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BGH · III ZR 33/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 33/88

BGHZ: ja BeamtVG § 46 Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über das Vorliegen eines Dienstunfalls bindet auch die Gerichte, die über Schadensersatzansprüche aus Anlaß des Unfalls zu entscheiden haben . Tatbestand Der Kläger war ordentlicher Professor und Direktor des Instituts für Forstliche Betriebswirtschaftslehre an der beklagten Universität. Da das Haus nicht über eine Klingel verfügte und schon verschlossen war, wollte der Kläger, wie üblich, am Fenster des Aufenthaltsraums klopfen, damit der Wachmann öffnete. Dazu mußte der Kläger auf ein Gitter treten, das den Lichtschacht unmittelbar vor dem Fenster des Aufent-haltsraums abdeckte. Nach § 46 hat ein Beamter aus Anlaß eines Dienstunfalls gegen seinen Dienstherrn nur die in §§ 30 bis 43 BeamtVG geregelten Ansprüche (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG); weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften - wie der Kläger sie hier geltend macht - können gegen einen öffentlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes oder gegen in seinem Dienst stehende Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist (§46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) oder wenn der Dienstunfall sich bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ereignet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V. m. Dieser Unfall ist weder durch ein vorsätzliches Verhalten von Bediensteten der Beklagten verursacht worden (unten 3) , noch hat es sich bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ereignet (unten 4). 1. Dienstherr des Klägers als eines Universitätsprofessors ist allerdings nicht die beklagte Universität, sondern das Land Niedersachsen. Er ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als der Beamte danach über die Unfallfürsorge seines Dienstherrn hinausgehende Ansprüche nicht gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geltend machen kann, wenn dieser gerade für den besonderen Gefahrenkreis verantwortlich ist, in dem der Dienstunfall sich ereignet hat, und der Beamte in sei- 2. Keiner Prüfung bedarf es hier, ob der Unfall, den der Kläger erlitten hat, materiellrechtlich als Dienstunfall zu qualifizieren ist; denn der Senat ist insoweit an die Anerkennung als Dienstunfall durch den Bescheid der Beklagten vom 5. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 9. b) Der Bescheid über die Anerkennung als Dienstunfall bindet auch die Zivilgerichte bei der Entscheidung darüber, ob ein vor ihnen geltend gemachter Schadensersatzanspruch durch § 46 BeamtVG ausgeschlossen ist. aa) Im Beamtenversorgungsrecht fehlt allerdings eine ausdrückliche Bestimmung, durch die der Anerkennungsbescheid nach § 45 BeamtVG auch für die Gerichte für verbindlich erklärt wird, wie § 638 Abs. 1 RVO sie für die Anerkennung als Arbeitsunfall enthält. Ebenso wie im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung spricht schon die Förmlichkeit des in § 45 BeamtVG vorgeschriebenen Verfahrens dafür, daß die dieses Verfahren abschließende Entscheidung für die Gerichte, die über das Bestehen der in § 46 BeamtVG ausgeschlossenen Ansprüche zu entscheiden haben, verbindlich ist. Danach hat der Dienstvorgesetzte jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen (§ 45 Abs.3 Satz 1 BeamtVG). Dann entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 45 Abs.3 Satz 2 BeamtVG). Aus dieser - im Gesetz angelegten - förmlichen Art der Entscheidung über die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall ist zu schließen, daß dieser Entscheidung Bindungswirkung für Behörden und Gerichte zukommen soll. Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt § 638 Abs. 1 RVO ausdrücklich, daß die Verwaltungsentscheidung darüber, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, für die Gerichte, die über Ersatzansprüche der in §§ 636, 637 RVO genannten Art zu entscheiden haben, verbindlich ist. Deshalb beruft der Kläger sich, nachdem die Wirksamkeit des feststellenden Verwaltungsaktes durch das Oberverwaltungsgericht mit bindender Wirkung festgestellt ist (oben 1), ohne Erfolg darauf, daß der Verwaltungsakt verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei. 3. Für eine vorsätzliche Verursachung des Unfalls durch Bedienstete der Beklagten gibt es keinerlei Anhaltspunkte. 4. Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß der Unfall des Klägers sich nicht bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr (§ 1 Abs. 1 Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7. Ob ein Beamter bei Erleiden eines Dienstunfalls am allgemeinen Verkehr teilgenommen hat, ist nach der besonderen Lage des Einzelfalls zu entscheiden und in erster Linie Gegenstand tatrichterlicher Würdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang zugänglich ist. Daraus ergibt sich eine notwendige innere Beziehung zwischen dem vom Kläger erlittenen Dienstunfall und seiner Teilnahme am Institutsbetrieb .

Zitierte Normen: § 45 BeamtVG
RechtBeamtVGUnfallöffentlichDienstherrnAnspruchDienstunfallKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	ja
 BeamtVG § 46
Die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über das Vorliegen eines Dienstunfalls bindet auch die Gerichte, die über Schadensersatzansprüche aus Anlaß des Unfalls zu entscheiden haben .
BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 - III ZR 33/88 - OLG Celle
LG Göttingen
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 33/88
Verkündet am:
14. Januar 1993 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Professors (em.) Dr. jflHHHH^-Straßefli, Gl
 Dietrich
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte und
 gegen
die GggBBHHHB^-Universität G' vertreten durch den Präsidenten, Gl
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte!
und.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Dezember 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand
 Der Kläger war ordentlicher Professor und Direktor des Instituts für Forstliche Betriebswirtschaftslehre an der beklagten Universität. Seit dem 1. Oktober 1974 ist er emeritiert. Er verlangt wegen eines Unfalls, den er am 17. Dezember 1983 auf dem Gelände der Beklagten erlitt, Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der materiellen Schäden sowie ein "Schmerzensgeld".
Nach seiner Emeritierung hielt der Kläger keine Vorlesungen mehr und war auch nicht in der Selbstverwaltung der Beklagten tätig. Er hatte aber noch ein Arbeitszimmer in dem früher von ihm geleiteten Institut. Hier verwahrte er seine eigenen wissenschaftlichen Arbeiten und Literatur. Am Tag des Unfalls wollte der Kläger gegen 18.00 Uhr sein Arbeitszimmer aufsuchen, um dort für private Forschungsvorhaben zu arbeiten. Da das Haus nicht über eine Klingel verfügte und schon verschlossen war, wollte der Kläger, wie üblich, am Fenster des Aufenthaltsraums klopfen, damit der Wachmann öffnete. Dazu mußte der Kläger auf ein Gitter treten, das den Lichtschacht unmittelbar vor dem Fenster des Aufent-haltsraums abdeckte. Als der Kläger dorthin gelangt war, gab der Gitterrost nach. Der Kläger stürzte mit dem Gitter in den fast zwei Meter tiefen Lichtschacht und zog sich dadurch einen Bruch am Oberschenkel sowie an einem Lendenwirbel zu.
Die Beklagte gewährte dem Kläger Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz. In ihrem Schreiben vom 5. September 1984 heißt es:
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"Mit Zustimmung des Herrn Niedersächsischen Ministers für Wissenschaft und Kunst erkenne ich gemäß § 45 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) den Unfall mit Körperverletzung, den Professor Dr. Mflm am 17. Dezember 1983 auf dem Universitätsgelände im Forstwissenschaftlichen Fachbereich erlitten hat, als Dienstunfall im Sinne der Vorschriften der §§ 30 ff BeamtVG an. Ich bitte die Höhe des Schadens nunmehr zu beziffern und zu belegen ..."
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe, weil er einen Dienstunfall erlitten habe, allein Unfallfürsorge nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu. Weitergehende Ansprüche seien nach § 46 BeamtVG ausgeschlossen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
 Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Dem von dem Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch steht § 46 BeamtVG entgegen.
Nach § 46 hat ein Beamter aus Anlaß eines Dienstunfalls gegen seinen Dienstherrn nur die in §§ 30 bis 43 BeamtVG geregelten Ansprüche (§ 46 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG); weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner gesetzlicher Vorschriften - wie der Kläger sie hier geltend macht - können gegen einen öffentlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Beamtenversorgungsgesetzes oder gegen in seinem Dienst stehende Personen nur dann geltend gemacht werden, wenn der
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Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist (§46 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) oder wenn der Dienstunfall sich bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ereignet hat (§ 46 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG i.V.m. § 1 Abs. 1 Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943, RGBl I S. 674).
Der Ausschluß weitergehender Ansprüche aus Anlaß eines Dienstunfalls ist in dem hier in Betracht kommenden Umfang verfassungsgemäß (BVerfGE 85, 176). Er gilt auch gegenüber der beklagten Universität (unten 1). Es ist davon auszugehen, daß der Kläger einen Dienstunfall erlitten hat (unten
 2)	. Dieser Unfall ist weder durch ein vorsätzliches Verhalten von Bediensteten der Beklagten verursacht worden (unten
 3)	, noch hat es sich bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr ereignet (unten 4).
1.	Dienstherr des Klägers als eines Universitätsprofessors ist allerdings nicht die beklagte Universität, sondern das Land Niedersachsen. Der AnspruchsausSchluß des § 46 BeamtVG gilt indes nicht nur gegenüber dem Dienstherrn des Beamten selbst, sondern gegenüber allen öffentlichen Dienstherren im Geltungsbereich des Gesetzes. Er ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als der Beamte danach über die Unfallfürsorge seines Dienstherrn hinausgehende Ansprüche nicht gegen einen anderen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn geltend machen kann, wenn dieser gerade für den besonderen Gefahrenkreis verantwortlich ist, in dem der Dienstunfall sich ereignet hat, und der Beamte in sei-
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nen Dienstbetrieb eingegliedert ist (BVerfGE 85, 176, 183 f). Dies ist bei einem Universitätsprofessor im Verhältnis zu der Universität, der er angehört, zu bejahen.
2.	Keiner Prüfung bedarf es hier, ob der Unfall, den der Kläger erlitten hat, materiellrechtlich als Dienstunfall zu qualifizieren ist; denn der Senat ist insoweit an die Anerkennung als Dienstunfall durch den Bescheid der Beklagten vom 5. September 1984 gebunden.
a)	Der Bescheid der Beklagten vom 5. September 1984 ist ein Verwaltüngsakt und nicht nichtig. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 12. November 1991 - 5 L 2474/91 - mit bindender Wirkung für die Zivilgerichte rechtskräftig entschieden. Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen dieses Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 9. Juli 1992 - BVerwG
2 B 77.92 - zurückgewiesen. Die Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 16. Oktober 1992 nicht angenommen worden.
b)	Der Bescheid über die Anerkennung als Dienstunfall bindet auch die Zivilgerichte bei der Entscheidung darüber, ob ein vor ihnen geltend gemachter Schadensersatzanspruch durch § 46 BeamtVG ausgeschlossen ist.
aa) Im Beamtenversorgungsrecht fehlt allerdings eine ausdrückliche Bestimmung, durch die der Anerkennungsbescheid nach § 45 BeamtVG auch für die Gerichte für verbindlich erklärt wird, wie § 638 Abs. 1 RVO sie für die Anerkennung als Arbeitsunfall enthält. Dies steht jedoch einer
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entsprechenden Bewertung des Anerkennungsbescheids nicht entgegen. Ebenso wie im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung spricht schon die Förmlichkeit des in § 45 BeamtVG vorgeschriebenen Verfahrens dafür, daß die dieses Verfahren abschließende Entscheidung für die Gerichte, die über das Bestehen der in § 46 BeamtVG ausgeschlossenen Ansprüche zu entscheiden haben, verbindlich ist.
Danach hat der Dienstvorgesetzte jeden Unfall, der ihm von Amts wegen oder durch Meldung der Beteiligten bekannt wird, sofort zu untersuchen (§ 45 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG). Bei der Untersuchung ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Belange zu wahren. Hergang und Folgen des Unfalls sind, gegebenenfals mit Hilfe von Zeugen, durch Einnahme des Augenscheins und ärztliche Sachverständige, zu erkunden. Über die Untersuchung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen. Nach Abschluß der Untersuchung hat der Dienstvorgesetzte der zuständigen Stelle (§ 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG) zu berichten (s. zu den Förmlichkeiten des Untersuchungsverfahrens: Plog/Wiedow Kommentar zu dem Bundesbeamtengesetz mit Beamtenversorgungsgesetz § 45 BeamtVG VwV Nr. 45.3 zu § 45 BeamtVG und Rn. 13 ff, Schütz Beamtenrecht des Bundes und der Länder § 45 BeamtVG Rn. 19 ff, Fürst Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht § 45 BeamtVG Rn. 14 ff, s. auch zu dem früheren Recht Fischbach DBG 2. Aufl. 1940 § 123 Anm. III). Dann entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, ob ein Dienstunfall vorliegt und ob der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat (§ 45 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Diese Entscheidung ist ein feststellender Verwaltungsakt (Plog/Wiedow a.a.O. Rn. 15). Sie
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ist dem Verletzten oder seinen Hinterbliebenen bekanntzugeben (§ 45 Abs. 3 Satz 3 BeamtVG). Aus dieser - im Gesetz angelegten - förmlichen Art der Entscheidung über die Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall ist zu schließen, daß dieser Entscheidung Bindungswirkung für Behörden und Gerichte zukommen soll. Die Untersuchung soll in eine abschließende Regelung münden.
Die Bejahung der BindungsWirkung wahrt auch den Gleichklang mit der Regelung in der gesetzlichen Unfallversicherung, aus der das beamtenrechtliche Dienstunfallrecht erwachsen ist (Kümmel, BeamtVG § 30 Anm. I 2; vgl. auch Hartung in: 25 Jahre Karlsruher Forum, Jubiläumsausgabe 1983 der Zeitschrift Versicherungsrecht, S. 105, 106) . Im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung bestimmt § 638 Abs. 1 RVO ausdrücklich, daß die Verwaltungsentscheidung darüber, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, für die Gerichte, die über Ersatzansprüche der in §§ 636, 637 RVO genannten Art zu entscheiden haben, verbindlich ist. Insbesondere angesichts des Nebeneinanders von öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Dienstverhältnissen in der öffentlichen Verwaltung wäre es nicht verständlich, wenn bei öffentlichen Arbeitnehmern die Entscheidung über das Vorliegen eines Dienstunfalls für die Gerichte verbindlich wäre, bei Beamten und anderen Amtsträgern, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen, aber nicht.
bb) Die Bindungswirkung wird auch nicht beeinträchtigt, wenn das der Feststellung vorausgehende Verwaltungsverfahren mit einzelnen Verfahrensfehlern behaftet sein sollte, die aber nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts
 
geführt haben. Deshalb beruft der Kläger sich, nachdem die Wirksamkeit des feststellenden Verwaltungsaktes durch das Oberverwaltungsgericht mit bindender Wirkung festgestellt ist (oben 1), ohne Erfolg darauf, daß der Verwaltungsakt verfahrensfehlerhaft zustande gekommen sei.
3.	Für eine vorsätzliche Verursachung des Unfalls durch Bedienstete der Beklagten gibt es keinerlei Anhaltspunkte.
4.	Schließlich ist dem Berufungsgericht auch darin zu folgen, daß der Unfall des Klägers sich nicht bei der Teilnahme am öffentlichen Verkehr (§ 1 Abs. 1 Gesetz über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen bei Dienstund Arbeitsunfällen vom 7. Dezember 1943; RGBl I
5.	674) ereignet hat.
Ob ein Beamter bei Erleiden eines Dienstunfalls am allgemeinen Verkehr teilgenommen hat, ist nach der besonderen Lage des Einzelfalls zu entscheiden und in erster Linie Gegenstand tatrichterlicher Würdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in beschränktem Umfang zugänglich ist. Entscheidend ist, ob der Verletzte den Unfall in einem Gefahrenkreis erlitten hat, für den seine Zugehörigkeit zu dem Organisationsbereich des für den Unfall verantwortlichen Dienstherrn im Vordergrund steht oder ob der Unfall nur in einem losen, äußerlichen Zusammenhang mit dem dienstlichen Organisationsbereich steht, der Verletzte also "wie ein normaler Verkehrsteilnehmer" verunglückt ist (Senatsurteil BGHZ 64, 201, 208 f; BGHZ 116, 30, 33 f; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 33, 339; vom 19. Oktober 1978 - Ill ZR 59/77 - VersR 1979, 32; vom 2. November 1989
- Ill ZR 133/88 - VersR 1990, 222; vom 25. April 1991
- Ill ZR 175/90 - VersR 1991, 811; sowie die amtliche Begründung zu dem Gesetz vom 7. Dezember 1943, DJ 1944, 21, und Bülow, DJ 1944, 25).
Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe sich, als er durch Klopfen am Fenster des Wachmanns Einlaß in das Institut erlangen wollte und dabei mit dem Gitter einbrach, innerhalb eines sich aus der besonderen Art seiner dienstlichen Tätigkeit ergebenden Gefahrenbereichs befunden, der dem allgemeinen Verkehr nicht zugänglich gewesen sei. In der Tat hatte der Kläger aufgrund seiner dienstlichen Stellung als entpflichteter Professor jederzeit Zutritt zu seinem Arbeitszimmer, wobei er nach Dienstschluß die Hilfe des Wachmanns benötigte. Der Allgemeinheit und den gewöhnlichen Anstaltsnutzern stand dieses Recht nicht zu. Daraus ergibt sich eine notwendige innere Beziehung zwischen dem vom Kläger erlittenen Dienstunfall und seiner Teilnahme am Institutsbetrieb .
Rinne
 Krohn
Engelhardt
 Wurm
Werp