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BGH · III ZR 34/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 34/05

1 Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, wo im Rahmen der Bandbreite der in Betracht kommenden Fälle die Erheblichkeitsschwelle liegt, bei deren Überschreiten eine Geldentschädigung zu gewähren ist. In zusammenfassender Würdigung meint der Senat daher, dass weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Das Berufungsurteil liegt in allen Punkten auf der Linie des Senatsurteils vom 4. Die von der Beklagten aufgezeigten finanziellen Engpässe stellten keinen hinreichenden Rechtfertigungs- oder auch nur Entschuldigungsgrund dafür dar, das Recht des Strafgefangenen auf menschenwürdige Unterbringung zu unterlaufen. 5 b) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Menschenwürde des Klägers sei hier - im Unterschied zu dem dem Senatsurteil BGHZ 161, 33 zugrunde liegenden Fall - so erheblich beeinträchtigt worden, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten gewesen sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 34/05
vom 21. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
 beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zu dem 31. Januar 2006.
Gründe:
1	Der Senat ist davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat.
2	1.	Die Erwägung des Berufungsgerichts, bei der vorübergehenden Mehr-
fachbelegung von grundsätzlich für eine Einzelbelegung vorgesehenen und entsprechend kleinen Hafträumen mit baulich nicht abgetrennter Toilette handele es sich um eine häufiger auftretende Konstellation, vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Die Frage, wann die räumlichen Verhältnisse derart beengt sind, dass die Unterbringung des Strafgefangenen gegen die Menschenwürde verstößt, lässt sich nicht abstrakt-generell klären, sondern muss der tatrichterlichen Beurteilung überlassen bleiben. Das Gleiche gilt für
 
die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage, wo im Rahmen der Bandbreite der in Betracht kommenden Fälle die Erheblichkeitsschwelle liegt, bei deren Überschreiten eine Geldentschädigung zu gewähren ist. Auch insoweit muss dem Tatrichter ein revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum verbleiben. In zusammenfassender Würdigung meint der Senat daher, dass weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
3	2.	Auch in der Sache selbst hält die Entscheidung des Berufungsgerichts
 der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsurteil liegt in allen Punkten auf der Linie des Senatsurteils vom 4. November 2004 (III ZR 361/03 = BGHZ 161, 33 = NJW2005, 58).
4	a) Insbesondere hat das Berufungsgericht mit zutreffender Begründung ein Organisationsverschulden der verantwortlichen Amtsträger der Beklagten bejaht. Die von der Beklagten aufgezeigten finanziellen Engpässe stellten keinen hinreichenden Rechtfertigungs- oder auch nur Entschuldigungsgrund dafür dar, das Recht des Strafgefangenen auf menschenwürdige Unterbringung zu unterlaufen.
5	b) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Menschenwürde des Klägers sei hier - im Unterschied zu dem dem Senatsurteil BGHZ 161, 33 zugrunde liegenden Fall - so erheblich beeinträchtigt worden, dass die Zuerkennung einer Geldentschädigung geboten gewesen sei, lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
 
6	c)	Insgesamt	sind die Feststellungen des Berufungsgerichts weder nach
 ihrem Inhalt noch nach den ihnen zugrunde liegenden Beurteilungskriterien revisionsrechtlich zu beanstanden. Die Revision setzt bei ihrer abweichenden Beurteilung lediglich in unzulässiger Weise ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts, ohne Verfahrensoder materielle Rechtsfehler aufzeigen zu können.
Schlick	Wurm
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.02.2004 - 303 O 544/02 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.01.2005 -1 U 45/04 -