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BGH · III ZR 32/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 32/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne am 20. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Insbesondere hat das Berufungsgericht die Darlegungsund Beweislast nicht verkannt (§ 164 BGB; vgl. insbesondere das von der Revision angeführte Urteil des BGH vom 12. Erhebliche Beweisangebote des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht übergangen (§§ 286, 565 a ZPO).

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 164 BGB § 286 ZPO
BerufungsgerichtNJWZPOunternehmensbezogenenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 32/85
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Wolfgang Am
WH,
Beklagter und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dr. Michael KoBP, wBBBBfcstraße BB, Hl
 Kläger und Revisionsbeklagter
- Prozeßbevollmächtigte
 Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr.
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3?
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Dr. Halstenberg, Dr. Werp und Dr. Rinne
 am 20. März 1986
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 1984 - 24 U 2/84 - wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000,— DM.
3
&
Gründe :
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision verspricht auch im Endergebnis keinen Erfolg (BVerfGE 54, 277).
Das Berufungsgericht hat sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen vermocht, daß der Beklagte das Darlehen nicht persönlich, sondern als Geschäftsführer einer der FBHBB^-Firmen erhalten hat. Die gegen diese tatrichterliche Würdigung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.
Insbesondere hat das Berufungsgericht die Darlegungsund Beweislast nicht verkannt (§ 164 BGB; vgl. dazu Senatsurteil vom 27. Januar 1975 - III ZR 117/72 = NJW 1975, 775).
Der Hinweis der Revision auf die bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften geltenden Grundsätze zur Vertragspartnerschaft (vgl. insbesondere das von der Revision angeführte Urteil des BGH vom 12. Dezember 1983 - II ZR 238/82 -= NJW 1984, 1347) führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum angenommen, daß
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von einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft im Streitfall nicht ausgegangen werden könne. Erhebliche Beweisangebote des Beklagten hat das Berufungsgericht nicht übergangen (§§ 286, 565 a ZPO).
Krohn	Kroner	Halstenberg
 Werp	Rinne