GG Art. 14 Cb, Ce, Cf Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebes eines Straßenanliegers infolge der Untertunnelung der Straße und der Anlage einer Fußgängerzone enteignenden Charakter haben (Ergänzung zu BGHZ 57, 359 und BGH NJW 1976, 1312). Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt eine Entschädigung für geschäftliche Nachteile, die ihr als Straßenanliegerin durch den Bau eines Straßentunnels und die Anlage einer Fußgängerzone in UHMt-MMH entstanden sind. Die Baumaßnahme umfaßte unter anderem den Bau eines vierspurigen Straßentunnels vom RoäBWtpark bis zur Wflfcstraße, der die KSHV Straße mit der AABMB Straße verbindet und in Höhe des Geschäfts der Klägerin unter der ehemaligen MMBh-NflHHMfr>Straße verläuft. Die Verkehrsfläche vor dem Geschäft der Klägerin wurde wegen der Erweiterung des RaflRBplatzes und des Baus von Pavillons erst Ende 1975 endgültig ausgebaut. Die Klägerin hat behauptet, sie habe infolge der Baumaßnahmen in den Jahren 1972 bis 1975 einen Umsatzrückgang und einen Gewinnausfall erlitten. Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag - soweit ihm nicht entsprochen worden ist - weiterverfolgt. a) Mit der von der Stadt durchgeführten Baumaß-nahme seien verkehrstechnische Verbesserungen im Straßengefüge der Stadt sowie die Erweiterung des Rathausvorplatzes und die Schaffung einer Fußgängerzone - u.a. auch im Bereich des Geschäfts der Klägerin - angestrebt worden. So sei die M^B^NMHBMr-Straße vor dem Geschäft der Klägerin in den erweiterten Rathausvorplatz einbezogen und zur reinen Fußgängerzone ausgebaut worden. Bei einer solchen Fallgestaltung könne die Klägerin als Straßenanlieger für die durch die Baumaßnahmen verursachten Behinderungen und Beschränkungen ihres Gewerbebetriebes erlittenen Einbußen eine Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen nur verlangen, wenn sie ungewöhnlich schwer betroffen worden wäre. b) Eine Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs stehe der Klägerin nicht Zu. Sie habe nicht hinreichend vorgetragen, daß bei ordnungsgemäßer Planung und Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zu demutbaren Mitteln die Behinderungen erheblich kürzere Zeit gedauert hätten. Die Tunnelröhre sei zwar nicht -wie ein Bediensteter der Stadt dem Geschäftsführer der, Klägerin vorausgesagt habe - zu Weihnachten 1972 sondern erst im Februar 1973 geschlossen worden. Deshalb rechnet die Rechtsprechung bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern zu dem durch Art. 14 GG geschützten Bestand des Betriebes auch die besondere Lage an der Straße, diesen "Kontakt nach außen", der dem Betrieb den Zugang zur Straße sowie die Zugänglichkeit von der Straße her gewährt und dem Inhaber eine Einwirkung durch Werbung auf den vorüberfließenden Verkehr und damit das Gewinnen von Laufkundschaft er<-möglicht. Die Behörde muß jedoch bei solchen Arbeiten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und jede überflüssige Verzögerung vermeiden* Die Verkehrsbehinderungen durch derartige Straßenarbeiten bleiben nur dann in entschädigungslos hinzunehmenden Grenzen, wenn sie nach Art und Das gleiche gilt für Behinderungen durch Arbeiten, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße den veränderten Verkehrsbedürfnissen anzupassen (BGHZ 57, 359, 361/2; BGH NJW 1976, 1312, 1313; 1977, 1817; 1979, 1043/5). Jedoch kann auch bei ordnungsgemäß durchgeführten Bauarbeiten zur Modernisierung und Anpassung der Anliegerstraße an gestiegene Verkehrsbedürfnisse die Grenze von der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung des Anlieger-Eigentums zur entschädigungspflichtigen Enteignung überschritten werden, wenn die Arbeiten nach Art und Dauer sich besonders einschneidend, gar- existenzbedrohend, auf den Anliegergewerbebetrieb ausgewirkt haben (BGHZ 57, 359, 365/6; BGH NJtf 1976, 1312/3). Bei den Arbeiten an Unterpflasterbahnen hat der Senat deshalb die Opfergrenze niedriger angesetzt und darauf abgestellt, ob die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, daß ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzu demuten ist. Mit den Folgen der Auswirkungen der Untertunnelung einer Straße, der Einziehung der ebenerdigen Straße und der Anlage einer Fußgängerzone für das Gewerbe eines Straßenanliegers hat sich der Senat bisher noch nicht befaßt. 359, 366), als auch nach Art, Umfang und Dauer nicht mit Arbeiten vergleichen, die lediglich zur Modernisierung eines Straßenzuges erforderlich sind. Durch die Anlage des Tunnels und der Fußgängerzone (des erweiterten Rathausplatzes) sind vielmehr - wie die vorgelegten Lichtbilder erkennen lassen - so umfangreiche und zeitaufwendige Arbeiten notwendig gewesen,' daß hier ein Vergleich mit Arbeiten an einer Unterpflasterbahn geboten ist. Es ist darauf abzustellen, ob die Folgen der Baumaßnahmen für die Klägerin nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, daß ihr eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzu demüten ist. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin durch die Baumaßnahmen in den Jahren 1972 bis 1974 Gewinneinbußen von 50 %, 40 % und 30 % erlitten hat. Bei der Ermittlung dieser Einbußen ist, soweit ersichtlich, die von der Rechtsprechung geforderte Toleranzgrenze noch nicht berücksichtigt worden: Sie besagt, daß der Gewerbeanlieger einige Zeit Bauarbeiten und damit verbundene Umsatz-/ Gewinnrückgänge hinzunehmen hat, ohne eine Entschädigung verlangen zu können; denn ein gesunder Betrieb muß solche Behinderungen vorher einkalkulieren (BGH WM 1964, 654, 657; BGHZ 57, 359, 368). Es läßt sich Jedoch beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht aus schließen, daß auf der Grundlage des geschilderten Maßstabes der Klägerin die entschädigungslose Hinnahme der von ihr durch die Baumaßnahmen erlittenen und zu berücksichtigenden Einbußen nicht mehr zugemutet werden kann. a) Bei der Beurteilung der Frage, welche Nachteile die Klägerin erlitten hat, ist nicht nur die Zeit von April 1972 bis Ende Februar 1973 (d.h. Beginn des Erdaushubs für den Straßentunnel bis zu dem Verschließen der Tunnelröhren) zu berücksichtigen. Auch kann zu bedenken sein, daß auf verschiedenen Teilmaßnahmen beruhende Verluste, von denen einzelne oder Jede für sich entschädigungslos hingenommen werden müßten, durch ihre Summierung das Haß dessen überschreiten können, was der Klägerin entschädigungslos zuzu demuten wäre (vgl. b) Eine Vorteilsausgleichung wegen der durch die Fußgängerzone verbesserten Geschäftslage käme nur in Betracht, soweit, gerade der Klägerin und nicht auch Nach den von der Klägerin Überreichten Zeitungsbericht en waren im Rat der Stadt die Verzögerung der Bauarbeiten und ihre Ursachen eingehend erörtert worden. Danach spricht so viel für eine unverhältnismäßig lange Dauer der Bauarbeiten, daß es Sache der Stadt gewesen wäre darzulegen, aus welchen Gründen die Arbeiten so viel Zeit beansprucht haben, zu demal es sich bei der Planung und Durchführung von Straßenbauarbeiten um Vor- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein. GG Art. 14 Cb, Ce, Cf Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebes eines Straßenanliegers infolge der Untertunnelung der Straße und der Anlage einer Fußgängerzone enteignenden Charakter haben (Ergänzung zu BGHZ 57, 359 und BGH NJW 1976, 1312). BGH, Urt. v. 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 - OLG Hamm LG Hagen BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES III ZR 32/79 URTEIL Verkündet am 7, Juli 1980 Schorm, Justizamtsinspektor als Urkondsbeamter der Geschlftsstelle ln dem Rechtsstreit der Firma Georg V tfMBW GmbH & Co. KG, vertreten durch die GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Georg WdHHB, RflMMplatz lA Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt. Dr. gegen die Stadt L , vertreten durch den Stadtdirektor, •latz. Pro z eßbevollmächt i gter: Beklagte und Revisioiisbeklagte, Rechtsanwalt Dr Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli I960 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Br. Nüßgens und die Richter Br. Krohn, Dr. Tidow, Kröner und Bou^ong für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 1978 aufgehoben. Berichtigt durch Beschluß vom Die Sache wird zur anderweiten Ver- 22. Juli 1980Handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurUckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt eine Entschädigung für geschäftliche Nachteile, die ihr als Straßenanliegerin durch den Bau eines Straßentunnels und die Anlage einer Fußgängerzone in UHMt-MMH entstanden sind. Die Klägerin betreibt ein Modegeschäft für Dsmen-oberbekleidung. Das Geschäft befindet sich am Rande des RflHMplatzes, der zu einer Fußgängerzone ungestaltet worden ist. Bis zu dem Jahre 1971 verlief vor dem Ladengeschäft die MflBBä-NÄ|ifcM'-Straße, die als Einbahnstraße dem Kraftfahrzeugverkehr diente und im Zuge der von der Stadt durchgeführten Baumaßnahme "Querspange NJMBB^-Straße" eingezogen wurde. Die Baumaßnahme umfaßte unter anderem den Bau eines vierspurigen Straßentunnels vom RoäBWtpark bis zur Wflfcstraße, der die KSHV Straße mit der AABMB Straße verbindet und in Höhe des Geschäfts der Klägerin unter der ehemaligen MMBh-NflHHMfr>Straße verläuft. An beiden Seiten des Straßentunnels wurden leistungsfähige Verkehrsknoten gebaut. Ebenerdig wurde der Straßen zug gemeinsam mit dem RaflHbplatz zur Fußgängerzone ungestaltet. Im April 1971 ließ die Beklagte vor dem Geschäft der Klägerin die Tunnelröhre ausheben, der Fußgängerverkehr wurde zeitweilig über eine Holzbrücke geführt. Im Februar 1973 wurde die Tunnelröhre geschlossen. Die Verkehrsfläche vor dem Geschäft der Klägerin wurde wegen der Erweiterung des RaflRBplatzes und des Baus von Pavillons erst Ende 1975 endgültig ausgebaut. ■■ 1 Die Klägerin hat behauptet, sie habe infolge der Baumaßnahmen in den Jahren 1972 bis 1975 einen Umsatzrückgang und einen Gewinnausfall erlitten. Der Gewinnausfall habe für diese Zeit - im Vergleich zu den durchschnittlichen Gewinnen der Jahre 1967 bis 1970 - insgesamt 25.100 DM betragen. Sie ist der Ansicht, die Stadt sei nach Enteignungsgrundsätzen zur Entschädigung verpflichtet. Hilfsweise beruft sie sich darauf, daß die Baüarbeiten verzögernch durChgeführt worden seien. Die Stadt hat um Klageabweisung gebeten* Sie bat vorgetragen, die Zugänglichkeit des Geschäfts der Klägerin sei immer gewährleistet gewesen. Die Behinderungen durch die Baumaßnahmen hätten allenfalls 20 Monate gedauert. Auch seien die Bauarbeiten nicht verzögert worden. Das Landgericht hat durch Teilurteil u.a. die Klage auf Zahlung einer Entschädigung für den Gewinnausfall abgewiesen. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des Gewinnausfalls - wie das Landgericht - die Klage fUr unbegründet erachtet und die Berufung insoweit zurück gewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag - soweit ihm nicht entsprochen worden ist - weiterverfolgt. Die Stadt bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Entscheidungsgrunde I. Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: a) Mit der von der Stadt durchgeführten Baumaß-nahme seien verkehrstechnische Verbesserungen im Straßengefüge der Stadt sowie die Erweiterung des Rathausvorplatzes und die Schaffung einer Fußgängerzone - u.a. auch im Bereich des Geschäfts der Klägerin - angestrebt worden. Die unter der MsHW^NIflHHMb-Straße gebaute Tunnelröhre habe insbesondere die Aufgabe Übernommen, den Kraftfahrzeugverkehr der ehemals gegenläufigen Einbahnstraßen, nämlich der MAHP-NJflH^lfr-Straße und der AltMM» Straße, zu vereinigen. Die Arbeiten seien daher über den Verkehr auf der MflMh-NflHHHr-Straße hinaus von Bedeutung gewesen. Andererseits hätten sie aber noch Bezug zu der Verkehrsfläche vor dem Geschäft der Klägerin auf gewiesen. So sei die M^B^NMHBMr-Straße vor dem Geschäft der Klägerin in den erweiterten Rathausvorplatz einbezogen und zur reinen Fußgängerzone ausgebaut worden. Durch diese Maßnahmen habe die HMtoNMMM1-Straße an die veränderten Verkehrsverhältnisse angepäßt werden sollen. Bei einer solchen Fallgestaltung könne die Klägerin als Straßenanlieger für die durch die Baumaßnahmen verursachten Behinderungen und Beschränkungen ihres Gewerbebetriebes erlittenen Einbußen eine Entschädigung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen nur verlangen, wenn sie ungewöhnlich schwer betroffen worden wäre. Das aber sei - ihr Vorbringen als richtig unterstellt - nicht der Fall. Bei einer Minderung des Gewinns für 1972 um 50 96, für 1973 um 40 96 und für 1974 um 30 96 könne nicht von einer Existenzgefährdung gesprochen werden. b) Eine Entschädigung wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs stehe der Klägerin nicht Zu. Sie habe nicht hinreichend vorgetragen, daß bei ordnungsgemäßer Planung und Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zu demutbaren Mitteln die Behinderungen erheblich kürzere Zeit gedauert hätten. Die Tunnelröhre sei zwar nicht -wie ein Bediensteter der Stadt dem Geschäftsführer der, Klägerin vorausgesagt habe - zu Weihnachten 1972 sondern erst im Februar 1973 geschlossen worden. Diese Verzögerung von etwa zwei Monaten sei jedoch unerheblich. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. II. / 1. Die Schaffung, der Ausbau und die Unterhaltung des öffentlichen Straßennetzes ist eine wichtige Öffentliche Aufgabe und weist hoheitlichen Charakter auf. Ersichtlich hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Stadt die Durchführung der Baumaßnahme "QuerSpange NB* ■■■r-Straße" nicht auf die Ebene des Privatrechts verlegt hat, sondern hierbei im Rahmen der schlichten Hoheit sverwaltung (Daseinsvorsorge) öffentlich-rechtlich tätig geworden ist. Dagegen bestehen keine Bedenken (vgl. BGHZ 72, 289, 292/3). 2. Für Fälle der Schädigung des Gewerbes eines Straßenanliegers durch hoheitlich durchgeführte Straßenarbeiten hat der Bundesgerichtshof folgende enteignungsrecht-lichan Grundsätze entwickelt: > Der Straßenanlieger nimmt am Gemeingebrauch der Straße teil. Er benutzt dabei den Verkehr zur Kundenwerbung; er ist auf diesen "Kontakt nach außen" sogar angewiesen. Deshalb rechnet die Rechtsprechung bei Gewerbebetrieben von Straßenanliegern zu dem durch Art. 14 GG geschützten Bestand des Betriebes auch die besondere Lage an der Straße, diesen "Kontakt nach außen", der dem Betrieb den Zugang zur Straße sowie die Zugänglichkeit von der Straße her gewährt und dem Inhaber eine Einwirkung durch Werbung auf den vorüberfließenden Verkehr und damit das Gewinnen von Laufkundschaft er<-möglicht. Der Betriebsinhaber kann diesen Vorteil von der Straße aber nur im jeweiligen Rahmen des Gemeingebrauchs erwarten, der ständigem Wandel unterworfen ist. Insoweit ist er mit dem Schicksal der Straße verbunden und muß auch die Folgen von Verkehrsregelungen und gewissen Verlagerungen des Verkehrs hinnehmen, solange die Straße als solche und als Verbindungsmittel zu dem öffentlichen Wegenetz erhalten bleibt. Der Anlieger muß den Gemeingebrauch anderer sowie die Behinderungen durch Ausbesserungs- und Verbesserungsarbeiten an der Straße grundsätzlich entschädigungslos dulden. Denn der Gemeingebrauch ist notwendig bereits durch die Zweckbestimmung der Straße in der Weise begrenzt, daß auch die Anlieger gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zweck der Straße folgen, hinnehmen müssen, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Die Behörde muß jedoch bei solchen Arbeiten den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und jede überflüssige Verzögerung vermeiden* Die Verkehrsbehinderungen durch derartige Straßenarbeiten bleiben nur dann in entschädigungslos hinzunehmenden Grenzen, wenn sie nach Art und Dauer nicht über das hinausgehen, was bei ordnungsmäßiger Planung und Durchführung der Arbeiten mit möglichen und zu demutbaren Mitteln sächlicher und persönlicher Art notwendig ist. Bei einer nicht unerheblichen Überschreitung dieser Grenze besteht ein Anspruch auf Entschädigung wegen rechtswidrigen, enteignungsgleichen Eingriffs. Zu den Arbeiten an der Straße, deren vorübergehende Folgen der Anlieger bei sachgemäßer Durchführung grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen hat, gehören auch die Arbeiten an Versorgungsleitungen und ähnlichen Anlagen, die üblicherweise im Interesse der Allgemeinheit mit der Straße verbunden oder im Straßenkörper untergebracht werden. Das gleiche gilt für Behinderungen durch Arbeiten, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße den veränderten Verkehrsbedürfnissen anzupassen (BGHZ 57, 359, 361/2; BGH NJW 1976, 1312, 1313; 1977, 1817; 1979, 1043/5). Jedoch kann auch bei ordnungsgemäß durchgeführten Bauarbeiten zur Modernisierung und Anpassung der Anliegerstraße an gestiegene Verkehrsbedürfnisse die Grenze von der entschädigungslos hinzunehmenden Sozialbindung des Anlieger-Eigentums zur entschädigungspflichtigen Enteignung überschritten werden, wenn die Arbeiten nach Art und Dauer sich besonders einschneidend, gar- existenzbedrohend, auf den Anliegergewerbebetrieb ausgewirkt haben (BGHZ 57, 359, 365/6; BGH NJtf 1976, 1312/3). Hier ist jedoch die "Opfergrenze", mithin die Grenze, bis zu der Beeinträchtigungen vom Eigentümer entschädigungslos hingenommen werden müssen, verhältnismäßig hoch anzusetzen (BGH MDR 1980, 39 m.w.Nachw.). Anders verhält es sich aber bei Sträßenbauarbei-ten, die der Anlage einer Unterpflasterbahn (U-Bahn) dienen. Zwar haben die Arbeiten für eine solche Bahn in der Regel auch Bezug zu der Straße, unter der die Bahn angelegt wird. Jedoch reicht die Verkehrsbedeu-tung der Unterpflasterbahn über den Bereich der untertunnelten Straße selbst weit hinaus; die Arbeiten an diesen Bahnen unterscheiden sich dadurch von den Modernisierungsarbeiten an der einzelnen betroffenen Straße, die über diese Straße hinaus keine Auswirkungen haben. Die Modernisierungsarbeiten können nach Zweck und Umfang nicht mit solchen verglichen werden, die in aller Regel bei dem Bau einer modernen Unterpflasterbahn (U-Bahn) anfallen. Bei den Arbeiten an Unterpflasterbahnen hat der Senat deshalb die Opfergrenze niedriger angesetzt und darauf abgestellt, ob die Folgen des Eingriffs für den Anlieger nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, daß ihm eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzu demuten ist. Die Zubilligung einer Entschädigung hängt in solchen Fällen nicht davon ab, daß die Baumaßnahmen den Anliegerbetrieb "ungewöhnlich schwer" treffen oder seine Existenz gefährden (BGHZ 57, 359, 366; BGH NJW 1976, 1312/3 und NJW 1977, 1817). 3. Mit den Folgen der Auswirkungen der Untertunnelung einer Straße, der Einziehung der ebenerdigen Straße und der Anlage einer Fußgängerzone für das Gewerbe eines Straßenanliegers hat sich der Senat bisher noch nicht befaßt. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, es habe hier die MflHB|-NMHBMk»-Straße an die veränderte Verkehrssituation angepaßt werden sollen. Es sei deshalb' gerechtfertigt, der Klägerin die Hinnahme von Beein- 10 - trächtigungen insoweit entschädigungslos zuzu demuten, als sie nicht ungewöhnlich schwer betroffen worden sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Verkehrsbedeutung der Verlegung des Verkehrs in zwei Ebenen reicht ersichtlich weit über den Bereich der M^HR-NtfHIMbr-Straße hinaus. Die vierspurige Untertunnelung des Straßenzuges auf einer Länge von 300 m, ihr Anschluß an leistungsstarke Verkehrsknoten sowie die Anlage einer ebenerdigen Fußgängerzone, dienen der Bewältigung des innerstädtisehen Massenverkehrs. Es soll durch die Trennung des Fahrzeugverkehrs vom Fußgängerverkehr eine Verbesserung der Verkehrs technischen Lage der Innenstadt erreicht werden. Die zur Durchführung dieser Baumaßnahmen erforderlichen Arbeiten lassen sich sowohl nach ihrer Verkehrsbedeutung, die über die einzelne Straße, hinausreicht (BGHZ 57,. 359, 366), als auch nach Art, Umfang und Dauer nicht mit Arbeiten vergleichen, die lediglich zur Modernisierung eines Straßenzuges erforderlich sind. Durch die Anlage des Tunnels und der Fußgängerzone (des erweiterten Rathausplatzes) sind vielmehr - wie die vorgelegten Lichtbilder erkennen lassen - so umfangreiche und zeitaufwendige Arbeiten notwendig gewesen,' daß hier ein Vergleich mit Arbeiten an einer Unterpflasterbahn geboten ist. Mithin ist die Opfergrenze niedriger anzusetzen, als es das Berufungsgericht angenommen hat. Es ist darauf abzustellen, ob die Folgen der Baumaßnahmen für die Klägerin nach Dauer, Intensität und Auswirkung so erheblich sind, daß ihr eine entschädigungslose Hinnahme nicht mehr zuzu demüten ist. 4. Dam entspricht das angefochtene Urteil nicht. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt :aus folgerichtig - zu den von der Klägerin geltend gemachten und von der Stadt bestrittenen Schäden keine Feststellungen getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß die Klägerin durch die Baumaßnahmen in den Jahren 1972 bis 1974 Gewinneinbußen von 50 %, 40 % und 30 % erlitten hat. Bei der Ermittlung dieser Einbußen ist, soweit ersichtlich, die von der Rechtsprechung geforderte Toleranzgrenze noch nicht berücksichtigt worden: Sie besagt, daß der Gewerbeanlieger einige Zeit Bauarbeiten und damit verbundene Umsatz-/ Gewinnrückgänge hinzunehmen hat, ohne eine Entschädigung verlangen zu können; denn ein gesunder Betrieb muß solche Behinderungen vorher einkalkulieren (BGH WM 1964, 654, 657; BGHZ 57, 359, 368). Von den von der Klägerin geltend gemachten - und hier zu unterstellenden - Schäden wäre daher noch .ein Abzug zu machen. Dem Senat ist mangels hinreichender tatsächlicher Feststellung»! eine abschließende Beurteilung nicht möglich. Es läßt sich Jedoch beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht aus schließen, daß auf der Grundlage des geschilderten Maßstabes der Klägerin die entschädigungslose Hinnahme der von ihr durch die Baumaßnahmen erlittenen und zu berücksichtigenden Einbußen nicht mehr zugemutet werden kann. 12 - III. Nach alledem kann das angefochtene Urteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht bestehen bleiben. Es erweist sich auch*nicht aus anderen Gründen als richtig. Es muß daher auf die Revision der Klägerin aufgehoben werden, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Da noch weitere Feststellungen notwendig sind, ist die Sache im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren ist zu bemerken: a) Bei der Beurteilung der Frage, welche Nachteile die Klägerin erlitten hat, ist nicht nur die Zeit von April 1972 bis Ende Februar 1973 (d.h. Beginn des Erdaushubs für den Straßentunnel bis zu dem Verschließen der Tunnelröhren) zu berücksichtigen. Vielmehr ist die Dauer der gesamten Baumaßnahme (Üntertunnelung und Erweiterung des Rathausplatzes) in Betracht zu ziehen (d.h. von April 1971 bis Ende 1975). Auch kann zu bedenken sein, daß auf verschiedenen Teilmaßnahmen beruhende Verluste, von denen einzelne oder Jede für sich entschädigungslos hingenommen werden müßten, durch ihre Summierung das Haß dessen überschreiten können, was der Klägerin entschädigungslos zuzu demuten wäre (vgl. BGHZ 70, 212, 223). b) Eine Vorteilsausgleichung wegen der durch die Fußgängerzone verbesserten Geschäftslage käme nur in Betracht, soweit, gerade der Klägerin und nicht auch den anderen Anliegern ein Vorteil zugefallen ist. Die Klägerin müßte einen Sondervorteil erlangt haben (BGH WM 1976 , 588 j 591 und NJW 1977, 1817/8). c) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff wegen mangelnden Sachvor-trags der Klägerin verneint. Falls diese Anspruchsgrundlage im weiteren Verfahren erheblich werden sollte, ist zu berücksichtigen, daß nach dem Faltblatt der Stadt die Baumaßnahme 1973 beendet sein sollte. Tatsächlich ist sie erst Ende 1975 abgeschlossen gewesen. Es erscheint nach der bisherigen Sachlage nicht gerechtfertigt, die Anlage des Rathausplatzes (1973 - 1975) außer Betracht zu lassen. Nach den von der Klägerin Überreichten Zeitungsbericht en waren im Rat der Stadt die Verzögerung der Bauarbeiten und ihre Ursachen eingehend erörtert worden. Danach spricht so viel für eine unverhältnismäßig lange Dauer der Bauarbeiten, daß es Sache der Stadt gewesen wäre darzulegen, aus welchen Gründen die Arbeiten so viel Zeit beansprucht haben, zu demal es sich bei der Planung und Durchführung von Straßenbauarbeiten um Vor- gänge im Bereich der Stadt handelt, die sich dem Einblick der Klägerin weitgehend entzogen (BGfl WM 1978, 92, 95 - insoweit nicht BGHZ 70, 212 WM 1977, 1278). Nüßgens Krohn Tidow Kröner Bouoong BUNDESGERICHTSHOF in zr 3?/7q BESCHLUSS in dem Rechtsstreit der Firma Georg W vertreten durch die GmbH, Geschäftsführer Georg Wi __ GmbH & Co. KG, .ese^wHrtareten durch ihren - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Dr. gegen die Stadt vertreten durch den Stadtdirektor, RVI^Mvplatz, _ Pro2eßbevollmächtigter Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr Oer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 1980 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Krohn, Dr, Tidow, Kröner und Boujong beschlossen: In dem Urteil des Senats vom 7. Juli 1980 wird der Urteil st enor wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO teilweise berichtigt und wie folgt neu gefaßt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. November 1978 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Insoweit wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nüßgens Krohn Boujong Krdner Tidow