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BGH · III ZR 33/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 33/87

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg am 29. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Das angefochtene Urteil wird schon von dem Gesichtspunkt getragen, daß die von dem beklagten Land erhobene Verjährungseinrede gegenüber dem Klageanspruch durchgreift. Schaden und Schädiger waren dem Ehemann der Klägerin nach den insoweit nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits Ende 1972 bekannt. Insbesondere bedeutet es keine unzu demutbare Belastung des Geschädigten, wenn die Verjährungsfrist trotz bestehenden Prozeßrisikos und trotz der Möglichkeit klagezerstörenden Vortrags des angenommenen Schädigers beginnt, da dem Geschädigten ja immerhin weitere drei Jahre zur Verfügung stehen, um zu erwägen, ob dieses Risiko akut werden kann und ob er trotz dieser Risiken klagen will (BGH aaO S. Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin insbesondere nicht durch das gegen ihn anhängig gemachte Strafverfahren bis zu dessen Abschluß an der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gehindert worden sei.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 852 BGB
MöglichkeitLandZPOKlägerinGeschädigteKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

.X w-
III ZR 33/87	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 DoralKjHBHB /	^
RSHHHHallee ff), BflHHI 01/
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.	-
gegen
 Land
vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in HeH|straße BB, HBH Ä/
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Rechtsanwalt Hans -
Will
I
- 2

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Halstenberg
 am 29. Oktober 1987
gemäß S 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. November 1986 - 11 U 104/86 - wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000,— DM.
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das angefochtene Urteil wird schon von dem Gesichtspunkt getragen, daß die von dem beklagten Land erhobene Verjährungseinrede gegenüber dem Klageanspruch durchgreift.
Schaden und Schädiger waren dem Ehemann der Klägerin nach den insoweit nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts bereits Ende 1972 bekannt. Da von seiner Unschuld, die er kannte, ausgegangen werden muß, war ihm damit auch bekannt, daß die Strafverfolgungsbeamten pflichtwidrig einen Unschuldigen verfolgten. Die Kenntnis ihres Ehemannes muß auch die Klägerin als Zessionarin sich zurechnen lassen (Erman/Drees 7. Aufl.
 S 852 Rn. 13).
Der Verjährungsbeginn ist nicht davon abhängig, daß der zu beginnende Prozeß mehr oder weniger risikolos erscheint. Jeder Kläger muß damit rechnen, daß seine Kenntnis nicht beweisbar ist, weil z. B. Zeugen einfach versagen. Die Möglichkeit von (echten) Einwendungen schließt die Kenntnis im Sinne von § 852 BGB nicht aus (BGH Urteil vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 272/57 - VersR 1959, 274). Insbesondere bedeutet es keine unzu demutbare Belastung des Geschädigten, wenn die Verjährungsfrist trotz bestehenden Prozeßrisikos und trotz der Möglichkeit klagezerstörenden Vortrags des angenommenen Schädigers beginnt, da dem Geschädigten ja immerhin weitere drei Jahre zur Verfügung stehen, um zu erwägen, ob dieses Risiko akut werden kann und ob er trotz dieser Risiken klagen will (BGH aaO S. 275).
Das Berufungsgericht ist daher mit Recht davon ausgegangen, daß der Ehemann der Klägerin insbesondere nicht durch das gegen ihn anhängig gemachte Strafverfahren bis zu dessen Abschluß an der Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs gehindert worden sei.
Krohn
 Engelhardt
Kröner
 Halstenberg
Boujong