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BGH · ui zr 32/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 32/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg am 20. 1. Vergeblich rügt die Revision im Anschluß an BGHZ 80, 64 als Mangel im Tatbestand des Berufungsurteils (§ 543 Abs. 2 ZPO), daß verschiedene von den Parteien eingereichte Unterlagen, die im angefochtenen Urteil in Bezug genommen worden sind, nach Abschluß der Berufungsinstanz Zudem sind die entscheidungserheblichen Unterlagen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils - zu dem Teil in längeren wörtlichen Auszügen - wiedergegeben, so daß über die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung kein Zweifel bestehen kann (BGH Urt. vom 20. Rechtsgeschäfts (hier: Zustimmung der Beklagten zur Vertragsübertragung von der Wobau auf die Klägerin) schuldhaft enttäuscht hat (vgl. So wird z.B. eine Haftung auch in dem vergleichbaren Fall bejaht, daß ein Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärt, der Vertretene werde den Vertrag mit Sicherheit genehmigen (MünchKomm/Emmerich Rdn. 149 vor § 275 unter Hinweis auf OLG Köln JMB1. b) Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus c.i.c. nach den obigen Grundsätzen in eingehender Würdigung der Zeugenaussagen und eingereichten Unterlagen tatrichterlich festgestellt. Das Berufungsgericht entnimmt das sichere Vertrauen der Klägerin auf die Erteilung der Zustimmung zur Vertragsübernahme aus einem fortgesetzten Verhalten der Beklagten und ihrer Verhandlungsgehilfen, das sich vom 20. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zeuge Dr. W^B^ an diesem Tage den Gebietsdirektor der Beklagten, den Zeugen Diplom-Volkswirt K^|^^, gefragt, ob die Beklagte die Vertragsübertragung auf die Klägerin zu den mit der W^^l vereinbarten Konditionen genehmige. Den hierdurch bei der Klägerin entstandenen Eindruck hat die Beklagte in der Folgezeit bestärkt und vertieft, wie im Berufungsurteil näher dargelegt ist. c) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin als Schadensersatz die von ihr für die Zeit vom 1. Es bedurfte insoweit nicht der Feststellung, daß die Klägerin bis zu dem 30. Es geht hier um den Vertrauensschaden, nämlich die vergeblichen Aufwendungen der Klägerin, die sie im Vertrauen auf die Genehmigung der Vertragsübemahme gemacht hat. d) Vergeblich beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht der Klägerin kein Mitverschulden (§ 25^ BGB) angelastet hat. November 1979 als "Formsache" bezeichnet hatte und die Beklagte in der in der darauffolgenden Zeit diesen Eindruck bei der Klägerin noch verstärkte, brauchte diese nicht die Vertragsübernahme besonders anzuzeigen und schriftlich um eine Genehmigung nachzusuchen. Januar 1980 war durch das von der Beklagten erzeugte Vertrauen gedeckt. Das Berufungsgericht durfte aber davon ausgehen, daß angesichts der Höhe des Betrages die Klägerin als Kaufmann schon vorher einen Kredit aufgenommen hatte. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß die Beklagte die Bankbescheinigung in den Tatsacheninstanzen als unzureichend beanstandet hat.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 25 BGB
BGBBerufungsgerichtGenehmigungunterliegenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
/r C'
ui zr 32/85 BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Anstalt des öffentlichen Rechts, vertreten durch Direktoren B^/^ und Dr. Karl-Heinz H^^fc als Vorstand, S4M||^Bt-K^fe-Str. 4,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Rechtsanwalt
 Revisionsklägerin,
Dr.
gegen
 Firma	Bauträger- und Immobil!en-Verwaltungs GmbH,
Betriebs KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Firma	Bauträger-	und	Immobilien-Ver-
waltungs GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Ing. Robert	K^MIB	7,
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	-
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Tidow, Kroner, Boujong und Dr. Halstenberg
 am 20. Oktober 1983
gemäß § 554- b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluß vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - NJW 1981, 39)
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Dezember 1982 - 11 U 66/81 - wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 73.013 DM
Gründe
 Die Sache hat weder rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 554 b ZPO, noch verspricht die Revision Aussicht auf Erfolg.
1. Vergeblich rügt die Revision im Anschluß an BGHZ 80, 64 als Mangel im Tatbestand des Berufungsurteils (§ 543 Abs. 2 ZPO), daß verschiedene von den Parteien eingereichte Unterlagen, die im angefochtenen Urteil in Bezug genommen worden sind, nach Abschluß der Berufungsinstanz
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den Parteien wieder zurückgegeben wurden. Die Revision übersieht, daß sich Fotokopien dieser Unterlagen in einem besonderen Hefter bei den Akten befinden (vgl.
BGH Urt. vom 8. März 1982 - II ZR 10/81 = NJW 1982,
2071). Zudem sind die entscheidungserheblichen Unterlagen in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils - zu dem Teil in längeren wörtlichen Auszügen - wiedergegeben, so daß über die tatsächlichen Grundlagen der Entscheidung kein Zweifel bestehen kann (BGH Urt. vom 20. Januar 1983 - VII ZR 210/81 = MDR 1983, 745; vgl. auch Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1982 - III ZR 82/82, Seite 4).
2. a) Das Berufungsgericht geht bei der Anwendung der Regeln über das Verschulden bei der Anbahnung von Vertragsverhandlungen (c.i.c.) von zutreffenden Rechtsgrundsätzen aus. Es nimmt mit Recht an, daß hier einer der Fälle vorliegt, in denen die Rechtsprechung Ersatz des Vertrauensschadens gewährt, weil ein an den Vertagsver-handlungen Beteiligter (hier: die Beklagte) das berechtigte Vertrauen der Gegenseite (Klägerin) auf das Zustandekommen eines Vertrages bzw. Rechtsgeschäfts (hier: Zustimmung der Beklagten zur Vertragsübertragung von der Wobau auf die Klägerin) schuldhaft enttäuscht hat (vgl. Staudinger/Löwisch BGB 12. Aufl. Vorbem. 54 ff. zu §§ 275 - 283; MünchKomm/Emmerich Rdn. 147 ff. vor § 275, Jew. m. Rechtsprechungsnachweiien). So wird z.B. eine Haftung auch in dem vergleichbaren Fall bejaht, daß ein Vertreter ohne Vertretungsmacht erklärt, der Vertretene werde den Vertrag mit Sicherheit genehmigen (MünchKomm/Emmerich Rdn. 149 vor § 275 unter Hinweis auf OLG Köln JMB1. NRW 1971, 270). Das Berufungsgericht hat der Beklagten rechtlich zutreffend auch das Verhalten ihrer Verhandlungsgehilfen Gebietsdirektor Diplom-
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4 -
Volkswirt K
und Referatsleiter F
(übrigens bei
 de im Kopf des Briefes der Beklagten vom 10. Juli 1979 als Ansprechpartner genannt) zugerechnet (BGH Urt. vom 16. März 1954 - I ZR 255/52 = LM § 276 /Fa/ BGB Nr. 5;
BAG Betrieb 1974, 2060, 2061; Staudinger/Löwisch aaO Vorbem. 55 zu §§ 275 - 283).
b)	Das Berufungsgericht hat die tatsächlichen Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten aus c.i.c. nach den obigen Grundsätzen in eingehender Würdigung der Zeugenaussagen und eingereichten Unterlagen tatrichterlich festgestellt. Das Berufungsgericht entnimmt das sichere Vertrauen der Klägerin auf die Erteilung der Zustimmung zur Vertragsübernahme aus einem fortgesetzten Verhalten der Beklagten und ihrer Verhandlungsgehilfen, das sich vom 20. November 1979 ab über mehrere Wochen hinzog.
Entgegen der Ansicht der Revision hat die Klägerin die Beklagte bereits am 20. November 1979 (nicht erst am 23. Januar 1980) eindeutig darüber unterrichtet, daß der Bausparvertrag von der W^^l auf die Klägerin übertragen sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Zeuge Dr. W^B^ an diesem Tage den Gebietsdirektor der Beklagten, den Zeugen Diplom-Volkswirt K^|^^, gefragt, ob die Beklagte die Vertragsübertragung auf die Klägerin zu den mit der W^^l vereinbarten Konditionen genehmige. Zu Unrecht stellt die Revision in Abrede, daß die Klägerin aufgrund des Gesamtverhaltens erwarten durfte, die Beklagte werde ihre Zustimmung mit Sicherheit (zu diesem Erfordernis vgl. BGH Urt. vom 10. Juli 1970 - V ZR 159/67 = NJW 1970, 1840 = LM BGB /FaJ BGB Nr. 34; Staudinger/Löwisch aaO Vorbem. 54 zu §§ 275 - 283; MünchKomm/ Emmerich Rdn. 147 vor § 275) erteilen. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der schon mehrfach erwähnte Zeuge K 
 
die Erteilung der Genehmigung durch die Beklagte als reine "Formsache” dargestellt. Den hierdurch bei der Klägerin entstandenen Eindruck hat die Beklagte in der Folgezeit bestärkt und vertieft, wie im Berufungsurteil näher dargelegt ist.
c)	Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht der Klägerin als Schadensersatz die von ihr für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 28. Februar 1980 für den sog.
"Auffüllkredit" von 6,8 Mio. DM aufgewendeten Zinsen zugebilligt. Es bedurfte insoweit nicht der Feststellung, daß die Klägerin bis zu dem 30. Juni 1980 die erforderliche Zahl von Bauherren hätte finden können. Es geht hier um den Vertrauensschaden, nämlich die vergeblichen Aufwendungen der Klägerin, die sie im Vertrauen auf die Genehmigung der Vertragsübemahme gemacht hat. Zu diesen nutzlosen Aufwendungen ist sie allein durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der Beklagten veranlaßt worden. Hätte diese ihre Genehmigung rechtzeitig verweigert, wären die Aufwendungen (ganz unabhängig von dem Erfordernis, Bauherren beizubringen) unterblieben.
d)	Vergeblich beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht der Klägerin kein Mitverschulden (§ 25^ BGB) angelastet hat. Sie hat zwar der Beklagten die Vertrag sübernahme nicht förmlich schriftlich mitgeteilt, diese aber doch unmißverständlich dardber unterrichtet.
Da Klein - wie ausgeführt - die Genehmigung am 20. November 1979 als "Formsache" bezeichnet hatte und die Beklagte in der in der darauffolgenden Zeit diesen Eindruck bei der Klägerin noch verstärkte, brauchte diese nicht die Vertragsübernahme besonders anzuzeigen und schriftlich um eine Genehmigung nachzusuchen.
 
S/t?
e)	Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schadenshöhe begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Das Verschulden der Beklagten und ihrer Verhandlungsgehilfen setzt schon am 20./22. November 1979 ein. Die Aufnahme des Kredits zu dem 1. Januar 1980 war durch das von der Beklagten erzeugte Vertrauen gedeckt.
Auch die zugesprochene Verzinsung der Ersatzsumme ab 16. Juni 1980 mit 16,25 % ist nicht zu beanstanden. Zwar weist die Bankbescheinigung GA II 69 vom 11. Januar 1982 nur aus, daß die Klägerin "zur Zeit" einen Kredit in Anspruch nimmt. Das Berufungsgericht durfte aber davon ausgehen, daß angesichts der Höhe des Betrages die Klägerin als Kaufmann schon vorher einen Kredit aufgenommen hatte. Die Revision zeigt auch nicht auf, daß die Beklagte die Bankbescheinigung in den Tatsacheninstanzen als unzureichend beanstandet hat.
Krohn	Tidow	Kroner
 Boujong
Halstenberg