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BGH

Gericht: BGH

BGB §§ 823 F, 839 D; PrALR Einl» § 75 Bio Erben eines durch unerlaubte Handlung tödlich Verletzten sind - abgesehen von den Sonderregelungen der §§ 844, 845 BGB - sowohl nach § 825 BGB als auch nach § 839 BGB (in Verb, mit Art, 34 GrundG) auf diejenigen Ersatzansprüche gegen den Schädiger beschränkt, die auch der Bx’blasser schon zu seinen Lebzeiten hätte geltend machen können, selbst wenn die Folgen des Schadensereignisses noch über den Ei’bfall hinausv/irkon und das Vermögen des Erblassers nach seinem Tod nunmehr in der Person der Ei'ben schädigen» Diese Grundsätze gelten auch für die Aufopferungsentschädigung» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« Januar 1968 unter Mitwirkung dos Senatspi'äsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Gähtgens für Recht erkannt: Bio Kläger, die den Notar als seine Kinder beerbt haben, haben am 23o Oktober 1958 Ersatzansprüche bei dem Landratsamt - Amt für Verteidigungslasten - in Schwäbisch Hall ange-meldet, das mit Bescheid vom 23. September 1964 bei dem Landgericht eingogangenon und der Beklagten am 23, Oktober 1964 zugestellten Klage haben die Kläger die-Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von 33 076j30 sfrs, hilfsweise eines entsprechenden Betrags in Deutscher Mark nebst Zinsen als Ersatz der Aufwendungen verlangt, welche durch die Auflösung des Notariats CflBHB entstanden sind, Sic haben hierzu vorgetragen: Auf Grund des Schweizerischen Gesetzes über die Organisation des Notariats vom 17. Amtspflicht deö Soldaten Jeraison nicht nur gegenüber Notar CHB sondern auch gegenüber den Hinterbliebenen bestandene Ferner haben die Kläger zusammen mit ihrem früheren Mitkläger Henri Cf|IHl als Erben der am 19» Juli 1961 verstorbenen Mutter des getöteten Notars mit der Klage von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Betrages von 19 166,30 sfrs nebst Zinsen als Ersatz für den der Erblasserin durch den Tod des Notars entzogenen Unterhalt verlangt« Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Zu dem geltend gemachten Ersatz der Aufwendungen für die Auflösung dos Notariats hat sie geltend gemacht: Es handele sich um eigene Verbindlichkeiten der Erben, für die sie nicht aufsukommen habe« Auch die Höhe und die Notwendigkeit dieser Aufwendungen werde bestritten« Außerdem müßten sich die Kläger Einnahmen von mindestens 17 000 sfrs anrechnen lassen, die bei der Abwicklung des Notariats erzielt worden seien« Mit der Berufung haben die Kläger nur ihren Antrag auf Ersatz der durch die Auflösung des Notariats entstandenen Aufwendungen weiter verfolgt« Sie haben von den geltend gemachten Aufwendungen Einnahmen von 3 050,90 sfrs abgesetzt und die Erstattung des danach verbleibenden Betrages von 30 825,40 sfrs nebst Zinsen auch unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung verlangt« November I960 - BGBl I 852 - die Gegenseitigkeit mit der Schweiz nur insoweit verbürgt ist, als Amtepflichtverletzungen nach dem 31« Dezember 1958 und nicht von einem Soldaten begangen worden sind. Der Revision ist zuzugeben, daß der Schädiger infolge dieser Beschränkung der Ersatzpfiicht auf den von dem Erblasser noch zu Lebzeiten selbst erlittenen Schaden unter Umständen durch den von ihm herbeigeführten vorzeitigen Tod des Betroffenen begünstigt wird, und zwar um so mehr, je liegen auch die Kläger, die als Erben ihres getöteten Vaters von dem Ereignis, auf das der geltend gemachte Schaden zurück- [ zuführen ist, im haftungsrechtlichen Sinne nur mittelbar j Berufungsgerichts den Unfall in Erfüllung militärischer Aufgaben verschuldet hat, jedem gegenüber die Amtspflicht gehabt habe, ihn vor einer Schädigung durch den benutzten Lastkraftwagen zu bewahren, und deshalb auch die Kläger, die ohne den Unfall mit den Aufwendungen für die Auflösung des Notariats nicht belastet worden wären, durch die Versäumung dieser Amtspflicht unmittelbar verletzt worden f 2o Entgegen der Ansicht der Revision ist der geltend gemachte Schaden dem Erblasser bis zu seinem Tod nicht erwachsen, selbst wenn - wie die Kläger meinen - bereits zu Lebzeiten des Notars eine "bedingte51 Verpflichtung bestanden hat, das Notariat aufzulösen, wenn der Notar außerstande war, sein Amt fortzuführen. Deshalb sind die durch die Auflösung des Notariats verursachten Belastungen in dieser Beziehung nicht anders zu beurteilen als die sogenannten Erbfallschulden, die erst in der Person der Erben entstehen und - abgesehen von den Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB) - von dem Schädiger nicht zu ersetzen sind. Dabei kann dahinstehen, ob zv/isehen dem Unfall und dem Tod des Notars noch eine kurze Zeitspanne gelegen hat, in der das Vermögen des Erblassers mit der Gewißheit belastet war, daß es zur Auflösung des Notariats kommen würde. Bis zu dem Tod des Notars am 31* Juli 1958 sind für die Auflösung des Notariats weder Mittel aufgewendet worden, die der Erblasser hätte ersetzt verlangen können, noch Verpflichtungen eingegangen, von denen der Erblasser durch den Haftungsschuldner freigestellt werden mußte, Bas gilt nicht nur für die Forderungen des erst am 2. Landry, der vom Oktober 1958 bis Juni 1959 für das Notariat tätig geworden ist sowie die Kosten der im Dezember 1959 durchgeführten Revision des Notariats durch die Efm^-Treuhand AG in BUM? Biese Verpflichtungen hätten den Notar auch ohne den Unfall betroffen; als eine durch den Unfall bedingte Belastung können sie sieh nur insoweit ausgewirkt haben, als die Gegen1Pistungen aus diesen Verträgen infolge des plötzlichen Todes des Notars für das Notariat nutzlos geworden sind oder doch nicht mehr in dem Maß genutzt werden konnten wie zu Lebzeiten des Notars. Ebenso wie ein auf den Tod des Notars etwa zurüekzuführander Gewinnentgang hat sich deshalb auoh di *-*-*r Schaden erst nach dom Erbfall in der Person der Erben verwirklicht. Da der geltend gemachte Schaden nicht dem getöteten Notar, sondern erst den Klägern als mittelbar Geschädigten entstanden ist, ist die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen .

Zitierte Normen: § 75 BGB § 97 ZPO
BGBNotarNotariatsErblasserTodKlägerRevisionErbeSchaden

Volltext der Entscheidung

d
Nachschlagewerk: ja BGH 2:___________nein
BGB §§ 823 F, 839 D; PrALR Einl» § 75
Bio Erben eines durch unerlaubte Handlung tödlich Verletzten sind - abgesehen von den Sonderregelungen der §§ 844, 845 BGB - sowohl nach § 825 BGB als auch nach § 839 BGB (in Verb, mit Art, 34 GrundG) auf diejenigen Ersatzansprüche gegen den Schädiger beschränkt, die auch der Bx’blasser schon zu seinen Lebzeiten hätte geltend machen können, selbst wenn die Folgen des Schadensereignisses noch über den Ei’bfall hinausv/irkon und das Vermögen des Erblassers nach seinem Tod nunmehr in der Person der Ei'ben schädigen» Diese Grundsätze gelten auch für die Aufopferungsentschädigung»
BGH,Urt»v. 8. Januar 1968 ~ III 2R 52/67 - OLG Stuttgart
LG ElIwangen/ Jagst
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
III_ZRJ2/61 URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
80 Januar 1968 Groß, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 iweg A,
, La Ohaux-de-Pond s
lo Marie Therese G B^IBB (Schweiz),
2o Genevieve G______________
(Schweiz), Ave. Leopold *Rj
3. -..
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Frhr.v,
die Bundesrepublik Deutschland -in Prozeßstandschaft handelnd für die Vereinigten Staaten von Amerika vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Finanzminister des Landes Baden-Württemberg, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten von Nordwl’r ttemberg,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. flHV
 
Dor III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« Januar 1968 unter Mitwirkung dos Senatspi'äsidenten Dr« Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br. Beyer und Gähtgens
 für Recht erkannt:
Bio Revision der Klager gegen das am 20./23.
Januar 1967 an Verkündungs Statt zugosteilte Urteil des 1. Zivilsenats des Oherlandesgerichts Stuttgart vom 5« Januar 1967 wird surückgowiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Revisionsreohts— zuges je zu l/3 zu tragen.
Von Rechts wogen
 Tatbestand:
Ber Soldat der US-Streitkräfte Jemison verschuldete auf der Fahrt mit einem Lastkraftwagen in Erfüllung militärischer Aufgaben einen Verkohrsunfall, bei dem der Schweizer Notar C^Bund seine Ehefrau am 31» Juli 1958 in der Nähe von Bad Mergentheim getötet wurden. Bio Kläger, die den Notar als seine Kinder beerbt haben, haben am 23o Oktober 1958 Ersatzansprüche bei dem Landratsamt - Amt für Verteidigungslasten - in Schwäbisch Hall ange-meldet, das mit Bescheid vom 23. Juli 1964, den Klägern zugestcllt am 27. Juli 1964, die Ansprüche teilweise anerkannt hat o
3 -
Mit dor am 24. September 1964 bei dem Landgericht eingogangenon und der Beklagten am 23, Oktober 1964 zugestellten Klage haben die Kläger die-Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines weiteren Betrages von 33 076j30 sfrs, hilfsweise eines entsprechenden Betrags in Deutscher Mark nebst Zinsen als Ersatz der Aufwendungen verlangt, welche durch die Auflösung des Notariats CflBHB entstanden sind, Sic haben hierzu vorgetragen: Auf Grund des Schweizerischen Gesetzes über die Organisation des Notariats vom 17. Mai 1911 habe der Staatsrat des Kantons Neuenburg durch Entschließung vom 2, August 1958 den Notar Louis PUB zu dem Vertreter des verstorbenen Notars bestimmt, der die Aufgabe gehabt habe, die Guthaben der Klienten solange zu verwalten und sicherzustellen, bi3 das Notariat von einem anderen Notar übernommen worden sei. Durch seine Tätigkeit seien.' Kosten von 12 101,90 sfrs entstanden. Weitere Kosten von 4 500 sfrs seien durch die Hinzuziehung des Treuhänders P
des Notariats 2 489980 sfrs bezahlt werden müssen. Ferner seien in der Zeit vom 1. August 1958 bis 31. Januar 1959 an das Personal des Notariats für Löhne und Gehälter ins-, gesamt 12 384,60 sfrs und an Miete für die Büroräume 2 400 sfrs bezahlt worden. Bei diesen Aufwendungen von insgesamt 33 876,30 sfrs handele es sich um Schäden, die bereits in der Person des Notars CBBBBent standen seien. Die Verpflichtung, das Notariat in der geschehenen Welse aufzulösen, beruhe auf Gesetz und sei bereits mit der Zulassung zu dem Notariat begründet worden. Der tfnfall sei lediglich die Bedingung, durch welche die gesetzlich vor^-geschriobene Last ausgclöst worden sei. Überdies habe die
 An die
 Treuhand AG in
 
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Amtspflicht deö Soldaten Jeraison nicht nur gegenüber Notar CHB sondern auch gegenüber den Hinterbliebenen bestandene
 Ferner haben die Kläger zusammen mit ihrem früheren Mitkläger Henri Cf|IHl als Erben der am 19» Juli 1961 verstorbenen Mutter des getöteten Notars mit der Klage von der Beklagten die Zahlung eines weiteren Betrages von 19 166,30 sfrs nebst Zinsen als Ersatz für den der Erblasserin durch den Tod des Notars entzogenen Unterhalt verlangt«
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten« Zu dem geltend gemachten Ersatz der Aufwendungen für die Auflösung dos Notariats hat sie geltend gemacht: Es handele sich um eigene Verbindlichkeiten der Erben, für die sie nicht aufsukommen habe« Auch die Höhe und die Notwendigkeit dieser Aufwendungen werde bestritten« Außerdem müßten sich die Kläger Einnahmen von mindestens 17 000 sfrs anrechnen lassen, die bei der Abwicklung des Notariats erzielt worden seien«
Bas Landgericht hat den Anspruch auf Ersatz des der Mutter dos verstorbenen Notars entzogenen Unterhalts in Höhe von 9 566,70 sfrs nebst Zinsen stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen«
Mit der Berufung haben die Kläger nur ihren Antrag auf Ersatz der durch die Auflösung des Notariats entstandenen Aufwendungen weiter verfolgt« Sie haben von den geltend gemachten Aufwendungen Einnahmen von 3 050,90 sfrs abgesetzt und die Erstattung des danach verbleibenden Betrages von 30 825,40 sfrs nebst Zinsen auch unter dem Gesichtspunkt der Aufopferung verlangt«
Die Berufung ist erfolglos geblieben«
 
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihren zuletzt gestellten Klageantrög weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuwoisen.
Entscheidungsgründo:
Die Revision hat keinen Erfolg«
Zutreffend beurteilt das Berufungsgericht die Pflicht der Beklagten zu dem Ausgleich der Unfallfolgen nach deutschem Recht, und zwar gemäß Art. 8 Abs. 4 Satz 1 des Finanzvertrages in der Fassung vom 30. Marz 1955 - BGBl II 301, 381 - (PV) so, als ob an dem Verkehrsunfall bei sonst gleichem Gcsehehenaablauf nicht US-Streitkräfto, sondern ötreitkräftc der Bundesrepublik beteiligt gewesen wären«
Es braucht der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, oh der Ersatzanspruch der Kläger, soweit er aus Amtshaftungsgrundsätzen hergeleitet wird, deshalb nicht besteht, weil nach der Bekanntmachung Über die Haftung der Bundesrepublik Deutschland für ihre Beamten und Soldaten gegenüber den Angehörigen der Schweiz vom 18. November I960 - BGBl I 852 - die Gegenseitigkeit mit der Schweiz nur insoweit verbürgt ist, als Amtepflichtverletzungen nach dem 31« Dezember 1958 und nicht von einem Soldaten begangen worden sind. Denn die Beklagte braucht fürden geltend gemachten Schaden schon aus einem anderen Grunde nicht einzustehen.
1. Soweit die Beklagte überhaupt einen Ausgleich schuldet, hat sie für die durch die Auflösung des Notariats CflHI entstandenen Aufwendungen weder Schadensersatz noch eine Entschädigung nach Aufopferungsgrundsätzen zu leisten, wenn

i
 
dieser Schaden das Vermögen des Notars	erst	nach
 seinem rod betroffen hat» Das deutsche Schadensersatz-recht wird im Bereich der Delikts- und Gefährdungshaftung von dem Grundsatz beherrscht, daß nur der Schaden, den der Vorletzte selbst erlitten hat, zu ersetzen ist, und mittelbar geschädigte Personen für ihren Schaden Ersatz nur in den Umfang der §§ 844, 845 BGB verlangen können, die den hier geltend gemachten Schaden nicht erfassen (BGH2 7, 50,
 33p 34 mit weiteren Nachweisen)-, Das gilt auch für den Pall, daß die Verletzung des Betroffenen seinen Tod zur Folge hat, und führt dazu, daß seine Erben ungeachtet des Umstandes, daß sie im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechtsstellung des Erblassers eingerückt sind, von den genannten Ausnahmen abgesehen auf diejenigen Ersatzansprüche gegen den Schädiger beschränkt sind, die auch der Erblasser schon zu seinen Lebzeiten hätte geltend machen können, selbst wenn die Folgen dos Schadensereignisses noch über den Erbfall hinaus wirken und das Vermögen des Erblassers nach seinem Tod nunmehr in der Person der Erben schädigen (BGH Urteil vom 20. Februar 1962 - VI ZH 65/61 » NJW 1962, 911 — Vers?, 1962, 337, 338). Mittelbar geschädigt ist der Erbe deshalb z.B. auch durch die aus Anlaß des Erbfalls eintretenden Belastungen, die sogenannten Erbfallschulden; lediglich die Kosten der Beerdigung des Erblassers kann er kraft der Ausnahmevorschrift des § 844 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.
Der Revision ist zuzugeben, daß der Schädiger infolge dieser Beschränkung der Ersatzpfiicht auf den von dem Erblasser noch zu Lebzeiten selbst erlittenen Schaden unter Umständen durch den von ihm herbeigeführten vorzeitigen Tod des Betroffenen begünstigt wird, und zwar um so mehr, je
 
eher der Tod eintritt. Dieses Ergebnis ist aber von dem Gesetzgeber, der ein sehutzwürdiges Interesse der Hinterbliebenen des Getöteten an einem Ausgleich ihrer Schäden nur im Rahmen der §§ 844, 845 BGB anerkannt hat, bewußt in Kauf genommen worden (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zu dem BGB Bö» II S. 1106/7) und kann deshalb nicht zu einer HaftungserWeiterung führen.
Diese Grundsätze treffen auch für Ersatzansprüche nach den Vorschriften über die Amtshaftung (§ 859 BGB in Verbindung mit Arte 54 GG) zu (RGZ 94, 102, 105 f? 126,	j
 255? 255 f) und gelten in gleicher Weise für die Aufopferungen entSchädigung, die nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats den durch einen hoheitlichen Eingriff nur mittelbar Betroffenen nur im Rahmen der entsprechend anzu-wendendon §§ 844, 845 BGB gewährt wird (BGHZ 18, 286; 20,	[
 81, 82; 54, 23, 24'ff).	I
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Der Beschränkung der Ausglcichsansprücho dos Erben	|
auf die von dem Erblasser selbst erlittenen Schäden unter-	I
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liegen auch die Kläger, die als Erben ihres getöteten Vaters von dem Ereignis, auf das der geltend gemachte Schaden zurück- [ zuführen ist, im haftungsrechtlichen Sinne nur mittelbar	j
betroffen worden sind. Zu Unrecht meint die Revision? daß	j
der amerikanische Soldat, der nach den Feststellungen des	}
Berufungsgerichts den Unfall in Erfüllung militärischer Aufgaben verschuldet hat, jedem gegenüber die Amtspflicht gehabt habe, ihn vor einer Schädigung durch den benutzten Lastkraftwagen zu bewahren, und deshalb auch die Kläger, die ohne den Unfall mit den Aufwendungen für die Auflösung des Notariats nicht belastet worden wären, durch die Versäumung dieser Amtspflicht unmittelbar verletzt worden	f
I
seien. Die AufWendungen, welche die Kläger erstattet ver-	j
langen, sind durch die tödlichen Verletzungen ausgelöst worden, f
ö
die der Notar	bei	dem	Verkehrsunfall	erlitten hat«
Die Amtspflicht, niemanden im Straßenverkehr körperlich zu verletzten oder zu töten, oblag dem amorikanisehen Soldaten nur gegenüber denjenigen Personen, in deren Interesse die Verkehrsregeln erlassen worden sind, die Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer schützen sollen, nicht auch gegenüber ihren Kindern und Erben, selbst wenn deren Belange durch den Unfall mitbetroffen worden sind«
2o Entgegen der Ansicht der Revision ist der geltend gemachte Schaden dem Erblasser bis zu seinem Tod nicht erwachsen, selbst wenn - wie die Kläger meinen - bereits zu Lebzeiten des Notars eine "bedingte51 Verpflichtung bestanden hat, das Notariat aufzulösen, wenn der Notar außerstande war, sein Amt fortzuführen. Ein auf die Klager vererblicher Ersatzanspruch des Notars konnte bis zu diesem Zeitpunkt schon deshalb nicht zur Entstehung gelangen, weil erst der Tod des Notars, der unstreitig noch an der Unfallstelle eingetreten ist, die Auflösung des Notariats erforderlich machte. Deshalb sind die durch die Auflösung des Notariats verursachten Belastungen in dieser Beziehung nicht anders zu beurteilen als die sogenannten Erbfallschulden, die erst in der Person der Erben entstehen und - abgesehen von den Beerdigungskosten (§ 844 Abs. 1 BGB) - von dem Schädiger nicht zu ersetzen sind. Dabei kann dahinstehen, ob zv/isehen dem Unfall und dem Tod des Notars noch eine kurze Zeitspanne gelegen hat, in der das Vermögen des Erblassers mit der Gewißheit belastet war, daß es zur Auflösung des Notariats kommen würde. Eine lediglich vorgestollte Minderung des Vermögens vor dem tatsächlichen Eintritt der im einzelnen noch unbestimmten Belastungen kann in einem Fall wie dem vorliegenden keine rechtliche Grundlage für einen vererblichen
 
Ersatzanspruch der Erblasser geben (BGH VersR 1962, 537)«
Bis zu dem Tod des Notars am 31* Juli 1958 sind für die Auflösung des Notariats weder Mittel aufgewendet worden, die der Erblasser hätte ersetzt verlangen können, noch Verpflichtungen eingegangen, von denen der Erblasser durch den Haftungsschuldner freigestellt werden mußte, Bas gilt nicht nur für die Forderungen des erst am 2. August 1958 als Abwickler eingesetzten Notars Louis Paris und des Treuhänders F. Landry, der vom Oktober 1958 bis Juni 1959 für das Notariat tätig geworden ist sowie die Kosten der im Dezember 1959 durchgeführten Revision des Notariats durch die Efm^-Treuhand AG in BUM? die sämtlich erst nach dem Tod des Erblassers begründet worden sind, sondern ebenso für die Verpflichtung zur Zahlung der erst nach seinem Tod in dem Notariat anfallenden Löhne und Gehälter aus der Weiterbeschäftigung des Personals und für die zur Zahlung der Miete für die Praxisräume. Biese Verpflichtungen hätten den Notar auch ohne den Unfall betroffen; als eine durch den Unfall bedingte Belastung können sie sieh nur insoweit ausgewirkt haben, als die Gegen1Pistungen aus diesen Verträgen infolge des plötzlichen Todes des Notars für das Notariat nutzlos geworden sind oder doch nicht mehr in dem Maß genutzt werden konnten wie zu Lebzeiten des Notars. Ebenso wie ein auf den Tod des Notars etwa zurüekzuführander Gewinnentgang hat sich deshalb auoh di *-*-*r Schaden erst nach dom Erbfall in der Person der Erben verwirklicht.
Da der geltend gemachte Schaden nicht dem getöteten Notar, sondern erst den Klägern als mittelbar Geschädigten entstanden ist, ist die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen .
U
 
3. Zu diesem Ergebnis ist auch das Berufungsgericht gelangt. Die Revision der Kläger erweist sich somit als unbegründet und muß zurückgewieson werden. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels haben die Kläger nach § 97 ZPO zu tragen.
Dr. Pagondarm	Br.	Kreft	Dr.	Arndt
 Bundesrichter Dr. Beyer Gähtgons ist erkrankt; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert.
Dr. Pagendarra