Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm so wie der Bundesrichter Dr» Arndt, Dr» Beyer, Kessler und Dr» Heinhardt für Recht erkannt? 3 o es wird festgestellt, daß das beklagte Band verpflichtet ist, dem Kläger 3/5 des aus dem Unfall vom 21• Juli I960 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind» Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld und den Betrag von 1,650 DM nebst Zinsen (von der Berufsgenossenschaft nicht erstattete Behandlungskosten) zu zahlen sowie festzustellen, daß das beklagte Land für allen Schaden hafte, der dem Kläger aus dem Unfall entstanden sei und noch entstehe. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzu-wöisen und ausgeführt, der Kläger, dessen Darstellung über den Unfallhergang gewechselt habe, habe die Ursache für seinen Sturz nicht darlegen können. Das Berufungsgericht hat - ohne auf die einzelnen Anträge irgendwie einzugehen - den Klageanspruch dem Grunde nach zu 3/5 für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen, Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Io Eie Passung des Urteilssatzes des Berufungsurteils "die Klage wird dem Grunde nach zu 3/5 für gerechtfertig erklärt" läßt für sich allein nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, über welche Ansprüche das Berufungsgericht hat entscheiden wollen» Eenn soweit die Feststellung der Verpflichtung begehrt wird, für einen zi Zeit dem Betrage nach nicht feststellbaren Schaden auf zu kommen, besteht kein Streit über den Betrag; die Voraussetzungen, unter denen ein Zwischenurteil über den Grund erlassen worden kann (§ 304 Abs» 1 ZPO),1 liegen deshalb nicht vor (Urteil vom 30» November 1964 r III ZR 117/63) Möglich ist es lediglich, ein Endurteil zu erlassen, in dem die Verpflichtung des beklagten Bandes festgestellt wird, eine bestimmte Quote des Schadens zu ersetzen0 Weiter begegnet es nach dervRechtsprechung des erkennenden Senates Bedenken, den Anspruch auf Schmerzensgeld im Hinblick auf das mitwirkende Verschulden des Verletzten zu einem bestimmten Prozentsatz für gerechtfertigt zu erklären. 12) ist das mitwirkende Verschulden des Verletzten einer der Umstände,die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind*und in ihrer Gesamtheit zur Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages führen (BGHZ 18, 149) * Bartius folgt, daß der Anspruch auf Schmerzensgeld nicht wohl zu einem Bruchteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden kann. Im übrigen ist die Ansicht des Berufungsgerichte, die Vertiefung habe eine erhebliche Gefahrenstelle dargestellt und sei zu sichern gewesen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Revision übersieht die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats? drohen (BGHZ 37, 165* 188)» Im vorliegenden Pall befindet sich die vom Gitter abgedeckte Vertiefung so unmittelbar neben der Straßenfläche und dem Überwege zu dem Gehöfte des Dandwirts Sch^^, daß die Anbringung des Gitters zur Vermeidung von Unfällen der Straßenbenützer offensichtlich geboten war* Muß aber schon eine Vertiefung abgedeckt werden, damit niemand hineingerät -und dadurch zu Schaden kommt, dann muß die Abdeckung auch so erfolgen, daß sie. 38) ° Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen an diese Pflicht bei dörflichen Verkehrswegen geringere Anforderungen zu stellen sind als in der Stadt, bedarf hier Jedoch keiner grundsätzlichen Erörterung« Denn hier handelt es sich unstreitig lim eine Landstraße 1« Ordnung, also unfeine Durchgangsstraße, bei der auch die Ortsdurchfahrten mit ihren Zubehörungen den Sicherheitsanforderungen eines stärkeren als des örtlichen Verkehrs genügen müssen« Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den bereits erwähnten Gesichtspunkt hervorgehoben, daß die Straße keinen Bürgersteig aufweist^-so daß die Paßgänger den Straßenrand benützen müssen und beim heutigen Straßenverkehr damit zu rechnen ist, daß sie beim Ausweichen auch die seichte Gosse und den Rost betreten« Gegen die Feststellung des Berufungsurteils, die zwei Halteeisen hätten die Oberfläche des Übergangs zu dem Anwesen Sch^f^ erheblich überragt, und der Rost sei durch Gewalteinv/irkung stark verbogen gewesen und habe daher keine ebene Fortsetzung des Überwegs gebildet, hat die Revision nichts vorgebraeht« lit Recht ist deshalb das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das beklagte Land seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat« Das Berufungsgericht führt aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der: .ersten Instanz sei davon auszugehen, daß der Kläger entweder auf dem Rost oder an der einen seitlichen Haltekrampe, die auf dem Überweg zu dem Gehöft Sch^^ herausstand, zu Fall gekommen sei; von diesen Voraussetzungen gehe auch das landgerichtlicho Urteil zutreffend aus. entweder durch eines der Halteeisen oder auf dem Rost zu Fall gekommen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden» Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß Farteivortrag oder wesentliche Umstände übersehen worden seien» Wenn die Krampe verschmutzt war, wie die Revision unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen Bj geltend macht, so steht das der vom Berufungsgericht in Betracht gezogenen Möglichkeit nicht entgegen, der Kläger könne auf dieses Bisen getreten und infolge des Hochstehens dieser Krampe zu Pall gekommen sein; eine Bekundung, daß der Kläger infolge Verschmutzung seiner Schuhsohle ausgerutscht sei, ist von keinem Saugen gemacht worden; das Berufungsgericht Brauchte sich daher mit dieser denkbaren Möglichkeit nicht im Einzelnen auseinanderzusetzen,. Auf die vom Landgericht erörterte Möglichkeit, dem Kläger könne sein Stock auf dem schräg stehenden Gitter weggerutscht sein, ist das Berufungsgericht allerdings, wie der Revision einzuräumen ist, nicht ausdrücklich eingegangen» Indessen kann hierin! Das Berufungsgericht hat zur Frage des mitwirkenden Verschuldens des Klägers ausgeführtx Der schon vor dem Unfall gehbehinderte Kläger sei auf Grund seines Leidens zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen» Er habe nicht einfach blindlings über die Straße gehen oder anderen Passanten unaufmerksam folgen dürfen» Er habe vielmehr sein Verhalten den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen müssen und es nicht an jeder Aufmerksamkeit fohlen lassen dürfen» Gerade die an der Unfallstelle vorhandene leichte Vertiefung der Wasserrinne habe dem Kläger Anlaß zu besonderer Vorsicht und Aufmerksamkteit geben müssen» Den&Kläger treffe nach alledem ein Mitverschulden (§ 254 BGB),"? Dieses Mitver schul den werde auch nicht dadurch gemindert, daß der Kläger seiner Darstellung gemäß durch Autoverkehr beim Überqueren der Straße behindert worden sei» Mit Kraftfahrzeugverkehr habe er rechnen und sein Verhalten darauf einstellen müssen» Der Straßenverkehr habe den Kläger daher nicht von seiner Verpflichtung zur Aufmerksamkeit entbunden» Die Frage, welchen Anteil des Schadens ein Verletzter wegen seines mitwirkenden Verschuldens selbst zu tragen hat, fällt im wesentlichen in den Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Tatsachenwürdigung» Sie kann vom Bev'isionsrichter nur daraufhin überprüft werden, ob alle Dabei kann hier davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht, auch soweit es lediglich von Mitverschulden spricht, die MitVerursachung mit einbegreift, die dem Kläger zur Last zu legen ist (§ 254 Abs.1 BGB). Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich der Unfall auf zv/ei Möglichkeiten abgespielt haben könne, nämlich daß der Kläger entweder durch ein herausstehendes Halteeisen oder auf dem deformierten Host zu Hall gekommen sei. Deshalb kann aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe trotz ihrer Knappheit noch gerade entnommen werden, das Berufungsgericht habe die Verantwortlichkeit des beklagtan Landes auch für den Fall als überwiegend bewertet, daß der Kläger auf dem unebenen Gitter verunglückt ist.
/ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 33/64 URTEIL Verkündet am 28o Januar 1965 Fieser, Just »AngcH. stellter als Urkundsbeamter in dem Rechtsstreit der Geschäftsstelle des Landes Hessen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Minister für Wirtschaft und Verkehr, dieser vertreten durch das Hessiche Landeoamt für Straßenbau, Wiesbaden, Beklagten und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr«, gegen den Viehhändler Albert R itraße fl, , 0| bei Klägers und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Preih()i^^von *“* o Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21» Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Pagendarm so wie der Bundesrichter Dr» Arndt, Dr» Beyer, Kessler und Dr» Heinhardt für Recht erkannt? Die Revision des beklagten Bandes gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 2. Januar 1964 wird zurückgewiesen. Die Sachentscheidung dieses Urteils wird neugefaßt wie folgt? 1o Der Zahlungsanspruch ist dem Grunde nach zu 3/5 gerechtfertigt, 2o der Schmerzensgeldanspruch ist dem Grunde nach in Höhe des bei einer Mitverantwortung des Klägers von 2/5 angemessenen Betrages gerechtfertigt, 3 o es wird festgestellt, daß das beklagte Band verpflichtet ist, dem Kläger 3/5 des aus dem Unfall vom 21• Juli I960 entstandenen und noch entstehenden Schadens zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind» Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisions Verfahrens» Von Rechts wegen Tatbestands Am 21. Juli I960 begleitete der Kläger den Viehtransportwagen seines Sohnes, der wie er selbst als Viehhändler tätig ist, nach Kröffelbach Landkreis Wetzlar. Dort sollte bei dem Landwirt Gottlieb Sch^|^ eine Kuh abgeliefert werden. Sch^|^ Gehöft liegt unmittelbar an der nach Wetzlar führenden Landstraße 1» Ordnung. Ein besonderer Gehweg für Fußgänger ist in Kröffelbach entlang dieser Straße nicht angelegt. Auf der Seite der Straße, an der das Gehöft Sch^^^ liegt, verläuft eine Wasserabflußrinne. Diese Gosse steht, ebenso wie die Landstraße 1• Ordnung, im Eigentum des beklagten Landes. Die etwas höher als das Gehöft Sch^f^^ gelegene Landstraße ist mit einer Teerasphaltdecke versehen. Um einen Zugang zu dem Gehöft herzustellen, wurde die Straßengosse vor längerer Zeit mit Zementplatten von 1,80 m Breite überbrückt. Der -Zugang greift rechts "des Tores etwa 45 cm und links des Tores etwa 60 cm über die Torbreite hinaus. An der rechten Seite des Tores verläuft im rechten Winkel zur Straße der etwa 1 m tiefe Mühlbach. Auf der linken Seite des Tores befindet sich ein Einfluß für des längs der Straße abfließende Regenwasser. Dieser Einfluß ist 85 zu 85 cm groß und unmittelbar an der Blatte 25 cm tief. Die Öffnung ist mit einem Eisengitter abgedeckt. Bas obere Ende des Gitters ist mit zwei Halteeisen in die Zement-platten einbetoniert. Diese Eisen reichen über die obere Querleiste des Gitters herüber und überragen die Bodenoberfläche um etwa 2 1/2 cm. Der Viehtransportwagen'hielt zwischen 15 und 16 Uhi auf der dem Anwesen Sch^|^ gegenüberliegenden Straßenseite« Hinter diesem Wagen parkte der Personenkraftwagen des Klägers« Die Kuh wurde aus dem Viehwagen von dem Gehilfen des Klägers auf die Straße entladen, dort von deraEhefrau Sch^^ übernommen und schräg über die Straße zu dem Hof Sch^H^ geführt <, Sch^f| ging hinter dem Tier her» Der Kläger, der gehbehindert ist und sich beim Gehen eines unten mit einer a Gummikappe versehenen Stockes bedient, überquerte ebenfalls die Straße, um mit Sch^|^ in dessen Hause abzurechnen« Vor -dem Tor des$ Gehöftes kam er zu Falle Dabei zog er sich einen komplizierten Bruch der linken Kniescheibe zu« Er mußte lange Zeit ärztlich behandelt werden« Der Kläger hat behauptet, er sei durch die von seinem Lastwagen zu dem Hof des Schaft und umgekehrt sich bewegenden Personen im Überblick der Straße behindert gewesen« Er habe deshalb den auf der gegenüberliegenden Seite vorhandenen Rost nicht bemerkt« Beim/ Überqueren der Straße habe er einem Kraftfahrzeug aus-weichen müssen -und sei deshalb auf den Rost bzw« den zur Straße hin vorderen Bolzen geraten« Zur Seit seines Unfalls hätten die Bolzen den Boden nicht lediglich 2 1/2 cm überragt, sondern hätten 5 bis 6 cm herausgestanden« Das sei die Folge einer schon länger zurückliegenden Beschädigung des Rostes durch einen Lastwagen gewesen, der beim Überfahren den Rost eingedrückt und die Krampen herausgehoben habe« Das Wegebaupersonal habe vonGdem beschädigten Rost schon längere Zeit Kenntnis gehabt« Abhilfe sei aber erst nach dem Unfall geschaffen worden« Erst dann seien die Bolzen auf eine Höhe von 2 1/2 cm eingeschlagen worden« Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zu verurteilen, ein angemessenes Schmerzensgeld und den Betrag von 1,650 DM nebst Zinsen (von der Berufsgenossenschaft nicht erstattete Behandlungskosten) zu zahlen sowie festzustellen, daß das beklagte Land für allen Schaden hafte, der dem Kläger aus dem Unfall entstanden sei und noch entstehe. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzu-wöisen und ausgeführt, der Kläger, dessen Darstellung über den Unfallhergang gewechselt habe, habe die Ursache für seinen Sturz nicht darlegen können. Die Straße sei übersichtlich und im Augenblick des Unfalls frei von Verkehr gewesen. Wenn der Kläger an einen Bolzen oder auf den Rost geraten sei, dann habe er dies selbst verschuldet, zu demal er als Gehbehinderter zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen sei. Das Land meint weiter, es habe auch seine Verkehrs Sicherung« pf.fi cht nicht verletzt. Das Landgericht hat die Klage (nach Beweisaufnahme ::v, mit Ortsbesichtigung) abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Kläger die im ersten Rechtszug gestellten Anträge weiter verfolgt mit der Maßgabe, daß er den Zahlungsanspruch auf 19»148,08 DM nebst Zinsen erhöht hat. Br hat nunmehr vorgetragen, er sei aufqdie Öse des Ablaufrostes getreten und dadurch zu Fall gekommen. Das Berufungsgericht hat - ohne auf die einzelnen Anträge irgendwie einzugehen - den Klageanspruch dem Grunde nach zu 3/5 für gerechtfertigt erklärt. Im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen, Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. 6 Ent scheidungsgründe s Io Eie Passung des Urteilssatzes des Berufungsurteils "die Klage wird dem Grunde nach zu 3/5 für gerechtfertig erklärt" läßt für sich allein nicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, über welche Ansprüche das Berufungsgericht hat entscheiden wollen» Eenn soweit die Feststellung der Verpflichtung begehrt wird, für einen zi Zeit dem Betrage nach nicht feststellbaren Schaden auf zu kommen, besteht kein Streit über den Betrag; die Voraussetzungen, unter denen ein Zwischenurteil über den Grund erlassen worden kann (§ 304 Abs» 1 ZPO),1 liegen deshalb nicht vor (Urteil vom 30» November 1964 r III ZR 117/63) Möglich ist es lediglich, ein Endurteil zu erlassen, in dem die Verpflichtung des beklagten Bandes festgestellt wird, eine bestimmte Quote des Schadens zu ersetzen0 Weiter begegnet es nach dervRechtsprechung des erkennenden Senates Bedenken, den Anspruch auf Schmerzensgeld im Hinblick auf das mitwirkende Verschulden des Verletzten zu einem bestimmten Prozentsatz für gerechtfertigt zu erklären. Eenn nach dieser Rechtsprechung (siehe insbesondere Urteile vom 5« Juni 1961 - III ZR 53/60, insoweit in BGHZ 35? 185 und anderweit nicht abgedruckt; vom 28. Februar 1963 - III ZR 207/61 S. 20; ferner Urteil vom 9. März 1959 - III ZR 217/58 S. 12) ist das mitwirkende Verschulden des Verletzten einer der Umstände,die bei der Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen sind*und in ihrer Gesamtheit zur Ermittlung des angemessenen Schmerzensgeldbetrages führen (BGHZ 18, 149) * Bartius folgt, daß der Anspruch auf Schmerzensgeld nicht wohl zu einem Bruchteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden kann. Zulässig ist es allerdings festzustellen, daß bei seiner Bemessung ein Mitverschulden des Verletzten 'zu berücksichtigen ist und auch die Höhe dieses Mitverschuldens festzustellen» Indessen ergibt sich daraus, daß das Berufungsurteil sich nicht als feilurteil bezeichnet und über die Berufung abschl-ie:ßeiid entscheidet, daß es sämtliche Klageanträge erfassen will und mir eine mangelhafte Passung vorliegt» Der Mangel zwingt aber nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils, sondern kann dadurch ausgeräumt werden, daß dieses neu gefaßt wird. II» Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß das beklagte Land verpflichtet war, das Kanalgitter in einem Zustand zu erhalten, der vermeidbare Gefahren für die Straßenbenützer ausschloß» Die Ansicht der Revision, das Kanalgitter sei nicht für den Verkehr bestimmt und deshalb könne sich die Verkehrssicherungs-pflicht des beklagten Landes nicht auf das Gitter erstrecken, scheitert bereits an folgender 'Überlegung% Selbst wenn es zweifelhaft wäre, ob das beklagte Land verpflichtet war, die hier in Rede stehende Vertiefung durch ein Gitter abzudecken, wäre es gehalten gewesen, das einmal angobrachte Gitter nach seiner Beschädigung nicht in einem gefährlichen Zustand zu belassen, sondern so instandzusetzen, daß eine Gefährdung, der Straßenbenützer vermieden wurde, mit der nach der Lage der Örtlichkeit gerechnet werden mußte; das beklagte Land durfte nicht eine zusätzliche Gefahrenstelle bestehen#lassen» Im übrigen ist die Ansicht des Berufungsgerichte, die Vertiefung habe eine erhebliche Gefahrenstelle dargestellt und sei zu sichern gewesen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden» Die Revision übersieht die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats? Der Sicherungspflichtige hat je nach den Umständen Vorkehrungen auch gegen Gefahren zu treffen, die dem Verkehrsteilnehmer infolge neben der Straße befindlicher Vertiefungen*. Wasserläufe usw. drohen (BGHZ 37, 165* 188)» Im vorliegenden Pall befindet sich die vom Gitter abgedeckte Vertiefung so unmittelbar neben der Straßenfläche und dem Überwege zu dem Gehöfte des Dandwirts Sch^^, daß die Anbringung des Gitters zur Vermeidung von Unfällen der Straßenbenützer offensichtlich geboten war* Muß aber schon eine Vertiefung abgedeckt werden, damit niemand hineingerät -und dadurch zu Schaden kommt, dann muß die Abdeckung auch so erfolgen, daß sie. nicht ihrerseits Straßenbenützer gefährdet, die auf sie geraten. Daran ändert es nichts, daß die Abdeckung an sich nicht für den Verkehr bestimmt war. Denn nach der angeführten Rechtsprechung ist auch Vorsorge gegen Gefahren zu treffen, die dem Straßenbenützer drohen, wenn er von der eigentlichen Verkehrsfläche abkommt. Damit muß, insbesondere im Zeitalter des Kraftfahrzeugsverkehrs, gerechnet werden, der gerade auf Straßen ohne Bürgersfeig häufig Fußgänger zu schnellem Ausweichen zwingt. In diesem Zusammenhang ist der Revision entgegenzuhalten, daß der erltennoÄ Senat sogar den Eigentümer eines unmittelbar am Bürgersteig liegenden ürümmergrundstücks für verpflichtet angesehen hat, Sorge dafür zu tragen, daß ein den Bürgersteig benützender Fußgänger nicht beim ersten Schri' auf das Grundstück - das keineswegs für den Verkehr be- stimmt war! durch ein früheres Kellerloch stürzen kann (Urteil vom 9. März 1959 - III 2R 17/58 a EJW 1959, 554}« Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß sich der Unfall in einem Dorf ereignet hat. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird maßgeblich bestimmt durch die /1 +4 / Art und Häufigkeit der Bniltzung dor* Straße und ihre Verkehrsbedeutung (ständige Rechtsprechung - siehe Urteil des erkennenden Senats vom 1« Oktober 1962 -III ZR 116/61 = YersR 1963? 38) ° Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen an diese Pflicht bei dörflichen Verkehrswegen geringere Anforderungen zu stellen sind als in der Stadt, bedarf hier Jedoch keiner grundsätzlichen Erörterung« Denn hier handelt es sich unstreitig lim eine Landstraße 1« Ordnung, also unfeine Durchgangsstraße, bei der auch die Ortsdurchfahrten mit ihren Zubehörungen den Sicherheitsanforderungen eines stärkeren als des örtlichen Verkehrs genügen müssen« Mit Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang den bereits erwähnten Gesichtspunkt hervorgehoben, daß die Straße keinen Bürgersteig aufweist^-so daß die Paßgänger den Straßenrand benützen müssen und beim heutigen Straßenverkehr damit zu rechnen ist, daß sie beim Ausweichen auch die seichte Gosse und den Rost betreten« Gegen die Feststellung des Berufungsurteils, die zwei Halteeisen hätten die Oberfläche des Übergangs zu dem Anwesen Sch^f^ erheblich überragt, und der Rost sei durch Gewalteinv/irkung stark verbogen gewesen und habe daher keine ebene Fortsetzung des Überwegs gebildet, hat die Revision nichts vorgebraeht« lit Recht ist deshalb das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß das beklagte Land seine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat« Ebensowenig ist entgegen der Ansicht der Revision zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Verletzung der Verkehrs sicherungspflicht als schuldhaft angelS'e^ hat« Haben die Behörden ?.ine ihnen dienstlich obliegende Pflicht verletzt, dann spricht hier eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die Verletzung auf Verschulden be- 10 ruht» Das beklagte Land hat nichts vorgetragen, was diese zu seinen Lasten gehende Vermutung entkräften könnte; auch die Revision hat nicht aufgezeigt, daß in diesem Zusammenhänge Vorbringen .des Landes nicht gewürdigt worden sei. III Das Berufungsgericht führt aus, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der: .ersten Instanz sei davon auszugehen, daß der Kläger entweder auf dem Rost oder an der einen seitlichen Haltekrampe, die auf dem Überweg zu dem Gehöft Sch^^ herausstand, zu Fall gekommen sei; von diesen Voraussetzungen gehe auch das landgerichtlicho Urteil zutreffend aus. Es könne dahingestellt bleiben, welche der beiden Unfallmöglichkeiten in Wahrheit gegeben sei. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Efolg. Es ist ihr zwar zuzugeben, daß das Landgericht eine die Haftung des. beklagten Landes begründende Unfallursache nicht für nachgewiesen gehalten hat o Das Berufungsgericht war jedoch weder gehindert! das Ergebnis der vom Landgericht vorgenommenen Beweisaufnahme anders zu würdigen, als dieses es getan hatte, und zu anderen Feststellungen zu gelangen, noch war ihm verwehrt, auf Grund der Feststellungen des Landgerichts zu einem anderen rechtlichen Ergebnis zu kommen. Daß das Berufungsgericht hier zu der Feststellung gelangt, der Kläger sei. entweder durch eines der Halteeisen oder auf dem Rost zu Fall gekommen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden» Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß Farteivortrag oder wesentliche Umstände übersehen worden seien» Wenn die Krampe verschmutzt war, wie die Revision unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen Bj geltend macht, so steht das der vom Berufungsgericht in Betracht gezogenen Möglichkeit nicht entgegen, der 11 / Kläger könne auf dieses Bisen getreten und infolge des Hochstehens dieser Krampe zu Pall gekommen sein; eine Bekundung, daß der Kläger infolge Verschmutzung seiner Schuhsohle ausgerutscht sei, ist von keinem Saugen gemacht worden; das Berufungsgericht Brauchte sich daher mit dieser denkbaren Möglichkeit nicht im Einzelnen auseinanderzusetzen,. Auf die vom Landgericht erörterte Möglichkeit, dem Kläger könne sein Stock auf dem schräg stehenden Gitter weggerutscht sein, ist das Berufungsgericht allerdings, wie der Revision einzuräumen ist, nicht ausdrücklich eingegangen» Indessen kann hierin! das Übersehen eines wesentlichen Umstands deshalb nicht gesehen werden, weil irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger gerade auf diese Art zu Pall gekommen sei,' nicht ersichtlich, auch von der Revision nicht geltend gemacht worden sind» Die Revision kann auch nicht mit Erfolg ins Peld führen, die Darstellung des Klägers Uber den UnfaQilhorgang habe mehrfach gewechselt» Wenn der Kläger einmal von einem Bolzen, das andere Mal von einer Öse als Ursache seines Sturzes gesprochen hat, so hat er möglicherweise mit beiden Bezeichnungen eines der Halteisen gemeint, mit denen das Gitter befestigt ist» Daß es sich anders verhalte, hat die Revision nicht aufgezeigt; dies ist auch nach der Sachlage nicht anzunehmen„ Wenn der Kläger, wie die Revision weiter vorbringt, einmal angegeben hat, er sei auf den Rost geraten, das andere Mal, er sei an einem Bolzen hängenbeblieben und ein weiteres Mal, er sei auf die Öse des Ablaufrostes getreten und dadurch zu Pall gekommen, so liegt darin unter den vorliegenden Umständen kein derartiger Widerspruch, daß aus ihm Schlüsse gegen die Glaubwürdigkeit des Klägers hätten gezogen werden müssen« 12 IV. Das Berufungsgericht hat zur Frage des mitwirkenden Verschuldens des Klägers ausgeführtx Der schon vor dem Unfall gehbehinderte Kläger sei auf Grund seines Leidens zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen» Er habe nicht einfach blindlings über die Straße gehen oder anderen Passanten unaufmerksam folgen dürfen» Er habe vielmehr sein Verhalten den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen müssen und es nicht an jeder Aufmerksamkeit fohlen lassen dürfen» Gerade die an der Unfallstelle vorhandene leichte Vertiefung der Wasserrinne habe dem Kläger Anlaß zu besonderer Vorsicht und Aufmerksamkteit geben müssen» Den&Kläger treffe nach alledem ein Mitverschulden (§ 254 BGB),"? Dieses Mitver schul den werde auch nicht dadurch gemindert, daß der Kläger seiner Darstellung gemäß durch Autoverkehr beim Überqueren der Straße behindert worden sei» Mit Kraftfahrzeugverkehr habe er rechnen und sein Verhalten darauf einstellen müssen» Der Straßenverkehr habe den Kläger daher nicht von seiner Verpflichtung zur Aufmerksamkeit entbunden» Fach der Überzeugung des Senats überwiege das Verschulden des beklagten Landes das Mitverschulden des Klägers» Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheine eine Schuldverteilung von 5/5 zu Lasten des Landes Hessen und zu 2/3 su Lasten des Klägers angemessen» Die Frage, welchen Anteil des Schadens ein Verletzter wegen seines mitwirkenden Verschuldens selbst zu tragen hat, fällt im wesentlichen in den Rahmen der dem Tatrichter obliegenden Tatsachenwürdigung» Sie kann vom Bev'isionsrichter nur daraufhin überprüft werden, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt sind und nicht gegen Verfahrensregeln, Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verstoßen ist. Dabei kann hier davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht, auch soweit es lediglich von Mitverschulden spricht, die MitVerursachung mit einbegreift, die dem Kläger zur Last zu legen ist (§ 254 Abs.1 BGB). Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich der Unfall auf zv/ei Möglichkeiten abgespielt haben könne, nämlich daß der Kläger entweder durch ein herausstehendes Halteeisen oder auf dem deformierten Host zu Hall gekommen sei. Die Frage, ob die Mit Verursachung und das Verschulden, die dem Kläger zur Last zu legen sind, in beiden Fällen gleichhoch zu beurteilen sind, hat das Berufungsgericht nicht ausdrücklich erörtert. Möglicherweise ist die Unvorsichtigkeit desjenigen, der durch ein kleines Hindernis zu Fall kommt, wie es ein aufstehendes Halteeisen darstellt, geringer zu bewerten als desjenigen, der unvorsichtig eine Fläche von einem gewissen Umfang betritt, die uneben und nicht niveaugleich mit ihrer Umgebung ist. Wenn es auch angebracht gev/esen wäre, daß das Berufungsgericht zu diesen Fragen ausdrücklich Stellung genommen hätte, so zwingt die recht dürftige Begründung des Berufungsurteils indessen nicht dazu, das Berufungsurteil ganz oder teilweise aufzuheben. Das Berufungsgericht hat die sonst in Betracht kommenden . Umstände, insbesondere auch die dem Kläger zur Last zu legenden, erörtert. Deshalb kann aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe trotz ihrer Knappheit noch gerade entnommen werden, das Berufungsgericht habe die Verantwortlichkeit des beklagtan Landes auch für den Fall als überwiegend bewertet, daß der Kläger auf dem unebenen Gitter verunglückt ist. Das bewegt sich im we- 14 - sentlichen auf tatsächlichem Gebiete und ist aus Rechts gründen nicht zu beanstanden. Damit erweist sich die Revision des beklagten Landes in vollem Umfange als unbegründet. Rach § 97 ZPO trägt das beklagte Land die Kosten des Revisionsverfahrens. Dr. Pagendarm Dr. Arndt Dr. Beyer Kessler Dr. Reinhardt