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BGH · III ZR 32/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 32/80

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 21. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO). Unter diesen Umständen war eine Auseinandersetzung mit dem von der Revision erwähnten Vortrag im Urteil nicht geboten. Die von der Revision auch nicht ausdrücklich angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
NüßgensVortragBerufungsgerichtBankdirektorKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 32/80
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Prokuristen Hubert >traße S,
a.d.R. ,
Beklagten und Revisionsklägers
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
gegen
 die Volksbank	e.G.
VflHHH^traße	V/flHHHHHVs gesetzlich vertreten
 durch ihren Vorstand Bankdirektor Hans IflHB und Bankdirektor Günter	daselbst,
 Klägerin und Revisionsbeklagte
- Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
f
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kroner und Boujong am 21. Januar 1981 gemäß § 554- b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (Beschlüsse vom 9. August 1978 - 2 BvR 831/76 und 11. Juni 1980 -i PBvU 1/79 -)
beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 1979 - 3 U 73/79 -wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
 Der Sache kommt, eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu, da sie eine einzelfallbezogene Regulierung von Bankverbindlichkeiten zu dem Gegenstand hat.
Die Revision verspricht im Endergebnis auch keine Aussicht.auf Erfolg, Der nach der Meinung der Revision vom Berufungsgericht zu Unrecht außer acht gelassene Vortrag des Beklagten betrifft prözeßrechtlich unerhebliche Vermutungen. A.uf sie brauchte die Klägerin nicht einzugehen, Ihr Schweigen mußte das Berufungsgericht daher nicht als Eingeständnis oder bloßes Nichtbestreiten würdigen.
Unter diesen Umständen war eine Auseinandersetzung mit dem von der Revision erwähnten Vortrag im Urteil nicht geboten.
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Die von der Revision auch nicht ausdrücklich angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Nüßgens	Krohn	Tidov;
Boujong
 Kroner