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BGH · III ZR 52/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 52/69

Oktober 1961 fuhr der Kläger, damals Soldat auf Zeit, mit seinem Kraftwagen, in dem außer ihm seine Kameraden Otto MSBB und Friedrich GuMBBP saßen, bei unsichtigem Wetter auf ein quer zur Fahrbahn stehendes Kraftfahrzeug der US-Streitkräfte, das sich in dienstlichem Einsatz befand. Der Kläger hat ein rechtskräftiges Grund- und Teil« urteil des Landgerichts erstritten, wonach die Beklagte - bei Berücksichtigung von 1/4 Mitverschulden des Kläger; ihm Schmerzensgeld und Sachschaden aus dem Verkehrsunfal. Oktober 1961 dem Grunde nach zu 3/4 zu ersetzen hat und weiter festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm 3/4 des künftig noch entstehenden Schi dens zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Geset: auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übe: gehen. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen; es hat den neuen Antrag des Klägers als unbegründet abgewiesen, weil dieser Anspruch nicht bei dem Amt für Verteidigungslasten angemeldet worden sei und Jetzt nicht mehr geltend gemacht werden könne; denn die frühere Anmeldung des Klägers habe sich nur auf seinen persönlichen Schaden bezogen* Nach dieser Bestimmung gilt es als Verzicht auf den Anspruch, wenn ein Anspruchsberechtigter seinen Anspruch gegen die Streitkräfte nicht innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, geltend macht, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung vorliegt; ein Entschädigungsantrag, der nicht innerhalb eines Jahres seit dem schädigenden Ereignis eingegangen ist, wird nicht berücksichtigt. Januar 1962 spreche jedoch eindeutig nur von Schäden, die der Kläger persönlich durch den Unfall erlitten habe, ohne auch nur anzudeuten, daß der Kläger Mitfahrer in seinem Kraftwagen gehabt habe, und gestatte nicht die geringste Vermutung, daß außer den genau bezeichneten eigenen Ansprüchen auch noch Ausgleichsansprüche auf die Beklagte oder die Streitkräfte zukommen könnten. 2. Demgegenüber kann die Revision sich nicht darauf berufen, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger schon durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 15* Dezember 1965 zu 3/4 des künftig entstehenden Unfallschadens festgestellt worden ist und damit auch - so meint die Revision - die Grundlage des Befreiungsanspruchs bereits rechtskräftig feststehe. Denn die Rechtskraft eines früheren Urteils beschränkt sich auf dessen tatsächliche Grundlagen, sie erfaßt daher nicht einen auf weiteren Tatsachen beruhenden ergänzenden Sachverhalt (LM zu BGB § 133 A Nr. 2), wie er hier gegeben war, nachdem der Kläger von den Versicherungsträgern auf Ausgleich in Anspruch genommen wurde. Schadensersatzklage - die gesamte weitere Schadensersatzpflicht umfaßt, davon ausgegangen werden, daß mangels besonderer ausdrücklicher Einschränkung damit auch die Feststellung aller Schadensersatzansprüche begehrt wird, mögen sie vermögensrechtlicher oder ideeller Natur sein (LM zu BGB § 847 Nr* 3)* Das aber ändert nichts daran, daß die Rechtskraftwirkung eines früheren Feststellungsurteils sich nur auf die hierbei erörterten Forderungen bezieht, also nur so weit geht, als über die Schadensersatzpflicht des Schädigers entschieden ist* Dagegen ist hinsichtlich solcher Ansprüche, die noch nicht Gegenstand des früheren Urteils waren, eine Schadensersatzverpflichtung noch nicht rechtskräftig festgestellt; insoweit ist also der Kläger auch dem Grunde nach gehalten, darzutun, daß ihm der Schädiger auf Ersatz dieses Schadens haftet (BAG NJW 1963, 925, 927). Demgemäß hat das Landgericht seine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht für Zukunftsschäden allein in Richtung auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers getroffen und sowohl die Entscheidung über den Grund des Anspruchs (§ 304 ZPO) als auch die Feststellung hinsichtlich künftiger Schäden damit gerechtfertigt, daß die Höhe des Schmerzensgeldes und der ZukunftsSchäden sich noch nicht genau ermessen lasse, weil "der Kläger noch immer in ärztlicher Behandlung steht und evtl, noch mit weiteren operativen Eingriffen bei ihm zu rechnen ist”. Danach erstreckt die rechtskräftige Feststellung sich nicht auf den Jetzt behandelten Befreiungsanspruch, und der Kläger ist gehalten, die prozessualen Voraussetzungen und den Grund dieses Anspruchs darzulegen. 3. Demgemäß hat der Kläger auch darzulegen, daß hinsichtlich seines Befreiungsanspruchs die Fristen in Art. 8 Abs.6 FV - Ausschlußfristen, deren Wahrung das Gericht von Amts wegen zu beachten hat (BGHZ 34, 230) -eingehalten sind. Das Berufungsurteil führt zutreffend aus und die Revision vermag nicht in Abrede zu stellen, daß die Anmeldung des Klägers vom 11. Januar 1962 über Ausgleichsforderungen, denen der Kläger wegen seiner teilweisen Mithaftung ausgesetzt sein könnte, nichts besagt, und solche Forderungen, die auf den Kläger etwa zukommen und einen weiteren Schaden begründen könnten, auch nicht andeutungsweise erkennen läßt, da sie nur von den persönlichen Schäden des Klägers spricht, ohne die Anwesenheit von Mitfahrern auch nur zu erwähnen. Juni 1967 - also mehr als ein Jahr vorher - Ausgleichsansprüche zur Aufrechnung gestellt hat und damit für den Kläger ersichtlich geworden war, daß er mit Ansprüchen wegen seiner Mithaftung zu rechnen haben werde. Dort hat der Senat allerdings zugelassen, daß ein Anspruchsberechtigter einen von ihm innerhalb der Fristen nach Grund und Höhe geltend gemachten Anspruch nach dem Ablauf der Fristen erhöht, und demgemäß die Erhöhung eines zunächst mit 2.000 DM angemeldeten Schmerzensgeldanspruchs auf 15.000 DM zugestanden. Der Senat hat in diesem Zusammenhang erwogen, ob dem berechtigten Bedürfnis der Streitkräfte und der Bundesrepublik in der vorliegenden Sache nicht schon dadurch Genüge getan ist, daß - wie die von der Beklagten zu den Gerichtsakten eingereichten Bescheide des Amtes für Verteidigungslasten vom 26. Allerdings konnte das Amt für Verteidigungslasten, wenn die verschiedenen Anträge zusammen bearbeitet wurden, dem Zusammenhang entnehmen, daß der Kläger Mitfahrer hatte und auch diese bei dem Unfall verletzt worden waren, und es wäre weiter denkbar, daß das Amt aus der Verletzung anderer Unfallbeteiligter auf eine künftig mögliche Inanspruchnahme des Klägers in Form von Ausgleichsansprüchen hätte schließen können. Denn selbst wenn damit gerechnet werden konnte, daß die verschiedenen, den Unfall betreffenden Anmeldungen an denselben Sachbearbeiter gelangen, konnte dieser in der Anmeldung des Klägers die Geltendmachung einer Befreiung von Ausgleichsansprüchen deshalb nicht sehen, weil der Kläger für die von ihm angeführten persönlichen Schäden vollen Ersatz beanspruchte, ohne eine Mithaftung zu berücksichtigen oder zu erwähnen, Die Anmeldung des Klägers ließ also diese Frage offen, sie konnte nur so verstanden werden, daß der Kläger mit Ausgleichsforderungen nicht rechne, und auch im anschließenden Rechtsstreit hat der Kläger, nachdem er in der Klageschrift lediglich die Betriebsgefahr bezüglich seines persönlichen Schadens mit 1/4 als berücksichtigungsfähig zugestanden hat, Ausgleichsansprüche erst eingeführt, nachdem die Fristen auch bei wohlwollender Auslegung bereits verstrichen waren.

Zitierte Normen: § 304 ZPO
geltenUnfallAnmeldungAnspruchKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

0400 068
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZR 52/69	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23* November 1972 Schorm,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Rudolf N Phfl^B-Me
 Straße
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die Bundesrepublik Deutschland, handelnd in Prozeßstandschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, dieses vertreten durch den Präsidenten der Oberfinanzdirektion Nt
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 1972 durch den Vorsitzenden Richter Hubert Meyer sowie die Richter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Dr. Krohn
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. November 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Am 23. Oktober 1961 fuhr der Kläger, damals Soldat auf Zeit, mit seinem Kraftwagen, in dem außer ihm seine Kameraden Otto MSBB und Friedrich GuMBBP saßen, bei unsichtigem Wetter auf ein quer zur Fahrbahn stehendes Kraftfahrzeug der US-Streitkräfte, das sich in dienstlichem Einsatz befand. Der Kläger und seine beiden Mitfahrer wurden verletzt, der Kraftwagen des Klägers total beschädigt.
Der Kläger meldete am 11. Januar 1962 Schadensersatzansprüche bei dem Amt für Verteidigungslasten in N^HII^P an. Die Beklagte zahlte ihm am 15. November 1963 ein Schmerzensgeld von 1 000 DM. Mit Bescheid vom 2. September 1966 erkannte das Amt für Verteidigungslasten dem Kläger
 weitere 3 500 DM zu. Der Kläger lehnte Jedoch die Annahm dieses Betrages ab und reichte am 24. Dezember 1963 eine Klage bei dem Landgericht ein, die der Oberfinanzdirekti* am 2. Januar 1964 zugestellt wurde.
Der Kläger hat ein rechtskräftiges Grund- und Teil« urteil des Landgerichts erstritten, wonach die Beklagte - bei Berücksichtigung von 1/4 Mitverschulden des Kläger; ihm Schmerzensgeld und Sachschaden aus dem Verkehrsunfal. vom 23. Oktober 1961 dem Grunde nach zu 3/4 zu ersetzen hat und weiter festgestellt wird, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm 3/4 des künftig noch entstehenden Schi dens zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht kraft Geset: auf einen öffentlich-rechtlichen Versicherungsträger übe: gehen.
Im Betragsverfahren hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld - mindestens 10 250 DM -, ferner 112,51 Dl als Zinsen aus einem Sachschadensbetrag, Verdienstausfall in Höhe von 441,36 DM sowie eine monatliche Rente von 56,01 DM für einen begrenzten Zeitraum gefordert. Die Beklagte hat diese Ansprüche geleugnet und hilfsweise die Aufrechnung mit einem dem Mitverschulden entsprechenden Anteil an Gegenforderungen geltend gemacht, die sie wegei ihrer Aufwendungen für die übrigen verletzten Unfallbeteiligten zu haben glaubt.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 12 713,26 DM nebst Zinsen zu zahlen, die weitergehende Klage Jedoch abgewiesen. Mit der Berufung hat de] Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiter« 2 007,51 DM nebst Zinsen begehrt und seine Klage um den
 
Antrag erweitert, den Kläger in Höhe von 3/4 von sämtlichen Ansprüchen anderer Beteiligter bzw. deren Rechtsnachfolger aus dem Unfall vom 23. Oktober 1961 freizustellen, insbesondere von den Ansprüchen der Bundesversicherungsanstalt in Berlin und des Landesversorgungsamtes in München hinsichtlich des verletzten GuflHBBB«
Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen; es hat den neuen Antrag des Klägers als unbegründet abgewiesen, weil dieser Anspruch nicht bei dem Amt für Verteidigungslasten angemeldet worden sei und Jetzt nicht mehr geltend gemacht werden könne; denn die frühere Anmeldung des Klägers habe sich nur auf seinen persönlichen Schaden bezogen*
Nur hiergegen richtet sich die Revision des Klägers mit dem Anträge, unter teilweiserAufhebung des Vorderurteils, soweit die mit der Berufung vorgenommene Klageerweiterung um den Freistellungsanspruch zurückgewiesen worden 1st, in diesem Umfang gemäß den diesseits zuletzt gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe Die Revision bleibt erfolglos.
1• Die Zulässigkeit des Antrages ist nach den Bestimmungen des Finanzvertrages zu beurteilen.
Der Unfall, auf dem die Schäden des Klägers, aber auch die des verletzten Mitfahrers GuflflHHM beruhen,
 
war am 23« Oktober 1961. Damals galt für Ansprüche dieser Art noch der Finanzvertrag. Nach Art. 26 des Gesetzes zu dem NATO-Truppenstatut vom 18. August 1961 (BGBl II 1183) sollten die Art. 3 bis 25, die die Verfahrensvorschriften (Art. 6 bis 14) einschließen, mit dem NATO-Truppenstatut in Kraft treten. Dieses Statut, das Zusatzabkommen und die sonstigen Zusatzvereinbarungen hierzu sind für die Bundesrepublik am 1. Juli 1963 in Kraft getreten. Sie sind auf Schäden anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt verursacht worden sind. Auf Schäden, die vor diesem Zeitpunkt verursacht worden sind oder als vor diesem Zeitpunkt verursacht gelten, sind weiterhin die bisher geltenden Vorschriften (Art. 8, 9 des Finanzvertrages nebst den dazu geschlossenen Ausführungsabkommen) anzuwenden (so die Erläuterungen des Bundesministers der Finanzen zu dem Entschädigungsrecht der Truppenschäden, 1964 Teil I A 3; Palandt, BGB 31. Aufl. zu Truppenschäden, Einleitung 5 und 7, Seite 2283 f)•
Maßgebend ist daher in erster Linie Art. 8 Abs. 6 FV. Nach dieser Bestimmung gilt es als Verzicht auf den Anspruch, wenn ein Anspruchsberechtigter seinen Anspruch gegen die Streitkräfte nicht innerhalb von 90 Tagen von dem Zeitpunkt an, in welchem er von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, geltend macht, es sei denn, daß ein triftiger Grund für die nicht fristgerechte Geltendmachung vorliegt; ein Entschädigungsantrag, der nicht innerhalb eines Jahres seit dem schädigenden Ereignis eingegangen ist, wird nicht berücksichtigt.
Das Berufungsgericht hat den Befreiungsanspruch, um den es Jetzt allein noch geht, als nicht rechtzeitig angemeldet und geltend gemacht erachtet; es hat erwogen: Die
 
90-Tage-Frist habe für den Kläger nach seiner ersten Anhörung durch die Polizei am 26. Oktober 1961 begonnen, denn spätestens hierbei habe der Kläger von den Einzelheiten des Unfallhergangs und der maßgeblichen Beteiligung eines Fahrzeuges der US-Streitkräfte erfahren. Die rechtzeitige Anmeldung des Klägers vom 11. Januar 1962 spreche jedoch eindeutig nur von Schäden, die der Kläger persönlich durch den Unfall erlitten habe, ohne auch nur anzudeuten, daß der Kläger Mitfahrer in seinem Kraftwagen gehabt habe, und gestatte nicht die geringste Vermutung, daß außer den genau bezeichneten eigenen Ansprüchen auch noch Ausgleichsansprüche auf die Beklagte oder die Streitkräfte zukommen könnten. Der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Befreiungsanspruch sei weder hierbei noch später angemeldet worden. Als der Kläger ihn erstmals mit der Berufungsbegründung vom 1. Juli 1968 vorgetragen habe,sei auch die Jahresfrist, die mit dem Unfall begonnen habe, längst verstrichen gewesen.
2. Demgegenüber kann die Revision sich nicht darauf berufen, daß die Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger schon durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts vom 15* Dezember 1965 zu 3/4 des künftig entstehenden Unfallschadens festgestellt worden ist und damit auch - so meint die Revision - die Grundlage des Befreiungsanspruchs bereits rechtskräftig feststehe. Denn die Rechtskraft eines früheren Urteils beschränkt sich auf dessen tatsächliche Grundlagen, sie erfaßt daher nicht einen auf weiteren Tatsachen beruhenden ergänzenden Sachverhalt (LM zu BGB § 133 A Nr. 2), wie er hier gegeben war, nachdem der Kläger von den Versicherungsträgern auf Ausgleich in Anspruch genommen wurde. Allerdings kann bei einer zusätzlichen Feststellungsklage, die - neben einer bezifferten
 
Schadensersatzklage - die gesamte weitere Schadensersatzpflicht umfaßt, davon ausgegangen werden, daß mangels besonderer ausdrücklicher Einschränkung damit auch die Feststellung aller Schadensersatzansprüche begehrt wird, mögen sie vermögensrechtlicher oder ideeller Natur sein (LM zu BGB § 847 Nr* 3)* Das aber ändert nichts daran, daß die Rechtskraftwirkung eines früheren Feststellungsurteils sich nur auf die hierbei erörterten Forderungen bezieht, also nur so weit geht, als über die Schadensersatzpflicht des Schädigers entschieden ist* Dagegen ist hinsichtlich solcher Ansprüche, die noch nicht Gegenstand des früheren Urteils waren, eine Schadensersatzverpflichtung noch nicht rechtskräftig festgestellt; insoweit ist also der Kläger auch dem Grunde nach gehalten, darzutun, daß ihm der Schädiger auf Ersatz dieses Schadens haftet (BAG NJW 1963, 925, 927).
So liegt es hier. Der Feststellungsantrag des Klägers bezog sich von Anfang an nicht auf alle denkbaren Unfallfolgen; in der Klageschrift (dort Bl. 13) ist er damit begründet, der Kläger werde mit großer Wahrscheinlichkeit aus der Bundeswehr ausscheiden, es könne noch nicht gesagt werden, wie seine Zukunft sich gestalten werde, insbesondere, ob der Kläger genauso viel verdienen werde, wie wenn der Unfall sich nicht ereignet hätte. Diese Begründung des Feststellungsanspruchs, die auf den rein persönlichen Verhältnissen des Klägers aufbaut, hat der Kläger auch beibehalten, nachdem er seinen Feststellungsantrag im Schriftsatz vom 10. August 1965 (dort Bl. 5 » Bl. 107 GA) berichtigt hat. Demgemäß hat das Landgericht seine rechtskräftige Feststellung der Schadensersatzpflicht für Zukunftsschäden allein in Richtung auf die persönlichen Verhältnisse des Klägers getroffen und sowohl die Entscheidung über den Grund des
 
Anspruchs (§ 304 ZPO) als auch die Feststellung hinsichtlich künftiger Schäden damit gerechtfertigt, daß die Höhe des Schmerzensgeldes und der ZukunftsSchäden sich noch nicht genau ermessen lasse, weil "der Kläger noch immer in ärztlicher Behandlung steht und evtl, noch mit weiteren operativen Eingriffen bei ihm zu rechnen ist”. Diese Feststellung bezieht sich also nach der Anspruchs- und der Entscheidungsbegründung allein auf Schäden, die sich aus der Entwicklung der persönlichem Verhältnisse des Klägers ergeben könnten; sie umfaßt Nachteile, die sich bei der rechtlichen Abwicklung der Unfallsfolgen infolge einer Ausgleichspflicht des Klägers ergeben könnten, nicht. Danach erstreckt die rechtskräftige Feststellung sich nicht auf den Jetzt behandelten Befreiungsanspruch, und der Kläger ist gehalten, die prozessualen Voraussetzungen und den Grund dieses Anspruchs darzulegen.
3. Demgemäß hat der Kläger auch darzulegen, daß hinsichtlich seines Befreiungsanspruchs die Fristen in Art. 8 Abs. 6 FV - Ausschlußfristen, deren Wahrung das Gericht von Amts wegen zu beachten hat (BGHZ 34, 230) -eingehalten sind. Daran fehlt es hier. Das Berufungsurteil führt zutreffend aus und die Revision vermag nicht in Abrede zu stellen, daß die Anmeldung des Klägers vom 11. Januar 1962 über Ausgleichsforderungen, denen der Kläger wegen seiner teilweisen Mithaftung ausgesetzt sein könnte, nichts besagt, und solche Forderungen, die auf den Kläger etwa zukommen und einen weiteren Schaden begründen könnten, auch nicht andeutungsweise erkennen läßt, da sie nur von den persönlichen Schäden des Klägers spricht, ohne die Anwesenheit von Mitfahrern auch nur zu erwähnen.
 
Umfaßt hiernach die erste Anmeldung des Klägers solche Ausgleichsforderungen gegen ihn nicht, so hätte der Kläger solche Ansprüche, sobald sie sich als möglich abzeichneten, als weiteren Schaden fristgemäß nachmelden müssen. Das aber ist nicht geschehen. Vielmehr hat der Kläger einen Befreiungsanspruch erst in der Berufungsbegründung vom 1. Juli 1968 im Betragsverfahren geltend gemacht, nachdem die Beklagte schon im Schriftsatz vom 16. Juni 1967 - also mehr als ein Jahr vorher - Ausgleichsansprüche zur Aufrechnung gestellt hat und damit für den Kläger ersichtlich geworden war, daß er mit Ansprüchen wegen seiner Mithaftung zu rechnen haben werde. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung in BGHZ 34, 230 geht in diesem Zusammenhang fehl. Dort hat der Senat allerdings zugelassen, daß ein Anspruchsberechtigter einen von ihm innerhalb der Fristen nach Grund und Höhe geltend gemachten Anspruch nach dem Ablauf der Fristen erhöht, und demgemäß die Erhöhung eines zunächst mit 2.000 DM angemeldeten Schmerzensgeldanspruchs auf 15.000 DM zugestanden. Das aber trifft die vorliegende Sache nicht. Denn hier hat der Kläger den streitigen Befreiungsanspruch erst am 1. Juli 1968 - ohne Jede vorherige Ankündigung und ohne vorherige Angabe von Tatsachen, aus denen auf einen solchen möglichen Anspruch hätte geschlossen werden können - nach Fristablauf eingeführt und damit einen neuen, bisher nicht genannten urid nicht behandelten Anspruch zur Entscheidung gestellt. Das wird der Fristsetzung in Art. 8 Abs. 6 FV nicht gerecht, selbst und gerade wenn berücksichtigt wird, daß die Fristen den Geschädigten nicht in seinen berechtigten Ansprüchen beschränken wollen, sondern darauf abzielen, den Streitkräften und der Bundesrepublik bald ein ungefähres Schadensbild zu geben und einen Überschlag zu
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ermöglichen, welche Schadensleistungen sie voraussichtlich werden erbringen müssen (vgl, BGH NJW 1961, 1529 und LM zu Finanzvertrag Nr, 13).
Der Senat hat in diesem Zusammenhang erwogen, ob dem berechtigten Bedürfnis der Streitkräfte und der Bundesrepublik in der vorliegenden Sache nicht schon dadurch Genüge getan ist, daß - wie die von der Beklagten zu den Gerichtsakten eingereichten Bescheide des Amtes für Verteidigungslasten vom 26. April 1967 ergeben - die Wehrbereichsverwaltung VI in München Ansprüche wegen ihrer Leistungen zugunsten der drei Unfallverletzten unter dem 14. November 1961, also noch vor der Anmeldung des Klägers, geltend gemacht hatte. Jedoch wurde dadurch dem Anmeldungserfordern!s des Art. 8 Abs. 6 FV zugunsten des Klägers nicht Genüge getan. Allerdings konnte das Amt für Verteidigungslasten, wenn die verschiedenen Anträge zusammen bearbeitet wurden, dem Zusammenhang entnehmen, daß der Kläger Mitfahrer hatte und auch diese bei dem Unfall verletzt worden waren, und es wäre weiter denkbar, daß das Amt aus der Verletzung anderer Unfallbeteiligter auf eine künftig mögliche Inanspruchnahme des Klägers in Form von Ausgleichsansprüchen hätte schließen können. Diese Möglichkeit aber vermag eine dem Anmeldungs-erfordernis entsprechende Geltendmachung des Anspruchs seitens des Klägers nicht zu ersetzen. Die Bestimmung will eine klare Grundlage für das Verfahren schaffen, eine solche aber konnte die Anmeldung des Klägers für einen Ausgleichsanspruch nicht geben. Denn selbst wenn damit gerechnet werden konnte, daß die verschiedenen, den Unfall betreffenden Anmeldungen an denselben Sachbearbeiter gelangen, konnte dieser in der Anmeldung des Klägers die Geltendmachung einer Befreiung von Ausgleichsansprüchen
 deshalb nicht sehen, weil der Kläger für die von ihm angeführten persönlichen Schäden vollen Ersatz beanspruchte, ohne eine Mithaftung zu berücksichtigen oder zu erwähnen, Die Anmeldung des Klägers ließ also diese Frage offen, sie konnte nur so verstanden werden, daß der Kläger mit Ausgleichsforderungen nicht rechne, und auch im anschließenden Rechtsstreit hat der Kläger, nachdem er in der Klageschrift lediglich die Betriebsgefahr bezüglich seines persönlichen Schadens mit 1/4 als berücksichtigungsfähig zugestanden hat, Ausgleichsansprüche erst eingeführt, nachdem die Fristen auch bei wohlwollender Auslegung bereits verstrichen waren. Der Kläger muß sich insoweit entgegenhalten lassen, daß die Versäumung der Anmeldung als Verzicht auf den Anspruch gilt.
Die Revision erweist sich daher als unbegründet und ist zurückzuweisen.
Dr.
Beyer
 Gähtgens
Meyer
 Kreft
Dr. Krohn