a) Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, daß die Beurtei-lungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zu dem Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt. b) Der durch die Verletzung dieser Pflicht Geschädigte ist jedenfalls dann "Dritter" im Sinne des S 839 Abs. 1 BGB, wenn die hoheitliche Maßnahme darauf abzielt, den Adressaten zu einem Eingriff in seine Rechtsstellung zu veranlassen. c) Zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden, wenn der Geschädigte, dessen Arbeitsverhältnis infolge des amtspflichtwidrigen Verhaltens gekündigt worden ist, im Kündigungsschutzprozeß durch Vergleich mit seinem Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. Rechtsanwältin i als amtlich bestellte Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts gegen das Saarland, vertreten durch den Minister für Kultus, Bildung und Sport, Saarbrücken, Beklagten und Revisionsbeklagten, Dezember 1981 aufgrund ordentlicher Kündigung von seiten der Arbeiterwohlfahrt aufgelöst worden sei; diese verpflichtete sich, dem Kläger wegen des Arbeits-platzverlustes einen abzugsfreien Betrag von 24.000,— DM als Abfindung i.S. der SS 9, 10 KSchG zu zahlen. Der Kläger, der inzwischen bei dem beklagten Land mit halber Pflichtstundenzähl als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt ist, nimmt das beklagte Land wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes als Sonderschullehrer und seiner Stellung als Schulleiter aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. Der Beamte habe eine ihm dem Kläger (als Lehrer) gegenüber obliegende Amtspflicht jedenfalls dadurch verletzt, daß er seine Feststellungen anläßlich des nur etwa 30 Minuten dauernden Schulbesuchs vom 20. Der Kläger habe seine Stellung als Lehrer durch den mit der Arbeiterwohlfahrt vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich verloren. 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, RegierungsSchuldirektor OflB habe durch die von ihm im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht getroffenen Maßnahmen eine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. a) Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, daß die Beurteilungsund Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zu dem Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt (Senatsurteile vom 21. Die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung oblag deshalb dem Regierungsschuldirektor OflU bei der Anordnung und Durchführung schulaufsichtsrechtlicher Maßnahmen/ deren Adressat der Schulträger war," auch gegenüber dem Kläger, auf dessen Tätigkeit sich die von OflR für erforderlich gehaltenen Schritte bezogen und der damit von vornherein als Geschädigter in Betracht kam. Mai 1981 dem Schulträger eine Überprüfung der personellen Besetzung der Schule nicht nahezulegen, ohne zuvor sorgfältig geklärt zu haben, ob die von ihm beanstandeten schulischen Mißstände, für die nach seiner Auffassung der Kläger verantwortlich war, tatsächlich bestanden, wobei die gebotene Sachverhaltsaufklärung auch eine vorherige Anhörung des Klägers umfaßte (vgl. Da es sich hierbei um eine aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitete, also nicht in den besonderen Vorschriften und Grundsätzen der Schulaufsicht wurzelnde Amtspflicht handelt, bestand sie entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch insoweit gegenüber dem Kläger als "Drittem" i. 2. a) Das Berufungsgericht stellt - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht fest, daß der Verlust der Schulleiterstellung des Klägers auf der Amtspflichtverletzung beruht. Wenn die Arbeiterwohlfahrt diesem die Leitung der Schule mit dem Hinweis entzogen hat, das Kultusministerium sei mit seinen Leistungen und seinem Führungsstil unzufrieden und habe die Schließung der Schule angedroht, so stellt sich diese Maßnahme jedenfalls auch als Reaktion auf die Amtspflichtverletzung dar, mögen daneben auch andere Erwägungen zu dem Entschluß des Schulträgers beigetragen haben. b) Das Berufungsgericht bejaht - von der Revision unbeanstandet - auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und der Kündigung des Arbeitsver- Regierungs schuldirektor 00 hat sich dem Schulträger gegenüber lediglich für eine Ablösung des Klägers als Schulleiter und nicht auch für eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Sonderschullehrer ausgesprochen. Zwar besteht die Möglichkeit, daß die von ihm erhobenen Beanstandungen die Arbeiterwohlfahrt auch zur Kündigung des Arbeits-verhältnisses veranlaßt haben, etwa aus der Erwägung, die von O^B getroffenen Feststellungen rechtfertigten zugleich Zweifel an der Eignung des Klägers als Sonderschullehrer; in diesem Fall wäre der Zurechnungs Zusammenhang noch gegeben . 3. Von Rechtsirrtümem beeinflußt ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, der im arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossene Vergleich habe zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden geführt. Das kann der Fall sein, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (BGH Urteile vom 14. Das Berufungsgericht geht entsprechend dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in den Tatsacheninstanzen davon aus, daß der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage Erfolg gehabt hätte. Selbst wenn sich der Kläger mit seiner Auffassung durchgesetzt hätte, die von der Arbeiterwohlfahrt geltend gemachten Gründe rechtfertigten die Kündigung nicht, so hätte dies nicht notwendig die gerichtliche Feststellung zur Folge gehabt, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung nicht aufgelöst worden. Vielmehr hätte das Landesarbeitsgericht in diesem Fall, wenn dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzu demuten war oder wenn Gründe Vorlagen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten ließen, das Arbeitsverhältnis auf Antrag.auflösen und die Arbeiterwohlfahrt zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen können (§9 KSchG). Bei dieser Rechtslage war der Kläger gegen eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch dann nicht geschützt, wenn sich die von der Arbeiterwohlfahrt geltend gemachten Kündigungsgründe im Arbeitsgerichtsprozeß als nicht stichhaltig erwiesen hätten. Nachdem die Arbeiter-wohlfahrt die Kündigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nachträglich auf eine Vielzahl weiterer Gründe gestützt hatte, mußte der Kläger damit rechnen, daß sie bei ihr ungünstiger Prozeßlage am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht einen Antrag nach § 9 Abs. 1 KSchG stellen und daß das Gericht diesem Antrag entsprechen würde. S. des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB; denn der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohnes, der ihm bei Obsiegen im Kündigungsschutzprozeß gegen die Arbeiterwohlfahrt zugestanden hätte, bezweckt als Erfüllungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis nicht die Deckung des Schadens, den er durch die Kündigung als Folge der Amtspflichtverletzung erlitten hat (vgl. Der Kläger hat es auch nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels in Gestalt einer Dienstaufsichtsbeschwerde abzuwenden (S 839 Abs.3 BGB). Die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde kam frühestens in Betracht, nachdem der Kläger von der Amtspflichtverletzung Kenntnis erlangt hatte, also (nach dem Schreiben der Arbeiterwohlfahrt vom 31. Da der Kläger nach Lage der Dinge nicht damit zu rechnen brauchte, daß die Arbeiterwohlfahrt die Amtspflichtverletzung des Regierungs Schuldirektors OflU auch noch zu dem Anlaß für eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nehmen würde, gereicht ihm die Unterlassung jedenfalls nicht zu dem Verschulden. die Zeugenaussage dem Verlust der Schulleiterstellung des Klägers und der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nachgefolgt ist, diese also nicht verursacht hat. 5. Soweit die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs vorliegen, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob den Kläger ein Mitverschulden am Entzug der Schulleiterstellung und an der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses trifft. Das hängt davon ab, inwieweit die genannten scha-densauslösenden Maßnahmen auf dem amtspflichtwidrigen Verhalten des RegierungsSchuldirektors Oflk beruhten und inwieweit sie rechtfertigende Gründe im Verantwortungsbereich des Klägers lagen. Soweit es tun die Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht, kann sich nach dem oben Gesagten die Frage nach einem mitwirkenden Verschulden des Klägers nur stellen, wenn weder sein eigener Beitrag zur Entstehung des Schadens noch die Amtspflichtverletzung als Schadensursache gänzlich unbedeutend ist.
Nachs chlagewerk: j a BGHZ: nein BGHR:____________ia GG Art. 34; BGB § 839 Ca, Cb, D, Fd a) Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, daß die Beurtei-lungs- und Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zu dem Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt. b) Der durch die Verletzung dieser Pflicht Geschädigte ist jedenfalls dann "Dritter" im Sinne des S 839 Abs. 1 BGB, wenn die hoheitliche Maßnahme darauf abzielt, den Adressaten zu einem Eingriff in seine Rechtsstellung zu veranlassen. c) Zur Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden, wenn der Geschädigte, dessen Arbeitsverhältnis infolge des amtspflichtwidrigen Verhaltens gekündigt worden ist, im Kündigungsschutzprozeß durch Vergleich mit seinem Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vereinbart. BGH, Urt. v. 19. Mai 1988 - III ZR 32/87 - OLG Saarbrücken LG Saarbrücken BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 32/87 URTEIL Verkündet am: 19. Mai 1988 Freitag Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Gerd K Ti in dem Rechtsstreit m, NI Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte s Rechtsanwältin i als amtlich bestellte Abwicklerin der Kanzlei des Rechtsanwalts gegen das Saarland, vertreten durch den Minister für Kultus, Bildung und Sport, Saarbrücken, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt 2 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Rinne für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 19. Dezember 1986 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Arbeiterwohlfahrt Landesverband Saarland e. V. (im folgenden: Arbeiterwohlfahrt) betreibt in NMHHR-ESHHHVP eine private Sonderschule für Verhaltensgestörte. Der Kläger war dort ab 1. August 1975 als Sonderschullehrer, später als stellvertretender Schulleiter und ab 16. April 1980 als Schulleiter tätig. Am 20. Mai 1981 führte der Regierungs Schuldirektor 0(flB im Rahmen der Schulaufsicht einen unangemeldeten Besuch der Schule durch. Mit Schreiben an die Arbeiterwohlfahrt vom 3 4. Juni 1981 erhob er Beanstandungen. Er bat, die personelle Besetzung der Schule zu überprüfen, und gab zu bedenken, ob der Kläger als amtierender Schulleiter in der Lage sei, die Situation zu ändern und in Zukunft einen geordneten Schul-’ betrieb weiterzuführen; sollte sich die Situation in personeller und sachlicher Hinsicht zu Beginn des neuen Schuljahres nicht ändern lassen, müsse die Rücknahme der Genehmigung in Erwägung gezogen werden. In einer Unterredung mit dem Landesgeschäftsführer der Arbeiterwohlfahrt am 15. Juni 1981 sprach sich OflB für eine Ablösung des Klägers als Schulleiter aus. Noch am selben Tage entband die Arbeiterwohlfahrt den Kläger von der Leitung der Schule. Hit Schreiben vom 31. Juli 1981 stellte sie ihn mit Wirkung vom 1. August 1981 auch vom Dienst als Sonderschullehrer an der Schule in frei und bot ihm eine Weiterbe- schäftigung im Orthopädischen Sanatorium in NefllHHHB-an; für den Fall der Ablehnung dieses Angebots kündigte sie das Arbeitsverhältnis zu dem 31. Dezember 1981. Der Kläger, der nicht bereit war, das Arbeitsverhältnis vmter den angebotenen Bedingungen fortzusetzen, erhob daraufhin Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht Saarbrücken wies die Klage durch Urteil vom 4. Juni 1982 nach Beweiserhebung ab. Vor dem Landesarbeitsgericht Saarbrücken schlossen die Parteien des Arbeitsrechtsstreits am 30. Härz 1983 einen Vergleich, in dem sie vereinbarten, daß das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 1981 aufgrund ordentlicher Kündigung von seiten der Arbeiterwohlfahrt aufgelöst worden sei; diese verpflichtete sich, dem Kläger wegen des Arbeits-platzverlustes einen abzugsfreien Betrag von 24.000,— DM als Abfindung i. S. der SS 9, 10 KSchG zu zahlen. 4 Der Kläger, der inzwischen bei dem beklagten Land mit halber Pflichtstundenzähl als Lehrer im Angestelltenverhältnis beschäftigt ist, nimmt das beklagte Land wegen des Verlustes seines Arbeitsplatzes als Sonderschullehrer und seiner Stellung als Schulleiter aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. mit Art. 34 GG) auf Schadensersatz in Höhe von 70.586,30 DM abzüglich der erhaltenen Abfindung von 24.ODO,— DM in Anspruch. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Entscheidunascrründe: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufungsgericht führt im wesentlichen aus: RegierungsSchuldirektor OflB sei bei seinem Schulbesuch am 20. Mai 1981, bei seinem schriftlichen Bericht vom 4. Juni 1981 und bei der Unterredung mit dem Landesgeschäftsführer der Arbeiterwohlfahrt KrflHHi am 15. Juni 1981 im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht tätig geworden. Wenn auch die Schulaufsicht gegenüber dem Träger der Privatschule ausgeübt werde, so habe zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Kläger doch eine rechtliche Sonderverbindung be- 5 standen; der Kläger gehöre insoweit zu dem durch die Vorschriften des Privatschulgesetzes geschützten Personenkreis. Dies gelte allerdings nur, soweit er durch die beanstandete Aufsichtsmaßnahme in seiner Stellung als Lehrer betroffen sei. Dagegen sei er in seiner Schulleiterfunktion nicht gegen Maßnahmen der Schulaufsicht geschützt gewesen. Ob die von Regierungs Schuldirektor 0|H in bezug auf den Kläger erhobenen Beanstandungen begründet gewesen seien, könne dahinstehen. Der Beamte habe eine ihm dem Kläger (als Lehrer) gegenüber obliegende Amtspflicht jedenfalls dadurch verletzt, daß er seine Feststellungen anläßlich des nur etwa 30 Minuten dauernden Schulbesuchs vom 20. Mai 1981 ohne weitere Sachverhaltsaufklärung zur Grundlage einer personenbezogenen Maßnahme der Schulaufsicht gemacht habe. Dem Kläger hätte zudem vor einer solchen Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden müssen. Trotzdem sei die Klage unbegründet, weil der haftungsrechtliche Zurechnungs Zusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden fehle. Der ZurechnungsZusammenhang werde unterbrochen, wenn der Schaden durch das auf freiem Entschluß beruhende, durch das haftungsbegründende Ereignis nicht herausgeforderte Verhalten des Verletzten herbeigeführt werde. Das sei hier der Fall. Der Kläger habe seine Stellung als Lehrer durch den mit der Arbeiterwohlfahrt vor dem Landesarbeitsgericht geschlossenen Vergleich verloren. Zu dessen Abschluß habe für ihn keine Veranlassung bestanden, weil seine Kündigungsschutzklage - unstreitig - Erfolg gehabt hätte. Dem beklagten Land gegenüber könne er auch 6 nicht geltend machen, daß ihm die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzu demuten gewesen sei; denn dessen behauptete Zerrüttung beruhe nicht auf dem Verhalten des Regierungsschuldirektors OflR, sondern darauf, daß die Arbeiterwohlfahrt die von diesem getroffenen Maßnahmen ohne nähere Prüfung zu dem Anlaß für eine &iderungskündigung genommen habe. Das angefochtene Urteil begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. II. 1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, RegierungsSchuldirektor OflB habe durch die von ihm im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht getroffenen Maßnahmen eine ihm dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt. a) Jeder Amtsträger hat die Pflicht, vor einer hoheitlichen Maßnahme, die geeignet ist, einen anderen in seinen Rechten zu beeinträchtigen, den Sachverhalt im Rahmen des Zumutbaren so umfassend zu erforschen, daß die Beurteilungsund Entscheidungsgrundlage nicht in wesentlichen Punkten zu dem Nachteil des Betroffenen unvollständig bleibt (Senatsurteile vom 21. Dezember 1964 - III ZR 165/63 - VersR 1965, 684, 686 und vom 2. Juli 1987 - III ZR 79/86 - BGHR BGB S 839 Abs. 1 S. 1 - Dritter 10 * VersR 1988, 134). Der durch die Verlet- 7 zung dieser Pflicht Geschädigte ist jedenfalls dann "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB/ wenn die hoheitliche Maßnahme - wie hier - darauf abzielt, den Adressaten zu einem Eingriff in seine Rechtsstellung zu veranlassen. Die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung oblag deshalb dem Regierungsschuldirektor OflU bei der Anordnung und Durchführung schulaufsichtsrechtlicher Maßnahmen/ deren Adressat der Schulträger war," auch gegenüber dem Kläger, auf dessen Tätigkeit sich die von OflR für erforderlich gehaltenen Schritte bezogen und der damit von vornherein als Geschädigter in Betracht kam. Regierungs Schuldirektor ÖSB war daher dem Kläger gegenüber verpflichtet, aufgrund seines Schulbesuchs vom 20. Mai 1981 dem Schulträger eine Überprüfung der personellen Besetzung der Schule nicht nahezulegen, ohne zuvor sorgfältig geklärt zu haben, ob die von ihm beanstandeten schulischen Mißstände, für die nach seiner Auffassung der Kläger verantwortlich war, tatsächlich bestanden, wobei die gebotene Sachverhaltsaufklärung auch eine vorherige Anhörung des Klägers umfaßte (vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 1964 aaO). Da es sich hierbei um eine aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen hergeleitete, also nicht in den besonderen Vorschriften und Grundsätzen der Schulaufsicht wurzelnde Amtspflicht handelt, bestand sie entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch insoweit gegenüber dem Kläger als "Drittem" i. S. des § 839 Abs. 1 BGB, als ihre Verletzung ihn in seiner Stellung als Schulleiter beeinträchtigen konnte.Ob - wie das Berufungsgericht meint - das saarländische Privatschulgesetz gegenüber personenbezogenen Maßnahmen der Schulaufsicht den Schulleiter nur in seiner Eigenschaft als Lehrer und nicht auch in seiner Schulleiterfunktion in den geschützten Personenkreis einbezieht, bedarf danach keiner Erörterung. E 8 b) Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat Regierungsschuldirektor Ofll die ihm obliegende Pflicht zur sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung verletzt. Es stellt dazu in tatrichterlicher Würdigung des Parteivorbringens fest, der Schulbesuch von etwa 30 Minuten habe nicht ausgereicht, um der Aufsichtsbehörde eine tragfähige tatsächliche Grundlage für ihre Forderung nach personellen Konsequenzen zu bieten; hierzu hätte es weiterer Überprüfungen bedurft. Das beklagte Land macht demgegenüber lediglich geltend, die von Regierungsschuldirektor getroffenen Maßnahmen seien der Sache nach gerechtfertigt gewesen. Das hindert indessen nicht, die unzureichende Sachverhaltsaufklärung als solche als amtspflichtwidrig zu beurteilen. 2. a) Das Berufungsgericht stellt - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht fest, daß der Verlust der Schulleiterstellung des Klägers auf der Amtspflichtverletzung beruht. Insoweit ergibt sich der ursächliche Zusammenhang indessen aus der zeitlichen und sachlichen Verknüpfung der von getroffenen Maßnahmen mit dem sich anschließenden Verhalten des Schulträgers gegenüber dem Kläger. Wenn die Arbeiterwohlfahrt diesem die Leitung der Schule mit dem Hinweis entzogen hat, das Kultusministerium sei mit seinen Leistungen und seinem Führungsstil unzufrieden und habe die Schließung der Schule angedroht, so stellt sich diese Maßnahme jedenfalls auch als Reaktion auf die Amtspflichtverletzung dar, mögen daneben auch andere Erwägungen zu dem Entschluß des Schulträgers beigetragen haben. b) Das Berufungsgericht bejaht - von der Revision unbeanstandet - auch den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung und der Kündigung des Arbeitsver- 9 hältnisses. Es erblickt also auch im Verlust der Lehrer-stellunq des Klägers eine noch innerhalb des haftungsrechtlichen ZurechnungsZusammenhanges liegende Folge des amtspflichtwidrigen Verhaltens. Diese Annahme findet indessen in den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen keine hinreichende sichere Grundlage. Regierungs schuldirektor 00 hat sich dem Schulträger gegenüber lediglich für eine Ablösung des Klägers als Schulleiter und nicht auch für eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses als Sonderschullehrer ausgesprochen. Zwar besteht die Möglichkeit, daß die von ihm erhobenen Beanstandungen die Arbeiterwohlfahrt auch zur Kündigung des Arbeits-verhältnisses veranlaßt haben, etwa aus der Erwägung, die von O^B getroffenen Feststellungen rechtfertigten zugleich Zweifel an der Eignung des Klägers als Sonderschullehrer; in diesem Fall wäre der Zurechnungs Zusammenhang noch gegeben . Der Schulträger kann sich aber auch unabhängig von der Amtspflichtverletzung entschlossen haben, den Kläger aus der Sonderschule in NaBBB-&BBiHB zu entfernen. Die insoweit fehlenden Feststellungen kann der Senat nicht nachholen. Er hat deshalb im Revisionsverfahren davon auszugehen, daß auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in einem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit dem amtspflichtwidrigen Verhalten des Regierungsschuldirektors OB steht. 3. Von Rechtsirrtümem beeinflußt ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, der im arbeitsgerichtlichen Verfahren geschlossene Vergleich habe zu einer Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden geführt. fr 10 a) Stellt der eingetretene Schaden nicht die adäquate Folge des schädigenden Ereignisses dar, so fehlt der haftungsrechtliche ZurechnungsZusammenhang. Das kann der Fall sein, wenn der Geschädigte selbst in völlig ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (BGH Urteile vom 14. März 1985 - IX ZR 26/84 - WM 1985, 666, 668 m. w. Nachw.; vom 29. Oktober 1987 - IX ZR 181/86 - WM 1988, 337, 341, zur Veröffentlichung in BGHR BNotO S 19 I - Schaden 1 - bestimmt; vom 7. Januar 1988 - IX ZR 7/87 - zur Veröffentlichung in BGHR BNotO § 19 I - Kausalität 1 - vorgesehen; Senatsurteil vom 21. Januar 1988 - III ZR 157/86 - DAR 1988, 135, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt; zu dem "Herausforderungscharakter" einer schädigenden Handlung s. auch BGHZ 101, 215, 219 ff). In diesem Sinne kann der Zurechnungs Zusammenhang dadurch unterbrochen werden, daß der Geschädigte in Fällen wie dem vorliegenden von der Möglichkeit, den Schadenseintritt durch Inanspruchnahme gerichtlichen Schutzes zu verhindern, keinen Gebrauch macht, vielmehr mit dem Abschluß eines Vergleichs den Schaden endgültig herbeiführt (Se-natsurteil aaO). Ob die vergleichsweise Einigung zur Unterbrechung des ZurechnungsZusammenhanges führt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere von den Erfolgsaussichten der Klage und dem Interesse des Geschädigten an der alsbaldigen Streitbeendigung. b) Nach diesen Grundsätzen hat entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts der Abschluß des Vergleichs im arbeitsgerichtlichen Verfahren keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhanges bewirkt. 11 Das Berufungsgericht geht entsprechend dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen der Parteien in den Tatsacheninstanzen davon aus, daß der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage Erfolg gehabt hätte. Das angefochtene Urteil läßt aber nicht erkennen, welches Verfahrensziel dem "Erfolg” entsprechen sollte. Selbst wenn sich der Kläger mit seiner Auffassung durchgesetzt hätte, die von der Arbeiterwohlfahrt geltend gemachten Gründe rechtfertigten die Kündigung nicht, so hätte dies nicht notwendig die gerichtliche Feststellung zur Folge gehabt, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung nicht aufgelöst worden. Vielmehr hätte das Landesarbeitsgericht in diesem Fall, wenn dem Kläger die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzu demuten war oder wenn Gründe Vorlagen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten ließen, das Arbeitsverhältnis auf Antrag.auflösen und die Arbeiterwohlfahrt zur Zahlung einer angemessenen Abfindung verurteilen können (§9 KSchG). Bei dieser Rechtslage war der Kläger gegen eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch dann nicht geschützt, wenn sich die von der Arbeiterwohlfahrt geltend gemachten Kündigungsgründe im Arbeitsgerichtsprozeß als nicht stichhaltig erwiesen hätten. Nachdem die Arbeiter-wohlfahrt die Kündigung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nachträglich auf eine Vielzahl weiterer Gründe gestützt hatte, mußte der Kläger damit rechnen, daß sie bei ihr ungünstiger Prozeßlage am Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht einen Antrag nach § 9 Abs. 1 KSchG stellen und daß das Gericht diesem Antrag entsprechen würde. Dann aber stellt sein Entschluß, den Kündi-gungsschutzprozeß durch Vergleich zu beenden, keine völlig ungewöhnliche oder unsachgemäße Reaktion auf das amtspflichtwidrige Verhalten des Regierungs Schuldirektors OSH 12 dar; denn der Vergleich entsprach seinem Inhalt nach der Rechtslage, die im Falle der Prozeßbeendigung durch Urteil des Landesarbeitsgerichts nach § 9 KSchG ohnehin bestanden hätte und deren Eintritt den Umständen nach nahe lag. III. Das angefochtene Urteil stellt sich entgegen der Auffassung der Revision auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 563 ZPO). 1. Mit der Durchsetzung des Kündigungsschutzes bot sich dem Kläger keine anderweitige Ersatzmöglichkeit i. S. des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB; denn der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohnes, der ihm bei Obsiegen im Kündigungsschutzprozeß gegen die Arbeiterwohlfahrt zugestanden hätte, bezweckt als Erfüllungsanspruch aus dem Arbeitsverhältnis nicht die Deckung des Schadens, den er durch die Kündigung als Folge der Amtspflichtverletzung erlitten hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 62, 380). 2. Der Kläger hat es auch nicht schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels in Gestalt einer Dienstaufsichtsbeschwerde abzuwenden (S 839 Abs. 3 BGB). Die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde kam frühestens in Betracht, nachdem der Kläger von der Amtspflichtverletzung Kenntnis erlangt hatte, also (nach dem Schreiben der Arbeiterwohlfahrt vom 31. Juli 1981) nicht vor dem 15. Juni 1981. An diesem Tage entzog ihm die Arbeiterwohlfahrt die Leitung der Schule. Dem hätte eine am 15. Juni 1981 erhobene 13 Dienstaufsichtsbeschwerde nicht mehr entgegenwirken können. Ob die Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde den späteren Verlust des Arbeitsplatzes des Klägers verhindert hätte, kann dahinstehen. Da der Kläger nach Lage der Dinge nicht damit zu rechnen brauchte, daß die Arbeiterwohlfahrt die Amtspflichtverletzung des Regierungs Schuldirektors OflU auch noch zu dem Anlaß für eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nehmen würde, gereicht ihm die Unterlassung jedenfalls nicht zu dem Verschulden. 3. Andere Gründe, die nach den bisherigen tatrichterlichen Feststellungen eine vollständige Abweisung der Klage recht-fertigen könnten, liegen nicht vor. IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: 1. Soweit die Revision durch das Verhalten des Regierungsschuldirektors oflü den Tatbestand des Amtsmißbrauchs (dazu Senatsurteil vom 12. Juni 1986 - III ZR 192/85 - VersR 1986, 1100, 1102 m. w. Nachw., Senatsbeschl. v. 26. Juni 1986 -III ZR 191/85 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 S. 1 - Amtsmißbrauch 1 -) erfüllt sieht, fehlt es - vor allem in subjektiver Hinsicht - an tatrichterlichen Feststellungen, die eine solche Würdigung zu rechtfertigen vermöchten. 2. Darauf, daß Regierungsschuldirektor als Zeuge im Kündigungsschutzprozeß falsche Angaben gemacht habe, kann der Kläger sein Begehren schon deswegen nicht stützen, weil 14 die Zeugenaussage dem Verlust der Schulleiterstellung des Klägers und der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nachgefolgt ist, diese also nicht verursacht hat. 3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand die Amtspflichtverletzung des RegierungsSchuldirektors CfSB darin, daß er, ohne den Sachverhalt in dem gebotenen Umfang aufgeklärt zu haben, gegenüber dem Schulträger aufsichtsrechtliche Maßnahmen getroffen hat. Offen geblieben ist, ob an der Schule - wie das beklagte Land behauptet - tatsächlich solche Mißstände geherrscht haben, daß es gerechtfertigt war, dem Schulträger personelle Konsequenzen nahezulegen; eine Haftung des beklagten Landes aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung scheidet dann aus (vgl. Senatsurteil vom 2. Juli 1987 aaO). Dieser Frage wird das Berufungsgericht nachgehen müssen. 4. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht auch Gelegenheit, unter Berücksichtigung der Ausführungen zu II. 2. b) der Entscheidungsgrühde den ZurechnungsZusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und Kündigung näher zu prüfen. Dabei wird aufzuklären sein, welche Gründe für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses maßgebend waren und in wessen Verantwortungsbereich sie fielen. Der haftungsrechtliche ZurechnungsZusammenhang besteht nicht, wenn die Arbeiterwohlfahrt die Auflösung des Arbeitsverhältnisses unabhängig vom Eingreifen des Regierungsschuldirektors OflHl herbeigeführt hat oder wenn dessen Beitrag gegenüber den sonstigen zur Kündigung herangezogenen Gründen aus der damaligen Sicht des Schulträgers jedenfalls keine nennenswerte Bedeutung zukam und er deshalb völlig in den Hintergrund trat. 15 5. Soweit die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs vorliegen, wird das Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, ob den Kläger ein Mitverschulden am Entzug der Schulleiterstellung und an der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses trifft. Das hängt davon ab, inwieweit die genannten scha-densauslösenden Maßnahmen auf dem amtspflichtwidrigen Verhalten des RegierungsSchuldirektors Oflk beruhten und inwieweit sie rechtfertigende Gründe im Verantwortungsbereich des Klägers lagen. Soweit es tun die Kündigung des Arbeitsverhältnisses geht, kann sich nach dem oben Gesagten die Frage nach einem mitwirkenden Verschulden des Klägers nur stellen, wenn weder sein eigener Beitrag zur Entstehung des Schadens noch die Amtspflichtverletzung als Schadensursache gänzlich unbedeutend ist. 6. Der Kläger wird nach Zurückverweisung der Sache auch Gelegenheit haben, für den behaupteten Schadensumfang Beweis anzutreten. Krohn Kröner Halstenberg Rinne Boujong t