Der Kläger hat auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 1 Der Kläger hat die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapi- Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben. Mit Beschluss vom 28. November 2015 hat der Kläger - unter Verzicht auf die Rechte aus dem Berufungsurteil - die Klage zurückgenommen.
Ill ZR 33/15 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:101215IIIZR33.15.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Der Kläger hat auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Streitwert: 26.842,82 € Gründe: 1 Der Kläger hat die Beklagte unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapi- talanlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage teilweise stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte Revision und der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2015 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kostenpflichtig zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 30. November 2015 hat der Kläger - unter Verzicht auf die Rechte aus dem Berufungsurteil - die Klage zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt und Kostenantrag gestellt. Gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO war daher auszusprechen, dass der Kläger auch die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Herrmann Wöstmann Seiters Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 15.11.2013 - 5 O 9/13 M - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 30.12.2014 - 9a U 12/14 -