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BGH · III ZR 34/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 34/09

September 2010 in dem Rechtsstreit Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen. Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf 123.468 Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.

Zitierte Normen: § 240 ZPO
SchlickDörrMünchenKlägerRechtsanwälteZR

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 34/09
vom 30. September 2010 in dem Rechtsstreit
 Kläger, Beschwerdeführer und Beschwerdegegner - Prozessbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	-
gegen
1. ...
Beklagte zu 1, Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin
2. ...
Beklagter zu 2 und Beschwerdegegner
-	Prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte -zul:
-	Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt -zu 2:
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Januar 2009 - 23 U 3605/08 -, soweit dieses den Beklagten zu 2 betrifft, wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Wegen der maßgebenden Gründe, die auch in diesem Fall gelten, nimmt der Senat auf sein Urteil vom 15. Juli 2010 (III ZR 321/08, WM 2010, 1537 Rn. 35 ff) Bezug. Auf die Frage, ob der Beklagte zu 2 einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Komplementärin genommen hat, kommt es hiernach nicht an.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 zu tragen.
Der Wert für die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird auf 123.468 € festgesetzt.
Das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 ist nach § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen.
Schlick
 Dörr
Herrmann
 Hucke
Tombrink
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 16.05.2008 - 26 O 20746/06 -OLG München, Entscheidung vom 22.01.2009 - 23 U 3605/08 -