Der Ehemann der Klägerin zu l) und Vater der Kläger zu 2) bis 6), der am£» 1906 geborene Theodor TflHBk verunglückte am 15© November 1941 bei einem Verkehrsunfall im Strassenbahnbetrieb der Beklagten tödliche Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Krefeld vom 20« September 1943 (2 0 1/42) ist festgestellt worden, dass die Beklagte im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes der Klägerin zu l) allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr infolge des Todes ihres Ehemannes entstanden ist und in Zukunft noch ent- Das Landgericht hat der Klage mit der Massgahe stattgegeben, dass die rückständigen Beträge zu Händen der Klägerin zu i) zu zahlen*und von diesen die auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 7® September 1946 von der Beklagten gezahlten Summen in Abzug zu bringen seien«, Auf dieTBerufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger, mit der diese eine Erhöhung der zugesprochenen Beträge erstrebten, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Teilurteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen und Zurückweisung der An-schlussberufung, soweit sie sich auf die Erhöhung der bis zur Währungsreform den Klägern zuerkannten Beträge bezieht, das Urteil des Landgerichts abgeändert® Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass TÄ-für die Klägerin zu 1) monatlich 120 DII und für die Kläger zu 2) bis 6) monatlich je 48 DM bis zur Vollendung ihres 18® Lebensjahres hätte aufwenden müssen und können® Von diesen Beträgen seien bei der Klägerin zu 1) monatlich 22,50 DM und bei den Klägern zu 2) bis 6) monatlich 13>50 DM Pachtanteil abzuziehen® Nach Erreichen des 180 Lebensjahres durch die Kläger zu 2) bis 6) seien die jeweils freiwerdenden Beträge auf die übrigen Kläger zu verteilen® Der Rentenanspruch der Klägerin zu l) ende am 31® Dezember 1978, da Tenhagen schätzungsweise ein Alter von 72 Lebensjahren erreicht haben würde® Da den Klägern der Unterhalt, den Tenhagen für sie auf gewandt hätte, ohne nochmalige Besteuerung zufliessen müsse, sei die Beklagte verpflichtet, entsprechend mehr zu leisten® Die Feststellung dieser Uehrleistungspflicht der Beklagten werde dem Schlussurteil Vorbehalten® Nach diesen Grundsätzen hat das 287 ZPO«, Sie meint, das Berufungsgericht habe für seine Schätzung nicht genügend schätzungsbegründende Tatsachen festge-stellt und das Parteivorbringen, das als Schätzungsgrundlage von Bedeutung sein könnte, nicht in vollem Umfang gewürdigt« Es habe das Gutachten des Sachverständigen BroPHl^P seiner Schätzung zugrunde gelegt, obwohl dessen Grundlagen nicht nachprüfbar seien« Die Geschäftsunterlagen des Pächters SchflH^ seien nicht berücksichtigt worden« Bei der Schätzung des Schadens habe das Berufungsgericht den ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessensspielraum überschritten und gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstossen« Die von dem Berufungsgericht angeordnete Begutachtung durch den Sachverständigen Dr,F^B^ unterlag der freien Bev/e is Würdigung des Berufungsgerichts gemäss §'286 ZPO« In der Revisionsinstanz kann nur geprüft werden, ob sich das Berufungsgericht bei der Würdigung des Gutachtens im: Rahmen des ihm durch § 286 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten hat« Das Berufungsgericht hat das Gutachten zu würdigen; es darf das Ergebnis nicht ohne jede Prüfung übernehmen, sondern muss mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Sachkunde des Gutachters, wenn in dieser Hinsicht Zweifel auftauchen, und die Richtigkeit des Gutachtens prüfen, wobei es die von den Parteien vorgebrachten Einwendungen zu berücksichtigen hat (OGHBrZ Zöln in NJY/ 3.950, *08). Es bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, sich über die Sachkunde des Gutachters DroE0Bl besonders zu vergewissern, nachdem beide Parteien vor Ernennung des Gutachters, der allgemein als Sachverständiger für wirtschaftliche Prägen bestellt ist, gehört waren und seine Sachkunde nicht bezweifelten« Die Beklagte hat auch nach Erstattung des Gutachtens keine Einwendungen gegen die Sachkunde des Gutachters erhoben, sondern nur die von dem Gutachter gezogenen Schlußfolgerungen beanstandet« Auf welche Art und Weise sich der Sachverständige seine Sachkunde verschafft hatte, brauchte vom Berufungsgericht nicht nachgeprüft zu werden (RGZ 151, 349 /?5§7)« Die Richtigkeit des von dem Sachverständigen erstatteten Gutachtens hat das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, der Zeugenvernehmung und der eigenen Sachkunde, geprüft« Das Berufungsgericht hat sich nicht die Beurteilung des Sachverständigen ohne weitere Prüfung zu eigen gemacht, sondern ausweislich der Urteilsgründe nur einzelne Folgerungen des Sachverständigen übernommen und jm übrigen die Schätzung auf Grund der sich aus der Beweisaufnahme ergebenden schiitzungsbegründenden Tatsachen durchgeführt« Es hat sich bei der Schätzung des den Elägern entgangenen Unterhalts nur hinsichtlich der Einnahmen der Jahre 1942 bis 1947 und des Verhältnisses von Gewerbeertrag und Einnahmen zu dem Umsatz auf das Sachverständigengutachten bezogen« ^Dagegen hat es die von ihm angenommene Weiterentwicklung des Unternehmens des getöteten TflHHBlvor allem aus den Aussagen der Zeugen WflBh He^HP und SchflH^ entnommen« Die Per- sönlichkeit TflHHH^ hat es auf Grund der Aussage des Zeugen SchdBfc beurteilt® Die Angriffe der Revision gegen die Verwertung des Gutachtens dea Sachverständigen Dr® durch das Berufungsgericht erweisen sich daher schon deswegen als ungerechtfertigt, weil die Schätzung des Berufungsgerichts nur in einzelnen wenigen Punkten - von dem Sachverständigen aus den Akten entnommene Tatsachen und auf Grund seiner Sachkunde mitgeteilte Erfahrungssätze - auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht« nochmalige Vernehmung des Zeugen Sch^H^ über die Umsätze unterrichtet* Es war nicht verpflichtet, die Geschäftsbücher des Pächters SchflHH^ zur Schadens-Schätzung heranzuziehen, da es in dem Gutachten des Sachverständigen und den Aussagen der Zeugen bereits ausreichende schätzüngsbegründende Tatsachen festgestellt hatte* Es brauchte auch zur Nichtberücksichtigung der Geschäftsbücher Schürholts im Urteil nicht Stellung zu nehmen, da ein Beweisantrag auf Verwertung dieser Urkunden von der Beklagten nicht gestellt worden war* nur zur Beurteilung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung im Fuhrgey/erbe herangezoge.no Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe gegen Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung verstossen, indem es bei der Beurteilung der Entwicklung des Fuhrunternehmens TfHHHP die vorübergehende Kriegs- und Hachkriegskonjunktur nicht berücksichtigt und angenommen habe, T^HBfc hätte noch bis zu seinem 68« Lebensjahr zu demindest den Betrieb leiten können und ein Alter von 72 Jahren erreicht« Ein Verstoss gegen die Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung oder gegen Regeln einer besonderen Sachund Fachkunde, sogenannte Erfahrungssätze, unterliegt zwar der Hachprüfung des Revisionsgerichts, da derartige Sätze als Hormen der Beurteilung-von Tatsachen dienen (RGZ 99, 70 y7j7)° Doch gibt es die von der Revision behaupteten Erfahrüngssätze nicht«» Es ist zwar ein Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass jemand nicht über das 65» Lebensjahr hinaus einem Erwerb nachgehen könne (RGJI7 1931, 860$ OG-HBrZ Köln in IJJU 1949, 341 )o Auch für FuhrUnternehmer kann ein derartiger Satz nicht-aufgestellt werden® Fuhrleute sind keinem grösseren Verschleiss an Kraft und Gesundheit ausgesetzt als Angehörige vieler anderer Berufe® Ebensowenig gibt es eine allgemeine Regel, dass ein Kleinbetrieb einen Leiter, der nicht körperlich mitarbeitet, nicht tragen könne® Dies hangt vielmehr jeweils von den Umständen des einzelnen Palles ab® Hier ist zu berücksichtigen, dass der verstorbene T4BBIK vier Söhne hatte, so dass das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen konnte, der eine oder andere dieser Söhne wür~ de in dem Fuhrunternehmen mitgearbeitet und es dadurch ermöglicht haben, die Leitung des Betriebes ohne eigene körperliche Mitarbeit beizubehalten» Darüber-hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Betrieb wenn dieser nicht verunglückt wäre, sich wesentlich vergrössert haben würde» Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung« dass T^BB^denBetrieb von seinem 65» bis zu seinem 68» Jahre ohne körperliche Mitarbeit hätte leiten könne» Auch die Annahme des Be-rungsgcrichts, SBBH^ hätte ein Alter von 72 Jahren 'rreicht, verstösst nicht gegen allgemeine Regeln der Lebenserfahrung» Ein solches Alter ist nichts Ungewöhnliches» Dass-auch dieses Alter erreicht haben könnte, hat das Berufungsgericht mit Tenhagens gesunder Lebensweise ausreichend begründet» IIo Auch die weitere Rüge der Revfe ion, das Berufungsgericht habe übersehen, bei Berechnung der der Klägerin zu 1) vom Io Januar 1975 bis 31 * Dezember 1978 zuerkannten Rentenansprüche den dieser aus der Verpachtung des Unternehmens zukommenden Pachtzins anzurechnen, ist ungerechtfertigt» Das Berufungsgericht hat ausgeführt (S 26 des Urteils), dass die Beklagte vom Io Januar 1975 an die Klägerin zu 1) 112,50 DM monatlich abzüglich 22,50 DU Pachtanteil zahlen müsaeo Die Revision unterstellt schliesslich die vom Berufungsgericht vorgenommene Anwendung und Auslegung des materiellen Rechts der ITachprüfung des Revisionsgerichts o Auch insoweit ist jedoch keine Rechtsverletzung ersichtlich«
XXI ZE 33/51 Verkündet am 20. Dezember 1951 Vieser9 Juatizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle o2H •V der Vorstand in Im ITamen des Volkes In dem Rechtsstreit Verkehrs-AG, vertreten durch ihren ff 2£rflBHB^strasse, Beklagten, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsklägerin, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen l) die Witwe Theodor Maria geh, SfB|BHB|^trais& A, den am geborenen Herbert TI _ den am ■* 1937 gab* Hermann Josef TI 4) die am ■<> flA 1939 geborene Ingrid T| __ 5) den am 1940 geborenen Theodor 6) den 9mA AHlBA 1941 geborenen Ernst TI sämtlich ebenda-wohnhaft, zu 2) bis 6) gesetzlich vertreten durch die Revisionsbeklagte zu 1), Kläger, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagten, -Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der IIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20o Dezember 1951 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr<» Riese und der Bundesrichter ProfoDrolIeiss, DroKLeinewefers, DroBock und Rietschel für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Io Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 30. November 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen — 2 • • Tatbestand; Der Ehemann der Klägerin zu l) und Vater der Kläger zu 2) bis 6), der am£» 1906 geborene Theodor TflHBk verunglückte am 15© November 1941 bei einem Verkehrsunfall im Strassenbahnbetrieb der Beklagten tödliche Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Krefeld vom 20« September 1943 (2 0 1/42) ist festgestellt worden, dass die Beklagte im Rahmen des Reichshaftpflichtgesetzes der Klägerin zu l) allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr infolge des Todes ihres Ehemannes entstanden ist und in Zukunft noch ent- 4 steht« Die Beklagte bestreitet nicht, auch den Klägern zu 2) bis 6) zu dem Ersatz des ihnen durch den.Tod ihres Yatters entgangenen Unterhalts nach den Bestimmungen des Reichshaftpflichtgesetzes verpflichtet zu sein« T^HBB hat vom Jahre 1937 bis zu seinem Tode ein Fuhrunternehmen mit einem Pfex’d und einem Wagen betrieben« Das Anwesen« in dem er gewohnt und sein Fuhrunternehmen betrieben hat, gehörte ihm und seinen sechs Geschwistern gemeinschaftlich« Er hat für die Wohnung 40 RM und für Nebenräume und Mitbenutzung des Hofes 30 EM im Monat an seine Geschwister gezahlt«, In den Jahren 1939 bis 1941 hat ein Reineinkom- men von 2465 EH bezw« 3113 RM bezw« 4179 Bll erzielt« Nach seinem Tod führte die Klägerin zunächst den Fährbetrieb weiter« Im Juli 1947 verpachtete sie ihn an' den Fuhrunternehmer Sch^MHl für einen monatlichen Pachtzins von 200 RM, der nach der Währungsreform auf 120 DM ermässigt wurde« Den Mietzins für Haus und Stal-lungen zahlten die Kläger nach dem Tod rT^HHBlt an dessen Geschwister weiter« t I Die Kläger verlangen von der Beklagten Schadensersatz durch Entrichtung einer G-eldrente für den ihnen infolge des Todes ihres Ehemannes bezw© ihres Vaters wenn er weiter gelebt haben würde, sowohl im Jahre 1941 als auch in den folgenden Jahren ein Reineinkommen von 4800 Reichsmark oder 400©- DM erzielt© Hier- der Klägerin zu l) und je 40 D-Mark für den Unterhalt der Kläger zu 2) bis 6) aufwenden müssen© In gleicher Weise müsse die Beklagte für den Unterhalt dar Kläger aufkommen© Hierbei sei zu berücksichtigen, dass die Kläger nach Abzug des von ihnen an die Geschwister 2pnses durch Verpachtung des Betriebes an SchdH monatlich eine Einnahme von 90 DM erzielten© Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1669,50 DU für den bis zur Währungsreform aufgelaufenen Unterhalt und einer monatlichen Rente ab 1« Juli 1948 von 70 DU an die Klägerin zu 1) und von je 28 DM an die Kläger zu 2) bis 6) bis zu deren 18© Lebensjahr zu ver~ urteilen© Die Beklagte bestreitet, dass den Klägern durch den Tod ein Schaden entstanden ist© Sie meint» Tenhagen würde, wenn er weiter gelebt hätte?nicht mehr verdient haben, als die Kläger bereits aus der Verpachtung des Fuhr Unternehmens erhielten© Sie macht weiter geltend, hätte nicht über, sein 65o Lebensjahr hinaus seinem Beruf nachgehen können© Die Kläger zu 2) bis 6) könnten mit Vollendung ihres l4o, spätestens ihres 16© Lebensjahres selbst ihren Lebensunterhalt verdienen© entgangenen Unterhalt© Sie behaupten hätte von hätte er monatlich 100 D-Uark für den Unterhalt für die gewerblichen Räume gezahlten Hiet- Das Landgericht hat der Klage mit der Massgahe stattgegeben, dass die rückständigen Beträge zu Händen der Klägerin zu i) zu zahlen*und von diesen die auf Grund der einstweiligen Verfügung vom 7® September 1946 von der Beklagten gezahlten Summen in Abzug zu bringen seien«, Auf dieTBerufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger, mit der diese eine Erhöhung der zugesprochenen Beträge erstrebten, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Teilurteil unter Zurückweisung der Berufung im übrigen und Zurückweisung der An-schlussberufung, soweit sie sich auf die Erhöhung der bis zur Währungsreform den Klägern zuerkannten Beträge bezieht, das Urteil des Landgerichts abgeändert® Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass TÄ-für die Klägerin zu 1) monatlich 120 DII und für die Kläger zu 2) bis 6) monatlich je 48 DM bis zur Vollendung ihres 18® Lebensjahres hätte aufwenden müssen und können® Von diesen Beträgen seien bei der Klägerin zu 1) monatlich 22,50 DM und bei den Klägern zu 2) bis 6) monatlich 13>50 DM Pachtanteil abzuziehen® Nach Erreichen des 180 Lebensjahres durch die Kläger zu 2) bis 6) seien die jeweils freiwerdenden Beträge auf die übrigen Kläger zu verteilen® Der Rentenanspruch der Klägerin zu l) ende am 31® Dezember 1978, da Tenhagen schätzungsweise ein Alter von 72 Lebensjahren erreicht haben würde® Da den Klägern der Unterhalt, den Tenhagen für sie auf gewandt hätte, ohne nochmalige Besteuerung zufliessen müsse, sei die Beklagte verpflichtet, entsprechend mehr zu leisten® Die Feststellung dieser Uehrleistungspflicht der Beklagten werde dem Schlussurteil Vorbehalten® Nach diesen Grundsätzen hat das 0berlande3gericht die den Klägern zustehenden Renten berechnet und demgemäss erkannte Hit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klüger bitten um Zurückweisung der Revision«, Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet« Io j Die Revision rügt Verletzung der §§ 286. 287 ZPO«, Sie meint, das Berufungsgericht habe für seine Schätzung nicht genügend schätzungsbegründende Tatsachen festge-stellt und das Parteivorbringen, das als Schätzungsgrundlage von Bedeutung sein könnte, nicht in vollem Umfang gewürdigt« Es habe das Gutachten des Sachverständigen BroPHl^P seiner Schätzung zugrunde gelegt, obwohl dessen Grundlagen nicht nachprüfbar seien« Die Geschäftsunterlagen des Pächters SchflH^ seien nicht berücksichtigt worden« Bei der Schätzung des Schadens habe das Berufungsgericht den ihm durch § 287 ZPO eingeräumten Ermessensspielraum überschritten und gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze verstossen« Diese Rügen sind unbegründet« Das Berufungsgericht durfte gemäss § 287 ZPO die Höhe des den Klägern entstandenen Schadens schätzen« Die Schätzung kann in der Revisiönsinstanz nur darauf nachgeprüft werden, ob die von den Parteien vorgetragenen schätzungsbegründenden Tatsachen gewürdigt sind und ob die Schätzung nicht auf grundsätzlich falschen Sätzen beruht (OGHBrZ Köln in NJ\7 1949, 340; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 17- Aufl, .. 6 § 287 ZPO, Anm III 4; Baumbach-Lauterbach ZPO, 19 0 Aufl, § 287 ZPO, Anm 3 A; Rosenberg, Lehrbuch des Zi~ ri-lprozessrechtsj, 5u Aufl, S 506)0 Das Berufungsgericht hat die von den Parteien vorgetragenen Tatsachen gewürdigt«, Seine Schlitzung des den KLägern entgangenen Unterhalts ist auf Grund der durch das Sachverständigengutachten Dr«Pl^Hl und die Aussagen der Zeugen Schfll^, und He^HP festgestellten schätzungs- begründenden Tatsachen vorgenommen; hierbei ist nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstossen wordene Im einzelnen ist hierzu zu bemerken; Io) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe bei der SchadensSchätzung das Gutachten des Sachverständigen das auf Vermutung beruhe, ver- wertet und nicht für die Beschaffung weiterer Unterlagen, so vor allem der Geschäftsbücher des Pächters Schürholtv Sorge getragen« Die von dem Berufungsgericht angeordnete Begutachtung durch den Sachverständigen Dr,F^B^ unterlag der freien Bev/e is Würdigung des Berufungsgerichts gemäss §'286 ZPO« In der Revisionsinstanz kann nur geprüft werden, ob sich das Berufungsgericht bei der Würdigung des Gutachtens im: Rahmen des ihm durch § 286 ZPO eingeräumten Ermessens gehalten hat« Das Berufungsgericht hat das Gutachten zu würdigen; es darf das Ergebnis nicht ohne jede Prüfung übernehmen, sondern muss mit den ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln die Sachkunde des Gutachters, wenn in dieser Hinsicht Zweifel auftauchen, und die Richtigkeit des Gutachtens prüfen, wobei es die von den Parteien vorgebrachten Einwendungen zu berücksichtigen hat (OGHBrZ Zöln in NJY/ 3.950, *08). 7 c I Es bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, sich über die Sachkunde des Gutachters DroE0Bl besonders zu vergewissern, nachdem beide Parteien vor Ernennung des Gutachters, der allgemein als Sachverständiger für wirtschaftliche Prägen bestellt ist, gehört waren und seine Sachkunde nicht bezweifelten« Die Beklagte hat auch nach Erstattung des Gutachtens keine Einwendungen gegen die Sachkunde des Gutachters erhoben, sondern nur die von dem Gutachter gezogenen Schlußfolgerungen beanstandet« Auf welche Art und Weise sich der Sachverständige seine Sachkunde verschafft hatte, brauchte vom Berufungsgericht nicht nachgeprüft zu werden (RGZ 151, 349 /?5§7)« Die Richtigkeit des von dem Sachverständigen erstatteten Gutachtens hat das Berufungsgericht im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel, der Zeugenvernehmung und der eigenen Sachkunde, geprüft« Das Berufungsgericht hat sich nicht die Beurteilung des Sachverständigen ohne weitere Prüfung zu eigen gemacht, sondern ausweislich der Urteilsgründe nur einzelne Folgerungen des Sachverständigen übernommen und jm übrigen die Schätzung auf Grund der sich aus der Beweisaufnahme ergebenden schiitzungsbegründenden Tatsachen durchgeführt« Es hat sich bei der Schätzung des den Elägern entgangenen Unterhalts nur hinsichtlich der Einnahmen der Jahre 1942 bis 1947 und des Verhältnisses von Gewerbeertrag und Einnahmen zu dem Umsatz auf das Sachverständigengutachten bezogen« ^Dagegen hat es die von ihm angenommene Weiterentwicklung des Unternehmens des getöteten TflHHBlvor allem aus den Aussagen der Zeugen WflBh He^HP und SchflH^ entnommen« Die Per- V 'V sönlichkeit TflHHH^ hat es auf Grund der Aussage des Zeugen SchdBfc beurteilt® Die Angriffe der Revision gegen die Verwertung des Gutachtens dea Sachverständigen Dr® durch das Berufungsgericht erweisen sich daher schon deswegen als ungerechtfertigt, weil die Schätzung des Berufungsgerichts nur in einzelnen wenigen Punkten - von dem Sachverständigen aus den Akten entnommene Tatsachen und auf Grund seiner Sachkunde mitgeteilte Erfahrungssätze - auf dem Gutachten des Sachverständigen beruht« Im übrigen ist auch die Rüge der Revision, das Gutachten sei nicht nachprüfbar, weil es auf Vermutungen aufgebaut sei. und unrichtig,weil es wesentliche Unterlagen nicht berücksichtigt habe, unzutreffend® Der Sachverständige hat die dem Gutachten zugrunde liegenden Tatsachen aus den Steuerakten dös verstorbenen Ten-hagen und der Klägerin zu 1) und aus den Protokollen der Zeugenvernehmungen entnommen® Der Hinweis des Gutachters auf seine sonstigen Erkundigungen ist ohne Bedeutung, da der Sachverständige diese in dem Gutachten nicht verwertet hat® Die Erwähung der Erfahrungen des Sachverständigen in ähnlichen Rechtsstreitigkeiten enthält nur einen Hinweis auf die Sachkunde des Gutachters® Die dem Sachverständigen zur Verfügung stehenden Unterlagen reichten aus. um die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen zu rechtfertigen® Die Geschäftsbücher des Pächters SchflBD sind nicht von solcher Erheblichkeit, dass das Gutachten durch ihre Nichtberücksichtigung der logischen Schlüssigkeit entbehren würdej zudem hat der Sachverständige die Aussage des Sd4Hflfe über seine Umsätze bei der Erstattung des Gutachtens berücksichtigt® Das Berufungsgericht hat sich hierzu durch eine r*» •• 9 nochmalige Vernehmung des Zeugen Sch^H^ über die Umsätze unterrichtet* Es war nicht verpflichtet, die Geschäftsbücher des Pächters SchflHH^ zur Schadens-Schätzung heranzuziehen, da es in dem Gutachten des Sachverständigen und den Aussagen der Zeugen bereits ausreichende schätzüngsbegründende Tatsachen festgestellt hatte* Es brauchte auch zur Nichtberücksichtigung der Geschäftsbücher Schürholts im Urteil nicht Stellung zu nehmen, da ein Beweisantrag auf Verwertung dieser Urkunden von der Beklagten nicht gestellt worden war* Da. das Berufungsgericht erhebliche schätzungsbegründende Tatsachen nicht ausser acht gelassen hat. liegt die Beurteilung, zu der es im Anschluss an das Gut. achten des Sachverständigen DroFflHfe gelangt ist. auf dem dem Tatrichter vorbehaltenen Gebiet der Würdigung tatsächlicher Umstände und des Bev/eisergebnisses* Diese tatsächliche Würdigung kann in der Revisionsinstanz nicht damit bekämpft werden, dass dem Gutachter vorr geworfen wird, er habe dies oder jenes nicht oder nicht genügend berücksichtigt (RG DR 1940, 1148)* 2«) Die Revision beanstandet weiter, das Berufungsgericht habe bei der Schadensschätzung den Rahmen des § 287 ZPO überschritten und gegen allgemeine Erfahrungssätze verstossen* Insbesondere habe das Berufungsgericht unzulässigerweise zur Beurteilung der wirtschaftlichen Entwicklung des Fuhrbe trieb es die Fuhrunternehmen Wund Ile^Bp'zu dem Vergleich herangezogen, obgleich diese Unternehmen wesentlich grösser gewesen seien als ~ 10 ~ der Betrieb des verstorbenen T4HH^° Sin Verstoss gegen § 287 ZPO ist jedoch nicht ersichtlich-, da das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Entwicklungsmöglichkeiten des Fuhrunternehmens des verstorbenen die Grössenunterschiede der Unternehmen nicht verkannt hat« Es hat die Fuhrunternehmen und He^ nur zur Beurteilung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung im Fuhrgey/erbe herangezoge.no Die Revision meint weiter, das Berufungsgericht habe gegen Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung verstossen, indem es bei der Beurteilung der Entwicklung des Fuhrunternehmens TfHHHP die vorübergehende Kriegs- und Hachkriegskonjunktur nicht berücksichtigt und angenommen habe, T^HBfc hätte noch bis zu seinem 68« Lebensjahr zu demindest den Betrieb leiten können und ein Alter von 72 Jahren erreicht« Ein Verstoss gegen die Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung oder gegen Regeln einer besonderen Sachund Fachkunde, sogenannte Erfahrungssätze, unterliegt zwar der Hachprüfung des Revisionsgerichts, da derartige Sätze als Hormen der Beurteilung-von Tatsachen dienen (RGZ 99, 70 y7j7)° Doch gibt es die von der Revision behaupteten Erfahrüngssätze nicht«» Es ist zwar ein Erfahrungssatz, dass die wirtschaftliche ♦ Entwicklung starken Schwankungen unterworfen ist« Doch sind diese.SonjunkturSchwankungen nicht zeitlich fest-zulegen« Rückschläge treten erfahrungsgemäss nicht binnen bestimmter Zeiträume ein« Es gibt keine Regel, dass die vom Berufungsgericht angenommene wirtschaftliche Aufwärtsentwicklung, die sich insbesondere auf das Fuhrge-werbe auswirkt, in Bälde einen Rückschlag erleiden v/erde« .. 11 .. \ I I ■ i » ■ ’ i j I » , j'» i! I Jv K j; Es gibt auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass jemand nicht über das 65» Lebensjahr hinaus einem Erwerb nachgehen könne (RGJI7 1931, 860$ OG-HBrZ Köln in IJJU 1949, 341 )o Auch für FuhrUnternehmer kann ein derartiger Satz nicht-aufgestellt werden® Fuhrleute sind keinem grösseren Verschleiss an Kraft und Gesundheit ausgesetzt als Angehörige vieler anderer Berufe® Ebensowenig gibt es eine allgemeine Regel, dass ein Kleinbetrieb einen Leiter, der nicht körperlich mitarbeitet, nicht tragen könne® Dies hangt vielmehr jeweils von den Umständen des einzelnen Palles ab® Hier ist zu berücksichtigen, dass der verstorbene T4BBIK vier Söhne hatte, so dass das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen konnte, der eine oder andere dieser Söhne wür~ de in dem Fuhrunternehmen mitgearbeitet und es dadurch ermöglicht haben, die Leitung des Betriebes ohne eigene körperliche Mitarbeit beizubehalten» Darüber-hinaus hat das Berufungsgericht festgestellt, dass der Betrieb wenn dieser nicht verunglückt wäre, sich wesentlich vergrössert haben würde» Es widerspricht nicht der Lebenserfahrung« dass T^BB^denBetrieb von seinem 65» bis zu seinem 68» Jahre ohne körperliche Mitarbeit hätte leiten könne» Auch die Annahme des Be-rungsgcrichts, SBBH^ hätte ein Alter von 72 Jahren 'rreicht, verstösst nicht gegen allgemeine Regeln der Lebenserfahrung» Ein solches Alter ist nichts Ungewöhnliches» Dass-auch dieses Alter erreicht haben könnte, hat das Berufungsgericht mit Tenhagens gesunder Lebensweise ausreichend begründet» Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung weiter gerügt, das Berufungsgericht habe dadurch, dass es angenommen habe, die Kläger zu 2) bis 6) könnten erst ne eh TrQllendun*r ih^es 18» Lebensjahres eifern Erwerb nach- 12 r <i gehen und seien bis zu diesen Zeitpunkt auf Unterhalt angewiesen, gegen einen allgemeinen Erfahrungssatz ver« stossen0 Eine Ausserachtlassung allgemeiner Erfahrungssätze durch das Berufungsgericht muss in der Revisionsinstanz gemäss § 554 ZPO in der Revisionsbegründung unter Bezeichnung der d ie Verletzung begründenden Tatsachen geltend gemacht werden, da es sich hierbei um einen Verstoss gegen die Vorschriften der §§ 286. 287 ZPO und damit um einen Verfahrensmangel handelto Die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist in der mündlichen Verhandlung erhobene Rüge konnte daher nicht geprüft werden» IIo Auch die weitere Rüge der Revfe ion, das Berufungsgericht habe übersehen, bei Berechnung der der Klägerin zu 1) vom Io Januar 1975 bis 31 * Dezember 1978 zuerkannten Rentenansprüche den dieser aus der Verpachtung des Unternehmens zukommenden Pachtzins anzurechnen, ist ungerechtfertigt» Das Berufungsgericht hat ausgeführt (S 26 des Urteils), dass die Beklagte vom Io Januar 1975 an die Klägerin zu 1) 112,50 DM monatlich abzüglich 22,50 DU Pachtanteil zahlen müsaeo Die Revision unterstellt schliesslich die vom Berufungsgericht vorgenommene Anwendung und Auslegung des materiellen Rechts der ITachprüfung des Revisionsgerichts o Auch insoweit ist jedoch keine Rechtsverletzung ersichtlich« Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zuriickzuweisen« BroRiese Bundesrichter Prof «DoMeiss ist Beurlaubt und infolge Ortsabwesenheit an der Unterschrift verhindert« Dr«Riese Dr «ICL e ine we f e r s Ur«Bock Rietschel