Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Der Kläger ist Eigentümer eines Hofes in der Lüneburger Heide in einem Gebiet, das seit 1945 ständig von (Truppen der damaligen Besatzungsmächte und jetzt von den in der Bundesrepublik stationierten fremden Streit-kraften als Manövergebiet, insbesondere für Panzerübungen benutzt wird. Für die dadurch entstehenden unmittelbaren Manöverschäden erhält der Kläger Entschädigung nach dem NATO-Truppenstatut in Verbindung mit dem Bundcslciotungsgesotz (BIG) vom 27«» September 1961 (BGBl I 1769)o Er hat eine weitere Klage wegen dieser Schäden erhoben, gegen die Bundesrepublik insoweit in Frozeßstandschaft handelnd für Großbritannien (2 0 490/64 IG Lüneburg),* dieses weitere Verfahren ist bis zur Entscheidung der vorliegenden Sache ausgesetzt. Die Bundesrepublik hafte schon deshalb für alle diese Schäden, weil 3ie durch Abschluß des Soltau/Lüne-burg-Abkommens die Rechtsgrundlage für diese Einwirkungen geschaffen oder erleichtert und dadurch in sein Eigentum eingegriffen sowie den Wert seines Hofes beeinträchtigt habe, Sic habe auch pflichtwidrig versäumt, auf Einhaltung der im Abkommen vereinbarten Manöverbeschränkungen zu achten, die von den Truppen laufend überschritten würden. Das gelte auch, dann, wenn enteignende oder entcignungsglcichc Eingriffe Vorlagen,, Weitere Ansprüche beständen nicht, weil die Einzelschäden des Klägers nach Maßgabe der Anmeldung entschädigt würden, während die weiter geltend gemachten Benachteiligungen im Rahmen der üblichen, von jedermann hinzuneh-raenden Manöverlast sowie der Sozialbindung des Eigentums lägen,. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er den Klaganspruch weiterverfolgt; er hat dabei in der Verhandlung vor dem Senat klargestellt, daß er Ansprüche nur für die Zeit seit dem Soltau/Büneburg- Selbst wenn durch, den Abschluß des Abkommens dem Kläger eine neue Hanöverlast auferlegt werde, hafteten auch insoweit für den Enteignungsanspruch nur die Streitkräfte, weil sie die Begünstigten seien. I, Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Kläger auch für solche Folgeschäden aus Manövern und Übungen der fremden Streitkräfte Entschädigung wegen onteignungsgleichen Eingriffs nach. Maßgabe des Finanz-Vertrages bzWo des NATO-Truppenstatuts und des Bundes— leistungsgesctzes verlangen kann, die nicht ausdrücklich im Bundcslcistungsgesetz erwähnt sindo Damit entfällt die Rüge der Revision, der Kläger würde durch eine Verweisung auf seine Ansprüche gegen die Stroitkräfte schlechter gestellt, und darin läge ein Eingriff» Mit dem 5» Mai 1955 war das Besatzungsregime in der Bundesrepublik Deutschland beendete Seit diesem Zeitpunkt beruht die Stationierung ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik nicht mehr auf dem Benutzungsrecht, sondern auf völkerrechtlichen Verträgen» Diese Verträge sehen auch eine Haftung der Streitkräfte für schadenstiftende Handlungen vor, und zwar zunächst nach dem Finanzvertrag vom 26» Mai 1952/30. März 1955 (BGBl 1955 II 381)» Nach dessen Art. 8 waren für die Haftung wegen der im Bundesgebiet entstandenen Verluste oder Schäden infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Stationie-rungsstreitkräftc die Vorschriften des deutschen Rechts maßgebend» Danach hafteten die Streitkräfte also nunmehr auch für rechtswidrige enteignungsgloiche Eingriffe, v/ührend bis dahin hoheitliche Maßnahmen der Besatzungsmächte keinen enteignenden Charakter hatten, weil eine Enteignung einen deutschen hoheitlichen Eingriff voraus- Die Revision irrt also mit ihrem Vortrag, daß der Kläger von den Streitkräften nicht alle nach deutschem Enteignungsrecht zu entschädigenden Schäden erstattet verlangen könnte, 2. Rechtlich unerheblich ist der weitere Vortrag des Klägers, die Bundesrepublik hafte schon deshalb, weil ihre Bediensteten pflichtwidrig versäumten, gegen Übergriffe der Streitkräfte und fortgesetzte Verletzungen des Soltau/Lüneburg-Abkommens vorzugehen„ Derartige Eingriffe setzen in aller Regel ein Handeln und eine positive Tätigkeit voraus (BGHZ 12, 52/56 und 32, 208, 211; BGH LM GG Art, 14 Hr, 46)«» Ein pflichtwidriges Unterlassen kann höchstens Ansprüche aus dem Gesichtspunkt einer Amts-Pflichtverletzung begründen, die der Kläger nach seiner ausdrücklichen Erklärung im Berufungsrechtszug hier jedoch nicht mehr geltend macht. Dabei besteben Bedenken gegen die Annahme, dieses Abkommen enthalte keine unmittelbaren schädigenden Einwirkungen auf das Eigentum und sonstige Vermögenswerte des Klägers» Das bedarf jedoch, keiner weiteren Erörterung, denn ein Entschädigungsanspruch, besteht insoweit gegen die Bundesrepublik nicht, weil ihre Zustimmung zu den Soltau/Lüneburg-Abkommen und zu dem Finanzvertrag bzw. NATO-Truppenstatut schon deshalb keinen enteignenden Eingriff enthält, weil dadurch keine Schäden neu verursacht sind» Der Kläger übersieht, daß die entscheidende Ursache in der Inanspruchnahme des Raumes Soltau/Lüneburg durch die Besatzungsmächte im Jahre 1945 liegt» Damals hatten die Besatzungsmächte kraft Kriegs- bzw» Besätzungsreebtes diese Gebiete zu Truppenübungsflächen erklärt, ohne daß ein Anspruch auf Entschädigung entstand, weil Maßnahmen ausländischer Hoheitskräfte keine Enteignung sind und keine Enteignungsansprüche auslösen (BGHZ 55 124; 11? 145)« Dieser Zustand erledigte sich, nicht ohne weiteres mit Beendigung des Beoatzungsstatutes, weil die ausländischen Mächte ihre erlangten Positionen insoweit nicht aufgaben und aufgeben wollten» Es mußte auf dem Verhandlungswege versucht werden, durch, besondere Verträge eine Lockerung dieser Belastungen insbesondere für den Raum Soltau/Lüneburg zu erreichen. Das geschah durch den tJberleitungsvortrag, den Truppenvortrag und später die Zusatzveroinbarungcn zu dem NATO-Truppenstatut» Die Bundesrepublik hat insoweit das vorgetragon, was in der Begründung bzw» Denkschrift zu dem Gesetz zu dem NATO-Truppenstatut (Bundestagsdrucksacho III 2146 S. Die Bundesrepublik hat zwar erreicht, daß für die Ausübung des den Streitkräften nicht zu nehmenden Manöverrechtes grundsätzlich deutsches Recht angewandt wird, mußte aber in verschiedenen Punkten Ausnahmen hinnehmen (Ausnahmen vom Verbot der kurzfristig wiederholten Benutzung desselben Grundstücks; Ausnahme vom Verbot der Übungen in Naturschutzgebieten; Verbot zu dem Erlaß deutscher einschränkender Einzelbestimmungen)« Pur den Raum Soltau/Düneburg konnte zwar eine völlige Prcigabe nicht erzielt, sondern nur eine gegenüber dem vorangegangenen Zustand erhebliche Verbesserung erreicht werden: Verkleinerung des gesamten Übungsgebietes, Konzentrierung der schweren Eingriffe auf rote Flächen und Beschränkung des Verkehrs mit schweren Fahrzeugen auf bestimmte Straßen, Klarstellung der Entschädigungspflicht, Festlegungen von übungobedingungen, Einsetzung eines Koordinierungsaus-schusses, der inzwischen weitere Lockerungen vereinbart hat(Bundestagsdrucksachen V 2442)« Bio dahin sind die vertragschließenden Organe der Bundesrepublik für derartige von ihnen vertraglich, vereinbarten Maßnahmen zu dem Abbau des Besatzungsrechtcs rechtlich nicht verantwortlich«, sondern nur politisch verantwortlich.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III^ZR_ 33/66 URTEIL in dom Rechtsstreit Verkündet am 11c Juli 1968 Scborm9 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Hofbesitzers und Landwirts Hans Hermann in S| Lulie 9 Krs Klägers und Revioionsklägers3 - Proseßbevollraächtigter Rechtsanwalt Dr« gegen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch den JBundosminister der Hinansen in Bl Straße Beklagte und Revisionsbeklagte? - ProzeßbeVollmachtigter: Rechtsanwalt Br. 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4» Juli 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgorichts Gelle vom 10. Dezember 1965 wird zurückge-wicsen. Der Kläger hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen (Tatbestand: Der Kläger verlangt eine Entschädigung für Manöver-scbäden durch Stationierungsstreitkräfte. Der Kläger ist Eigentümer eines Hofes in der Lüneburger Heide in einem Gebiet, das seit 1945 ständig von (Truppen der damaligen Besatzungsmächte und jetzt von den in der Bundesrepublik stationierten fremden Streit-kraften als Manövergebiet, insbesondere für Panzerübungen benutzt wird. Die beklagte Bundesrepublik hat im Zusammenhang mit dem NATO-Truppenstatut unter dem 3o August 1959 (BGBl 1961 II 1562) mit Kanada sowie dem Vereinigten Königreich, von Großbritannien und Nord-Irland das sogenannte Soltau/Lüneburg-Abkommen geschlossen, welches das Recht der Streitkräfte festlegt, dieses Gelände ohne Einwilligung der Berechtigten für Manöver zu benutzen, aber das Gebiet räumlich abgrenzt und ein-scöränkt; ferner sind die Befugnisse der Streitkräfte für die Durchführung der Übungen beschränkt» Bestimmte ”roto Flächen” sind den Truppen zur ständigen Benutzung überlassen; mit den Eigentümern dieser Grundstücke sind Mutzungoverträge geschlossen, weil diese Überlassung als vorzeitige Besitzeinweisung nach dem Bandbescbaf-fungsgesotz gilt» Die Übungen kleinerer Panzerverbände, die erfahrungsgemäß schwerere Schäden verursachen, sind auf diese roten Flächen beschränkt» Für die übrigen Teile dos im Soltau/Lüneburg-Abkommen behandelten Geländes sind für den Verkehr überschwerer Fahrzeuge bestimmte Straßen fcstgelcgt und schonende Übungsbedingungen vereinbart. Der Bundestag hat diesem Abkommen durch. Gesetz vom 18. August 1961 (BGBl II 1183) zugestimmt; dao Gesetz ist nach der Bekanntmachung vom 16» Juni 1963 (BGBl II 745) am 1» Juli 1963 in Kraft getreten» Die Besonderheiten des Raumes Soltau/Büneburg beruhen darauf, daß es sich nicht um einen abgeschlossenen Truppenübungsplatz handelt, sondern daß in diesem für militärische Übungen zur Verfügung gestellten Raum, der landwirtschaftlich weiterhin genutzt wird, etwa 13.000 Menschen leben. Die in ständigem Wechsel dorthin entsandten Truppen üben in diesem - nicht mit festen militärischen Unterlcünften versehenen - Gebiet mit ihren Panzertruppen unter realistischen, kriegsmäßigen Bedingungen, einschließlich des Biwakierens im Freien» Der Hof des Klägers ist rund 82 ha groß. Davon werden rund 60 ha als Acker- und Weideland bewirtschaftet. während der Rest aus Forst und Heide besteht <> Sein Grundbesitz liegt innerhalb des im Soltau/Lüneburg-Abkommen abgegrenzten Manövergebietes und in unmittelbarer Nähe der roten Flächen. Die britischen und kanadischen Truppen üben hier insbesondere in der Zeit von Februar bis Oktober ständig mit schweren Kraftfahrzeugen, Fanzern und Artillerie. Für die dadurch entstehenden unmittelbaren Manöverschäden erhält der Kläger Entschädigung nach dem NATO-Truppenstatut in Verbindung mit dem Bundcslciotungsgesotz (BIG) vom 27«» September 1961 (BGBl I 1769)o Der Kläger verlangt im vorliegenden Rechtsstreit eine Enteignungsentschädigung für die weiteren Schäden von der Bundesrepublik. Er hat eine weitere Klage wegen dieser Schäden erhoben, gegen die Bundesrepublik insoweit in Frozeßstandschaft handelnd für Großbritannien (2 0 490/64 IG Lüneburg),* dieses weitere Verfahren ist bis zur Entscheidung der vorliegenden Sache ausgesetzt. Der Kläger hat zur Begründung dieser Sache vorgetragen; Seine Grundstücke würden in ihrer Benutzungs-fähigkeit, der ungestörten Bewirtschaftung und damit in ihrem Y/ert durch die Folgen der Truppenübungen beeinträchtigt. Außerdem entständen ihm laufend wirtschaftliche Nachteile, die nicht durch die Einzelentschädi-gungen nach dem Bundesleistungsgesetz ausgeglichen würden. Seine Y/irtschaftsführung sei durch die Übungen und insbesondere die auf seinen Feldern und in seinen Y/äl-dern immer wieder auftauchendon Panzer außerordentlich erschwert. Die Truppenfahrzeugc beschädigten nicht nur die Zufahrtswcge und Umzäunungen, sondern auch die Y/ald-flachen und landwirtschaftlichen Nutzflächen. Das führe zu unterschiedlicher Fruchtentwicklung und verzögerten oder wiederholten Bestellungen, Die Einwirkungen verursachten einen erhöhten Geräteverschleiß, förderten die Verunkrautung und Übertragung von Pflanzenkrank-heiten, beeinträchtigten seine Jagd und verhinderten eine ordnungsmäßige Forstwirtschaft, Daneben trete eine ständige Bodenverschlechterung ein. Er habe dadurch laufend Mehraufwendungen, Mindererträge, Zuwachsvcrluste und sonstige Folgeschäden, die weit über die übliche "Manöverlast" hinaus gingen und von der Schadensrege-lung nach dem Bundcslcistungsgeaetz nicht erfaßt würden. Die Bundesrepublik hafte schon deshalb für alle diese Schäden, weil 3ie durch Abschluß des Soltau/Lüne-burg-Abkommens die Rechtsgrundlage für diese Einwirkungen geschaffen oder erleichtert und dadurch in sein Eigentum eingegriffen sowie den Wert seines Hofes beeinträchtigt habe, Sic habe auch pflichtwidrig versäumt, auf Einhaltung der im Abkommen vereinbarten Manöverbeschränkungen zu achten, die von den Truppen laufend überschritten würden. Der Kläger hat zuletzt die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger für den gesamten über die angemeldeten einzelnen Schadensfälle hinausgehenden Folgeschaden zu entschädigen, den er an seinem Grundbesitz dadurch erlitten habe oder noch erleiden werde, daß die Grundstücke zu dem ständigen Manöver-und tlbungsgebiet erklärt worden seien und ständig von Truppen der FATO zu Manövern und anderen Übungen benutzt würden. Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und insbesondere ausgefübrt: Bür Manöverschäden hafteten die Streitkräfte selbst nach. Haßgabe des NATO-Truppenstatuts, wobei allerdings die Bundesrepublik für die Streitkräftc in Prozeßstandschaft aufzutreten habe. Das gelte auch, dann, wenn enteignende oder entcignungsglcichc Eingriffe Vorlagen,, Weitere Ansprüche beständen nicht, weil die Einzelschäden des Klägers nach Maßgabe der Anmeldung entschädigt würden, während die weiter geltend gemachten Benachteiligungen im Rahmen der üblichen, von jedermann hinzuneh-raenden Manöverlast sowie der Sozialbindung des Eigentums lägen,. Eine unmittelbare, eigene Haftung der Bundesrepublik bestehe nicht, weil die Bundesrepublik in Vermögensrechte des Klägers nicht enteignend eingegriffen habe« Die Grundstücke im Raume Soltau/Lüneburg seien seit 1945 von den Besatzungsmächten als Truppenübungsgelände in Anspruch genommen. Das Abkommen von 1961 enthalte keine neuen Eingriffe, sondern nur Erleichterungen der von der Besatzungsmacht eingcleiteten Maßnahmen; weitere Erleichterungen seien trotz aller Bemühungen bei Ablösung des Besatzungsstatutes nicht erreichbar gewesen. Das Bandgericht hat die Klage abgewiesen, weil diese Benachteiligungen den Rahmen der Manöverlast, also die Sozialbindung des Eigentums nicht überstiegen. Die Berufung des Klägers ist ergebnislos geblieben; nach Auffassung des Berufungsgerichts hafteten nur die Streitkräfte. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er den Klaganspruch weiterverfolgt; er hat dabei in der Verhandlung vor dem Senat klargestellt, daß er Ansprüche nur für die Zeit seit dem Soltau/Büneburg- Abkommen erbebe. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweison. Ent sebeidungsgr linde: Io Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet; Das rechtliche Interesse für die Zulässigkeit einer Eeststöllungsklage sei schon aus Gründen der Prozeßöko— nomie zu bejahen» Die vorher gegen die Bundesrepublik in Prozeßstandschaft für Großbritannien erhobene Klage stehe einer Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht entgegen, weil die Ansprüche in beiden Verfahren sich gegen verschiedene Schuldner rich.toten0 Die Klage sei aber unbegründet, weil alle hier erhobenen Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff sich gegen die Streitkräfte richteten. Sie müßten in dem anderen Verfahren nach Maßgabe des HATO-Truppenstatutes und des Bundesleistungsgesetzes geltend gemacht werden. Selbst wenn durch, den Abschluß des Abkommens dem Kläger eine neue Hanöverlast auferlegt werde, hafteten auch insoweit für den Enteignungsanspruch nur die Streitkräfte, weil sie die Begünstigten seien. Im übrigen enthielten die Maßnahmen der Bundesrepublik keinen unmittelbaren Eingriff, weil erst die Truppenübungen die Schäden verursachten. 8 - / II. Die dagegen von der Revision erhobenen Bedenken sind im Ergebnis unbegründete I, Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Kläger auch für solche Folgeschäden aus Manövern und Übungen der fremden Streitkräfte Entschädigung wegen onteignungsgleichen Eingriffs nach. Maßgabe des Finanz-Vertrages bzWo des NATO-Truppenstatuts und des Bundes— leistungsgesctzes verlangen kann, die nicht ausdrücklich im Bundcslcistungsgesetz erwähnt sindo Damit entfällt die Rüge der Revision, der Kläger würde durch eine Verweisung auf seine Ansprüche gegen die Stroitkräfte schlechter gestellt, und darin läge ein Eingriff» Mit dem 5» Mai 1955 war das Besatzungsregime in der Bundesrepublik Deutschland beendete Seit diesem Zeitpunkt beruht die Stationierung ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik nicht mehr auf dem Benutzungsrecht, sondern auf völkerrechtlichen Verträgen» Diese Verträge sehen auch eine Haftung der Streitkräfte für schadenstiftende Handlungen vor, und zwar zunächst nach dem Finanzvertrag vom 26» Mai 1952/30. März 1955 (BGBl 1955 II 381)» Nach dessen Art. 8 waren für die Haftung wegen der im Bundesgebiet entstandenen Verluste oder Schäden infolge von Handlungen oder Unterlassungen der Stationie-rungsstreitkräftc die Vorschriften des deutschen Rechts maßgebend» Danach hafteten die Streitkräfte also nunmehr auch für rechtswidrige enteignungsgloiche Eingriffe, v/ührend bis dahin hoheitliche Maßnahmen der Besatzungsmächte keinen enteignenden Charakter hatten, weil eine Enteignung einen deutschen hoheitlichen Eingriff voraus- setzt (BGHZ 35, 185)« Der Anspruch war nach, dem Finanzvertrag gegen die Bundesrepublik in Prozeßstandschaft für die Verantwortlichen Entsendestaaten geltend zu machen (BGHZ 33, 339; 35, 95; vgl» Arnolds DRiZ 1961, 79; auch DRiZ 1964, 118)e Seit dem Io Juli 1963 (BGBl 1963 II 745) gelten insoweit die Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts nebst den Zusatzvercinharungen gemäß dem deutschen Ausfübrungs-gesctz vom 18. August 1961 (BGBl II 1183)- Rach. Arte VIII Abs* 5 des NATO-Truppenstatutes sind Ansprüche, die sich, daraus ergeben, daß Handlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern einer Truppe oder eines zivilen Gefolges in Ausübung des Dienstes oder durch, eine andere Handlung, Unterlassung oder Begebenheit, für die eine Truppe oder ein ziviles Gefolge rechtlich verantwortlich, ist, einen Schaden zufügen, gemäß den Gesetzen und Bestimmungen des Aufnahmestaats zu behandeln, die insoweit für dessen eigene Streitkräfte - also hier für die Bundeswehr -gelten» Danach können also auch Ansprüche wegen enteig-nungsglcicben Eingriffs aus hoheitlichen Maßnahmen der Streitkräfte geltend gemacht werden«, Art» 14, 15 und 24 des deutschen Zustimmungsgesetzes verweisen insoweit auf das Bundealeistungsgesetz, jetzt in der Fassung vom 27o September 1961 (BGBl I 1769), das in §§ 66 ff besondere Bestimmungen für die Abgeltung von ManöverSchäden enthälto Es ist unerheblich, ob das Bundesleistungsgesetz alle die Folgeschäden ausdrücklich behandelt und erwähnt, die der Kläger hier auffübrt« Denn die Rechtsprechung hat längst anerkannt - wie die Beklagte nicht leugnet daß auch, darüberhinaus bei sonstigen Schäden, die im Verlaufe von Manövern und Truppenübungen aus dienstlichen Maßnahmen entstehen, alle Ansprüche nach 10 - deutschem Enteignungsrecht gegeben öind (vgl, BGH Urt, vo 15 c März 1962 - III ZR 211/60 = BGHZ 37, 44; Urt. v. 11. Juli 1963 - III ZR 55/62 = BGH Warn 1963 Nr„ 166; Urte v. 14. Oktober 1963 - III ZR 188/62 = NJW 1964, 104 = BGH Warn 1963 Nr. 198 = VersR 1964, 277). Die Revision irrt also mit ihrem Vortrag, daß der Kläger von den Streitkräften nicht alle nach deutschem Enteignungsrecht zu entschädigenden Schäden erstattet verlangen könnte, 2. Rechtlich unerheblich ist der weitere Vortrag des Klägers, die Bundesrepublik hafte schon deshalb, weil ihre Bediensteten pflichtwidrig versäumten, gegen Übergriffe der Streitkräfte und fortgesetzte Verletzungen des Soltau/Lüneburg-Abkommens vorzugehen„ Bonn eine Enteignung durch Unterlassung ist dem deutschen Recht unbekannt. Als Enteignung gelten mir solche hoheitlichen Eingriffe in Vermögenswerte, die dem Betroffenen unter Verletzung des Gloichheitssatzes ein Sonderopfer auferlegen. Derartige Eingriffe setzen in aller Regel ein Handeln und eine positive Tätigkeit voraus (BGHZ 12, 52/56 und 32, 208, 211; BGH LM GG Art, 14 Hr, 46)«» Ein pflichtwidriges Unterlassen kann höchstens Ansprüche aus dem Gesichtspunkt einer Amts-Pflichtverletzung begründen, die der Kläger nach seiner ausdrücklichen Erklärung im Berufungsrechtszug hier jedoch nicht mehr geltend macht. 3. Die Bundesrepublik haftet schließlich auch, nicht nach Entoignungsrecht wegen des Abschlusses des Soltau/ Lüneburg-Abkommens. Dabei besteben Bedenken gegen die Annahme, dieses Abkommen enthalte keine unmittelbaren schädigenden Einwirkungen auf das Eigentum und sonstige Vermögenswerte des Klägers» Das bedarf jedoch, keiner weiteren Erörterung, denn ein Entschädigungsanspruch, besteht insoweit gegen die Bundesrepublik nicht, weil ihre Zustimmung zu den Soltau/Lüneburg-Abkommen und zu dem Finanzvertrag bzw. NATO-Truppenstatut schon deshalb keinen enteignenden Eingriff enthält, weil dadurch keine Schäden neu verursacht sind» Der Kläger übersieht, daß die entscheidende Ursache in der Inanspruchnahme des Raumes Soltau/Lüneburg durch die Besatzungsmächte im Jahre 1945 liegt» Damals hatten die Besatzungsmächte kraft Kriegs- bzw» Besätzungsreebtes diese Gebiete zu Truppenübungsflächen erklärt, ohne daß ein Anspruch auf Entschädigung entstand, weil Maßnahmen ausländischer Hoheitskräfte keine Enteignung sind und keine Enteignungsansprüche auslösen (BGHZ 55 124; 11? 43; 12, 52; 13? 145)« Dieser Zustand erledigte sich, nicht ohne weiteres mit Beendigung des Beoatzungsstatutes, weil die ausländischen Mächte ihre erlangten Positionen insoweit nicht aufgaben und aufgeben wollten» Es mußte auf dem Verhandlungswege versucht werden, durch, besondere Verträge eine Lockerung dieser Belastungen insbesondere für den Raum Soltau/Lüneburg zu erreichen. Das geschah durch den tJberleitungsvortrag, den Truppenvortrag und später die Zusatzveroinbarungcn zu dem NATO-Truppenstatut» Die Bundesrepublik hat insoweit das vorgetragon, was in der Begründung bzw» Denkschrift zu dem Gesetz zu dem NATO-Truppenstatut (Bundestagsdrucksacho III 2146 S. 248 if) niedergelegt ist» Der Kläger hat diesen - teilweise gerichts- 12 4. belcannten - Vortrag im einzelnen nicht bestritten« Danach. gilt folgendes: Gerade die Neuregelung des Manö-verrechts der ausländischen Streitkräftc hat die damaligen Verhandlungen zun lTATO-Truppenstatut schwierig und langwierig gemacht; die ausländischen Staaten wollten von ihren erworbenen Stellungen, die in Art* 19 des Truppenvertrages aufrecht erhalten waren, insoweit aus militärischen Gründen möglichst wenig aufgeben, so daß die Bundesregierung nur einen gewissen Ausgleich, zwischen den deutschen Interessen und den militärischen Notwendigkeiten der ausländischen Stroitkräfte erzielen konnte« Die Bundesrepublik hat zwar erreicht, daß für die Ausübung des den Streitkräften nicht zu nehmenden Manöverrechtes grundsätzlich deutsches Recht angewandt wird, mußte aber in verschiedenen Punkten Ausnahmen hinnehmen (Ausnahmen vom Verbot der kurzfristig wiederholten Benutzung desselben Grundstücks; Ausnahme vom Verbot der Übungen in Naturschutzgebieten; Verbot zu dem Erlaß deutscher einschränkender Einzelbestimmungen)« Pur den Raum Soltau/Düneburg konnte zwar eine völlige Prcigabe nicht erzielt, sondern nur eine gegenüber dem vorangegangenen Zustand erhebliche Verbesserung erreicht werden: Verkleinerung des gesamten Übungsgebietes, Konzentrierung der schweren Eingriffe auf rote Flächen und Beschränkung des Verkehrs mit schweren Fahrzeugen auf bestimmte Straßen, Klarstellung der Entschädigungspflicht, Festlegungen von übungobedingungen, Einsetzung eines Koordinierungsaus-schusses, der inzwischen weitere Lockerungen vereinbart hat(Bundestagsdrucksachen V 2442)« Das Bundesverfassungsgericht hat anerkannt, daß bei derartigen völkerrechtlichen Verträgen sogar für die Präge der Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes 13 - an die politische Ausgangslage des Vertrages und die bis dahin bestehenden politischen Realitäten anzuknüpfen ist» Politische Verträge, die eine besatzungsrecbtliche Ordnung schrittweise abbaucn, können auch, dann verfassungsmäßig anerkannt werden, wenn sie dem Grundgesetz nicht voll entsprechen. Es genügt dann, wenn die im Vertrag vorgesehenen Maßnahmen mit dem Willen unternommen werden, dem verfassungsmäßigen Zustand soweit wie möglich näher zu kommen. Es genügt, daß der durch Vertrag geschaffene Zustand "näher beim Grundgesetz liegt" als das vorher Bestehende, Pie verfassungsrechtlichen Grenzen liegen dort, wo unverzichtbare Grundprinzipien des Grundgesetzes klar verletzt würden. Bio dahin sind die vertragschließenden Organe der Bundesrepublik für derartige von ihnen vertraglich, vereinbarten Maßnahmen zu dem Abbau des Besatzungsrechtcs rechtlich nicht verantwortlich«, sondern nur politisch verantwortlich. (BVerfG 4, 157 ff, insbesondere 168 - 170 bezüglich, des Gesetzes vom 24<, März 1955 - BGBl II 295 - betreffend das Abkommen über das Statut der Saar von 23« Oktober 1954; BVerfG 15, 337 ff, insbesondere 346 ff für den Überleitungsvertrag). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung übernommen (BGH Urt. v. 29o Mai 1967 - III ZR 82/65 = BGH Warn 196? Nr. 129 = NJW 1967, 1861).- Bieoe Beschränkung der Verantwortung auf den politischen Bereich, und die Befreiung von rechtlichen Bindungen bei Zustimmung3gesetzen zu völkerrechtlichen Abmachungen zwecks Aufhebung von Besatzungsmaßnahraen bedeutet für die Präge der Enteignung folgendes; Pie Bundesregierung trägt keine rechtliche Verantwortung für die Polgcn derartiger Gesetze. Pie nach, dem Buchstaben insoweit vorliegenden Eingriffe in Rechtsstellungen des Einzelnen sind keine hoheitlichen enteignenden Maßnahmen, weil sie in Wahrheit - von der richtigen Ausgangslage her betrachtet - dem Betroffenen kein neues Sonderopfer aufcrlegcn, sondern im Gegenteil die durch die bisherigen Besatzungsmaßnahmen eingetretenen Wertminderungen und -beSchränkungen lockern, die bestehende Zwangslage erleichtern und einer völligen Aufhebung näher bringen. Damit wird dem Einzelnen durch derartige deutsche Gesetze kein Sonderopfer auferlegt, wie es für eine Enteignung nötig ist. Es bleiben daher als entschädigungspflichtige Maßnahmen nur die Einzcleingriffe der Streitkräfte, für die die Bundesrepublik selbst nicht haftet» 4« Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden» Dr» Pagendarm 33r. Kreft Ir, Arndt Dr» Hußla Keßler