Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 12. gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). die Ehefrau des Beklagten, die Tochter des Klägers, wegen ihrer Unterhaltsforderungen gegen den Beklagten vollstreckt hat, so rechtfertigt das weder die Nichtzahlung der Zinsen noch läßt es die Kündigung des Klägers als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gilt nicht für die Kündigung eines Darlehens aus wichtigem Grund. Wenn er das Ausbleiben der Zinszahlung im Oktober 1982 noch nicht zu dem Anlaß nahm, sofort gegen den Beklagten vorzugehen, sondern erst, als dieser mit Schreiben vom 3. In der Berufungsbegründung hatte der Beklagte nur seine Behauptung unter Beweis gestellt, dem Kläger seien die Vollstreckungsmaßnahmen seiner Tochter bekannt gewesen.
BUNDESGERICHTSHOF III ZR 32/84 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Herrn Dr. Bernhard B ■■■HP , EHHHstraße HB, AHBPHHHHB, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. ■■■■■ gegen den Herrn Erwin HMBI , UMHHtfeg Hl, Si Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHP - y? Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Kroner, Boujong, Dr. Halstenberg und Dr. Werp am 12. Juli 1984 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 -1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39) beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. November 1983 - 1 U 125/83 -wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 50.000 DM Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision bietet auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. 1. Der Kläger ist zur vorzeitigen Rückforderung des Darlehens berechtigt, weil der Beklagte seit Oktober 1982 jede Zinszahlung eingestellt hat (vgl. Senatsurteil vom 10. Juli 1975 -III ZR 16/74 = Betrieb 1975, 2032). Wenn die Ehefrau des Beklagten, die Tochter des Klägers, wegen ihrer Unterhaltsforderungen gegen den Beklagten vollstreckt hat, so rechtfertigt das weder die Nichtzahlung der Zinsen noch läßt es die Kündigung des Klägers als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen. 2. Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gilt nicht für die Kündigung eines Darlehens aus wichtigem Grund. Zwar kann ein Darlehensgeber sein Kündigungsrecht verlieren, wenn er es nicht innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist ausübt (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1980 III ZR 108/78 = WM 1980, 380). Der Kläger hatte aber bereits mit Schreiben vom 6. September 1982 - wenn auch aus anderen Gründen - sein Darlehen zurückgefordert. Wenn er das Ausbleiben der Zinszahlung im Oktober 1982 noch nicht zu dem Anlaß nahm, sofort gegen den Beklagten vorzugehen, sondern erst, als dieser mit Schreiben vom 3. Dezember 1982 ausdrücklich erklärte, er werde keinerlei Zahlungen mehr leisten, am 9. Dezember 1982 die Klage erhob, so war die darin liegende Kündigung nicht verspätet. 3. Auch die auf § 286 ZPO gestützte Verfahrensrüge kann keinen Erfolg haben. In der Berufungsbegründung hatte der Beklagte nur seine Behauptung unter Beweis gestellt, dem Kläger seien die Vollstreckungsmaßnahmen seiner Tochter bekannt gewesen. Darauf kam es jedoch für die Entscheidung nicht an. Deshalb brauchte das Berufungsgericht den angetretenen Beweis nicht zu erheben. Krohn Kroner Boujong Halstenberg Werp