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BGH

Gericht: BGH

hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1« März 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Scheib und der Bundesrichter Br« Beibrück, Prof« Br« Meiss« Br« Pagendarm und Johannsen für Recht erkannt:. Er vertritt die Auffassung,.dass er nach dem Vertrage, den er mit dem Eigentümer der Gleisanlagen, der Eisenbahn A.G. abgeschlossen habe, nicht als Unternehmer des Eisenbalmbetriebes anzusehen sei; ihm stehe die Verfügungsgewalt über den Bahnbetrieb nicht zu. Das Oberlandesgericht hat die Haftung des Beklagten als B e trieb sunt eme hmer bejaht, eine Mithaftung des Klägers auch nach deh Bestimmungen des ICraftfahrzeuggecetzes verneint und die Klage dem Grunde nach, im vollen Umfange für gerechtfertigt erklärte Die Revision des Beklagten erstrebt Abweisung der Klage* Sie ist der. die Klage nur zu Zweidrittel dem Grunde nach zugesprochen, aber v;egen des weiteren Drittels nicht ausdrücklich abgewiesen* Jedoch ergibt sich aus den Gründen, dass das Landgericht die Klage im übrigen abweisen wollte. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht sich für befugt gehalten, auch über, die Abweisung der Ansprüche in Höhe von einem Drittel in der Sache selbst zu entscheiden* 1®) Das Berufungsgericht geht, wie auch die-Revision nicht Beanstandet, von einer richtigen Erkenntnis des Begriffes des Betriebsunternehmers einer Eisenbahn im Sinne der Haftpflichtgesetze aus* Danach ist Betriebsunternehmer regelmässig derjenige, der die Bahn für eigene Rechnung betreibt und dem die Verfügungsgewalt Über den Betrieb zusteht (RGZ 66, 376; 75, 7)* Biegen bei Vorhandensein von zwei Beteiligten diese UCeiuizeichen bei keinem der beiden Beteiligten in vollem Umfange vor, sondern erfüllt jeder von ihnen jeweils nur eines dieser Kennzeichen, so ist abzuwägen, welches der beiden Merkmale mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Palles ausschlaggebend ist« Betriebsunternehmer ist dann derjenige, in dessen Person sich dieses Merkmal erfüllt (HG in JW 1911, 62; 1920, 556; RGZ 146, 341)• Zur Präge der Verfügungsgewalt des Beklagten greift das Berufungsgericht auf § 3 des zwischen dem Beklagten und der Hebenintervenientin bestehenden Vertrages vom . •und Betriebsleitung 1st in § 3 des Vertrages jedoch nicht näher gekennzeichnet« Wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf die besonderen territorialen Verhältnisse den Umfang der “Betriebsleitung” auslegt, ist das nicht zu beanstanden; 1 Im übrigen beschränkt sich das Berufungsgericht nicht auf diese Würdigung, sondern führt weiter aus; Aus reinen Zweckmässigkeitserwägungen habe der Beklagte seine Fahrpläne mit der Hebenintervenientin abgestimmt und sich be- ' stimmte Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der im Eigentum der Hebenintervenientin stehenden Strecke vorschreiben lassen« Im übrigen sei er aber durch die Hebenintervenientin in seiner Verfügungsfreiheit nicht beschränkt werden; die Hebenintervenientin habe auch nicht das Recht, den Fährverkehr des Beklagten nach ihren Weisungen willkürlich laufen zu lassen oder gar einzustellen« Auch wenn der Hebenintervenientin Aufsicht und Kontrolle über den Betrieb zustehe, so habe der Beklagte die eigentliche Verfügungsgewalt und sei Betriebsunternehmer geblieben« triebsgelände der Neb enint ervenientin zu 3chaffen hat; dagegen ist die Bahnsteiganlage in 3illv/ärder Von der' liehen-intervenientin auf eigene Kosten zu erstellen und dem Beklagten zur Verfügung zu stellen; es bleibt der Entschlies-susg;des Beklagten überlassen, von welcher Station aus der Personenverkehr des Beklagten entspringen und endigen sello Die Auslegung de3 Berufungsgerichts, die Nebenintervenientin habe sich in dem Vertrage nur das Recht zu dem Eingreifen aus rein bahnbetrieblichen Gründen Vorbehalten, ist auch nach uiecem Vertragsinhalt möglich und bindet daher das Revisionsgerichto Die Revisionsrüge, der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verwandte Ausdruck "gewisse Oberaufsicht" sei viel zu allgemein, um die Präge nach der Verfügungs-ge\7alt zu beantworten, greift ebenfalls nicht durch* Entscheidend für die Unternehmereigenschaft des Beklagten ist nämlich, da der Beklagte die Bahn unstreitig für eigene Rechnung betreibt, ob und in welchem Umfange dem Beklagten die Verfügungsbefugnis zusteht• Die Verfügungsgewalt als Kennzeichen für den gesetzlichen Begriff des Betriebsunternehmers wird regelmässig darin zu finden sein, dass der Unternehmer.über die Bahnstrecke mit Zubehör, wie Bahnhöfe und Signale, über rollende Fahrzeuge und über die Beamten und Angestellten die Herrschaft führt und dass er namentlich für den Verkehr die nötigen Anweisungen erlässt und die Fahrpläne feotsetzt (RGZ 146, 34l)o Hach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Herrschaft zwischen beiden beteiligten Unternehmern geteilt* Während die Nebenintervenientin über die Bahnstrecke mit Zubehör, die Bahnhöfe und Signale und das ortsgebundene Personal verfügt, hät der Beklagte die Herrschaft Über die rollenden Fahrzeuge und über das Nur soweit nach diesen das Revisions-gericht bindenden und von der Revision auch nicht beanstandeten Feststellungen der Beklagte die Herrschaft hat, könnt der vom Berufungsgericht festgestellten "gewissen Oberaufsicht” der Nebenintervenientin Bedeutung zu. Kit diesem Ausdruck will das* Berufungsgericht erkennbar sagen, dass an der näher umschriebenen Herrschaftsgewalt des Beklagten durch den Vertrag nichts Wesentliches geändert werde, dass also die eigentliche Verfügungsgewalt des Beklagten bestehen geblieben sei; Für eine solche Auslegung reicht der vom Berufungsgericht gebrauchte, in der 2at zunächst etwas unbestimmte Ausdruck von der "gewissen Oberaufsicht" aus. Nach der Rechtsprechung hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob das Betreiben für eigene Rechnung oder die Verfügung über den Betrieb für die Entscheidung den Ausschlag gibt (RG2 75, 1)1' Allerdings ist>; häufig das Schwergewicht auf die Verfügungsgewalt zu legen, weil sie den Inhaber der Gewalt in den Stand setzt und verpflichtet, Anordnungen und. trieb beschäftigte Personal in den Stand gesetzt ist, die gerade von diesen seiner Herrschaft unterworfenen Teilen des Betriebes ausgehenden Gefahren abzuwenden und zu verringern* Der von der Revision angeführte Umstand, dass die Hebenintervenientin nach dem Unfall Untersuchungen über deren Ursache und Ablauf angestellt hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, denn die Nebenintervenientin hatte schon deshalb ein Interesse an diesen Untersuchungen, weil der Betrieb der Schranke und die rechtzeitige Benachrichtigung des Schrankenwärters durch sie zu erfolgen hatten* Die Beurteilung des Betriebes als Anschlussbetrieb bezw als.Betrieb "durchlaufender Züge" ist verfehlt* Ein solcher Anschlussbetrieb liegt nämlich nur dann vor, wenn mehrere Eisenbahnunternehmer zur Erzielung eines Durch-, gangsverkehrs die gegenseitige Mitbenutzung ihrer Anlagen in der Weise vertraglich regeln, dass auf einer bestimmten Strecke die Betriebsmittel des einen Vertragspartners von dem anderen in seinen Verkehr auf eigene Rechnung übernommen und weiter betrieben werden, sei es'unter Beibehaltung, sei es unter Auswechselung des Personals an der übcrnahmestelle* Hier wird aber nach § 2 des'Vertrages der Betrieb auch auf den Anlagen der Nebenintervenientin. Mit Recht ist daher das Berufungsgericht von einer Haftung des Beklagten aus den Haftpflichtgesetzen ausgegangen. 2.) Zur. Präge des Mitverschuldens rügt die Revision, dass das Berufungsgericht eine Erhöhung der Betriebsgefahr darin erblickt, dass der Fahrer des Triebwagens bei Ansichtigwerden des Kraftwagens nur das Gas weggenbmmeii und den Triebwagen, habe ausleiufen lassenj aber nicht auch sofort gebremst habe, obgleich er erkannt habe, dass die Schranke nicht geschlossen gewesen sei« Der Betrieb der Eisenbahn verlangte, dass der Fahrer des Triebwagens, als er das Nichtgeschlossensein der Schranke erkannte, seinen Zug möglichst vor dem Übergang zu dem Halten oder auf eine ungefährliche Fahrgeschwindigkeit brachte. widrigen Verhaltens des Triebwagehführers entlasten würde, weil durch das rechtswidrige Verhalten des Verrichtungsgehilfen die objektive Betriebsgefahr erhöht ist; der Unternehmer haftet, wenn er sich entlastet, nicht wegen Verschuldens seiner Verrichtungsgehilfen, sondern wegen der erhöhten Be.triebsgefahr (vgl Geigelj Haftpflichtprozess 4o Aufl S 153?*Hecht 1913, 3291). Bas Berufungsgericht ist daher auf die zur Entlastung des Beklagten nach § 831 BGB angebotenen Beweise mit Hecht nicht eingegangen. ferner sieht das Berufungsgericht mit Hecht eine Erhöhung der Betriebsgefahr der Bahn in dem Vorhandensein der die Übersicht verhindernden Schröttberge und dem Nicht schliessen der Schranke. Zu Unrecht greift die Revision auch die Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Nichtvorliegens und der Nichtursächlichkeit einer Schuld des Fahrers des Personenkraftwagens, das sich der Kläger über § 831 BGB anrechnen lassen müsste (RGZ 142, 360), an. Bas Berufungsgericht sieht zunächst ein Verschulden des Kraftwagenfahrers nicht als erwiesen an; es führt dann aber aus, bei grösserer Sorgfalt wäre der Fahrer vielleicht in der Lage gev/esen, den Wagen vor Erreichung des zweiten Schiehenstranges zürn Halten zu bringen. Wenn das Berufungsgericht es dahin gestellt sein lässt, ob eiii Verschulden de3 Fahrers des Personenkraftwagens vorliegt, so könnte ein solches Verschulden, wie die Revision zutreffend ausführt, darin liegen, dass der. . achten, dass er zunächst am ersten Gleis nach links beobachten musste und erst dann seine Aufmerksamkeit nach rechts wenden durfte®Inzwischen aber hatte er sich dem gefahrdrohenden zweiten Gleis bereits weiter erheblich genähert, so dass auch bei frühester Beobachtung nach rechts kaum noch eine Möglichkeit zur Minderung oder gar zur Abwendung des drohenden Unfalls für ihn bestand® Mit Recht sieht daher das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der . 3o) Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung allein auf die Bestimmung des Sachschadenhaftpflichtgesetzes» Soweit in dem eingeklagten Betrag von 8»000 DM Arztkosten enthalten sind (vgl die als Anlage zu dem Schriftsatz des Klägers vom 5*10»1949 überreichte Schadensaufstellung Bl 59 d A), enthält nur das Reichshaftpflichtgesetz die Grundlage für die Haftung des Beklagten; dessen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch vor, so dass der Senat insoweit selbst die Rechtsanv/endung auf den festgestellten Sachverhalt treffen kann» Der Ausspruch einer Begrenzung der Haftung auf die Ansprüche nach den Haftpflichtgesetzen ist vorliegend entgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich, da auch die Gesamtansprüche, deren der Kläger sich berühmt hat und von denen er nur einen Teilbetrag geltend macht, weit unter dem Höchstbetrag der Haftungsbegrenzung von 15o000 DM {§ 4 Sachschadenhaftpflichtgesetz) liegen und nach dem Reichshaftpflichtgesetz eine Begrenzung der Ansprüche der hier geltend gemachten Art überhaupt nicht in Betracht kommt»

Zitierte Normen: § 831 BGB § 286 ZPO § 831 BGB
TriebwagenHebenintervenientinRechnungBerufungsgerichtRechtbetreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

.	2360	077
Verkündet
 am 80 März 1951
gez« Fieser, ~~
Justizangestellter als ürlmndsbeanter der Geschäftsstelle«
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Landkreises Stormarn,
 vertreten durch den Landrat des Kreises Stormarn
 in Bad Oldesloe,
 Beklagten, Berufungsbeklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-Frozecsbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Schmiedeneister Ilans H
HflBI Str.^K»
Kläger, Berufungokläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
-Prozessbevollmächtigter * Rechtsanwalt
 und
in iwwHHip)
vertreten durch ihren Vorstand,
 Eisenbahn A.G«
Hebenint ei’venientin, •Frozesobevollmächtigter :
hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1« März 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Scheib und der Bundesrichter Br« Beibrück, Prof« Br« Meiss« Br« Pagendarm und Johannsen für Recht erkannt:.
Bie Revision des Beklagten gegen das tJrteil des 1« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
 zu Hamburg vom 19. Mai 1950 wird zufückgewiesen«
Die Kosten des Revisionsrechtszuges trägt
 der Beklagte«
Von Rechts wegen • •
• . « * Tatbestand:'
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. Der 5/4 t Behelfslieferwagen des Klägers, einPer-sonenkraftv/agen Marke Citroen, wurde am 9, November 1943 gegen 9 Uhr auf dem beschrankten Eisenbahnübergang der Berzeliuo-Stracoe in Hamburg-Billbrbck von einem Triebwagen der Kreisbahn des Beklagten gerammt, 12 m weit mitgeschleift und schwer beschädigto
 Der Triebwagen wurde von einem Lokomotivführer des Beklagten geführt« Die Züge der Kreisbahn verkehren auf Grund vertraglicher Vereinbarung auf dem im Eigentum der
 Eisenbahn stehenden und von ihr in Stand gehaltenen Bahnkörper; sie hat auch die Betriebs-: ir einrichtungen, wie Signale und Schranken, zu bedienen«
Der tfagen des Klägers wurde von seinem damals 19-<1ährigen Sohn gesteuert« Er und der neben ihm sitzende Arzt Br« Sc0H|^erlitten bei dem Unfall Gehirnerschütte» rungen und 3ekleidungsSchäden«
Die Schranken waren nicht geschlossen« Die Sicht auf die Gleisanlagen war für die Insasoen des Kraftwagens durch beiderseits» der Berzeliusstrasse liegende 9 bis in die Nähe der Schienen heranreichende etwa 2 m hohe Schrott-• berge verdeckt«	%
Der Kläger behauptet: Sein Sohn sei mit einer Geschwifi digkeit von 10 - 15 stkm über die Kreuzung gefahren, habe .. infolge der Schrottberge erst vom ersten SchienenstraUg
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aus freie Sicht nacli beiden Seiten gehabt und habe zunächst nach links gesehen* In diesem Augenblick sei er von dem mitfahrenden hr. Scd^D auf den Triebwagen des Beklagten aufmerksam gemacht worden; er habe den Triebwagen in 6-8 m Entfernung auf dem zweiten Schienenstrang von rechts herunkommen sehen; Aer habe noch Gas gegeben; der Kraftwagen sei aber trotzdem vom Triebwagen erfasst worden*
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche wegen Verlustes seines Wagens, 2Iietausfalles, Kosten für Anmietung von Ersatzfahrzeugen und Geschäftsverluste durch Entbehren eines Kraftwagens sowie Arztkosten und Kleiderschäden des Fahrers zu einem Teilbetrag von 8,000 DM des angeblich höheren Gesamtschadens geltend.
Der Beklagte bittet um Klagäbweisun,.. Er vertritt die Auffassung,.dass er nach dem Vertrage, den er mit dem Eigentümer der Gleisanlagen, der
 Eisenbahn A.G. abgeschlossen habe, nicht als Unternehmer des Eisenbalmbetriebes anzusehen sei; ihm stehe die Verfügungsgewalt über den Bahnbetrieb nicht zu. her‘Fahrer des Kraftwagens habe den Unfall durch unvorsichtiges Fahren verschuldet: der Fahrer des Triebwagens habe etwa 60 m vor der Strassenkreüzung Pfeifsignal gegeben, das Läutewerk in Tätigkeit gesetzt, wegen der als offen erkannten Schranke das Gas weggenommen und den Triebwagen auslaufen lassen; bei Anoichtigwerden dos Kraftwagens habe er sofort scharf gebremst und den Ti'iebwagen 20 m hinter der Unfallstelle schon, zu dem Stehen gebracht.
Die BflBIV-ßflHBBHP Eisenbahn-AG. ist nach Streitverkündung durch.den Beklagten dem Kläger als Streitgehilfin beigetreten.
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Das Landgericht hat die Klage aus dem Sachschaden-haftpflichtgecetz und aus § 831 BGB zu Zweidrittel dem Grande nach zugesprochen und zu einem Drittel des Schadens eine Mitverursachung des Klägers nach § 6 des Sachschaden-haftpflichtgedetzes und § 254 BGB (Haftung für Verschulden seines Fahrers nach § 831 BGB) angenommen *
Das Oberlandesgericht hat die Haftung des Beklagten als B e trieb sunt eme hmer bejaht, eine Mithaftung des Klägers auch nach deh Bestimmungen des ICraftfahrzeuggecetzes verneint und die Klage dem Grunde nach, im vollen Umfange für gerechtfertigt erklärte
 Die Revision des Beklagten erstrebt Abweisung der Klage* Sie ist der. Auffassung, das Berufungsgericht habe bei Einordnung des Beklagten unter den Begriff des Eisen-bahnbetriebsunternehmero gegen den § 286 ZPO und gegen die Denkgecetze verctossen;' sie rügt weiter Verkennung des Begriffs des Mitverschuldens*
. Der Kläger und die Streitgehilfin beantragen Zurückweisung der Revision*
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Das Landgericht hat nach dem Tenor seines Urteils ’	^
die Klage nur zu Zweidrittel dem Grunde nach zugesprochen, aber v;egen des weiteren Drittels nicht ausdrücklich abgewiesen* Jedoch ergibt sich aus den Gründen, dass das Landgericht die Klage im übrigen abweisen wollte. Der Kläger war mithin durch das landgerichtliche Urteil beschwert und konnte daher' zulässigerweise Berufung einlegen. Mit Recht hat deshalb das Berufungsgericht sich für befugt gehalten, auch über, die Abweisung der Ansprüche in Höhe von einem Drittel in der Sache selbst zu entscheiden*
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1®) Das Berufungsgericht geht, wie auch die-Revision nicht Beanstandet, von einer richtigen Erkenntnis des Begriffes des Betriebsunternehmers einer Eisenbahn im Sinne der Haftpflichtgesetze aus* Danach ist Betriebsunternehmer regelmässig derjenige, der die Bahn für eigene Rechnung betreibt und dem die Verfügungsgewalt Über den Betrieb zusteht (RGZ 66, 376; 75, 7)* Biegen bei Vorhandensein von zwei Beteiligten diese UCeiuizeichen bei keinem der beiden Beteiligten in vollem Umfange vor, sondern erfüllt jeder von ihnen jeweils nur eines dieser Kennzeichen, so ist abzuwägen, welches der beiden Merkmale mit Rücksicht auf die Besonderheiten des Palles ausschlaggebend ist« Betriebsunternehmer ist dann derjenige, in dessen Person sich dieses Merkmal erfüllt (HG in JW 1911, 62; 1920, 556; RGZ 146, 341)•
Dagegen, dass der Beklagte, wie das Berufungsgericht feststellt, den Betrieb auf der fraglichen Strecke auf eigene Rechnung führt, werden Beanstandungen nicht erhoben«
Zur Präge der Verfügungsgewalt des Beklagten greift das Berufungsgericht auf § 3 des zwischen dem Beklagten und der Hebenintervenientin bestehenden Vertrages vom .
;6« November 1905 (Abschrift Bl 20 d«A.) zurück« Dieser lautet*
"Die Industriebahn besorgt die Unterhaltung und . . leitet den. Betrieb auf den gesamten Anlagen für ihre Rechnung, vorbehaltlich der-unter 7 c und d festgesetzten Ent Schädigung «w
Das Berufungsgericht führt dazu aus; Unter Berücksichtigung der. damaligen territorialen Verhältnisse (ein Teil.

 der Strecke des Beklagten habe sich auf preu3sischem5 ein Seil auf hanseatischem Gebiet befunden, das dazu noch im Eigentum einer K^HHMaG. gestanden habe) habe die Hebenintervenientin sich !,eine gev/icse Oberaufsicht” über den Betrieb des Beklagten auf Hamburgischem Gebiet Vorbehalten vrollen, ohne den Beklagten jedoch generell in seinen Machtbefugnissen, die er auf preussischea Gebiet Unumschränkt habe ausüben können, zu schmälern. Sie habe sich also . durch § 3 des Vertrages nur das Recht Vorbehalten, aus rein bahntechnischen Gründen in selbständige Verfügungen des Beklagten, v/o es geboten gewesen sei, hindernd einzugreif en.«>
Die Revision meint, diese Auslegung sei bereits mit dem Wortlaut des Vertrages unvereinbar; aus dem Hinv/eis auf die besonderen territorialen Verhältnisse ergebe sich, dass es sich mindestensum einen den! ”durchlaufenden Zügen" rechtsähnlichen Ball' handele.
.Da es sich bei. dem Vertrag des Beklagten und der . Hebehintervenientin nicht um einen sogenannten typischen Vertrag handelt, ist das Revisionogericht an die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts gebunden, soweit diesfe rechtlich überhaupt möglich ist und nicht gegen die Denkgesetze verctösst. Sin derartiger Verotocs liegt nicht vor. Seinem 7/ortlaut und seiner Stellung im Vertrage nach regelt § 3 im wesentlichen die Brage,wer die Kosten der Unterhaltung und der Betriebsleitung trägt; dabei wird allerdings zugleich davon ausgegangen bezv; nebenbei gesagt, dass die Nebenintervenient in die Unterhaltung besorgt und den Betrieb leitet. Der Umfang der Unterhaltung
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•und Betriebsleitung 1st in § 3 des Vertrages jedoch nicht näher gekennzeichnet« Wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf die besonderen territorialen Verhältnisse den Umfang der “Betriebsleitung” auslegt, ist das nicht zu beanstanden; 1
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Gründe territorialer Verschiedenheit in Hamburg und Preussen j: lassen es naheliegend erscheinen, dass sicherlich an die vcm Berufungsgericht angeführten “rein bahntechnischen	jj
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Im übrigen beschränkt sich das Berufungsgericht nicht auf diese Würdigung, sondern führt weiter aus; Aus reinen Zweckmässigkeitserwägungen habe der Beklagte seine Fahrpläne mit der Hebenintervenientin abgestimmt und sich be- ' stimmte Geschwindigkeitsbeschränkungen auf der im Eigentum der Hebenintervenientin stehenden Strecke vorschreiben lassen« Im übrigen sei er aber durch die Hebenintervenientin in seiner Verfügungsfreiheit nicht beschränkt werden; die Hebenintervenientin habe auch nicht das Recht, den Fährverkehr des Beklagten nach ihren Weisungen willkürlich laufen zu lassen oder gar einzustellen« Auch wenn der Hebenintervenientin Aufsicht und Kontrolle über den Betrieb zustehe, so habe der Beklagte die eigentliche Verfügungsgewalt und sei Betriebsunternehmer geblieben«
Mit diesen Ausführungen greift das Berufungsgericht allerdings ohne ausdrückliche Hervorhebung - auf den übrigen Vertragsinhalt zurück, wo das Verhältnis der Ver-. tragsparteien näher geregelt ist« Hach § 2 erhält der Beklagte das Recht, "sämtliche Züge der Kreisbahn über die Industriebahn mit. eigenen Betriebsmitteln und eigenem Personal, durchzuführen"; es wird bestirnt, dass der Beklag' te gewisse Betriebseinrichtungen auf eigene Kosten im Be-
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triebsgelände der Neb enint ervenientin zu 3chaffen hat; dagegen ist die Bahnsteiganlage in 3illv/ärder Von der' liehen-intervenientin auf eigene Kosten zu erstellen und dem Beklagten zur Verfügung zu stellen; es bleibt der Entschlies-susg;des Beklagten überlassen, von welcher Station aus der Personenverkehr des Beklagten entspringen und endigen sello
 Die Auslegung de3 Berufungsgerichts, die Nebenintervenientin habe sich in dem Vertrage nur das Recht zu dem Eingreifen aus rein bahnbetrieblichen Gründen Vorbehalten, ist auch nach uiecem Vertragsinhalt möglich und bindet daher das Revisionsgerichto
 Die Revisionsrüge, der vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verwandte Ausdruck "gewisse Oberaufsicht" sei viel zu allgemein, um die Präge nach der Verfügungs-ge\7alt zu beantworten, greift ebenfalls nicht durch* Entscheidend für die Unternehmereigenschaft des Beklagten ist nämlich, da der Beklagte die Bahn unstreitig für eigene Rechnung betreibt, ob und in welchem Umfange dem Beklagten die Verfügungsbefugnis zusteht• Die Verfügungsgewalt als Kennzeichen für den gesetzlichen Begriff des Betriebsunternehmers wird regelmässig darin zu finden sein, dass der Unternehmer.über die Bahnstrecke mit Zubehör, wie Bahnhöfe und Signale, über rollende Fahrzeuge und über die Beamten und Angestellten die Herrschaft führt und dass er namentlich für den Verkehr die nötigen Anweisungen erlässt und die Fahrpläne feotsetzt (RGZ 146, 34l)o Hach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Herrschaft zwischen beiden beteiligten Unternehmern geteilt* Während die Nebenintervenientin über die Bahnstrecke mit Zubehör, die Bahnhöfe und Signale und das ortsgebundene Personal verfügt, hät der Beklagte die Herrschaft Über die rollenden Fahrzeuge und über das
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in Fährbetrieb tätige Personal. Die Festsetzung der Fahr-
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Nebenintervenientin. Nur soweit nach diesen das Revisions-gericht bindenden und von der Revision auch nicht beanstandeten Feststellungen der Beklagte die Herrschaft hat, könnt der vom Berufungsgericht festgestellten "gewissen Oberaufsicht” der Nebenintervenientin Bedeutung zu. Kit diesem Ausdruck will das* Berufungsgericht erkennbar sagen, dass an der näher umschriebenen Herrschaftsgewalt des Beklagten durch den Vertrag nichts Wesentliches geändert werde, dass also die eigentliche Verfügungsgewalt des Beklagten bestehen geblieben sei; Für eine solche Auslegung reicht der vom Berufungsgericht gebrauchte, in der 2at zunächst etwas unbestimmte Ausdruck von der "gewissen Oberaufsicht" aus.
Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Erwägungen die Betriebsunternehmereigenschaft des Beklagten an-nimmt, so ist darin kein Rechtsverotoss zu erblicken.
Nach der Rechtsprechung hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, ob das Betreiben für eigene Rechnung oder die Verfügung über den Betrieb für die Entscheidung den Ausschlag gibt (RG2 75, 1)1' Allerdings ist>; häufig das Schwergewicht auf die Verfügungsgewalt zu legen, weil sie den Inhaber der Gewalt in den Stand setzt und verpflichtet, Anordnungen und. Einrichtungen zu treffen, die die Gefahren des Betriebes abwenden oder verringern (RGZ 96, 204) /£09/,o Ißt aber, v/ie im vorliegenden Fall, die Voraussetzung des Betriebes auf eigene Rechnung unstreitig erfüllt, so muss es zur Bejahung der Betriebsunternehmereigenschaft genügen, wenn der Unternehmer auch nur über einen leil des Betriebes die Herrschaft führt und so durch die Einwirlnmgsmöglichkeiten und - Verpflichtungen öuf das rollende Material und auf das im Fahrbe-
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trieb beschäftigte Personal in den Stand gesetzt ist, die gerade von diesen seiner Herrschaft unterworfenen Teilen des Betriebes ausgehenden Gefahren abzuwenden und zu verringern* Der von der Revision angeführte Umstand, dass die Hebenintervenientin nach dem Unfall Untersuchungen über deren Ursache und Ablauf angestellt hat, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, denn die Nebenintervenientin hatte schon deshalb ein Interesse an diesen Untersuchungen, weil der Betrieb der Schranke und die rechtzeitige Benachrichtigung des Schrankenwärters durch sie zu erfolgen hatten*
Die Beurteilung des Betriebes als Anschlussbetrieb bezw als.Betrieb "durchlaufender Züge" ist verfehlt* Ein solcher Anschlussbetrieb liegt nämlich nur dann vor, wenn mehrere Eisenbahnunternehmer zur Erzielung eines Durch-, gangsverkehrs die gegenseitige Mitbenutzung ihrer Anlagen in der Weise vertraglich regeln, dass auf einer bestimmten Strecke die Betriebsmittel des einen Vertragspartners von dem anderen in seinen Verkehr auf eigene Rechnung übernommen und weiter betrieben werden, sei es'unter Beibehaltung, sei es unter Auswechselung des Personals an der übcrnahmestelle* Hier wird aber nach § 2 des'Vertrages der Betrieb auch auf den Anlagen der Nebenintervenientin. für Rechnung des Beklagten betrieben; . ausserdem ist in § 4 Abs 2 Satz 3 des Vertrages der beiden Vertragsinteressenten ausdrücklich gesagt:
"Die Einnahmen dieser Station aus dem Personen-und Gepäckverkehr komneen der. Kreisbahn zu; soweit . ein Güterverkehr zugelassen^werden sollte, bleibt eine spätere Vereinbarung Vorbehalten"*
Es liegt daher überhaupt kein Verkehr ”durchlaufender Züge” vor, so dass es auch keines Eingehens auf die Streitfrage bedarf, ob im Hinblick auf die neuere reichsgerichtliche Rechtsprechung beim Durchgangsverkehr stets beide Vertrags-beteiligten als Betriebsuntemehmer anzusehen sind und als solche zu haften haben (vgl Priese, Reichshaftpflichtgesetz Aufl 1950 § 1 Am B III 2 c S 50).
Mit Recht ist daher das Berufungsgericht von einer Haftung des Beklagten aus den Haftpflichtgesetzen ausgegangen.
2.) Zur. Präge des Mitverschuldens rügt die Revision, dass das Berufungsgericht eine Erhöhung der Betriebsgefahr darin erblickt, dass der Fahrer des Triebwagens bei Ansichtigwerden des Kraftwagens nur das Gas weggenbmmeii und den Triebwagen, habe ausleiufen lassenj aber nicht auch sofort gebremst habe, obgleich er erkannt habe, dass die Schranke nicht geschlossen gewesen sei«
Biese Rüge ist unbegründet. Der Betrieb der Eisenbahn verlangte, dass der Fahrer des Triebwagens, als er das Nichtgeschlossensein der Schranke erkannte, seinen Zug möglichst vor dem Übergang zu dem Halten oder auf eine ungefährliche Fahrgeschwindigkeit brachte. Nur, soweit er das tat, lag eine normale, nicht erhöhte 3etriebsgefahr vor, die von dem Eisenbahnbetrieb ausging. Soweit er die beschriebene Verpflichtung nicht oder nicht in genügendem Umfange erfüllte, erhöhte sich die normale Gefahr aus dem Eisenbahnbetrieb. An dieser Rechtslage würde sich auch nichts ändern, wenn der Beklagte, soweit er nach.. .	/
§ 831 BGB in Anspruch genommen ist, sich wegen des rechts-
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widrigen Verhaltens des Triebwagehführers entlasten würde, weil durch das rechtswidrige Verhalten des Verrichtungsgehilfen die objektive Betriebsgefahr erhöht ist; der Unternehmer haftet, wenn er sich entlastet, nicht wegen Verschuldens seiner Verrichtungsgehilfen, sondern wegen der erhöhten Be.triebsgefahr (vgl Geigelj Haftpflichtprozess 4o Aufl S 153?*Hecht 1913, 3291). Bas Berufungsgericht ist daher auf die zur Entlastung des Beklagten nach § 831 BGB angebotenen Beweise mit Hecht nicht eingegangen.
ferner sieht das Berufungsgericht mit Hecht eine Erhöhung der Betriebsgefahr der Bahn in dem Vorhandensein der die Übersicht verhindernden Schröttberge und dem Nicht schliessen der Schranke. Die Schranke ist gerade wegen der Unübersichtlichkeit der Wegkreuzung angebracht; durch die . geöffnete Schränke zeigt die Bahn an, dass kein Zug sich nähert. Sie erweckt damit ein? gewisses Gefühl der Sicherheit und Gefahrlosigkeit bei den den Übergang kreuzenden wegebenutzern.
Zu Unrecht greift die Revision auch die Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Nichtvorliegens und der Nichtursächlichkeit einer Schuld des Fahrers des Personenkraftwagens, das sich der Kläger über § 831 BGB anrechnen lassen müsste (RGZ 142, 360), an. Bas Berufungsgericht sieht zunächst ein Verschulden des Kraftwagenfahrers nicht als erwiesen an; es führt dann aber aus, bei grösserer Sorgfalt wäre der Fahrer vielleicht in der Lage gev/esen, den Wagen vor Erreichung des zweiten Schiehenstranges zürn Halten zu bringen. Trotzdem lasse sich "angesichts der besonders ungünstigen Umstünde, unter denen er die Überquerung der Bahnstrecke durchzuführen ge-
gehabt habe11, ein nennenswert ins Gewicht fallendes Verschulden auf seiner Seite nicht feststeilen5 es trete mindestens hinter der auscerordentlich erhöhten Betriebsgefahr der Eisenbahn zurück®
Pie Abwägung der Mitverursachung ist grundsätzlich dem Ermessen des Tatrichters überlassen, da sie not\7endig eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse zur Voraus- . setzung hat. PUr ein Eingreifen des Revisionsgerichts ist '
daher nur dann Raum, wenn entweder wesentliche fatumstände ' * 9 ersichtlich ausser Betracht geblieben sind oder der Tatrichter aus Rechtsirrtum seine Abwägung unzutreffend vor-genommen hat. Beides ist hier zu verneinen. Insbesondere hat das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision zutreffend erkannt, dass das Nichtschliessen der Schrankenden Kraftwagonfahrer nicht von jeder Sorgfaltspflicht befreit. Dafür, dass der Kraftwagonfahrer die nach § 79 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung auch an beschrankten Übergängen trotz nicht geschlossener Schranke
 bestehende Vorfahrt der Bahn.nicht beachtet hat, bietet
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der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.' ..
Der Xraftfahrer haftet zwar für Vermeidung jeder vermeidbaren Schädigung. Der Umfang seiner Verpflichtung. hängt aber von seinen Beobachtungsmöglichkeiten ab.
Eine Unübersichtlichkeit der Strasse geht in dieser Hinsicht nicht zu seihen Lasten, weil zur Vermeidung von Gefahren daraus die Schranken der Bahn vorhanden sind. Würde man verlangen, dass der Kraftwagenfahrer neben den Schranken auch noch der Unübersichtlichkeit der Strecke

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seine besondere Aufmerksamkeit zuwenden müsste, so würde die als-Erleichterung des Kraftfahrers gedachte Anbringung der Schranken gerade zu einer weiteren'Erschv;erun,v für ihn . und zur Übertragung weiterer Verpflichtungen auf ihn führen («SZ 157, 195)..
Wenn das Berufungsgericht es dahin gestellt sein lässt, ob eiii Verschulden de3 Fahrers des Personenkraftwagens vorliegt, so könnte ein solches Verschulden, wie die Revision zutreffend ausführt, darin liegen, dass der. Fahrer des Personenkraftwagens erst durch den Mitfahrer auf den Triebwagen des Beklagten aufmerksam gemacht v/erden musste, ehe er ihn selbst bemerkte® Selbst wenn der Kraftwägenfahrer aber trotz der sehr ungünstigen Beobachtungs-Verhältnisse den Triebwagen tatsächlich ein wenig eher als geschehen hätte bemerken können, so war doch zu be~
. achten, dass er zunächst am ersten Gleis nach links beobachten musste und erst dann seine Aufmerksamkeit nach rechts wenden durfte®Inzwischen aber hatte er sich dem gefahrdrohenden zweiten Gleis bereits weiter erheblich genähert, so dass auch bei frühester Beobachtung nach rechts kaum noch eine Möglichkeit zur Minderung oder gar zur Abwendung des drohenden Unfalls für ihn bestand® Mit Recht sieht daher das Berufungsgericht die Ursächlichkeit der . dreifach erhöhten 3etriebsgefahr der Bisenbalm selbst gegenüber einem Verschulden des Kraftwagenfahrers als völlig überwiegend an® Aus den gleichen Erwägungen genügt die -allerdings knappe- Bemerkung des Berufungsgerichts von der "unbedetit enden Ursache" der von dem Kraftwagen ausr gehenden Betriebsgefahr, um eine Ausgleichung nach § 17
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XFG auszuschliessen»
Ein Rechtsverstoss ist daher hei der Abwägung des Mitverschuldens und der Mitverursachung nicht erkennbar«
3o) Das Berufungsgericht stützt die Verurteilung allein auf die Bestimmung des Sachschadenhaftpflichtgesetzes» Soweit in dem eingeklagten Betrag von 8»000 DM Arztkosten enthalten sind (vgl die als Anlage zu dem Schriftsatz des Klägers vom 5*10»1949 überreichte Schadensaufstellung Bl 59 d A), enthält nur das Reichshaftpflichtgesetz die Grundlage für die Haftung des Beklagten; dessen Voraussetzungen liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch vor, so dass der Senat insoweit selbst die Rechtsanv/endung auf den festgestellten Sachverhalt treffen kann»
Der Ausspruch einer Begrenzung der Haftung auf die Ansprüche nach den Haftpflichtgesetzen ist vorliegend entgegen der Meinung der Revision nicht erforderlich, da auch die Gesamtansprüche, deren der Kläger sich berühmt hat und von denen er nur einen Teilbetrag geltend macht, weit unter dem Höchstbetrag der Haftungsbegrenzung von 15o000 DM {§ 4 Sachschadenhaftpflichtgesetz) liegen und nach dem Reichshaftpflichtgesetz eine Begrenzung der Ansprüche der hier geltend gemachten Art überhaupt nicht in Betracht kommt»
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Die Hevision lot daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuv/eisen*
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