt, da der Beklagte keinen Beweis dafür angeboteji , habe, ein anderes zur Abwendung der Gefahr gleich liches Hilfsmittel habe nicht zu Gebote gestanden. Ja- . folgedessen leitet es eine Schadensersatzpflicht des . Beklagten aus unerlaubter Handlung her (§§ 823 Abs 1, 830, 840, 249 BGB).	/i
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Die Verfahrensrügen und sachlichen Einwendungen, mit denen die Revision eine Rechtmäßigkeit der Handlung des* Beklagten, insbesondere unter Hinweis auf § 904 BGB darzutun versucht, könnten nur dann für die Entscheidung bedeutsam sein, wenn die Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten im Ralle der Anwendung des § 904 BGB ganz oder teilweise ungerechtfertigt wären. Da aber der Anspruch des Eigentümers auf Efsatz des ihm entstehenden Schadens nach § 904. Satz 2 BGB hier den gleichen Inhalt und Umfang hat wie der geltend gemachte Schadensersatzansprüch aus unerlaubter Handlung, so könnte der Beklagte mit seiner Berufung auf § 904 BGB nur dann Erfolg haben, wenn er bei
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dessen Anwendung wenigstens teilweise von der Haftung frei wäre. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben.
1.) Die Haftung auf Schadensersatz aus § 904 BGB trifft denjenigen, der in fremdes Eigentum eingreift. Sind an einem solchen Eingriff mehrere Personen beteiligt, so haftet jeder von ihnen jedenfalls für denjenigen Teil des Gesamtschadens, der durch die von ihm gerollten Eingriffe entstanden ist, unabhängig davon, in welchem Umfange er selbst die einzelnen Schäden herbeigeführt hat.
Hier liegen nicht etwa einzelne voneinander unabhängige Eingriffe mehrerer Personen in das Eigentum des Klägers vor, sondern ein einheitlicher Eingriff, der gemeinsam geplant und ausgeführt wurde. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob sich eine gesamtschuldnerische Haftung aus § 431 BGB schon daraus ergibt, daß der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Schadens in Natur nur von allen Beteiligten einheitlich erfüllt werden kann und deshalb eine unteilbare Leistung vorliegt. Der Beklagte kann sich daher gegenüber dem Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, daß neben ihm noch eine größere Anzahl anderer Personen an dem Bau des Stollens mitgewirkt hat oder daran interessiert war; seine etwa aus § 426 BGB oder aus §§ 670, 683 BGB herzuleitenden Ersatzansprüche bleiben unberührt.
2.) Auch der Hinweis des Beklagte#! auf das öffentliche Interesse, das an der Errichtung des Stollens bestanden habe, kann nicht zu einer abweichenden Entscheidung führen. Der Revision mag darin gefolgt werden, daß möglicherweise die Haftung des unmittelbar Eingreifenden aus § 904 BGB
dann entfällt, wenn er im Auftrag eines Britten handelt, im vorliegenden Palle etwa des Staates oder der Gemeinde, Es kann dann so liegen, daß nur dieser Auftraggeber in das Eigentum eingreift und allein aus § 904 BGB haftet* Bies setzt jedoch ein Abhängigkeitsverhältnis zu dem Auftraggeber voraus* Ein solches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beklagten und einem Auftraggeber oder Dienst-herrn, das diese Wirkung haben könnte, liegt jedoch nach dem Parteivortrag nicht vor und ist auch nicht anzunehmen. Eine besondere Anordnung durch eine Behörde oder eine sonstige Bienststelle an den Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Bie von der Re vision angeführte Entscheidung des Reichsgerichts (RGZ 115 301 ff) bejaht zwar die Haftung des Reichs für den Schaden den ein Seekabel durch den Anker eines in Seenot geratenen Torpedobootes erlitten hat, aber sie schließt einmal die persönliche Haftung des Kommandanten nicht schlechthin aus und kann vor allem deshalb auf den vorliegenden Pall nicht angewendet werden, weil dort ein besonderes Abhängigkeits-und Unterordnungsverhältnis bestand, das hier nicht gegeben ist. Baran wird auch dadurch nichts geändert, daß in jenem Pall das Torpedoboot nicht zur Erfüllung von Hoheitsaufgaben eingesetzt war, sondern zur Hilfeleistung für ein in Seenot geratenes privates Fahrzeug.
3.) Für einen Sonderfall hat das Öberlandesgericht Freiburg (JZ 1951, 223 /226/) eine Ersatzpflicht nach § 904 Abs 1 Satz 2 BGB mit der Begründung verneint, es habe ein übergesetzlicher Notstand Vorgelegen, den es in einer ausdrücklichen Anweisung der Polizeibehörde an den Eingreifen-
den sah. Einer Stellungnahme zu dieser Entscheidung bedarf es deshalb nicht, weil im vorliegenden Pall feststeht, daß eine solche behördliche Anweisung nicht erteilt war.
Ein übergesetzlicher Notstand kann auch nicht aus der allgemeinen Luftgefahr entnommen werden, die zur Zeit des Stollenbaus bestand. Die zur Bekämpfung dieser Gefahr zulässigen und gebotenen Maßnahmen waren gesetzlich ausdrücklich geregelt; die Vorschrift des § 4 des Luftschutzgesetzes gab unter bestimmten Voraussetzungen der zuständigen Behörde das Recht, Grundeigentum im Interesse des . Luftschutzes zu beschränken oder ganz zu entziehen« Aus einer solchen Anordnung hätten sich für den Kläger Entschädigungsansprüche gegen das Reich ergeben können. Solange aber, wie hier, eine solche Anordnung nicht getroffen war, kann der Beklagte seine Haftung aus § 904 BGB nicht mit der Begründung von sich abwälzen, daß die abzuwendende Gefahr nicht nur ihn selbst, sondern die Allgemeinheit bedroht habe. Zwar war der Luftschutz Aufgabe des Reichs, und die besonderen Kosten, die den Körperschaften des öffentlichen Rechts durch die Inanspruchnahme entstanden, wurden vom Reich getragen. Aus dem geltenden Luftschutzrecht konnte aber nicht abgeleitet werden, daß unter allen Umständen für alle Einwohner vom Staat Luftschutz räume zu schaffen waren und gegebenenfalls die Einwohner ohne weiteres berechtigt waren, diese Schutzräume zu Lasten des Reichs und ohne eigene Verpflichtung zu erstellen. In den Luftschutzbestimmungen ist im wesentlichen niedergelegt, welche Pflichten der einzelne im Interesse der Allgemeinheit hatte und inwieweit ihm für seine Inanspruch •
 
nähme Ersatz zu leisten war. Daraus ist aber ein Recht, zu Lasten des Staates und ohne besondere Anordnungen der vorhandenen und erreichbaren Luftschutzleiter in' Rechte Dritter einzugrei?en, nicht abzuleiten. Es muß daher insoweit bei der allgemeinen Regel des § 904 BGB und den dort niedergelegten Rechtsfolgen verbleiben.
4.) Da das Vorgehen des Beklagten ursächlich mit Lriegs-ereignissen zusammenhängt und der Verminderung der Kriegsgefahr zu dienen bestimmt rar, so war zu prüfen, ob ihm daraus Einwendungen gegen seine Ersatzpflicht zugebilligt werden können. Zwar liegt der KriegsSachschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl I, 1547) der Gedanke zugrunde, daß die Lasten des Krieges nicht einem allein auf gebürdet werden sollen, sondern von der Gemeinschaft mitzutragen sind. Es bedarf jedoch keines weiteren Eingehens auf die Auswirkungen dieses Rechtsgedankens auf den vorliegenden Pall, da es bereits an einem Kriegssachschaden im Sinne dieser Verordnung fehlt. Vorsorgliche Maßnahmen gegen möglicherweise erfolgende Luftangriffe sollten nicht erfaßt werden.. Nach § 28 KrSachSchVO sind zwar für Schäden aus unmittelbaren Kampfhandlungen Ersatzansprüche gegen Dritte nur unter besonderen Voraussetzungen gege-ben. Aus dieser Sondervorschrift, die schon nach dem Wortlaut des Gesetzes nur eine bestimmte Art von Schäden und nicht etwa alle in der Kriegssachschädenverordnung geregelten Schadensfälle trifft, läßt sich jedoch ein allgemeiner Gedanke des Inhalts nicht herleiten, daß etwa die Kriegssachschadenansprüche allgemein die Ansprüche* gegen Dritte auBschlössen oder beschränkten.Es ist deshalb' trotz weitgehender Angleichung des Rechts der Luftschutz-
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Schäden an das der Kriegs Sachschäden auch nicht möglich, die Haftung des Beklagten aus einen solchen Grunde zu beschranken. Nur dann, wenn ein bestimmter Dritter oder dessen berufener Vertreter den Beklagten ausdrücklich mit der Herstellung des Stollens beauftragt hätte, Hesse sich erwägen, ob der Schluß gerechtfertigt wäre, der nach 5 904 BGB zu dem Schadensersatz verpflichtende Eingriff sei nicht von dem Beklagten, sondern von dem Britten aus-gegangen. Eine solche Anordnung hat der Beklagte selbst • nicht behauptet; es bedarf daher nicht der von der Revision gewünschten Nachprüfung, ob die das Gegenteil ergebenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts verfahrensmäßig anfechtbar sind.
Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Rechtslage sich dadurch ändern könnte, daß der Beklagte durch die Anlage des Stollens eine einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft obliegende Verpflichtung erfüllt hätte, denn eine derartige Rechtspflicht bestand nicht. Zwar bestand im letzten Krieg ein Interesse der Allgemeinheit an dem Bau von Schutzräumen. Es fehlte aber auch außerhalb des Luftschutzrechts an der rechtlichen Verpflichtung, diesen Stollen oder einen anderen Stollen in der fraglichen Gegend zu errichten. Bie allgemeine Fürsorgepflicht des Staates reicht nicht aus, eine rechtliche Verpflichtung des Inhalts anzunehmen, überall und unter.allen Umständen Luftschutzstollen zu errichten. Auch aus dem Luftschutzrecht ist eine solche Pflicht öffentlich-rechtlicher Körperschaften nicht zu entnehmen.. Bie Richtlinien über den Ausgleich von Schäden, die durch Luftschutzmaßnahmen verursacht sind, und die Ausführungsbestimmungen des Reichs-
ministers des Innern über den Ausgleich von Schäden infolge von LuftSchutzmaßnahmen ergeben vielmehr, daß nur bei ausdrücklich angeordneten LuftSchutzmaßnahmen - und diese liegen nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts gerade nicht vor - eine Entschädigung gewährt werden kann. Nach diesen Bestimmungen kommt eine Entschädigung gerade nicht in Betracht, wenn es sich um vorsorgliche Maßnahmen aus freien Stücken handelt«, Damit kann aber erst recht aus einer freiwillig vorgenommenen vorsorglichen Luft schutzmaß nähme durch Bau eines Stollens keine Verpflichtung der öffentlichen Hand unter Freiwerden des Handelnden gegeben sein.
Ebenso ist es unerheblich, ob der Kläger mit der Anlegung des Stollens ausdrücklich oder stillschweigend (§ 116 BGB) einverstanden war, oder ob der Beklagte ein solches Einverständnis wenigstens annehmen konnte.’ Dieses Einverständnis würde im Rahmen de3 § 304 BGB lediglich dem Umstande Rechnung tragen, daß der Kläger den Eingriff in sein Eigentum nicht verbieten konnte, sondern auf die hier geltend gemachten Ersatzansprüche beschränkt war.
-5.) Bas Berufungsgericht hat auch zu Recht die Berück- . sichtigung des hypothetischen Kausalverlaufs bereits aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. Es hat festgestellt, daß die örtliche Luftschutzleitung den Bau gegen den Willen des Klägers nicht durchgeführt haben würde. Daher brauchte die Rechtsfrage, welche Rechtsfolgen der Bau des Stollens durch die staatlichen Stellen gehabt hätte, nicht entschieden zu werden. Die' Ausführungen
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der Revision zu dieser präge rechtfertigen keine andere Entscheidung. Es kommt nicht darauf an, wer für eine Inanspruchnahme des Anwesens des Klägers zuständig ge- . wesen wäre, ob es sich um eine dauernde Entziehung oder Beschränkung des Grundeigentums handelt, sondern lediglich darauf, ob, wenn der Beklagte den Bau des Stollens nicht vorgenommen hätte, der gleiche Erfolg dennoch und ohne sein Zutun eingetreten wäre. Kur dann wäre im Sinne der überholenden Kausalität eine rechts erhebliche Einwendung gegeben. Diese Rechtsfrage braucht aber, wie bereits ausgeführt, nicht entschieden zu werden, da das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen mit Recht vegp^ neint hat.	-	*
Pür den Pall, daß § 904 3GB Anwendung zu finden hat, verbliebe es daher bei der vom Berufungsgericht getroffenen Entscheidung. Aber auch in dem Palle, daß die Voraussetzungen des § 904 BGB entgegen der Auffassung der Revision nicht vorliegen, verbleibt es bei der getroffenen Entscheidung. Die Anwendung der §§ 823, 249 BGB läßt für diesen Pall einen Rechfcsirrtum nicht erkennen.

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Die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts konnte daher keinen Erfolg haben und mußte mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr« Delbrück
 Br. pagendarm	Dr.	KLeinewcfers
 Dr. Bock
 Bundesrichter Rietschel ist durch eine Dienstreise an der Unterschrift verhindert
 Dr. Delbrück