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BGH · in zr 33/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 33/82

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht dem Umstand, daß die Beklagte praktisch Alleingesellschafterin der KG und der Komplementär-GmbH war, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat. a) Die wirtschaftliche Identität zwischen GmbH und Alleingesellschafter hebt die rechtliche Trennung beider nicht auf.Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig hinweggegangen werden; für Verpflichtungen einer GmbH haftet grundsätzlich nur diese selbst und nicht ihr Alleingesellschafter (Urteil vom 4. Zivilsenats, nach der die §§ 30, 31 GmbHG auf die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen an eine überschuldete GmbH anzuwenden sind (BGHZ 67, 171, 174; BB 1972, 111 m.w.Nachw.; Scholz/Winter GmbHG 6. Auch auf einen Anspruch aus § 812 BGB kann die Klage nicht gestützt werden, da es an einer unmittelbaren Bereicherung der Beklagten auf Kosten der Klägerin fehlt (RGZ 92, 77, 82/83; Hachenberg/Goerdeler/Müller aaO § 31 Rdn. 5). Auch wenn man berücksichtigt, daß die Beklagte Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH und praktisch auch der KG war, ist die am Wortlaut orientierte enge Auslegung des Berufungsgerichts rechtlich möglich: Beide Vertragsparteien hatten das gemeinsame Ziel, die Existenz der KG zu sichern, das B0 - Deshalb gab das Bf| den nötigen weiteren Kredit und verpflichtete sich die Beklagte, der KG nicht durch Darlehenskündigung oder Kapitalentnahmen liquide Mittel zu entziehen. Es ist aber nicht rechtsfehlerhaft, wenn das BG davon ausgeht, daß eine solche Verpflichtung jedenfalls aber endete, als die Konkurseröffnung die Verfolgung des gemeinsamen Vertragszieles der ExistenzSicherung der KG unmöglich machte. Dieser Fall war in der Vereinbarung nicht geregelt: Mit Konkurseröffnung wurde das Darlehen der Klägerin auch ohne Kündigung fällig, eine volle Befriedigung des BOW aber unmöglich. Nur wenn man die Vereinbarung der Parteien erweiternd im Sinne der Klägerin auslegt, läßt sich auch eine vorvertragliche Pflicht der Beklagten zur Aufklä-rung des über vorhandene Sicherheiten bejahen. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts ist eine solche Pflicht nicht gegeben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 30 GmbHG § 812 BGB
KGAuslegungGmbHSicherheitRechtsprechungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 33/82 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma H^, H(______
vertreten durch ihren PJ^straße 20 c, B(
und
 reschäftsführer Heinricl
 GmbH,
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwälte Dr. Dr. ■■■■ -
gegen
 Frau Gisela In der KgHB
$
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Prof. Dr.	-
2
39
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. G. Krohn, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 18. November 1982
gemäß § 55^+ b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Januar 1982 - 20 U 52/81 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000 DM.
G r ü n d e
1.	Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 55^ b ZPO). Soweit die Entscheidung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen aufwirft, bietet die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits Lösungen,
 die aufzugeben oder weiterzuentwickeln kein Anlaß besteht.
2.	Die Sache hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg.
Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Berufungsgericht dem Umstand, daß die Beklagte praktisch Alleingesellschafterin der KG und der Komplementär-GmbH war, keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
a)	Die wirtschaftliche Identität zwischen GmbH und Alleingesellschafter hebt die rechtliche Trennung beider nicht auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf über die Rechtsfigur der juristischen Person nicht leichtfertig hinweggegangen werden; für Verpflichtungen einer GmbH haftet grundsätzlich nur diese selbst und nicht ihr Alleingesellschafter (Urteil vom 4. Mai 1981 - II ZR 193/80 = WM 1981, 1021 m.w.Nachw.).
Das muß hier nicht nur für die vertraglichen Darlehensansprüche, sondern auch schon für die Aufklärungspflichten im Rahmen der Darlehensverhandlungen gelten, die zu einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluß führen könnten (BGH aaO).
b)	Auch die - von der Revision zitierte - Rechtsprechung des II. Zivilsenats, nach der die §§ 30, 31 GmbHG auf die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen an eine überschuldete GmbH anzuwenden sind (BGHZ 67, 171,
 174; BB 1972, 111 m.w.Nachw.; Scholz/Winter GmbHG 6. Aufl. §13 Rdn. 46), führt nur zu Erstattungsansprüchen der GmbH oder der KG, nicht aber der Gesellschaftsgläubiger (BGHZ 68, 312, 319; Hachenberg/Goerdeler/Müller GmbHG
7. Aufl. § 31 Rdn. 5; Scholz/Winter aaO § 13 Rdn. 47).
Auch auf einen Anspruch aus § 812 BGB kann die Klage nicht gestützt werden, da es an einer unmittelbaren Bereicherung der Beklagten auf Kosten der Klägerin fehlt (RGZ 92, 77, 82/83; Hachenberg/Goerdeler/Müller aaO § 31 Rdn. 5).
A

c)	Unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen zwischen den Parteien nur aufgrund der Vereinbarung vom 1A. Januar 1975. Deren Auslegung durch den Tatrichter ist mit der Revision nur beschränkt nachprüfbar. Sie läßt Rechtsfehler oder Verstöße gegen die Denkgesetze nicht erkennen.
Auch wenn man berücksichtigt, daß die Beklagte Alleingesellschafterin der Komplementär-GmbH und praktisch auch der KG war, ist die am Wortlaut orientierte enge Auslegung des Berufungsgerichts rechtlich möglich: Beide Vertragsparteien hatten das gemeinsame Ziel, die Existenz der	KG	zu	sichern, das B0 -
Rechtsvorgänger der Klägerin - als Kreditgeberin, die Beklagte als Gesellschafterin und Kreditgeberin. Deshalb gab das Bf| den nötigen weiteren Kredit und verpflichtete sich die Beklagte, der KG nicht durch Darlehenskündigung oder Kapitalentnahmen liquide Mittel zu entziehen. Über Sicherheiten der einen oder der anderen Partei enthielt die Vereinbarung nichts. Man mag ihr sinngemäß noch die Verpflichtung der Beklagten entnehmen, die Existenz der KG auch nicht durch die Verwertung etwaiger Sicherheiten zu gefährden. Es ist aber nicht rechtsfehlerhaft, wenn das BG davon ausgeht, daß eine solche Verpflichtung jedenfalls aber endete, als die Konkurseröffnung die Verfolgung des gemeinsamen Vertragszieles der ExistenzSicherung der KG unmöglich machte. Dieser Fall war in der Vereinbarung nicht geregelt: Mit Konkurseröffnung wurde das Darlehen der Klägerin auch ohne Kündigung fällig, eine volle Befriedigung des BOW aber unmöglich. Wenn die Klägerin meint, die Beklagte habe dem B^| eine vorrangige Sicherheit auch für den Konkursfall verschaffen wollen, so findet diese Ausle-
gung im Wortlaut der notariellen Erklärung vom 14. Januar 1975 keine Grundlage und ist rechtlich durchaus nicht zwingend.
Nur wenn man die Vereinbarung der Parteien erweiternd im Sinne der Klägerin auslegt, läßt sich auch eine vorvertragliche Pflicht der Beklagten zur Aufklä-rung des über vorhandene Sicherheiten bejahen. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Auslegung des Berufungsgerichts ist eine solche Pflicht nicht gegeben.
Nüßgens	Krohn	Kroner
 Boujong
Halstenberg