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BGH · III ZR 32/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 32/88

Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Das läßt entgegen der Annahme der Revision durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsstreitBESCHLUSSKrohnZPOKlägerinZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

III ZR 32/88
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Cfli GmbH
vertretei^aurcndie Geschäftsführer Thomas und Stephan	CS*KflH|r
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Große Kreisstadt
 vertreten durch den Oberbürgermeister, Bürgermeisteramt, CflB,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
WII
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2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 26. April 1990
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Januar 1988 - 2 U 252/86 -wird nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 466.700 DM
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsirrtum entschieden, daß die Beklagte der Klägerin für den ihr am 7. Februar 1984 entstandenen Hochwasserschaden nicht haftet. Das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher Würdigung der durchgeführten Beweisaufnahme eine schadensursächliche Pflichtverletzung von Amtswaltern der Beklagten verneint. Das läßt entgegen der Annahme der Revision durchgreifende Rechtsfehler nicht erkennen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).
Krohn
 Engelhardt
Werp
 Rinne
Wurm