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BGH · ui zr 32/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ui zr 32/75

Das Berufungsgericht hat die Entschädigung in Abänderung des landgerichtlichen Urteils und des Teil-Enteignungsbeschlusses auf 110 682 DM festgesetzt. Die Enteignungsbegünstigte beantragt, die Ausführung des Teil-Enteignungsbeschlusses anzuordnen. Nach § 165 Satz 1 BBauG kann das Gericht, wenn nur noch die Höhe der Geldentschädigung streitig ist, auf Antrag des Enteignungsbegünstigten beschließen, daß die Enteignungsbe- Die Anfechtung des Enteignungsbeschlusses hat sich von vornherein auf die Höhe der Entschädigung beschränkt. Die Ausführung eines Enteignungsbeschlusses soll allerdings regelmäßig erst erfolgen, wenn er insgesamt nicht mehr anfechtbar und die Zahlung der vollen Enteignungsentschädigung mindestens durch Hinterlegung unter Verzicht auf Rücknahme gesichert ist (§ 117 Abs. 1 BBauG). Die vorzeitige Ausführungsanordnung kann insbesondere insofern die Stellung des Entschädigungsberechtigten verschlechtern, als sie ihm die Möglichkeit abschneidet, die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses zu verlangen, wenn der noch umstrittene Teil der Entschädigung später nicht gezahlt wird (§ 120 BBauG). Dem kann jedoch in der Regel bei der Entscheidung darüber Rechnung getragen werden, ob die Anordnung der vorzeitigen Ausführung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden soll (§ 165 Satz 2 BBauG). Da im vorliegenden Falle die Besitzeinweisung erfolgt ist, werden durch die Ausführungsanordnung auch insofern berechtigte Belange des Grundeigentümers nicht mehr beeinträchtigt. Im übrigen spricht nach dem Abschluß des Verfahrens in der Berufungsinstanz auch der Rechtsgedanke des § 708 Nr. 7 ZPO für den Verzicht auf Sicherheitsleistung.

Zitierte Normen: § 157 BBauG § 560 ZPO § 165 BBauG § 708 ZPO
EntschädigungGrundeigentümerinBBauGEnteignungsbeschlussesAusführungEnteignungsentschädigungEnteignungsbegünstigte

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ui zr 32/75 BESCHLUSS
in der Baulandsache
 betreffend die Enteignung der Grundstücke Plan Nr. 2571 ff
 zu dem Neubau der L 523 -Nord-Süd-Tangente-ai^Jelcne^Deteiligtsind:
1.
Frau Wilma W KflHBstraBe
37,
Eigentümerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2. Stadt L ____________
den Oberbürgermeister,
, vertreten durch
 Enteignungsbegünstigte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und H.
3. Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz, vertreten durch den Regierungspräsidenten,
 Enteignungsbehörde
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens und die Richter Dr. Tidow, Lohmann, Kröner und Boujong am 12. Oktober 1976
beschlossen:
Die Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz hat die Ausführung ihres Teil-Enteignungsbeschlusses vom 28. April 1972 (Az 417.01 -Lu 0/64) anzuordnen.
Gründe
I.	Die Beteiligten streiten im Verfahren nach § 157 BBauG um die Angemessenheit der im Teil-Enteignungsbeschluß vom 28. April 1972 festgesetzten Enteignungsentschädigung von 100 620 DM. Die vorläufige Besitzeinweisung ist erfolgt.
Das Berufungsgericht hat die Entschädigung in Abänderung des landgerichtlichen Urteils und des Teil-Enteignungsbeschlusses auf 110 682 DM festgesetzt. Die danach geschuldete Enteignungsentschädigung hat die Enteignungsbegünstigte, die Stadt	bezahlt.	Mit	der formund frist-
gerecht eingelegten und begründeten Revision strebt die Grundeigentümerin und Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren Jetzt noch eine Erhöhung der Entschädigung auf 181 116 DM an.
Die Enteignungsbegünstigte beantragt, die Ausführung des Teil-Enteignungsbeschlusses anzuordnen. Die Grundeigentümerin beantragt die Zurückweisung dieses Antrages.
II.	Nach § 165 Satz 1 BBauG kann das Gericht, wenn nur noch die Höhe der Geldentschädigung streitig ist, auf Antrag des Enteignungsbegünstigten beschließen, daß die Enteignungsbe-
 
hörde die Ausführung des Enteignungsbeschlusses anzuordnen hat. Der Antrag kann in allen Rechtszügen bis zu dem Schluß der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werden. Zuständig zur Entscheidung über diesen Antrag ist das Jeweils mit der Hauptsache befaßte Gericht, im vorliegenden Falle also, ähnlich wie im Falle des § 560 ZPO, das Revisionsgericht (vgl. auch BVerwGE 1, 45, 47).
Dem Antrag war stattzugeben.
Die Voraussetzung, daß nur noch die Entschädigung im Streit ist, ist gegeben. Die Anfechtung des Enteignungsbeschlusses hat sich von vornherein auf die Höhe der Entschädigung beschränkt. Die festgesetzte Entschädigung ist gezahlt (§ 165 Satz 3 BBauG).
Die Ausführung eines Enteignungsbeschlusses soll allerdings regelmäßig erst erfolgen, wenn er insgesamt nicht mehr anfechtbar und die Zahlung der vollen Enteignungsentschädigung mindestens durch Hinterlegung unter Verzicht auf Rücknahme gesichert ist (§ 117 Abs. 1 BBauG). Die vorzeitige Ausführungsanordnung kann insbesondere insofern die Stellung des Entschädigungsberechtigten verschlechtern, als sie ihm die Möglichkeit abschneidet, die Aufhebung des Enteignungsbeschlusses zu verlangen, wenn der noch umstrittene Teil der Entschädigung später nicht gezahlt wird (§ 120 BBauG). Dem kann jedoch in der Regel bei der Entscheidung darüber Rechnung getragen werden, ob die Anordnung der vorzeitigen Ausführung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden soll (§ 165 Satz 2 BBauG).
Da im vorliegenden Falle die Besitzeinweisung erfolgt ist, werden durch die Ausführungsanordnung auch insofern berechtigte Belange des Grundeigentümers nicht mehr beeinträchtigt. Sonstige schutzwürdige Interessen, die gegen die
 beantragte Anordnung sprechen könnten, sind nicht erkennbar, insbesondere auch von der Grundeigentümerin selbst nicht geltend gemacht worden.
Andererseits hat die Enteignungsbegünstigte, die die Flächen für Straßenbauzwecke verwandt hat, ein berechtigtes Interesse daran, das Verfahren soweit wie irgend möglich, insbesondere auch in register-rechtlicher Hinsicht, abzuschließen.
Die vorzeitige Ausführungsanordnung ist von der Leistung einer Sicherheit für den im Streit befindlichen Entschädigungsbetrag abhängig zu machen, wenn dessen Durchsetz-barkeit gefährdet sein kann. Das ist bei Gebietskörperschaften als Enteignungsbegünstigten, wie es hier der Fall ist, in der Regel zu verneinen. Anhaltspunkte für eine Ausnahme sind nicht erkennbar. Im übrigen spricht nach dem Abschluß des Verfahrens in der Berufungsinstanz auch der Rechtsgedanke des § 708 Nr. 7 ZPO für den Verzicht auf Sicherheitsleistung.
Nüßgens	Dr.Tidow	Lohmann
 Kröner
Boujong