Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 23. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. 1. Grundsätzliche Bedeutung will die Revision der Frage beimessen, ob der Abzahlungskäufer im Fall des Rücktritts nach § 5 AbzG Ersatz der notwendigen Verwendungen gemäß Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da der Beklagte zu 1 den Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts grob fahrlässig herbeigeführt hat und die Klägerin daher nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AbzG Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem von der Klägerin vorgelegten DEKRA-Gutachten und nicht dem im Beweissicherungsverfahren auf Antrag des Beklagten erstatteten Gutachten gefolgt und davon ausgegangen ist, daß die Mängel an der Bremsanlage bereits vor dem Unfall vorhanden waren; von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565 a ZPO). a) Bei der Bestimmung der Gebrauchsvergütung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbzG ist das Berufungsgericht von der konkreten Wertminderung ausgegangen, weil ein üblicher Mietzins nicht feststellbar sei, da gebrauchte Lastzüge gewöhnlich c) Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie eine erhebliche Herabsetzung des Werts der Zugmaschine deswegen fordert, weil das Fahrzeug nach der Auskunft des Herstellers bereits am 19. Das Berufungsgericht setzt sich nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn es der Standzeit vor der Erstzulassung (6. Februar 1984) keine wesentliche Bedeutung beimessen will, weil das Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht benutzt worden ist und Modelländerungen nicht stattgefunden haben (vgl. d) Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung, die später festgestellten Mängel des Anhängers seien bei Übergabe an den Beklagten noch nicht vorhanden gewesen. Das mittelbare Interesse des Klägers an der Erteilung eines positiven Bauvorbescheids und damit an der Aufrechterhaltung des Kaufvertrages reicht indessen nicht aus, um ihn in den Schutzbereich der der Gemeinde nach § 36 BBauG im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens (hier Vorbescheidsverfahrens) dem Antragsteller gegenüber obliegenden Amtspflichten einzubeziehen. Die Frage, wie sich ein Versagungsbescheid auf Vertragsbeziehungen des Antragstellers (Bauherrn) zu dem Grundstückseigentümer auswirkt, steht außerhalb der mit dem Baugenehmigungsverfahren (Vorbescheidsverfahren) verfolgten Schutzzwecke. Die Amtspflichten der Beklagten im Verfahren nach § 36 BBauG bestimmen sich ausschließlich nach öffentlichem Recht und können durch privatrechtlichen Vertrag weder beschränkt noch ausgedehnt werden. Dort war der Bauantrag vom Grundstückseigentümer gestellt worden und der Senat hatte als "Dritten" auch den Käufer als "Bauherrn" angesehen, da ihm ein Recht zu dem Bauen eingeräumt
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 33/89 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. Anton W| SM 40 , 2. Marianne W S|MA40, Hi 3 . Anton W| sM 4 jun. , Beklagte zu 1-3 und Revisionskläger zu 1-3, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin gegen D und AG, vertreten durch die Vorstandsmitglieder S| , CflHBstraße 6, D( und Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. WII 30 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 23. November 1989 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. November 1988 - 8 U 1495/86 - wird nicht angenommen. Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 44.975 DM Gründe : 1. Grundsätzliche Bedeutung will die Revision der Frage beimessen, ob der Abzahlungskäufer im Fall des Rücktritts nach § 5 AbzG Ersatz der notwendigen Verwendungen gemäß § 1 d Abs. 4 AbzG erhalten kann. Diese Frage ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da der Beklagte zu 1 den Unfall nach den Feststellungen des Berufungsgerichts grob fahrlässig herbeigeführt hat und die Klägerin daher nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AbzG Ersatz der Reparaturkosten verlangen kann. 2. Soweit die Revision gegen die dem Unfallverschuldens- vorwurf zugrunde liegenden Feststellungen Verfahrensrügen erhebt, kann sie nicht durchdringen. Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht dem von der Klägerin vorgelegten DEKRA-Gutachten und nicht dem im Beweissicherungsverfahren auf Antrag des Beklagten erstatteten Gutachten gefolgt und davon ausgegangen ist, daß die Mängel an der Bremsanlage bereits vor dem Unfall vorhanden waren; von einer weiteren Begründung wird insoweit abgesehen (§ 565 a ZPO). 3. Auch die übrigen Revisionsrügen haben keine Aussicht auf Erfolg: a) Bei der Bestimmung der Gebrauchsvergütung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbzG ist das Berufungsgericht von der konkreten Wertminderung ausgegangen, weil ein üblicher Mietzins nicht feststellbar sei, da gebrauchte Lastzüge gewöhnlich 4 nicht vermietet würden. Dagegen wendet sich die Revision unter Hinweis auf die vereinzelt vertretene Auffassung, daß auch die Leasing-Sätze Anhaltspunkte für einen üblichen Mietzins geben könnten (Soergel/Hönn 11. Aufl. § 2 AbzG Rn. 29; vgl. dort aber Fußn. 53). Mit Recht macht die Klägerin demgegenüber geltend, es sei nicht ersichtlich, daß das Leasing gebrauchter Lkw's so weitverbreitet sei, daß dadurch die Feststellung eines gewöhnlichen Mietzinses ermöglicht werde. b) Bei der Bemessung der Wertminderung hat das Berufungsgericht dem Händlereinkaufspreis bei der Übergabe (7. September 1984) den Händlereinkaufspreis im Zeitpunkt der Rückgabe (31. Dezember 1984) gegenübergestellt. Vergeblich macht die Revision geltend, es sei die Differenz zwischen dem Einkaufs preis bei Übergabe und dem Verkaufs preis bei Rückgabe zu berechnen. Der Senat sieht keinen rechtfertigenden Grund, den objektiven Wert der Sache zur Zeit der Übergabe und zur Zeit der Rücknahme (vgl. BGHZ 19, 330, 336 zu 4 a) auf unterschiedliche Art zu bestimmen . c) Ohne Erfolg bleibt die Revision auch, soweit sie eine erhebliche Herabsetzung des Werts der Zugmaschine deswegen fordert, weil das Fahrzeug nach der Auskunft des Herstellers bereits am 19. August 1982 gebaut worden war. Das Berufungsgericht setzt sich nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn es der Standzeit vor der Erstzulassung (6. Februar 1984) keine wesentliche Bedeutung beimessen will, weil das Fahrzeug in diesem Zeitraum nicht benutzt worden ist und Modelländerungen nicht stattgefunden haben (vgl. BGH Urteil vom 6. Februar 1980 - VIII ZR 275/78 = NJW 1980, 1097, 1098). d) Vergeblich wendet sich die Revision auch gegen die Feststellung, die später festgestellten Mängel des Anhängers seien bei Übergabe an den Beklagten noch nicht vorhanden gewesen. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; seine Feststellung kann sich nicht nur auf die Zeugenaussage sondern auch auf das Gutachten des Sachverständigen (Bl. 8/9) stützen. e) Die Berechnung der übrigen Nutzungsvergütung greift die Revision nur hinsichtlich der Länge der Nutzungsdauer an; sie meint, der Anspruch aus § 2 AbzG stehe dem Verkäufer nur bis zur Wirksamkeit des Rücktritts zu; danach, bis zur Rückgabe des Fahrzeugs, sei nach §§ 347 Satz 2, 987 BGB nur 5 nachhaltig beeinflußt, daß sie die Grundstückskäufer veran-laßte, vom Vertrag zurückzutreten. Das mittelbare Interesse des Klägers an der Erteilung eines positiven Bauvorbescheids und damit an der Aufrechterhaltung des Kaufvertrages reicht indessen nicht aus, um ihn in den Schutzbereich der der Gemeinde nach § 36 BBauG im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens (hier Vorbescheidsverfahrens) dem Antragsteller gegenüber obliegenden Amtspflichten einzubeziehen. Die Frage, wie sich ein Versagungsbescheid auf Vertragsbeziehungen des Antragstellers (Bauherrn) zu dem Grundstückseigentümer auswirkt, steht außerhalb der mit dem Baugenehmigungsverfahren (Vorbescheidsverfahren) verfolgten Schutzzwecke. Der Kläger als Eigentümer war am Baugenehmigungsverfahren (Vorbescheidsverfahren) nicht beteiligt (vgl. Grosse-Suchsdorf/Schmaltz/Wiechert aaO § 74 Rn. 4 und 9). Der ablehnende Bescheid entfaltete ihm gegenüber keine Rechtswirkungen. Seine Rechte gegenüber den Antragstellern (Käufern) bestimmten sich ausschließlich nach dem mit ihnen abgechlossenen Vertrag. Die Amtspflichten der Beklagten im Verfahren nach § 36 BBauG bestimmen sich ausschließlich nach öffentlichem Recht und können durch privatrechtlichen Vertrag weder beschränkt noch ausgedehnt werden. Der Streitfall kann nicht mit dem Sachverhalt verglichen werden, der dem Senatsurteil vom 15. November 1984 (III ZR 70/83 = BGHZ 93, 87) zugrunde lag. Dort war der Bauantrag vom Grundstückseigentümer gestellt worden und der Senat hatte als "Dritten" auch den Käufer als "Bauherrn" angesehen, da ihm ein Recht zu dem Bauen eingeräumt 6 noch Ersatz für tatsächlich gezogene oder schuldhaft nicht gezogene Nutzungen zu leisten. Die Revision verkennt, daß hier, beim fingierten Rücktritt gemäß § 5 AbzG, Rücktritt und Rücknahme zeitlich zusammenfallen. Krohn Kroner Halstenberg Rinne Wurm