hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19p Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr, Kreft, Dr» Arndt, Dr„ Hußla und Pr» Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 29o Januar 1963 wird hinsichtlich eines Betrages von 400 DM nebst Zinsen hieraus zurück-gewieseho Im übrigen wird auf die Revision das bezeich-nete Urteil aufgehoben und insov/oit die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* Februar 1953 war der Kläger, der damals in eine Werkstatt zur Herstellung von Damenmänteln betrieb, infolge eines Versehens des Vollstreckungsrichters zu Unrecht in dem Verzeichnis eingetragen, in das Schuldner aufgenommen werden, gegen dio zur Erzwingung einer Eidesleistung nach § 807 ZPO die Haft angeordnet ist oder die diesen Eid geleistet haben. punkt der Amtshaftung zu einem Ausgleich all9dieser Nachteile für verpflichtet hält und mit einer Teilklage über 2 000 DM in einem Vorprozeß durchgedrungen ist, verlangte mit der gegenwärtigen Klage zunächst die Verurteilung des beklagten Lfl|^ zur Zahlung weiterer 9 000 DM zu dem Ausgleich im einzelnen aufgegliederter weiterer Teilschäden nebst Zinsen zu Händen nähei^ bezeichheter Gläubiger« Das Landgericht sprach dem Kläger unter der Annahme, er habe wegen der ungerechtfertigten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis einen Einnahmenverlust von 6.000 DM erlitten, hierauf habe das beklagte LflB während des Vorprozesses 900 DM gezahlt, den Betrag von 5*100 DM nebst Zinsen zu und wies im übrigen dio Klage ab« Der Kläger bat mit seiner Der Kläger mache, soweit er - abgesehen von seinem Freiheitsentzug im Strafverfahren - nachteilige Folgen für sein Vermögen aus seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis am 14° Oktober 1952 entschädigt haben wolle, einen einheitlichen Schadensersatzanspruch geltend; der Anspruch bestehe - ausgenommen 100 DM für Aufwendungen zur Beseitigung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis - in dem Verdienstausfall, den der Kläger dadurch erlitten habe, daß er als Folge der Eintragung und ihres Bekanntwerdens Waren im Werte von 3.375 DM an die Firmen Gebr» Sch^dP und Wollweberei LüJHMP habe zurückgeben müssen; dieser Ver-dionstausfall habe aber die im Vorprozeß vom beklagten gezahlte Summe von 1.900 DM nicht überschritten. Daraufhin hat das beklagte Lflfl, nachdem inzwischen das Oberlandesgerichtliehe Grundurteil vom 23• Februar I960 ergangen war, nach dem Schriftsatz vom 14«, Dezember 1361 die Beträge a bis c (nebst Zinsen) entrichtete Sodann hat der Kläger den damals noch offenen Klagebetrag in Höhe von 100 DM gemäß der Angabe in der landgerichtlichen Niederschrift übel' die Schlußverhandlung vom 9» Januar 1962 auf-gegliedert. Das beklagte Lflfl hat nunmehr weitere 100 DM (nebst Zinsen) nach seinem am 19« Januar 1962 beim Landgericht eingegangenon Schriftsatz vom 18* Januar 1962 für die Wiederherstellung des Betriebes einschließlich Wohnung und Einrichtung (Schaden a) gezahlte In seinem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9« Januar 1962 am 23« Januar 1962 gefällten Urteil verurteilte dann das Landgericht das beklagte hflfl zur Zahlung von 100 DM (nebst Zinsen) aus dem Gesichtspunkt des entgangenen Verdienstes (Schaden b)„ manches, namentlich die Überlegung, daß der die Ansprüche auslöaendo Schadenstatbestand nicht derselbe ist, daß vielmehr der Verdienstausfall die Folge der bekanntgewordenen Eintragung dos Klägers in das Schuldnerverzeichnis und des dadurch veranlaßten Verhaltens der genannten beiden Lieferfirmen sein soll, während der Verlust des Betriebs samt Wohnung und Einrichtung erst durch den Hinzutritt eines cder mehrerer weiterer Umstände wie des Einnahmenentgangs, herbeigeführt worden sein soll» Loch kann dies letztlich auf sich beruhen; denn auch die Annahme eines einheitlichen Anspruchs führt zu keinem anderen Ergebnis» Jener einheitliche Anspruch wäre nämlich nicht, wie dies etwa für den Rentenanspruch .aus § 843 BGB angenommen wird, ein ziffernmäßig und quantitativ unteilbares Ganze, sondern wäre aus der Zusammenzählung der einzelnen Schadenkosten a und b gebildot, und es besteht kein Grund für die Auffassung, Gläubiger und Schuldner könnten bei einer solchen Fallgestaltung nicht die Verrechnung einer Zahlung auf den einen oder anderen Schadensposten vereinbaren» Nach der Richtung nun, ob und wieweit der in dem angefochtenen Urteil als ersatzpflichtig bezeichnete Verdionst-ausfall des Klägers den Betrag von 800 oder 900 LM übersteigt, steht dem Hevisionsgericht keine hinreichende beachtliche Unterlage, auch keine sachdienliche und verwertbare Erklärung des beklagten LflP zur Verfügung» Die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher - von einem Betrag von 400 DM abgesehen - nicht aufrecht erhalten werden; vielmehr muß unter' ihrer entsprechenden Aufhebung die Sache der nochmaligen tatrichterlichen Würdigung zugeführt werden» Hier ist dem Berufungsgericht Recht zu geben, wenn es einen adäquaten Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Amtsrichters, die zur Eintragung des Klägers in das Schuld nerv erzeichnis führte, und der Verhaftung des Klägers verneinte Die Revision, die diesen Ursachenzusammenhang bejaht wissen will, hat zu demindest gegen sich, daß bei der vorzunehmenden wertenden Beurteilung des Geschehens eine Inanspruchnahme des beklagten als Dienstherrn des Amtsrichters in Gestalt einer Entschädigung für eine Freiheitsentziehung, wie sie hier zu Lasten des Klägers erfolgte, weit Jenseits der Grenze liegt, bis zu der dem Urheber einer Bedingung die Haftung für ihre Folgen zugerechnet werden kann (vgl. Bestimmungen der Zivilprozeßordnung noch vereinbar ist und dom Revisionsgericht eine Überprüfung nach der Richtung gestattet, daß der Tatrichter das Gebot des rechtlichen Gehörs gegenüber einer Partei gewahrt hat, wenn er in seinem Urteil, noch dazu in reichlich unbestimmter V/eise, auf umfangreiche Vorakten und "in den Vorakten angezogene Beiakten" als zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht verweist und sodann aus diesen Akten einzelne Stellen zur Begründung seiner Bnt-schoidung herausgreift, ferner ob eine Partei etwa, nach ihrem Verhalten in der mündlichen Verhandlung zu schließen, sich im voraus mit einer solchen Sachbehandlung durch den Tatrichter einverstanden erklärt und mit Rücksicht hierauf ein Rügerecht verloren hat. An sich war das Berufungsgericht im Rahmen der §§ 287, 272 b ZPO befugt, die Scheidungsakten des Klägers sowie einzelne Vollstreckungsakten heranzuziehen und ihnen (unter Wahrung des rechtlichen Gehörs) bestimmte sich für den Kläger ungünstig auswirkende tatsächliche Umstände zu entnehmen, auch wenn diese von den Parteien bisher nicht vorgetragen worden waren.
Ill ZB. 33/63 Verkünd6t am 23o Januar 1964 Fiesor, Justizangestellter als Urkundsbeamter dei* Geschäftsstelle 2223 003 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Kaufmanns Franz M in 0( Istraße *, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt (01*) gegen das I*p N anwalt in Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr» - hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19p Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Pagendarm sowie der Bundesrichter Pr, Kreft, Dr» Arndt, Dr„ Hußla und Pr» Reinhardt für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 29o Januar 1963 wird hinsichtlich eines Betrages von 400 DM nebst Zinsen hieraus zurück-gewieseho Im übrigen wird auf die Revision das bezeich-nete Urteil aufgehoben und insov/oit die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über dio Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* vertreten durch den 0eneralStaats- Von Rechts wegen Tatbestand; In der Zeit vom 14» Oktober 1952 bis 27. Februar 1953 war der Kläger, der damals in eine Werkstatt zur Herstellung von Damenmänteln betrieb, infolge eines Versehens des Vollstreckungsrichters zu Unrecht in dem Verzeichnis eingetragen, in das Schuldner aufgenommen werden, gegen dio zur Erzwingung einer Eidesleistung nach § 807 ZPO die Haft angeordnet ist oder die diesen Eid geleistet haben. Auf diese Eintragung führt der Kläger seinen späteren wirtschaftlichen Zusammenbruch zurück« Der Kredit, auf den er . zur Portführung seines Geschäfts angewiesen gewesen sei, sei untergraben worden; als Polge davon habe er insbesondere sein Geschäft, bei dessen Weiterführung er erhebliche Einnahmen gehabt haben würde, aufgeben und seine wertvolle Werkstatt, seine Büro- und Wohnungseinrichtung eingebüßt; auch sei er in Offenbarungseidverfahren und in ein Strafverfahren wegen Nichtabführung von SozialverSicherungsbeiträgen verwickelt worden« Der Kläger, der das beklagte aus dem Gesichts- punkt der Amtshaftung zu einem Ausgleich all9dieser Nachteile für verpflichtet hält und mit einer Teilklage über 2 000 DM in einem Vorprozeß durchgedrungen ist, verlangte mit der gegenwärtigen Klage zunächst die Verurteilung des beklagten Lfl|^ zur Zahlung weiterer 9 000 DM zu dem Ausgleich im einzelnen aufgegliederter weiterer Teilschäden nebst Zinsen zu Händen nähei^ bezeichheter Gläubiger« Das Landgericht sprach dem Kläger unter der Annahme, er habe wegen der ungerechtfertigten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis einen Einnahmenverlust von 6.000 DM erlitten, hierauf habe das beklagte LflB während des Vorprozesses 900 DM gezahlt, den Betrag von 5*100 DM nebst Zinsen zu und wies im übrigen dio Klage ab« Der Kläger bat mit seiner 3erufung neton anderen jetzt nicht mehr interessierenden Anträgen darum, das beklagte hfl* zur Zahlung von noch 2.000 IM nebst Zinsen (vgla Schriftsatz vom 10. Januar 1963 « i.Vo mit der Sitzungsnioderschrift vom 15* Januar 1963) zu verurteilen. Er beanspruchte 800 DM als Teilbetrag für den Aufwand zur Wiederherstellung seines Betriebes einschließlich der verlorenen Wohnung und Einrichtung, 800 DM als Teilbetrag für entgangene Einnahmen und Diroktnutzen, 400 DM als Teilbetrag auf eine Entschädigung für die Haft, die er in dem Strafverfahren wegen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen habe erdulden müssen«, Das beklagte beantragte die Zurückweisung der Berufung und erstrebte in einer Anschlußberufung die Abweisung der Klage in vollem Umfange Der Kläger bat um die Zurückweisung der Anschlußberufungo Da3 Oberlandesgericht entschied zu Gunsten des beklagten Landes. Der Kläger verfolgt nunmehr mit der Revision seine vorstehend wiedergegebenen Berufungsanträge weiter. Das beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. . Entscheid ungs grUnde: 1.) Die von der Revision ausgelöste Überprüfung des angefochtenen Urteils zeigt auf, daß die Entscheidung an einem Mangel leidet, der, abgesehen von einem Betrag von 400 DM, zur Aufhebung des Ui'teils und zur Zurückverweisung der Sache führen muß. - 4 Bor grundlegende Gedankengang des Berufungsgerichts verläuft dahin: Der Kläger mache, soweit er - abgesehen von seinem Freiheitsentzug im Strafverfahren - nachteilige Folgen für sein Vermögen aus seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis am 14° Oktober 1952 entschädigt haben wolle, einen einheitlichen Schadensersatzanspruch geltend; der Anspruch bestehe - ausgenommen 100 DM für Aufwendungen zur Beseitigung der Eintragung im Schuldnerverzeichnis - in dem Verdienstausfall, den der Kläger dadurch erlitten habe, daß er als Folge der Eintragung und ihres Bekanntwerdens Waren im Werte von 3.375 DM an die Firmen Gebr» Sch^dP und Wollweberei LüJHMP habe zurückgeben müssen; dieser Ver-dionstausfall habe aber die im Vorprozeß vom beklagten gezahlte Summe von 1.900 DM nicht überschritten. Demgegenüber ist zu bedenken: Der Kläger hat im Vorprozeß sein Schadensersatz^ begehren u.a. (so gemäß Schriftsatz vom 14. November 1961) dahin aufgegliedert, daß er ausgeglichen haben wollte a) 1.000 DM als (Teilbetrag für den Aufwand zur Wiederherstellung seines Betriebes einschließlich der verlorenen Wohnung und Einrichtung, b) 800 DM als (Teilbetrag für entgangene Einnahmen und Direktnutzen, c) 100 DM Reisekosten nach Berlin als Aufwendungen zur Beseitigung der Eintragung, d) 100 DM als Teilbetrag auf seine HaftentSchädigung» Daraufhin hat das beklagte Lflfl, nachdem inzwischen das Oberlandesgerichtliehe Grundurteil vom 23• Februar I960 ergangen war, nach dem Schriftsatz vom 14«, Dezember 1361 die Beträge a bis c (nebst Zinsen) entrichtete Sodann hat der Kläger den damals noch offenen Klagebetrag in Höhe von 100 DM gemäß der Angabe in der landgerichtlichen Niederschrift übel' die Schlußverhandlung vom 9» Januar 1962 auf-gegliedert. Das beklagte Lflfl hat nunmehr weitere 100 DM (nebst Zinsen) nach seinem am 19« Januar 1962 beim Landgericht eingegangenon Schriftsatz vom 18* Januar 1962 für die Wiederherstellung des Betriebes einschließlich Wohnung und Einrichtung (Schaden a) gezahlte In seinem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9« Januar 1962 am 23« Januar 1962 gefällten Urteil verurteilte dann das Landgericht das beklagte hflfl zur Zahlung von 100 DM (nebst Zinsen) aus dem Gesichtspunkt des entgangenen Verdienstes (Schaden b)„ Angesichts dieser Vorgänge erweist es s ich als unrichtig, wenn das Berufungsgericht darauf abhebt, ob der von ihm als ersatzpflichtig gehaltene Verdienstausfall des Klägers die Summe von 1.900 DM überstiegen hat oder nicht. Riebtigerweise ist darauf abzustellen, ob der Ver-dionstausfall die Summe von 800 DM oder - falls die nachträgliche Zahlung von 100 DM angesichts des nachträglich ergangenen landgerichtlichen Urteils als Zahlung der Urteilssumme gewertet werden könnte,worüber gegenwärtig nicht entschieden zu werden braucht - die Summe von 900 DM übersteigt oder nicht«, Eine solche Betrachtungsweise erscheint selbstverständlich, wenn der Kläger, insoweit er die Schäden a und b zu dem Ausgleich stellt, nicht Schadensposten eines einheitlichen Anspruchs, sondern zwei Ansprüche geltend macht. Für eine dahingehende Beurteilung des Klagebegehrens spricht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts manches, namentlich die Überlegung, daß der die Ansprüche auslöaendo Schadenstatbestand nicht derselbe ist, daß vielmehr der Verdienstausfall die Folge der bekanntgewordenen Eintragung dos Klägers in das Schuldnerverzeichnis und des dadurch veranlaßten Verhaltens der genannten beiden Lieferfirmen sein soll, während der Verlust des Betriebs samt Wohnung und Einrichtung erst durch den Hinzutritt eines cder mehrerer weiterer Umstände wie des Einnahmenentgangs, herbeigeführt worden sein soll» Loch kann dies letztlich auf sich beruhen; denn auch die Annahme eines einheitlichen Anspruchs führt zu keinem anderen Ergebnis» Jener einheitliche Anspruch wäre nämlich nicht, wie dies etwa für den Rentenanspruch .aus § 843 BGB angenommen wird, ein ziffernmäßig und quantitativ unteilbares Ganze, sondern wäre aus der Zusammenzählung der einzelnen Schadenkosten a und b gebildot, und es besteht kein Grund für die Auffassung, Gläubiger und Schuldner könnten bei einer solchen Fallgestaltung nicht die Verrechnung einer Zahlung auf den einen oder anderen Schadensposten vereinbaren» Nach der Richtung nun, ob und wieweit der in dem angefochtenen Urteil als ersatzpflichtig bezeichnete Verdionst-ausfall des Klägers den Betrag von 800 oder 900 LM übersteigt, steht dem Hevisionsgericht keine hinreichende beachtliche Unterlage, auch keine sachdienliche und verwertbare Erklärung des beklagten LflP zur Verfügung» Die klageabweisende Entscheidung des Berufungsgerichts kann daher - von einem Betrag von 400 DM abgesehen - nicht aufrecht erhalten werden; vielmehr muß unter' ihrer entsprechenden Aufhebung die Sache der nochmaligen tatrichterlichen Würdigung zugeführt werden» 2, ) Was den bereits mehrfach erwähnten Betrag von 400 DM betrifft, den der Kläger als Teilausgleich auf eine ihm gemäß § 847 BGB zustehende HaftentSchädigung verlangt, ♦ geht es darum: Der Kläger führte von ihm einzubehaltendo Sozialversicherungsbeiträge seiner Arbeitnehmer nicht an die Sozialversicherungsträger ab und wurde deswegen in ein Strafverfahren verwickelt; in dessen Verlauf blieb er trotz ordnungsmäßiger Vorladung in der Hauptverhandlung unentschuldigt aus und wurde deswegen in Untersuchungshaft genommen, die ihm auf die später erkannte Gefängnisstrafe angerechnet wurde• Hier ist dem Berufungsgericht Recht zu geben, wenn es einen adäquaten Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Amtsrichters, die zur Eintragung des Klägers in das Schuld nerv erzeichnis führte, und der Verhaftung des Klägers verneinte Die Revision, die diesen Ursachenzusammenhang bejaht wissen will, hat zu demindest gegen sich, daß bei der vorzunehmenden wertenden Beurteilung des Geschehens eine Inanspruchnahme des beklagten als Dienstherrn des Amtsrichters in Gestalt einer Entschädigung für eine Freiheitsentziehung, wie sie hier zu Lasten des Klägers erfolgte, weit Jenseits der Grenze liegt, bis zu der dem Urheber einer Bedingung die Haftung für ihre Folgen zugerechnet werden kann (vgl. u.a. BGH2 3, 267; 18, 288), und damit nicht mehr als adäquate Schadensursache anzusprechen ist«, In Höhe von 400 DÜ ist mithin die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen«, 3«) Auf die weiteren Rügen der Revision, wie sie in der Revisionsbegründung enthalten sind, kommt es nicht entscheidend an, insbesondere nicht auf die durch ihre Rüge aufgeworfenen Fragens Ob es mit den fl / Bestimmungen der Zivilprozeßordnung noch vereinbar ist und dom Revisionsgericht eine Überprüfung nach der Richtung gestattet, daß der Tatrichter das Gebot des rechtlichen Gehörs gegenüber einer Partei gewahrt hat, wenn er in seinem Urteil, noch dazu in reichlich unbestimmter V/eise, auf umfangreiche Vorakten und "in den Vorakten angezogene Beiakten" als zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht verweist und sodann aus diesen Akten einzelne Stellen zur Begründung seiner Bnt-schoidung herausgreift, ferner ob eine Partei etwa, nach ihrem Verhalten in der mündlichen Verhandlung zu schließen, sich im voraus mit einer solchen Sachbehandlung durch den Tatrichter einverstanden erklärt und mit Rücksicht hierauf ein Rügerecht verloren hat. Bemerkt sei nur folgendes: An sich war das Berufungsgericht im Rahmen der §§ 287, 272 b ZPO befugt, die Scheidungsakten des Klägers sowie einzelne Vollstreckungsakten heranzuziehen und ihnen (unter Wahrung des rechtlichen Gehörs) bestimmte sich für den Kläger ungünstig auswirkende tatsächliche Umstände zu entnehmen, auch wenn diese von den Parteien bisher nicht vorgetragen worden waren. Ebensowenig war es dem Berufungsgericht verwehrt, bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Leistungsvermögens des Klägers auf dessen wirtschaftliche Lage in der Zeit zurückzugreifen, bevor er sich selbständig machte. Eine damals bestehende beengte finanzielle Lage konnte ein Anzeichen für eine weiterwirkende wirtschaftliche Schwäche abgeben. Im übrigen kann es dem Kläger überlassen bleiben, den Inhalt der nicht abgehandelten Revisionsrügen in dex* neuen Berufungsv er hand lung, soweit veranlaßt, vorzutragen o 4o) Die Entscheidung über die Kosten des Revisions Verfahrens sowie Uber die gesamten Kosten des Berufungs Verfahrens, letzteres schon aus Zweckinäßigkeitsgründen? wird dem Berufungsgericht übertragene Br „ Pagendarm Dr„ Kreft Br« Arndt Bro Hußla Br„ Reinhardt