Wird ein vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingereich ter Zahlungsbefehl nach Fristablauf im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO "demnächst" zugestellt, so wahrt diese Zustellung die Klagefrist, wenn nach Erhebung des Widerspruchs im Sinne von § 696 Abs. 2 ZPO "alsbald" Termin anberaumt wird (Weiterführung der Rechtsprechung - Senatsurteil vom 23. 5. April 1979 Groß, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Finanzministerium Baden-Württemberg, dieses_¥firtcgten durch d ~ * rungs Präsidium SdHIBt BflHHHBbtraßeSl S Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. den Erlaß eines Zahlungsbefehls gegen die Beklagte, den Fahrer des VW-Busses und dessen Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner. Die Beklagte hat Berufung eingelegt, weil sie meint der Kläger habe, weil er statt Klage zu erheben zunächst ein Mahngesuch eingereicht habe, die Klagefrist des Art. 12 Abs.3 des Gesetzes zu dem NATO-Truppenstatut versäumt. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist nach den Vorschriften über die Amtshaftung nach Art, 34 GG, Hat ein Amt für Verteidigungslasten einen solchen Anspruch nicht anerkannt, so kann der Antragsteller nach Art. 12 Absätze 1, 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Nach Art. VIII a NTS erfolgt die Geltendmachung, Prüfung und gerichtliche Entscheidung über Entschädigungsansprüche, die sich daraus ergeben, daß einem Dritten durch Handlungen von Mitgliedern einer Truppe ein Schaden zugefügt worden ist, nach den Bestimmungen des AufnahmeStaates, in dessen Hoheitsgebiet die Handlung geschehen ist, hier also nach deutschem Recht. Nach Art. 12 Abs.3 NTS-AG ist die Klage innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung der Mitteilung über die Entschließung der Behörde zu erheben. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Kläger diese Frist gewahrt hat. Auf die danach verbleibende Frage, ob der Kläger, statt bei dem Amtsgericht Nürtingen ein Mahngesuch einzureichen vor dem örtlich zuständigen Landgericht hätte klagen müssen, braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden, da auch die rechtzeitige Anrufung eines sachlich unzuständigen Gerichts grundsätzlich geeignet ist, die Klagefrist zu wahren, wenn nur die Sache später an das zuständige Gericht gelangt (Senatsurteil BGHZ 35, 37^, 377 zu der insoweit gleichen Rechtslage nach Art. 8 Abs.10 Finanzvertrag; weitere Nachweise bei Arndt VersR 1973, 481, 490 Fn.75). Die in Art. 12 Abs.3 NTS-AG bestimmte Klagefrist beginnt mit Zustellung der Mitteilung des Amtes für Verteidigungslasten. a) Am Tage des Fristablaufs hat der Kläger den Erlaß eines Zahlungsbefehls beantragt. Die Rechtshängigkeit und damit die Wirkung einer Klagerhebung tritt aber nach § 696 Abs. 2 ZPO aF (jetzt § 696 Abs.3) bereits mit Zustellung des Zahlungsbefehls ein, wenn nach der Erhebung des Widerspruchs alsbald Termin anberaumt wird. b) Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht nach Erhebung des Widerspruchs alsbald Termin anberaumt. Eine Zustellung ist "alsbald" erfolgt, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist bewirkt ist und die Parteien alles ihnen Zumutbare dazu beigetragen haben (Senatsurteil vom 24. Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß der Kläger diesen Voraussetzungen genügt hat. Eine solche Verzögerung ist unschädlich (Senatsurteile vom 6.April 1972 - III ZR 210/69 * NJW 1972, 1948, 1950 und vom 24. Nach § 693 Abs. 2 ZPO tritt die Wirkung einer Zustellung, wenn durch sie eine Frist gewahrt werden soll, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Gesuchs um Erlaß eines Zahlungsbefehls ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. auch die gleichartige Regelung bei der Einreichung einer Klage nach § 261 b ZPO aF (jetzt § 270 Abs.3) - dem Begriff "alsbald" in § 696 Abs. 2 ZPO aF (Senatsurteil VersR 1973, 158, 159; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Er muß ein ordnungsgemäßes Mahngesuch innerhalb der Klagefrist anbringen und alles seinerseits Erforderliche tun, damit der von ihm beantragte Zahlungsbefehl demnächst zugestellt werden kann, im Ergebnis gleicht seine Lage damit der desjenigen, der noch innerhalb der Klagefrist eine klage er hebt, bei der er nicht mehr damit rechnen kann, daß die Klageschrift den Gegner vor Fristablauf erreicht (vgl. Februar 1977 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei angenommen, die Zustellung sei "demnächst" erfolgt. Entgegen der Meinung der Revision ist es daher unschädlich, daß die Klagefrist bereits verstrichen war, als der Zahlvingsbefehl zugestellt wurde.
Nachschlagewerk: ja BGHZ___________: nein ZPO §§ 693 Abs. 2, 696 Abs. 2 aF; Ges. zu dem NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen Art. 12 Abs. 3 Wird ein vor Ablauf der Klagefrist bei Gericht eingereich ter Zahlungsbefehl nach Fristablauf im Sinne von § 693 Abs. 2 ZPO "demnächst" zugestellt, so wahrt diese Zustellung die Klagefrist, wenn nach Erhebung des Widerspruchs im Sinne von § 696 Abs. 2 ZPO "alsbald" Termin anberaumt wird (Weiterführung der Rechtsprechung - Senatsurteil vom 23. November 1972 - III ZR 13/71 as VersR 1973, 153). BGH, Urt. v. 5.April 1979 - III ZR 33/78 - OLG Stuttgart LG Stuttgart BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 53/78 URTEIL Verkündet am 5. April 1979 Groß, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Bundesrepublik Deutschland, in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch das Finanzministerium Baden-Württemberg, dieses_¥firtcgten durch d ~ * rungs Präsidium SdHIBt BflHHHBbtraßeSl S - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.h.c. Beklagte und Revisionsklägerin gegen Günter B traß Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. April 1979 durch die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Kullmann, Kröner und Boujong für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1• Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8. Februar 1978 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges • Von Rechts wegen Tatbestand Am 19. Mai 1976 wurde der Personenkraftwagen des Klägers in der Nähe von Vendlingen bei einem Auffahrunfall auf der Bundesautobahn Karlsruhe-München beschädigt. Außer dem Kläger waren an dem Unfall der Fahrer eines Personenkraftwagens der amerikanischen Streitkräfte und der Fahrer eines VW-Busses beteiligt. Das Amt für Verteidigungslasten lehnte die vom Kläger gegen die Bundesrepublik Deutschland in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika geltend gemachten Ansprüche ab. Seine Entschließung wurde dem Kläger am 2. Dezember 1976 zugestellt. Am 2. Februar 1977 beantragte der Kläger bei dem Amtsgericht Nürtingen den Erlaß eines Zahlungsbefehls gegen die Beklagte, den Fahrer des VW-Busses und dessen Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner. Die Beklagte hat gegen den Zahlungs befehl Widerspruch eingelegt. Nach Verweisung hat das Landgericht die Beklagte nach dem auf 6.379,86 DM nebst Zinsen erhöhten Klagantrag verurteilt. Die Beklagte hat Berufung eingelegt, weil sie meint der Kläger habe, weil er statt Klage zu erheben zunächst ein Mahngesuch eingereicht habe, die Klagefrist des Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes zu dem NATO-Truppenstatut versäumt. Der Kläger hat, nachdem der Haftpflichtversicherer ihm die geforderte Summe nebst Zinsen gezahlt hat, die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dieser Erklärung widersprochen und weiterhin beantragt, die Klage abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-wiesen und die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt die Beklagte den Antrag auf Klagabweisung weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet f / 1. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist nach den Vorschriften über die Amtshaftung nach Art, 34 GG, § 839 BGB zu beurteilen. Davon ist das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgegangen. Hat ein Amt für Verteidigungslasten einen solchen Anspruch nicht anerkannt, so kann der Antragsteller nach Art. 12 Absätze 1, 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 (BGBl 1961 II S. 1190 - im folgenden: NATO-Truppenstatut * NTS -) und den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl II S. 1183 - NTS-AG -) Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland in ProzeBStandschaft für den EntsendeStaat, hier die Vereinigten Staaten von Amerika, erheben. Nach Art. VIII a NTS erfolgt die Geltendmachung, Prüfung und gerichtliche Entscheidung über Entschädigungsansprüche, die sich daraus ergeben, daß einem Dritten durch Handlungen von Mitgliedern einer Truppe ein Schaden zugefügt worden ist, nach den Bestimmungen des AufnahmeStaates, in dessen Hoheitsgebiet die Handlung geschehen ist, hier also nach deutschem Recht. 2. Nach Art. 12 Abs. 3 NTS-AG ist die Klage innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Zustellung der Mitteilung über die Entschließung der Behörde zu erheben. Dem Berufungsgericht ist darin beizutreten, daß der Kläger diese Frist gewahrt hat. Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Dem Kläger gereicht es nicht zu dem Nachteil, daß er zunächst das Amtsgericht Nürtingen angerufen hat. Entgegen der Meinung der Revision war dieses Gericht örtlich zuständig. Die Revisionsbeantwortung weist zutreffend darauf hin, daß nach §§ 689 Abs. 2, 32 ZPO dort der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung begründet war. Auf die danach verbleibende Frage, ob der Kläger, statt bei dem Amtsgericht Nürtingen ein Mahngesuch einzureichen vor dem örtlich zuständigen Landgericht hätte klagen müssen, braucht in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden, da auch die rechtzeitige Anrufung eines sachlich unzuständigen Gerichts grundsätzlich geeignet ist, die Klagefrist zu wahren, wenn nur die Sache später an das zuständige Gericht gelangt (Senatsurteil BGHZ 35, 37^, 377 zu der insoweit gleichen Rechtslage nach Art. 8 Abs. 10 Finanzvertrag; weitere Nachweise bei Arndt VersR 1973, 481, 490 Fn. 75). 3. Die in Art. 12 Abs. 3 NTS-AG bestimmte Klagefrist beginnt mit Zustellung der Mitteilung des Amtes für Verteidigungslasten. Die Zustellung erfolgte unstreitig am 2. Dezember 1976. Die Frist endete danach am 2. Februar 1977. a) Am Tage des Fristablaufs hat der Kläger den Erlaß eines Zahlungsbefehls beantragt. Ein solches Mahngesuch kann der Erhebung der Klage zwar nicht gleichgestellt werden. Die Rechtshängigkeit und damit die Wirkung einer Klagerhebung tritt aber nach § 696 Abs. 2 ZPO aF (jetzt § 696 Abs. 3) bereits mit Zustellung des Zahlungsbefehls ein, wenn nach der Erhebung des Widerspruchs alsbald Termin anberaumt wird. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem Ablauf der Klagfrist, so gilt dann diese als gewahrt. Das hat der Senat im Urteil vom 23. Novem- ber 1972 - III ZR 13/71 = VersR 1973, 158, 159, auf das verwiesen wird, ausgeführt. Daran ist festzuhalten. b) Entgegen der Meinung der Revision hat das Landgericht nach Erhebung des Widerspruchs alsbald Termin anberaumt. Eine Zustellung ist "alsbald" erfolgt, wenn sie innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist bewirkt ist und die Parteien alles ihnen Zumutbare dazu beigetragen haben (Senatsurteil vom 24. Juni 1974 -III ZR 105/72 = VersR 1974, 1106). Die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, daß der Kläger diesen Voraussetzungen genügt hat. Die Beklagte hat am 9. Februar 1977 Widerspruch erhoben. Nachdem das Amtsgericht die Sache durch Beschluß vom 10. Februar 1977 an das Landgericht verwiesen hatte, wurde der Kläger aufgefordert, den restlichen Gebührenvorschuß zu zahlen. Diese Aufforderung erhielt er am 22. Februar 1977. Der Kläger hat den verlangten Betrag am 3. März 1977 eingezahlt. Bei dem Landgericht ging er am 7. März 1977 ein. Das Landgericht hat darauf am 10. März 1977 Termin anberaumt. Der Kläger durfte die Aufforderung des Gerichts zur Zahlung des restlichen Vorschusses abwarten (BGH Urteil vom 14. Juli I960 - VIII ZR 174/59 * NJW I960, 1952). Ihm kann daher nur die Zeit zwischen Eingang der Zahlungsaufforderung und Eingang des Vorschusses bei der Gerichtskasse zugerechnet werden. Diese Frist be- trug unter Einrechnung der Zeit zwischen Einzahlung und Eingang des Geldes insgesamt 13 Tage. Eine solche Verzögerung ist unschädlich (Senatsurteile vom 6.April 1972 - III ZR 210/69 * NJW 1972, 1948, 1950 und vom 24. Juni 1974 aaO). Die Sache ist daher rückwirkend mit Zustellung des Zahlungsbefehls rechtshängig geworden, also am 7. Februar 1977. In diesem Zeitpunkt war die Klagefrist allerdings bereits abgelaufen. Das ist hier jedoch unschädlich. 4. Nach § 693 Abs. 2 ZPO tritt die Wirkung einer Zustellung, wenn durch sie eine Frist gewahrt werden soll, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Gesuchs um Erlaß eines Zahlungsbefehls ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Dabei entspricht der Begriff wdemnächst” in dieser Vorschrift - vgl. auch die gleichartige Regelung bei der Einreichung einer Klage nach § 261 b ZPO aF (jetzt § 270 Abs. 3) - dem Begriff "alsbald" in § 696 Abs. 2 ZPO aF (Senatsurteil VersR 1973, 158, 159; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 696 Anm. III 4; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 696 Anm. B I; Tho-mas/Putzo ZPO 10. Aufl. § 696 Anm. 3). Die fristwahrende Wirkung einer "alsbald" oder "dem nächst" erfolgten Zustellung belastet auch im Verfahren nach dem Nato-Truppenstatut die Gegenpartei nicht unangemessen. Die überbrückten Zeiträume sind regelmäßig von geringer Dauer. Die Rückwirkung einer Zustellung ver zögert daher die Abwicklung eines solchen Verfahrens insgesamt nicht ernstlich. - 8 Auch wird derjenige, der ein gerichtliches Verfahren statt durch Klagerhebung mit einem Mahngesuch einleitet, nicht bevorzugt. Er muß ein ordnungsgemäßes Mahngesuch innerhalb der Klagefrist anbringen und alles seinerseits Erforderliche tun, damit der von ihm beantragte Zahlungsbefehl demnächst zugestellt werden kann, im Ergebnis gleicht seine Lage damit der desjenigen, der noch innerhalb der Klagefrist eine klage er hebt, bei der er nicht mehr damit rechnen kann, daß die Klageschrift den Gegner vor Fristablauf erreicht (vgl. dazu Senatsurteil VersR 1974. 1106). Insbesondere hat es der Antragsteller eines Zahlungsbefehls nicht in der Hand, durch Wahl dieses Weges eine dem mit der Klagefrist verfolgten Zweck zuwiderlaufende Verzögerung des Verfahrens zu erreichen. Da der Zahlvingsbefehl hier am 7. Februar 1977, also binnen fünf Tagen seit Einreichung des Mahngesuchs am 2. Februar 1977 zugestellt worden ist, hat das Berufungsgericht rechtsbedenkenfrei angenommen, die Zustellung sei "demnächst" erfolgt. Entgegen der Meinung der Revision ist es daher unschädlich, daß die Klagefrist bereits verstrichen war, als der Zahlvingsbefehl zugestellt wurde. Die spätere Erhöhung der Klageforderung über die im Zahlungsbefehl genannte Summe hinaus war ebenfalls zulässig (Senatsurteil vom 3. Juli 1972 - III ZR 84/69 « VersR 1973, 5354| Arndt VersR 1973, 481, 490)* Krohn Tidow Dr. Kullmann Kröner Boujong