Wer in einem nichtigen Testament als Erbe eingesetzt ist und gemäß § 839 BGB Ersatz des ihm aus der Nichtigkeit des Testaments entstehenden VörmÖgensschadens verlangt, weil der zu dem Testamentsakt zugezogene Bürgermeister es amtspflichtwidrig verschuldet hat, daß die Erblasserin ein gültiges Testament . 1 1/2 Stunden auf den Vollzug der Beurkundung verwendet habe* hätte darauf bedacht sein müssen, daß das Testament, zu dessen Errichtung er hinzugezogen worden sei, wirksam als Nottestaraent errichtet werde* Statt dessen habe er verabsäumt, einen zweiten Zeugen hinzuzuziehen, die Erblasserin über die begrenzte Gültigkeitsdauer eines Nottestaments aufzuklären, und das Testament in amtliche Verwahrung zu bringen« Die Beklagte hat entgegnets Bürgermeister sei am 16o April 1950 nur zurBeglaubigung der von der Erblasserin unter die Urkunde gesetzten Unterschrift gerufen worden und habe, was er ausdrücklich erklärt habe, bei der Errichtung eines Nottestaments nicht mitwirken wollen* rin habe beglaubigen wollen, wozu er gar nicht befugt gewesen sei, hätte er die Erblasserin darauf aufmerksam machen müssen, daß er eine Unterschrift mit irgendwelcher rechtlichen Wirkung nicht beglaubigen könne, sie über die Ungültigkeit des Testaments belehren sollen und nicht in den Glauben versetzen dürfen, unter amtlicher Mitwirkung ein gültiges Testament errichtet zu habeng so wie er sich verhalten habe, habe er die Erblasserin von der Errichtung eines gültigen Testaments abgehalten-. Auch diesem Vortrag der Klägerin ist die Beklagte entgegen/getreten und hat hierbei in Zweifel gezogen, daß die Erblasserin am 16, April 1950 überhaupt ein wirksames Testa-ment zu errichten beabsichtigt habe. Die Beklagte hat ausserdem geltend gemacht, daß die Klägerin Ersatz für den von ihr eingeklagten Schaden durch Inanspruchnahme des Zeugen erlangen könne, der der Berater der Erblasserin gewesen sei. lc Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Beziehung fests Bürgermeister Vfli sei am 16«, April 1950 zu der Erblasserin allein zu dem Zweck gerufen worden, um deren Unterschrift unter dem Testament zu beglaubigen; von einem Nottestament sei nur beiläufig bei der Unterschriftsleistung insofern die Rede gewesen, als der Zeuge ZflB» nach einem zweiten Zeugen für das Nottestament gefragt habe; habe ihm erwidert, er beglaubige ledig- Dieses Verhalten würdigt das Berufungsgericht rechtlich dahin: Bürgermeister habe nicht darauf bedacht sein müssen, daß ein Notteetament in wirksamer Weise zustande komme» Er habe aber bei der Beglaubigung der Unterschrift eine Tätigkeit entfaltet, die einer Beurkundung des Inhalts der von der Erblasserin getroffenen letztwilligen Verfügung nahezu gleichkomme, und habe einen amtlichen Schein erweckt» Zu einer solchen Tätigkeit sei er nicht befugt gewesen» Damit habe Bürgermeister in mehrfacher Hin- sicht pflichtwidrig gehandelt» Er hätte der Erblasserin eröffnen sollen, daß er zu einer Mitwirkung bei der Errichtung des Testaments amtlich nicht berechtigt sei, er hätte nicht in umfassender Weise eine Tätigkeit entwickeln dürfen, die außerhalb seiner Zuständigkeit lag und jeglichen rechtlichen Erfolgs e^nangelte» den Irrtum der Erblasserin durch entsprechende Belehrung hintangehalten oder nachträglich beseitigt hätte, würde er die Erblasserin bewogen haben, die - von ihr ernstlich beabsichtigte - T e st ament .Verrichtung auf dem richtigen gesetzlichen Wege durchzuführen<» Hierzu wäre die Erblasserin nach ihrem körperlichen und geistigen Zustand noch fähig gewesen* Sein pflichtwidriges Verhalten gereiche zu dem Verschulden* Auch wenn von ihm als Ehren- Damit habe er, so meint die Revision, in dem sie § 286 ZPO als durch das Berufungsurteil verletzt bezeichnet, gerade das getan, was das Berufungsgericht von ihm verlange* er könne daher auch nicht in der Erblasserin die irrige Vorstellung hervorgerufen haben, nunmehr ein wirksames Testament errichtet zu haben, der Irrtum der Erblasserin gehe allein auf die fehlsame Beratung seitens des Zeugen zurück, auf dessen Veranlassung hin zur Unterschriftsbeglaubigung zu- So kam es, daß er mit der Erblasserin den Inhalt der beabsichtigten letztwilligen Verfügung durchging und die weitere vom Berufungsgericht im einzelnen festgestellte Tätigkeit entfaltete, namentlich der Erblasserin die Urkunde etwa mit den 7/orten übergeben hat, nun möge sie das Testament unter ihr Kopfkissen oder in die Schublade legen» Sein Tätigwerden war aber im vollen Umfang ohne rechtliche Bedeutung» Ein - von ihm nicht beabsichtigtes - Kottestament konnte schon deswegen nicht gültig zustande kommen, weil ein zweiter Zeuge nicht mitwirkteo Auf die Gültigkeit eines ordentlichen Testaments war die Beglaubigung der Unterschrift der Erblasserin ohne Einfluß» Um rechtlich bedeutungslose Handlungen vorzunehmen, war Bürgermeister offenbar nicht zuge- zogen worden» Ersichtlich wollte die Erblasserin nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen damals ein Testament errichten und glaubte, als Bürgermeister seine Tätigkeit abgeschlossen hatte, wirksam letztwillig verfügt zu haben» Nicht etwa war Bürgermeister nur zu dem Zweck gerufen worden, um durch die Beglaubigung der Unterschrift Zweifel der durch das Testament benachteiligten gesetzlichen Erben in die Echtheit der Unterschrift hintanzuhalten» Angesichts seines gesamten Verhaltens konnte auch nach Abgabe der Erklärung, er beglaubige nur die Unter- schrift, nicht angenommen werden, und wurde namentlich von der Erblasserin erkennbar nicht angenommen, daß die bürgermeisterliche Tätigkeit schlechthin im Rechtssinn wertlos sei» Ein Beamter hat die Pflicht zur Aufklärung, wenn er bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen kann, daß jemand auf Grund seines Tuns veranlaßt wird, sich so zu verhalten* daß ihm daraus ein Schaden erwachsen kann oder sonstwie der von ihm beabsichtigte rechtliche Erfolg nicht eintritt. daß er eine umfangreiche Tätigkeit entwickelt, die den Anschein hervorzurufen geeignet ist, als oh nunmehr alles in Ordnung gehe, die jedoch in Wirklichkeit keine rechtserhehliche Bedeutung gewinnen kann* Bürgermeister WB^ hätte daher, wenn nicht überhaupt seine Tätigkeit versagen, so darauf achten sollen, durch eine sachgemäße Erklärung, sei es auch nur durch den nachdrücklichen Hinweis auf seine mangelnden Rechtskenntnisse und die daraus resultierenden Zweifel bezüglich der Wirkungen der von ihm vorgenommenen Amtshandlung, es tunlichst auszuschließen,; daß in der Erblasserin der Irrtum hervorgerufen oder verstärkt wird, die Errichtung des Testaments sei nunmehr gültig vollzogen* Zumindest, hätte er nachträglich sich ihm fehlende Kenntnisse verschaffen und darauf bedacht sein sollen, die Erblasserin über die Bedeutungslosigkeit seiner Amtshandlung aufzuklären* Seine beiläufige Erklärung, er beglaubige nur die Unterschrift, kann ihn nicht vfcn seiner Verantwortung freisteilen* Zu Unrecht macht demgegenüber die Revision geltend* Bürgermeister habe durch diese Erklärung den Umfang und die Bedeutung seiner Tätigkeit klargestellt, eine Vorstellung der Erblasserin dahin, sie habe ein wirksames Testament errichtet, könne daher nur auf die falsche Beratung sei-tens FBBBB-ZBHB zurückgehen mit der Folge, daß das über die Beglaubigung der Unterschrift hinausgehende Verhalten von WBBt nicht mehr ursächlich gewesen sein könne 0 Bas Berufungsurteil besagt demgegenüber ausdrücklich, daß Bürgermeister WB(B^ureh seine umfassend entfaltete Tätigkeit in der Erblasserin jene Vtostellüng hervorgerufen habe* Hierbei handelt es sich um.eine tatsächliche, das Revisionsgericht bindende 'Feststellung* Sie kann von der Revision nicht erschüttert werden* Die Revision wertet die Tätigkeit des Bürgermeisters in ihrer Ge- daß die Erblasserin auf dem Boden der ihr durch gegebenen Belehrung bereits durch die von ihr allein noch für erforderlich gehaltene öffentliche Beglaubigung der Unterschrift von der Rechtswirksamkeit des Testaments überzeugt worden sei. sammenhang mit der dienstlichen Stellung stehendes Verhalten im Sinne des § 839 Abs 1 BGB zu bejahen, das für den Irrtum der Erblasserin ursächlich war$ es wurde, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausführt, auch dafür ursächlich, daß die Erblasserin eine gültige letztwillige Verfügung (anstelle der ungültigen) nioht mehr errichtete. Die Klägerin ist’, mag sie auch an dem Amtsgeschäft nicht unmittelbar beteiligt gewesen sein, ein Dritter im Sinn des § 839 Abs 1 BGB, -der Ersatz für einen ihm durch die AmtspflichtVerletzung entstandenen Schaden verlangen kann0. 4* Das Berufungsgericht wirft Bürgermeister eine Fahrlässigkeit dahin vor: Die Zuziehung zu einem so bedeutsamen Akt wie zu der Niederlegung des letzten Y/illens, und erst recht der weite Umfang, in dem sich hier- Entgegen der Revision ist jedoch mit dem Berufungsgericht eine Fahrlässigkeit auf Seiten des Bürgermeisters zu bejahen* Der Revision kann im Ausgangspunkt nicht beigetreten werden, insofern sie im Widerspruch zu dem unter 1) Ausgeführten den Bf lichtenkreis für. Endlich ist es mit den an zu stellenden Anforderungen nicht zu vereinbaren, wenn er sich damit be*-ruhigt haben sollte, daß die Erblasserin bereits den Zeigen zu der Errichtung eines Testaments hin- 5* :I)aß die > Klägerin anderweit für einen ihr durch die Nichtigkeit des Testaments entstehenden Schaden Ersatz verlangen kann, hat das Berufungsgericht verneint, der als ersatzpflichtig in Frage komme, könne höchstens geringe, sich auf Jahre erstreckende Teilzahlungen erbringen; dies sei keine anderweite Ersatzmög- Bas ist richtig« Bas Berufungsgericht hätte, wie die Anschlußrevision der Klägerin zutreffend ausführt, die Anwendbarkeit von § 839 Abs 1 Satz 2 BGB auch mit der Erwägung abtun können, daß der Klägerin selbst mangels eigener vertraglicher Beziehungen kein Schadensersatzanspruch gegen erwachsen konnte und daß ein in der Person der Erblasserin entstandener Schadensersatzanspruch sich nicht auf einen der Klägerin zugefügten Schaden beziehen konnte. Hiergegen wendet sich - und zwar ausschließlich - die Anschlußrevision der Klägerin, ferner auch die Revision der Beklagten» Erstere hält die entsprechende Anwendung des §' 254 BGB auf den vorliegenden Pall für nicht statthaft$ letztere meint, das Berufungsgericht habe bei der nach den Gedanken des § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung einer mitwirkenden Verursachung zu dem Nachteil der Beklagten geirrt« Für ein eigenes Verschulden der Klägerin bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt o Bin Verschulden auf Seiten der Erblasserin oder des von dieser als Berater zugezogenen braucht die Klägerin sich nicht entgegenhalten zu lassen0 Verwandtschaft» Bei ihm ist eine schadenstiftende Einwirkung auf die Erblasserin begrifflich kein notwendiges Erfordernis für die zu dem Schaden des im Testament Bedachten führende Ursachenreihe} die Klägerin ist durch das pflichtwidrige Handeln von unmittelbar betroffen» Im gegenwärtigen Fall müßte der Schuldvorwurf gegen die Erblasserin darin gesucht werden, daß sie bei dem Testamentsakt nicht auf die Belange des im Testament*Bedachten geachtet hat« , > / Auch die Möglichkeit scheidet ohne weiteres aus, der Klägerin eine mitursächliche schadenstifende Handlungsweise der Erblasserin oder ihres Beraters unter dem Gesichtspunkt entgegenzuhalten, daß die Erblasserin im Verhältnis zu Bürgermeister W^HI und der an seiner Stelle haftenden Beklagten hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Schadens ausgleichungspflichtig geworden wäre, Denn ein lediglich fahrlässiges Verhalten der Erblasserin oder ihres Beraters, wie es hier allein in Frage stehen kann, vermag zu einem solchen Ausgleichungsanspruch nicht zu führen* Etwas anderes könnte nuf in Betracht gezogen werden, wenn diese Personen vorsätzlich gehandelt hätten (siehe § 826 BGB)» Der Anspruch würde sich nach dem Ableben der Erblasserin auch nicht gegen die Klägerin als die in dem - unwirksamen - Testament bedachte Erbin, sondern gegen die gesetzlichen Erben richten. Damit bleibt selbstverständlich die Frage offen, wie zu entscheiden wäre, wenn die Erblasserin von vornherein oder nachträglich erkannt hätte, daß das von ihr unter Mitwirkung des Bürgermeisters 'errichtete Testament nichtig ist. Kach alledem sind die Klagansprüche auf die Anschlußrevision der Klägerin hin unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils im vollen Umfang, d*ho ohne Anrechnung eines Mitverschuldens, dem Gründe nach für gerechtfertigt zu erklären* Der Frage, ob und inwieweit die Klägerin neben dem Substanzwert auch Kürzungen ersetzt verlangen kann* wird damit nicht vorgegriffen * Die Revision der Beklagten ist dagegen als unbegründet zurückzuweisen«, Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Landgericht über-lassen, an das die Sache zur weiteren Verhandlung im Betragsverfahren bereits vom Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist«
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für die Amtliche Sammlung 1
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Gesetz8 BGB 4 839 Hechtssatzs
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Zur Frage,, welche Anforderungen an den ehrenamtlichen Bürger-‘meister einer Dorfgemeinde zu stellen sind, wenn er bei der Errichtung eines Testaments herangezogen wird»
2o Gesetz* BGB §§ 254, 846, 242 Bechtesat z *
Wer in einem nichtigen Testament als Erbe eingesetzt ist und gemäß § 839 BGB Ersatz des ihm aus der Nichtigkeit des Testaments entstehenden VörmÖgensschadens verlangt, weil der zu dem Testamentsakt zugezogene Bürgermeister es amtspflichtwidrig verschuldet hat, daß die Erblasserin ein gültiges Testament . nicht errichtete, braucht sich ein - nicht vorsätzliches -Selbstverschulden auf Seiten der Erblasserin oder des von die ser zugezogenen Beraters nicht entgegenhalten lassen3
•Aktenzeichen: III ZE 33/54
Urto des BGH v* 17« 10 * 1955
. DG Lübeck OLG Schleswig
* *V Urkunde h- ^anr
am 17o Oktober 1955 Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäfts“ stelle
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Gemeinde vertreten durch ihren Bürgermeister,
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisions klagerin und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
Hedwig
Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
hat der III„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« September 1955 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Prof »Br* Geiger sowie der Bundesrichter VT;, Pagendarm» Br* Weber, Br* Wolany und Br* Hußla
für Recht erkannt $
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlande sgericht3 in Schleswig vom 24» November 1953 wird zurückgewiesen»
Auf die Anschlußrevision der Klägerin werden unter teilweiser Aufhebung des bezeichneten Urteils die Klag-anspräche im vollen Umfang dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt*
Bie Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Landgericht in dem Verfahren über die Höhe der Ansprüche überlassen«
Von Rechts wegen
2
'Id
Tatbestands
Pie am 30* Januar 1951 verstorbene Mutter der Klägerin wollte am 16= April 1950 eine letztwillige Verfügung treffen* Pie mit Schreibmaschine verfaßte und mit der Überschrift “Mein letzter Wille” versehene Urkunde enthielt u.a-die Bestimmung, daß der Grundbesitz der Erblasserin und ihre ’persönlichen Effekten” in den Besitz der Klägerin übergehen, die beiden Söhne der Erblasserin von diesem Nachlaß, auch hinsichtlich ihres Pflichtteils, ausgeschlossen sein sollten* Unterschrieben ist die Urkunde von der Erblasserin, dem früheren Behördenangestellten "als
Zeuge” und von dem Bürgermeister der Beklagten. Letz-
terer vermerkte unter Beifügung des Gemeindestempeis am Schluß der Urkundes
”Bieses von mir Frau Helene vorgelesene
Testament ist in meiner und in Gegenwart des Unterzeichneten Zeugen von Frau Helene B^HV genehmigt und erlgenhändig unterschrieben worden„
den sechzehnten April 1950*”
Banach tat er die Urkunde in einen Briefumschlag? der auf der Vorderseite die Worte "Testament Frau Helene
trägt, und versah den Umschlag auf der Rückseite über der Verschlußfalte dreimal mit dem Gemeindestempelo
Pie letztwillige Verfügung wird von den Beteiligten für unwirksam erachtet? weil sie von der Erblasserin nicht eigenhändig geschrieben ist und, sofern sie als Hottestament anzusehen wäre, bei der Errichtung ein zweiter Zeuge nicht mitgewirkt hat, *
Pie Xlägerin verlangt von der Beklagten Ersatz des Schadens? der ihr durch die Ungültigkeit des Testaments erwachsen sei. Sie hat behauptet? die Ungültigkeit ginge auf eine schuldhafte Verletzung der Bürgermeister auch
ihr als Bedachten gegenüber bestehenden Amtspflichten zurück? für die die Beklagte einzustehen habe. W^jjj^? der
1 1/2 Stunden auf den Vollzug der Beurkundung verwendet habe* hätte darauf bedacht sein müssen, daß das Testament, zu dessen Errichtung er hinzugezogen worden sei, wirksam als Nottestaraent errichtet werde* Statt dessen habe er verabsäumt, einen zweiten Zeugen hinzuzuziehen, die Erblasserin über die begrenzte Gültigkeitsdauer eines Nottestaments aufzuklären, und das Testament in amtliche Verwahrung zu bringen«
Die Beklagte hat entgegnets Bürgermeister sei
am 16o April 1950 nur zurBeglaubigung der von der Erblasserin unter die Urkunde gesetzten Unterschrift gerufen worden und habe, was er ausdrücklich erklärt habe, bei der Errichtung eines Nottestaments nicht mitwirken wollen*
Die Klägerin hat demgegenüber vorgebrachts Falls Bürgermeister lediglj ch die Unterschrift der Erblasse-
rin habe beglaubigen wollen, wozu er gar nicht befugt gewesen sei, hätte er die Erblasserin darauf aufmerksam machen müssen, daß er eine Unterschrift mit irgendwelcher rechtlichen Wirkung nicht beglaubigen könne, sie über die Ungültigkeit des Testaments belehren sollen und nicht in den Glauben versetzen dürfen, unter amtlicher Mitwirkung ein gültiges Testament errichtet zu habeng so wie er sich verhalten habe, habe er die Erblasserin von der Errichtung eines gültigen Testaments abgehalten-.
Auch diesem Vortrag der Klägerin ist die Beklagte entgegen/getreten und hat hierbei in Zweifel gezogen, daß die Erblasserin am 16, April 1950 überhaupt ein wirksames Testa-ment zu errichten beabsichtigt habe. Die Beklagte hat ausserdem geltend gemacht, daß die Klägerin Ersatz für den von ihr eingeklagten Schaden durch Inanspruchnahme des Zeugen
erlangen könne, der der Berater der Erblasserin gewesen sei. Vorsorglich hat sich die Beklagte noch darauf berufen? daß die Erblasserin sowie an der Ungültigkeit des Testaments ein ganz überwiegendes
Verschulden treffe und daß die Klägerin sich dieses anrechnen lassen müsse*
Ihren - von der Beklagten der Höhe nach bestrittenen -Schaden erblickt die Klägerin darins Sie erhalte als gesetzliche Erbin nur 1/3 des rund 50,000 DM werten Grundvermögens? bei Gültigkeit des Testaments hätte sie bei Berück-sichtigung der ihren - im Testament enterbten - Brüdern zustehenden Pflichtteile praktisch 2/3 des Wertes des Grundvermögens bekommen? ihr entginge auf diese Yfeise auch 1/3 <\er Nutzungen aus dem Grundbesitze Der Klageantrag geht dahin. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu zahlens
a) 16*666,67 DM '
b) zu dem -Ausgleich der entgangenen und entgehenden Nutzungen monatlich 80*63 DM ab 30* Januar 1951 bis 31. März 1979 und monatlich 91» 66 DM ab
31 o März 1979 bis zu dem Entfall der Nutzungen.
Das Landgericht hat die Klagansprüche abgewiesen, das Oberlandesgericht dagegen zu 1/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und nur im übrigen abgewiesen«, Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf gänzliche Abweisung der Klage weiter«, Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision und verfolgt ihrerseits im Wege der Anschlußrevision ihren Klagantrag weiter! Die Beklagte beantragt, die Anschlußrevision zurückzuweisen.
Ent scheidungsgründes
I,
lc Das Berufungsgericht stellt in tatsächlicher Beziehung fests Bürgermeister Vfli sei am 16«, April 1950 zu der Erblasserin allein zu dem Zweck gerufen worden, um deren Unterschrift unter dem Testament zu beglaubigen; von einem Nottestament sei nur beiläufig bei der Unterschriftsleistung insofern die Rede gewesen, als der Zeuge
ZflB» nach einem zweiten Zeugen für das Nottestament gefragt habe; habe ihm erwidert, er beglaubige ledig-
lich die Unterschrift der Erblasserin; an die Errichtung eines Nottestaments habe er, zu demal ihm der Gesundheitszustand der Erblasserin nicht als ,ernst bezeichnet worden sei, gar nicht gedacht» Da indessen weder von der Beglau-
bigung einer Unterschrift eine klare Vorstellung noch über seine amtliche Mitwirkung bei Testamenten Vorkenntnisse besessen habe, habe er die Testamentsurkunde der Erblasserin vorgelesen und mit ihr durchgesprochen, habe dabei die Eigentumsverhältnisse an dem von der Erblasserin und der Klägerin in der Gemeinde HflP bewohnten Hause überprüft; aus demselben Grunde habe er den Schlußvermerk unter die Urkunde gesetzt, die Urkunde verschlossen, den Umschlag gestempelt und der Erblasserin mit einer dem Sinn nach dahingehenden Erklärung Ubergeben, nun möge sie das Testament unter ihr Kopfkissen oder in die Schublade legen.
Dieses Verhalten würdigt das Berufungsgericht rechtlich dahin: Bürgermeister habe nicht darauf bedacht
sein müssen, daß ein Notteetament in wirksamer Weise zustande komme» Er habe aber bei der Beglaubigung der Unterschrift eine Tätigkeit entfaltet, die einer Beurkundung des Inhalts der von der Erblasserin getroffenen letztwilligen Verfügung nahezu gleichkomme, und habe einen amtlichen Schein erweckt» Zu einer solchen Tätigkeit sei er nicht befugt gewesen» Damit habe Bürgermeister in mehrfacher Hin-
sicht pflichtwidrig gehandelt» Er hätte der Erblasserin eröffnen sollen, daß er zu einer Mitwirkung bei der Errichtung des Testaments amtlich nicht berechtigt sei, er hätte nicht in umfassender Weise eine Tätigkeit entwickeln dürfen, die außerhalb seiner Zuständigkeit lag und jeglichen rechtlichen Erfolgs e^nangelte»
Weiter erwägt das Berufungsgericht in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung: Dadurch, daß Bürgermeister seine Tätigkeit nicht versagt, sondern in umfassender Wei-
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4$
se tätig geworden sei, habe er die Erblasserin in den Glauben versetzt5 sie habe wirksam letztwillig verfügt? Wenn Bürgermeister seine Mitwirkung abgeschlagen hättes
erst recht? wenn er? wie auch dies seine Amtspflicht von ihm erfordert hätte? den Irrtum der Erblasserin durch entsprechende Belehrung hintangehalten oder nachträglich beseitigt hätte, würde er die Erblasserin bewogen haben, die - von ihr ernstlich beabsichtigte - T e st ament .Verrichtung auf dem richtigen gesetzlichen Wege durchzuführen<» Hierzu wäre die Erblasserin nach ihrem körperlichen und geistigen Zustand noch fähig gewesen* Sein pflichtwidriges Verhalten gereiche zu dem Verschulden* Auch wenn von ihm als Ehren-
beamten keine ausreichenden Kenntnisse über die Errichtung von Testamenten zu verlangen gewesen seien und nur die Beglaubigung einer Unterschrift ursprünglich gewünscht worden sei? und auch wenn es im Zuge der damaligen Verhältnisse an einer genügenden Unterweisung über die Grenzen der Zuständigkeit gefehlt haben möge? so habe doch die Zuziehung zu einem so bedeutsamen Akte wie zu der Niederlegung eines letzten Willens und der weite Umfang des Tätigwerdens auch einem ehrenamtlich tätigen Beamten geboten? sich mindestens alsbald nachträglich darüber zu vergewissern? ob er zu einer solchen Amtshandlung befugt sei*
20 Die Hevision der Beklagten macht demgegenüber in erster Linie geltend8
Ebensowenig wie Bürgermeister W4|^ für die Erblasserin ein Testament habe formgültig niederlegen sollen, habe er eine Öffentliche Beglaubigung der Unterschrift im eigentlichen Sinn vornehmen sollen* Seine ausschließliche Aufgabe habe darin bestanden, der Unterschrift der Erblasserin durch die Beglaubigung seitens des Bürgermeisters mehr Gewicht zu verleihen, damit die Unterschrift von den benachteiligten gesetzlichen Erben nicht so leicht angezweifelt werden eine derartige Beglaubigung sei zulässig und falle in die Zuständigkeit des Bürgermeisters* An seine begrenzte
n ;
Aufgabe habe sieh gehalten und dies zudem durch sei-
ne vom Berufungsgericht festgesteilte Äußerung, er beglaubige lediglich die Unterschrift, klar zu dem Ausdruck gebracht. Bei der Erfüllung der Aufgabe habe nichts getan, was
er nach dem Gesetz oder einer Dienstvorschrift nicht hätte tun dürfen, und habe den mit seinem Tätigwerden angestrebten Zweck nicht vereitelt. Denn dieser habe sich nicht auf das wirksame Zustandekommen einer letztwilligen Verfügung bezogen* zur Errichtung eines Testaments sei ja fflP nicht zugezogen worden. Durch die wiedergegebene Äußerung habe Bürgermeister eine Verantwortung für die Wirksamkeit
des Testaments abgelehnt. Damit habe er, so meint die Revision, in dem sie § 286 ZPO als durch das Berufungsurteil verletzt bezeichnet, gerade das getan, was das Berufungsgericht von ihm verlange* er könne daher auch nicht in der Erblasserin die irrige Vorstellung hervorgerufen haben, nunmehr ein wirksames Testament errichtet zu haben, der Irrtum der Erblasserin gehe allein auf die fehlsame Beratung seitens des Zeugen zurück, auf dessen
Veranlassung hin zur Unterschriftsbeglaubigung zu-
gezogen worden sei» Das Berufungsgericht hätte, so führt die Revision mit einer weiteren Rüge der Verletzung des § 286 ZPO aus, auf Grund der Lebenserfahrung davon ausgehen müssen, daß die Erblasserin auf Grund der fehlsamen Beratung durch ihre Überzeugung, das Testa-
vf
ment sei rechtswirksam, bereits allein durch die Beglaubigung ihrer Unterschrift durch erlangt habe. Wenn •
über die Beglaubigung einer Unterschrift hinaus tätig geworden sei, so sei sein Verhalten insoweit nicht mehr ursächlich gewesen»
3« Diese Rügen der Revision dringen nicht durch.
Bürgermeister sollte und wollte allerdings am
16. April 1950 lediglich die Unterschrift der Erblasserin beglaubigen. Eine dahingehende Erklärung hat er gegenüber
auch ausdrücklich abgegeben» Andererseits war er sich über die Zulässigkeit und die Bedeutung einer Unterschriftsbeglaubigung nicht im klaren. So kam es, daß er mit der Erblasserin den Inhalt der beabsichtigten letztwilligen Verfügung durchging und die weitere vom Berufungsgericht im einzelnen festgestellte Tätigkeit entfaltete, namentlich der Erblasserin die Urkunde etwa mit den 7/orten übergeben hat, nun möge sie das Testament unter ihr Kopfkissen oder in die Schublade legen» Sein Tätigwerden war aber im vollen Umfang ohne rechtliche Bedeutung» Ein - von ihm nicht beabsichtigtes - Kottestament konnte schon deswegen nicht gültig zustande kommen, weil ein zweiter Zeuge nicht mitwirkteo Auf die Gültigkeit eines ordentlichen Testaments war die Beglaubigung der Unterschrift der Erblasserin ohne Einfluß» Um rechtlich bedeutungslose Handlungen vorzunehmen, war Bürgermeister offenbar nicht zuge-
zogen worden» Ersichtlich wollte die Erblasserin nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen damals ein Testament errichten und glaubte, als Bürgermeister seine
Tätigkeit abgeschlossen hatte, wirksam letztwillig verfügt zu haben» Nicht etwa war Bürgermeister nur zu dem
Zweck gerufen worden, um durch die Beglaubigung der Unterschrift Zweifel der durch das Testament benachteiligten gesetzlichen Erben in die Echtheit der Unterschrift hintanzuhalten» Angesichts seines gesamten Verhaltens konnte auch nach Abgabe der Erklärung, er beglaubige nur die Unter-
-V
schrift, nicht angenommen werden, und wurde namentlich von der Erblasserin erkennbar nicht angenommen, daß die bürgermeisterliche Tätigkeit schlechthin im Rechtssinn wertlos sei» Ein Beamter hat die Pflicht zur Aufklärung, wenn er bei der gebotenen Aufmerksamkeit erkennen kann, daß jemand auf Grund seines Tuns veranlaßt wird, sich so zu verhalten* daß ihm daraus ein Schaden erwachsen kann oder sonstwie der von ihm beabsichtigte rechtliche Erfolg nicht eintritt. Unvereinbar ist es mit den Pflichten eines Be-
amten? daß er eine umfangreiche Tätigkeit entwickelt, die den Anschein hervorzurufen geeignet ist, als oh nunmehr alles in Ordnung gehe, die jedoch in Wirklichkeit keine rechtserhehliche Bedeutung gewinnen kann* Bürgermeister WB^ hätte daher, wenn nicht überhaupt seine Tätigkeit versagen, so darauf achten sollen, durch eine sachgemäße Erklärung, sei es auch nur durch den nachdrücklichen Hinweis auf seine mangelnden Rechtskenntnisse und die daraus resultierenden Zweifel bezüglich der Wirkungen der von ihm vorgenommenen Amtshandlung, es tunlichst auszuschließen,; daß in der Erblasserin der Irrtum hervorgerufen oder verstärkt wird, die Errichtung des Testaments sei nunmehr gültig vollzogen* Zumindest, hätte er nachträglich sich ihm fehlende Kenntnisse verschaffen und darauf bedacht sein sollen, die Erblasserin über die Bedeutungslosigkeit seiner Amtshandlung aufzuklären* Seine beiläufige Erklärung, er beglaubige nur die Unterschrift, kann ihn nicht vfcn seiner Verantwortung freisteilen* Zu Unrecht macht demgegenüber die Revision geltend* Bürgermeister habe durch diese Erklärung den Umfang und die Bedeutung seiner Tätigkeit klargestellt, eine Vorstellung der Erblasserin dahin, sie habe ein wirksames Testament errichtet, könne daher nur auf die falsche Beratung sei-tens FBBBB-ZBHB zurückgehen mit der Folge, daß das über die Beglaubigung der Unterschrift hinausgehende Verhalten von WBBt nicht mehr ursächlich gewesen sein könne 0 Bas Berufungsurteil besagt demgegenüber ausdrücklich, daß Bürgermeister WB(B^ureh seine umfassend entfaltete Tätigkeit in der Erblasserin jene Vtostellüng hervorgerufen habe* Hierbei handelt es sich um.eine tatsächliche, das Revisionsgericht bindende 'Feststellung* Sie kann von der Revision nicht erschüttert werden* Die Revision wertet die Tätigkeit des Bürgermeisters in ihrer Ge-
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samtheit zu gering, seine.beiläufige Erklärung, er beglaubige nur die Unterschrift, dagegen zu hoch» Auf dieser fehlsamen Wertung beruht auch der Hinweis der Revision,.
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es bestehe eine Lebenserfahrung nach der Richtung? daß die Erblasserin auf dem Boden der ihr durch
gegebenen Belehrung bereits durch die von ihr allein noch für erforderlich gehaltene öffentliche Beglaubigung der Unterschrift von der Rechtswirksamkeit des Testaments überzeugt worden sei. Selbst wenn man im übrigen davon ausgehen wollte, daß Bürgermeister nur in der Per-
son der Erblasserin bereits vorhandene irrige Vorstellungen verstärkt habe? wäre mit dem Berufungsgericht auf Seiten des Bürgermeisters ein pflichtwidriges, im Zu-
sammenhang mit der dienstlichen Stellung stehendes Verhalten im Sinne des § 839 Abs 1 BGB zu bejahen, das für den Irrtum der Erblasserin ursächlich war$ es wurde, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß ausführt, auch dafür ursächlich, daß die Erblasserin eine gültige letztwillige Verfügung (anstelle der ungültigen) nioht mehr errichtete.
Seine Amtspflicht hat Bürgermeister nicht nur
gegenüber der Erblasserin, sondern auch gegenüber der Klägerin verletzt. Gerade das Interesse der Klägerin an dem Zustandekommen einer wirksamen letztwilligen Verfügung stand auf dem Spiel und wurde von der Tätigkeit des Bürgermeisters WflBl berührt. Die Klägerin ist’, mag sie auch an dem Amtsgeschäft nicht unmittelbar beteiligt gewesen sein, ein Dritter im Sinn des § 839 Abs 1 BGB, -der Ersatz für einen ihm durch die AmtspflichtVerletzung entstandenen Schaden verlangen kann0. Dies hat bereits das Berufungsgericht zutreffend angenommen*
4* Das Berufungsgericht wirft Bürgermeister eine
Fahrlässigkeit dahin vor: Die Zuziehung zu einem so bedeutsamen Akt wie zu der Niederlegung des letzten Y/illens, und erst recht der weite Umfang, in dem sich hier-
bei betätigt habe, würden auch von einem Ehrenbeamten verlangen, daß er sich - mindestens alsbald nachträglich -
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über seine Befugnis zu der von ihm vorgenommenen Amtshandlung vergewissere. Die Revision der Beklagten will dagegen ein Verschulden verneint sehen* Sie verweist darauf, das Landgericht habe die Handlungsweise von Bürgermeister für objektiv richtig gehalten, und meint $ habe
lediglich eine Unterschrift beglaubigen wollen, eine rechtsunwirksame Beglaubigung nicht vorgenommen und nicht zu prüfen gehabt, ob das Testament durch die Beglaubigung wirksam werde; denn die Verantwortung für die Rechtsgültigkeit des Testaments sei ihm nicht übertragen, zudem von ihm ausdrücklich abgelehnt worden? davon abgesehen habe in
seiner beruflichen Eigenschaft als Landwirt und in seiner Stellung als ungeschulter ehrenamtlicher Bürgermeister bei Berücksichtigung der an ihn in subjektiver Einsicht zu stellenden milderen Anforderungen eine Mitverantwortung für die Errichtung des Testaments nicht zu erkennen und nicht daran zu denken brauchen* daß seine Tätigkeit Uber eine bloße Unterschriftsbeglaubigung hinausgehe$ damit entfalle die vom Berufungsgericht angenommene Verpflichtung zu seiner nachträglichen Unterrichtung über die Rechtslage; zudem habe WflP angesichts der beruflichen Vorkenntnisse des Zeugen den die Erblasserin für die rechtswirksame Errichtung eines Testaments bestellt habe, darauf vertrauen dürfen, daß alles in Ordnung gehe*
Entgegen der Revision ist jedoch mit dem Berufungsgericht eine Fahrlässigkeit auf Seiten des Bürgermeisters
zu bejahen* Der Revision kann im Ausgangspunkt nicht beigetreten werden, insofern sie im Widerspruch zu dem unter 1) Ausgeführten den Bf lichtenkreis für. Bürgermeister zu eng zieht und die ihn treffende Verantwortung in nicht vertretbarer Weise einschränkt„ Auch wenn man im übrigen an das Verhalten' eines ehrenamtlichen Beamten einen milderen Maßstab anlegt, muß unter den hier gegebenen Umständen Bürgermeister ein Verschulden zur Last ge-
legt werden. Er entwickelte, zu der Erblasserin gerufen,
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eine umfangreiche Tätigkeit und wiegte die Erblasserin in Sicherheit, die Testamentsangelegenheit gehe in Ordnung, Dabei hatte er von einer öffentlichen Beglaubigung, der Zuständigkeit zu ihrer Vornahme und ihrem rechtlichen Inhalt überhaupt keine zureichende Vorstellung, Wenn er es unterließ, sich hierüber das für ihn unentbehrliche Y/issen zu verschaffen, wenn er insbesondere im gegenwärtigen Ball ohne Rücksicht auf daraus entstehende weitreichende Folgen sich auch nicht nachträglich über die Bedeutung bezw, die Bedeutungslosigkeit seines amtlichen Tätigwerdens unterrichtete, so ließ er die Sorgfalt außer acht, die der Verkehr von einem Beamten in seiner Stellung erfordert«, Das er st rieht erliche Urteil vermag ihn nicht zu entschuldigen. Der auch vom erkennenden Senat angewendete Rechtssatz* daß das Verschulden eines Beamten in der Regel dann zu verneinen ist, wenn ein Kollegialgericht das Verhalten des Beamten als objektiv gerechtfertigt angesehen hat, ist nur eine allgemeine Richtlinie für .die rechtliche'Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts, Er kann im gegenwärtigen Fall insbesondere deshalb nicht durchgreifen, weil das Landgericht schon das tatsächliche Geschehen in einer zu engen formalen Betrachtungsweise falsch gewürdigt und die entscheidenden Gesichtspunkte nicht richtig erwogen hat. Endlich ist es mit den an zu stellenden
Anforderungen nicht zu vereinbaren, wenn er sich damit be*-ruhigt haben sollte, daß die Erblasserin bereits den Zeigen zu der Errichtung eines Testaments hin-
zugezogen hatte,
5* :I)aß die > Klägerin anderweit für einen ihr durch
die Nichtigkeit des Testaments entstehenden Schaden Ersatz verlangen kann, hat das Berufungsgericht verneint,
der als ersatzpflichtig in Frage komme, könne höchstens geringe, sich auf Jahre erstreckende Teilzahlungen erbringen; dies sei keine anderweite Ersatzmög-
lichkeit im Sinn des § 859 Abs 1 Satz 2 BGB. Bas ist richtig« Bas Berufungsgericht hätte, wie die Anschlußrevision der Klägerin zutreffend ausführt, die Anwendbarkeit von § 839 Abs 1 Satz 2 BGB auch mit der Erwägung abtun können, daß der Klägerin selbst mangels eigener vertraglicher Beziehungen kein Schadensersatzanspruch gegen erwachsen konnte und daß ein in der Person der Erblasserin entstandener Schadensersatzanspruch sich nicht auf einen der Klägerin zugefügten Schaden beziehen konnte. Bie Revision der Beklagten kommt auf § 839 Abs 1 Satz 2 BGB nicht zurück«
Ba die übrigen einschlägigen Ausführungen des Berufungsurteils einen Rechtsirrtum nicht ersehen lassen, hat sonach das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten grundsätzlich zu Recht bejaht «
II,
Biese Haftung hat das Berufungsgericht im Hinblick auf die Bestimmung des § 254 BGB auf ein Brittel des der Klägerin entstandenen Schadens beschränkt. Es meint, die Klägerin müsse sich in entsprechender Anwendung des § 846 BGB ein Verschulden ihrer Mutter und des von dieser zur Testamentserrichtung hinzugezogenen ent-
gegen-halten lassen. Hiergegen wendet sich - und zwar ausschließlich - die Anschlußrevision der Klägerin, ferner auch die Revision der Beklagten» Erstere hält die entsprechende Anwendung des §' 254 BGB auf den vorliegenden Pall für nicht statthaft$ letztere meint, das Berufungsgericht habe bei der nach den Gedanken des § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung einer mitwirkenden Verursachung zu dem Nachteil der Beklagten geirrt«
Bie Überprüfung der Revisionsangriffe führt dazu, daß der Anschlußrevision Folge zu geben ist«
Für ein eigenes Verschulden der Klägerin bietet der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt o Bin Verschulden auf Seiten der Erblasserin oder des von dieser als Berater zugezogenen braucht
die Klägerin sich nicht entgegenhalten zu lassen0
Die unmittelbare Anwendung des § 254 BGB in Verbindung mit § 278 BGB (siehe § 254 Abs 2 Satz 2 BGB) oder etwa mit § 851 BGB scheidet von vornherein aus, weil die Erblasserin und deren Berater weder ErfUllungs- noch Verrichtungsgehilfen der Klägerin waren» Auch eine entsprechende Anwendung des-§ 254 BGB kann nicht zu Ungunsten der Klägerin Platz greifen»
Bas Berufungsgericht will die ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung mit dem,Hinweis auf § 846 BGB rechtfer-tigen» Hach dieser Vorschrift soll in den Fällen der §§ 844, 845 BGB das mitwirkende Verschulden des Verletzten auch bei den in diesen Bestimmungen geregelten Ersatzansprüchen Britter Berücksichtung finden» Mit ihr läßt sich .indessen eine entsprechende Anwendung des § 254 BGB auf den vorliegenden Fall nicht rechtfertigen» Bie §§ 844, 845 BGB regeln Schadenersatzansprüche, die dritten Personen in den Fällen der Tötung, der Verletzung der Gesundheit eines anderen oder einer Freiheitsentziehung erwachsen»
* In jenen Fällen ist die Einwirkung auf den unmittelbar Betroffenen ein notwendiges'Glied in der zu dem Schaden des mittelbar geschädigten Britten führenden Kausalkette» Bei ihnen geht das Gesetz (§ 823 Abs 1 BG&s "Wer »,c das Leben »»» eines anderen »»» verletzt, ist dem anderen zu dem Ersätze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet") davon aus, daß zunächst der unmittelbar Betroffene durch die Einwirkung in seinem Vermögen geschädigt wird»
Ber vorliegende Fall ist bereits nach seinem äußeren Geschehensablauf gänzlich anders gelagert» Er hat auch innerlich mit den Tatbeständen der §§ 844, 845 BGB keine
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Verwandtschaft» Bei ihm ist eine schadenstiftende Einwirkung auf die Erblasserin begrifflich kein notwendiges Erfordernis für die zu dem Schaden des im Testament Bedachten führende Ursachenreihe} die Klägerin ist durch das pflichtwidrige Handeln von unmittelbar betroffen»
Sie allein ist in ihrem Vermögen geschädigt worden. In den Fällen der §§ 844, 845 BGB hat der unmittelbar Betroffene, wenn ihm eine Mitschuld vorgeworfen werden kannr gegen das Gebot gehandelt, das eigene Interesse zu wahren«
Im gegenwärtigen Fall müßte der Schuldvorwurf gegen die Erblasserin darin gesucht werden, daß sie bei dem Testamentsakt nicht auf die Belange des im Testament*Bedachten geachtet hat« , > /
Die fehlende Brücke Zwischen den Fällen der §§ 844,
845 BGB und dem gegenwärtigen Rechtsstreit kann auch nicht vermittels der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 157? 11 geschlagen werden, jene Entscheidung, in der das Reichsgericht die ausdehnende Anwendung des § 846 BGB auf einen nicht unter §§ 844? 845 BGB fallenden Ersatzanspruch für geboten erklärt hat, hat ebenso wie die in BR 1940> 163 veröffentlichte Entscheidung des Reichsgerichts einen Rechtsfall zu dem Gegenstand, in dem jemand an seiner Gesundheit infolge der seelischen Einwirkung geschädigt worden ist, die er durch den Tod des von der unerlaubten Handlung unmittelbar Betroffenen erfahren hat, in. dem er also im Wege der Fernwirkung einen - mittelbaren - Schaden erleidet« Hierzu hat das Reichsgericht in RGZ 157? 11 darauf verwiesen, die Vorschrift des § 823 BGB sei erst im Laufe der Zeit von der Rechtsprechung in ausdehnender Anwendung des Begriffs des ursächlichen Zusammenhangs auf andere (als die in§§ 844? 845 BGB geregelten) Fälle erstreckt worden, in denen ein Dritter einen solchen mittelbaren Schaden erleide; die Ausdehnung könne nur mit der Einschränkung Platz greifen, die nach § 846 BGB für die
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im Gesetz geregelten Fälle einer mittelbaren Schädigung gelte« Diese Reichsgerichtsentscheidungen betreffen demnach Fälle, die mit dem vorliegenden Rechtsstreit nicht sinnverwandt sind*
Auch die Möglichkeit scheidet ohne weiteres aus, der Klägerin eine mitursächliche schadenstifende Handlungsweise der Erblasserin oder ihres Beraters unter dem Gesichtspunkt entgegenzuhalten, daß die Erblasserin im Verhältnis zu Bürgermeister W^HI und der an seiner Stelle haftenden Beklagten hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Schadens ausgleichungspflichtig geworden wäre, Denn ein lediglich fahrlässiges Verhalten der Erblasserin oder ihres Beraters, wie es hier allein in Frage stehen kann, vermag zu einem solchen Ausgleichungsanspruch nicht zu führen* Etwas anderes könnte nuf in Betracht gezogen werden, wenn diese Personen vorsätzlich gehandelt hätten (siehe § 826 BGB)» Der Anspruch würde sich nach dem Ableben der Erblasserin auch nicht gegen die Klägerin als die in dem - unwirksamen - Testament bedachte Erbin, sondern gegen die gesetzlichen Erben richten.
Sprechen aber alle diese Erwägungen dagegen, den von der Klägerin erhobenen Ersatzansprüchen ein von der Erblasserin zu vertretendes Verschulden an der Bich&igkeit des Testaments entgegenzusetzen, so geht es in einem Fall wie dem vorliegenden auch nicht an, es der Klägerin als einen Verstoß gegen Treu und Glauben und als eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB auszulegen, wenn sie einen ihr als Folge der Unwirksamkeit der letztwilli-
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gen Verfügung entstandenen und noch entstehenden Schaden im vollen Umfang ersetzt haben will.
Damit bleibt selbstverständlich die Frage offen, wie zu entscheiden wäre, wenn die Erblasserin von vornherein oder nachträglich erkannt hätte, daß das von ihr unter
Mitwirkung des Bürgermeisters 'errichtete Testament nichtig ist.
Kach alledem sind die Klagansprüche auf die Anschlußrevision der Klägerin hin unter entsprechender Aufhebung des angefochtenen Urteils im vollen Umfang, d*ho ohne Anrechnung eines Mitverschuldens, dem Gründe nach für gerechtfertigt zu erklären* Der Frage, ob und inwieweit die Klägerin neben dem Substanzwert auch Kürzungen ersetzt verlangen kann* wird damit nicht vorgegriffen * Die Revision der Beklagten ist dagegen als unbegründet zurückzuweisen«, Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Landgericht über-lassen, an das die Sache zur weiteren Verhandlung im Betragsverfahren bereits vom Berufungsgericht zurückverwiesen worden ist«
Dr« Geiger
Wolany
Dr. Fagendarm Dr, Weber
Drc Hußla