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BGH · 2 BvR 831/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 2 BvR 831/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat; durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz undi Lohmann am 19. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). G r ü n de Der Revision kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. sind für die Anerkennung des Schiedsspruchs ohne Bedeutung, da der Vergleich vom 1. die Anerkennung versagt werden muß, hängt ausschlaggebend von den Besonderheiten des Einzelfalles ab.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
SchiedsspruchAnerkennungBedeutungEinzelfallKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
hi zr 5-3/79 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Herbert S ;traße Hi_______________
Klägers und Revisionskläg^rs» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Rentner Walter S t bhbbp 14, w
Beklagten und Revisionsbek^aS^en» - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat; durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz undi Lohmann am 19. September 1979 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht; (Beschluß vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76)
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. Januar 1979 - 5 U 1.25/78 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 100.000,— DM.
G r ü n de
 Der Revision kommt eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Die Zulässigkeit von Stimmrechtsbindungen und die Bedeutung eines Verstoßes gegen sie (vgl. dazu BGHZ 48, 163; Scholz/Karsten Schmidt, GmbHG 6.Aufl.
§ 47 Rdn. 34 m.w.Nachw.) sind für die Anerkennung des Schiedsspruchs ohne Bedeutung, da der Vergleich vom 1. Dezember 1970 keinen der Gesellschafter verpflichtete, den Sohn des Beklagten zu dem Geschäftsführer zu bestellen. Die Frage, ob einem Schiedsspruch wegen der bei seiner Abfassung schon vorhersehbaren unerträg-* liehen Auswirkungen auf die Parteien oder eine von ihnen
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die Anerkennung versagt werden muß, hängt ausschlaggebend von den Besonderheiten des Einzelfalles ab. Feste, sich nicht in generalklauselartigen Wendungen erschöpfende Regeln lassen sich insoweit nicht auf stellen. Dem Fall kommt daher auch unter diesem Gesichtspunkt keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zu.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist -auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Revision • eine Annahme der Sache aus sonstigen Gründen nicht ge-
rechtfertigt.		
Nüßgens	Krohn	Tidow
 Peetz	Lohmann