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BGH · in zr 53/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: in zr 53/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. November 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. Auch nach dem Vorbringen der Revision ist nicht ersichtlich, daß das Endergebnis des Schiedsgerichtsverfahrens (Abweisung einer unstreitigen Werklohnforderung wegen einer durchgreifenden Aufrechnung mit Schadensersatz und Vertragsstrafeforderungen) mit den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung (§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) nicht vereinbar ist. Die von der Revision geltend gemachten Rügen ergeben nicht, daß das Schiedsgericht zu diesem Ergebnis durch willkürliche Verstöße gegen zwingende Normen des sachlichen oder des formellen Rechts gelangt ist. Da das Schiedsgericht der Klägerin ausreichend Gelegenheit gewährt hat, sich insbesondere auch zu den beiden schon erwähnten Gutachten zu äußern, und die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen für die Entscheidung des Schiedsgerichts unerheblich war, ist der Schiedsspruch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch nicht nach § 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
DiplBerufungsgerichtGutachtensachlichZPOKlägerinSchiedsgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
in zr 53/80 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
RBHHBbank SiH^BM AflB e.G. gesetzlich vertreten durch den Vorstand Michael Josef mm, Josef KflHH und Johann S< Straße Ä,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Firma
__& mmm ag,
 gesetzlich vertreten durch den Vorstand Dr. Hans-Joachim Dipl.Ing. Heinz R^—. Dipl.Ing. Jürgen Sei
 und Dr. Ing. Rudolf
 Landstraße
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Scholz-Hoppe am 6. November 1980 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Dezember 1979 - 25 U 2200/79 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	96.399	DM
G r ü n d e :
Der Sache kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Revision verspricht auch keinen Erfolg.
Auch nach dem Vorbringen der Revision ist nicht ersichtlich, daß das Endergebnis des Schiedsgerichtsverfahrens (Abweisung einer unstreitigen Werklohnforderung wegen einer durchgreifenden Aufrechnung mit Schadensersatz und Vertragsstrafeforderungen) mit den guten Sitten oder der öffentlichen Ordnung (§ 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) nicht vereinbar ist.
 
Die von der Revision geltend gemachten Rügen ergeben nicht, daß das Schiedsgericht zu diesem Ergebnis durch willkürliche Verstöße gegen zwingende Normen des sachlichen oder des formellen Rechts gelangt ist. Eine weitergehende Nachprüfung der sachlichen Richtigkeit ist dem staatlichen Gericht versagt. Das Berufungsgericht hat rechtsbedenkenfrei Verstöße des Schiedsgerichts gegen das Verfahrensrecht verneint. Nach der seinen Verfahren unstreitig zugrundeliegenden Schiedsgerichtsordnung brauchte es von den Parteien angetretene Beweise nicht zu erheben. Auf die unterbliebene Verwertung von zwei Gutachten und die Nichtladung eines Zeugen kann sich die Revision schon aus diesem Grund nicht stützen.
Da das Schiedsgericht der Klägerin ausreichend Gelegenheit gewährt hat, sich insbesondere auch zu den beiden schon erwähnten Gutachten zu äußern, und die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen für die Entscheidung des Schiedsgerichts unerheblich war, ist der Schiedsspruch, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, auch nicht nach § 1041 Abs. 1 Nr. 4 ZPO aufzuheben.
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Scholz-Hoppe
 Kroner