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BGH

Gericht: BGH

Auf die Anschlußreviaion der Klägerin wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit die Klage mit einem Betrage von 2 784-, 93 m abgerissen worden ist. März 1961 hat das Amt für Vertoidigungslaeten der Klägerin eine Ge samt ent® ohädi-gung zuzüglich Auslagen und Sinsen von insgesamt 19 729,75 DM und durch Ergänzungsbescheid vom 16, März 1961 weitere 1 992,49 DM angeboten. September 1956 bekennt gewesen, daß das Haus von Schwamm befallen gewesen war, da schon während der Beschlagnahmezeit in Badund Küche dos Erdgeschosses Eußbodenrepsraturen aus diesem, Grunde vorgenommen worden seien. Bioso fatsacho habe ihr.die Beklagte verschwiegen,, da sie mit dem allgemeinen Hin-v/eis auf verdeckte Schäden an einer Stolle des Bogehungs-protokolles ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt habe. November 1962 und zu dem Ausgleich der Wertminderung des Hauses durch Schwammbefall eine Ersatzleistung in angemessener.,, Ben weiteren Betrag von 2 734,46 189 Mt die Klägerin damit begründet, daß sie einen unberechtigten Abzug von 466 JDH versehentlich nioht mit der Klage geltend gemacht habe und für Sphwsmmsanierungs-arbeiten weitere Rechnungen im Gesamtbeträge von 2 268,46 184 angcfallen seien. „ Bio, Beklagte hält den Abzug des Betrages von 466 Hk* für berechtigt und ist der Ansicht, sie habe für die späteren Arbeiten zur Schwammbeseitigung nicht.aufzukommen. Sie bestreitet, daß eine Wertminderung des Hauses singetreten sei, und macht geltend, der Anspruch auf Ersatz dieses angebliohen Schadens sei nicht■entsprechend den Vorschriften des Binanzverträges reohtswirksam geltend gemacht worden. Das Berufungsgericht hat der Klägerin auf die ursprünglich eingeklsgten Posten 4 .017,06 IM, für weitere Schwammbeseitigungsarbeiton 2 266,46 BR und als Ausgleich ■des merkantilen Minderwertes des Hauses 14 000 DK, jeweils Die Revision der Beklagten wendet sich erfolglos dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägorin,zuai Aus-gloich des durch Schwaambofail verursachten Minderwertea dos Hauses den Betrag von 14 OOÖ DM zuges pr o eh emhö t.I. Zu Unrecht bezweifelt sie5 daß die Klägerin den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens rechtewirksam nach den Bestimmungen des Finanzvertrages vom 26. Allerdings haben die Eigentümerinnen innerhalb dieser Fristen vom Amt für Verteidigusgslaston nicht ausdrücklich Ersatz des durch den Schwarambefall verursachten Minderwerts des Hauses, sondern nur den Ersatz der Kosten der Schwamiahesoitigungsmaßnahacn gefordert. Infolgedessen ist das Amt für Verteidigungslasten in seinen Bescheiden auch auf einen etwaigen Minderwert des Hauses nicht ©in-gegaagen. st&ndachaft auftritt, geschaffen worden und sollen einer raschen Klärung der tatsächlichen (Jrundlagen der Schadenscreatzansprücho dienen» Dem Interesse ist »gedient, wenn dlo Streitkräfto und die Bundesrepublik auf Grund eines Begehrens nach Schadensersatz und einer mit ihm einhergehendeh Unföll-ochilderung in dio Lago versetzt werden, die nötigen Beweise 2U sichern, den Unfall mit seiner geringeren oder größeren Schv/ero als die Grundlage dor danach in Betracht zu ziehenden SchadensersatzansprUche . Grund der Schadensmeldungen ein ungefähres Sehadens-bild machen und Überschlagen können, welche Seh&dens-loistungen sie voraussichtlich werden erbringen müssen Im Vci'folg dieser Auffassung ist es für ausreichend ” zu erachten,, daß eine - fristgemäße - Anmeldung die Stroitkräfto und die Bundesrepublik zu einer allgemeinen. Überschau instandsetzt, welche Schäden von ihnen mit sachlichen Gründen verlangt werden könnten ohne Rücksicht darauf, inwieweit die Schäden bereits während, der kurzen fristen dos Art« 8 Abs.6 geltend gemacht werden, und ohne Rücksicht darauf, ob die Schäden als unselbständige Schadensposten eines einheitlichen Anspruch© öder als selbständige ’Seile eines Gesamtansgruchs zu werten sind» Diese Auslegung liegt tim so näher, als Art». 8 Abs.6 Satz 1 fV an das Vorstreichonlasson der 90~tägigen frist die für den Betroffenen folgenschwere mid von ihm in aller Regel nicht gewollte Annahme knüpft, der Anspruchs-berechtigte wolle auf alle Ansprüche, die er nicht fristgemäß arigemoldot habe, verzichten. Die Klägerin konnte daher, nachdem sie die Schwaam-3chäden als soleho rechtzeitig angemoldet hatte, auch hoch den Anspruch auf den Ausgleich dieser Schäden dahin erweitern, daß sie nicht nur den Ersatz der Kosten der Schwaimbeseitigungsarbeiten, sondern auch den Ersatz des trotz diesen Arbeiten verbleibenden Minderwerts fordern konnte. weil.er auf di® Feuchtigkeit des Kellere und ‘der Küche zurückzuführen sei und deshalb auch cingetreten wäre, wenn das-Saus nicht von der. Es ist auch richtig, daß das Berufungsgericht boi der Prüfung der Frage, ob der Sehwaaaabef:all als Bclegungsschaden anzusehen ist, ledigliohdie Ausführungen des 'Sachverständigen LÄB®ic-CÄP*»,nioht aber die des Sachverständigen Prof.Br. Zyflfe erörtert hat, auf die sich die Beklagte berufen hatte. Bern Sutaehtcn läßt sich jedoch nicht entnehmen» daß bereits die mit dem Betrieb einer KÜohe unvermeidbar verbundene Peuchtigkeits-entwieklung die Schwam&bildung verursacht haben käme, sondern ee spricht von der HSglichkeit häufiger, und sorgloser Bcnässung des Küchenfußbodens. folgen, daß es au Lasten der Beklagten geht, wenn ihre Behauptung, die Klägerin habe es versäumt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, sich nicht erweisen läßt» Bäe folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, daß einwendungsbegründende Tatsachen von demjenigen zu beweisen sind, der die Einwendung» hier nach § 33 Abs* 2 a.f.w $ .32 Abs. 2 n.P» BIG iVm § 254 BGB erhebt. Bas Berufungsgericht spricht zwar nichi von der Anwendung des § 287 ZPO, es hat jedoch eingehend dargelegt, daß und warum es ein Versäumnis der Klägerin hinsichtlich ihrer Pflicht, den Schaden zu vermeiden oder zu Ebensowenig kann die Revision etwas mit dem Vortrag erreichen, die Klägerin sei durch einen Architekten beraten gewesen,,so daß ihr dessen Verschulden nach § 278 BGB zuzurechnen sei. Es ist nämlich nicht dargetan, daß den von der Klägerin zugezogenen Architekten ein' Verschulden treffe. Es kann auch keihe Verletzung der Schadensminderungspflicht daraus hergeleitet vierden, daß die Arbeiten zur Schwaambeseitigung^ nicht in einem Zuge vorgenommen worden sind. Dean die Behauptung der Klägerin ist zu dem mindesten nicht widerlegt* daß die einzelnen Schwammechäden erst nach und nach festgestellt worden seien und sie die Beeeitigungsarbeiten entsprechend den ihr zur Verfügung stehenden Kitteln vorgehojamen habe? 3. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht, dem Obergutachten, des Sachverständigen Prof.Br. ZytfB folgend,'den zu ersetzenden Minderwert des Hauses mit 14 öüö BM angeeetzt hat ...Iler, Sach verständige hat ausgeführt, bei Befall mit*«* echtem Hauaschwamm seien für die Feststellung des Minder^ Wortes sv/ei Faktoren zu berücksichtigen» nämlich einmal die bei einem Wiederauftreten dos Schwammes erforderlichen Roparaturkpston und darüber hinaus die subjektive Mind er-bewertung, die darauf beruho, daß man geneigt sei, der Zuverlässigkeit durohgeführter oder durchzufährender Sanierungsmaßnahmen zu mißtrauen. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, mehr als der Betrag von 8.000 SM für Arbeiten zur Sohwaam-beseitigung habe nicht zugesprochen werden dürfen. Eine Minderung des Verkehrswertes kann auch bestehen bleiben, wenn, die wertmindernden Schäden in technisch einwandfreier Weise beseitigt sind» Das gilt vor allem dann, wenn I® Verkehr befürchtet wird, die Schäden könnten' sieh doch irgendwie nachteilig aus wirken, und deshalb Sachen, bei denen solche Schäden aufgetreten waren, niedriger bewertet werden als unbeschädigt gebliebene, selbst wenn im Einzelfall die Befürchtung eines Folgeschadens in Wahrheit unbegründet ist. Die levisioh bezweifelt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht auf Grund dieser Peststellung des Sachverständigen zur inhahias eines merkantilen Minderwerts des Hauses habe gelangen können. Frago, welchen Einfluß auf die Preisbildung im geschäftlichen Verkehr die Eateache hat, daß in einem Hause echter Schwamm aufgetreten war und die Möglichkeit nicht auszueehließen ist, daß er wieder auftritt. Wie bereits das Reichsgericht betont hat (RGZ 8*5., £52}» kommt es entscheidend darauf an, ob die Verkehrs an-* schauung mit der Wiederkehr des Schwammes rechnetj bereits der Verdacht, daß das Haus von neuem befallen werden könno, muß als ein den Verkaufswert des Hauses erheblich mindernder Fehler angesehen werden, haß hier dieser Verdacht ausgeräumt sei, macht die Revision selbst nicht geltend. 1. Die Revision bemängelt weiter, das BerufJmgsgeriöht habe für Instandsetzungsarbeiten die Beträge von 128,40 3M und 256,08 IM zu Unrecht zuerkannt. Dabei handelt es sieh um sogenannte Doppelarbeiten des Malermeisters W die nach dem Vortrag der IQägerin infolge der Maßnahmen zur Sohwammbeseitigung nochmals 'vorgenommen -werden mußten, während die Beklagte der Ansicht „ r ist, die Klägerin, habe die Kosten der Mehrarbeiten selbst zu tragen, weil die Schwaambeseitigung nicht unverzüglich vorgenommen worden sei* Die Revision begründet ihre Rüge nicht näher. Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, auf die Forderung der Klägerin einen Betrag von 3 489 EM als Ausgleich für Vorteile anzurechnen, die der Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten aus Arbeiten erwachsen sein sollen, die die Beaatzungsmacht am Dach und am Außenanstrich des Gebäudes hat vornehmen lassen« Es stellt darauf ab» daß von der Hutzungsentschädigung bestimmte Beträge für Instandsetsungsärbeiten einbehalten worden und diese Arbeiten damit abgegolten seien, also nicht mehr Gegenstand einer Vorteilsauegleichung sein könnten* Das Gutachten des Sachverständigen LdHBh-CflgpHB, auf das die Revision sich beruft, ist vom Berufungsgericht nicht übersehen worden, Be beachtet die Einbehaltung von Teilen der Hutzungsöntschädigung nicht und das Berufungsgericht ist den Bechtsausfübrungen des Gutachters daher mit gutem Grunde nicht beigetreten. Bio Kosten der Betondecke hätten nämlich nicht, wie auf Grund der Rechnung des Baugeschäfts Spitz angenommen, 5 491,71 DM, sondern nur 2: 706,78 DM und diOides Pliesenbelags 801,81 BK, zusammen also 3 508,59 HK betragen, die der Holzdecke mit Holzfußboden nur 2 372,20 DM, also 1 136,59 TM weniger. Ber Ansehlußrevision ist eihzu-röumen, daß die Rechnung des Baugeschäftes Spitz Beaten für Schwammbeseitigungaarbeiten enthält und daß die.Sachverständigen KiflHMU Und L4HMPB-0MPHP die Kosten der Betondecke mit 2 709,01 DM und 2 706,78 DM, also Übereinstimmend weit unterhalb des vom Berufungsgericht angenommenen Betragee, angesetzt haben.

Zitierte Normen: § 254 BGB § 287 ZPO § 278 BGB
GrundBerufungsgerichtHausAnspruchBrKlägerinSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
III ZB ?2/66	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
20. Juni 1968 Seher®, Juatiz-angeatellter
 als Ür kundsbeamt er der Geschäftsstelle
 der Bundesrepublik Deutschland;» handelnd in Prozoöstendschaft für die Vereinigten Staaten von Amerika und vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den Hessischen Minister der Finanzen,.dieser vertreten durch die Oberfinanzdirektion
 Beklagte, Revisioneklägerin und Ansohlußrevisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 Frau Berta' BSHHietraBe
 geb.
Klägerin, Revisidnsbeklagtö und Anschluörevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Br.
und Br«
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgericht stuff's hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 1968 unter Mitwirkung, der Bundearichter Br. Kreft, Br. Arndt, Br» HüSla, (Jähtgens und Keßler
 für Hecht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil def 1. Zivilsenats des Oberlandeegerichts in Rrank-;"furt (Main) vom 25» November 1965 wird zurück- ” * gewiesen.	*
Auf die Anschlußreviaion der Klägerin wird das genannte Urteil aufgehoben, soweit die Klage mit einem Betrage von 2 784-, 93 m abgerissen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Vön den Kosten des Revisionsrochtezuges trügt die Beklagte 7/8j im übrigen wird die Entscheidung über diese Kosten dem Berufungsgericht Übertragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist Eigentümerin, des Hausgrundstückes in fflm, BMHIstr. 4D. Bas 1895 bebaute Grundstück war vom 14. April 1945 bis 14. September 1956 von der amerikanischen Besatzung beschlagnahmt. Dis Klägerin er-
“ 3 -
Melt ButzungsentachHdigung. Von dieser wurden bestimmte Teilbeträge für Instandsetzungskosten einbe|talten. ■
Am 14* September 1956 fand eine Begebung dee Grundstücks statt, um die während der Beschlagnahme entstandenen Schäden und den Zustand bei der Freigäbe festzustellen«	’"■■■'
Am II. Dezember 1956 meldete die Klägerin zusammen mit ihrer Schwester, die damale noch Miteigentümerin des Grundstücks war, Ersatzansprüche für Gebäudeschäden in Höhe von insgesamt 33 624 DM beim Amt für Terteidi-gungslasten an. Später stellten die Eigentümerinnen fest, daß das Haue auch Schwammschüden erlitten hatte, Ersatzansprüche hierfür wurden von den damaligen Eigentümerinnen am 19. Juli 195? anläßlich einer Kachbesiqhtigung dem Grunde nach geltend gemacht.	-
Durch Bescheid vom 6. März 1961 hat das Amt für Vertoidigungslaeten der Klägerin eine Ge samt ent® ohädi-gung zuzüglich Auslagen und Sinsen von insgesamt 19 729,75 DM und durch Ergänzungsbescheid vom 16, März 1961 weitere 1 992,49 DM angeboten. Darin sind für die durch die Schwammschäden verursachten ^Reparaturen 3 569 Hä, enthalten. Die angebotenen Beträge von insgesamt 21 722,24 DK sind an dio Klägerin gezahlt worden.
Mit ihrer am 4. lai 19.61 bei Gericht eingegangenen Klage hat dio Klägerin, eino weitere 3fotsohä$igtmg in Höhe von 7 953,43 DM verlangt.
Sie hat behauptet, der Schwammeohaden sei nicht voll entschädigt worden. Von dem Betrage von 8 482,43 BK, der
 vom Söndorbauamt der Stadt WQIHHH in dem dem Bnt-schädigungsbesoheid vom 6. Mörz 1961 zugrunde geiegten Gutachten als Ausgangsaummo angenommen wordeh sei, seien
4	44.7,43 m unberechtigt abgesetzt worden, her Beklagten sei bei der Begehung am 14. September 1956 bekennt gewesen, daß das Haus von Schwamm befallen gewesen war,
 da schon während der Beschlagnahmezeit in Badund Küche dos Erdgeschosses Eußbodenrepsraturen aus diesem, Grunde vorgenommen worden seien. Bioso fatsacho habe ihr.die Beklagte verschwiegen,, da sie mit dem allgemeinen Hin-v/eis auf verdeckte Schäden an einer Stolle des Bogehungs-protokolles ihrer Aufklärungspflicht nicht genügt habe. ‘ Biese Behauptung hat die Beklagte nicht bestritten.
Berner hat die' Klägerin behauptet» ihr seien zu lin-recht für angeblich ersparte Außenunterhaltungserbelten.
17 DM und für angebliche Wertverbesserungen insgesamt
5	489 DM abgezogen worden. Sie hat behauptet, Wertver-besserndo Arboiton seien überhaupt nicht vorgenommen worden.
*<• Die Klägerin hat dementsprechend beantragt, die Be--klagte zu verurteilen, an sie 7 953,45 DM nebat Einsen zu zahlen.
Me Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die Absetzungen an den Rechnungen für berechtigt, die Arbeiten zur Schwammbeeeitigung betreffen, ebenso diefüreraparte Außqnunterhaltungsarheiten und für Wertverbesserungen.
Das Bandgericht hat die Beklagte verurteilt,
4 547,01 DM nebst Zinsen zu zahlen, und im Übrigen die Klage abgewie3en.
-5 -
Ule .Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag,, die Klage ln Höhe des 250,80 DM übersteigenden Betrages abzuweisen* Mit ihrer Aneehlußberufung hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen,.? £66,12 2K nebst 4 $ Zinsen seit dem 15. Dezember 1956, weitere 2 754,46 189 nebst 4 # Zinsen seit dem 12. November 1962 und zu dem Ausgleich der Wertminderung des Hauses durch Schwammbefall eine Ersatzleistung in angemessener.,, vom Gericht festzusetzender Höhe, mindestens aber ÖGQ DM-nebst 4 $ 2insen seit Zustellung des Antrages zu zahlen.
Bezüglich der im ersten lechtazug geltend gemachten Posten haben die Parteien im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Ben weiteren Betrag von 2 734,46 189 Mt die Klägerin damit begründet, daß sie einen unberechtigten Abzug von 466 JDH versehentlich nioht mit der Klage geltend gemacht habe und für Sphwsmmsanierungs-arbeiten weitere Rechnungen im Gesamtbeträge von 2 268,46 184 angcfallen seien.	,
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„ Bio, Beklagte hält den Abzug des Betrages von 466 Hk* für berechtigt und ist der Ansicht, sie habe für die späteren Arbeiten zur Schwammbeseitigung nicht.aufzukommen. Sie bestreitet, daß eine Wertminderung des Hauses singetreten sei, und macht geltend, der Anspruch auf Ersatz dieses angebliohen Schadens sei nicht■entsprechend den Vorschriften des Binanzverträges reohtswirksam geltend gemacht worden.
■?
Das Berufungsgericht hat der Klägerin auf die ursprünglich eingeklsgten Posten 4 .017,06 IM, für weitere Schwammbeseitigungsarbeiton 2 266,46 BR und als Ausgleich ■des merkantilen Minderwertes des Hauses 14 000 DK, jeweils
 
alt Zinsen, zugosprochon» Imübrigen hat ©s beide Berufungen zurüclcgewieee«.
Mit ihrer Revision verfolgt dio Beklagte ihren Ab-vfeisungsantrsg weiter, soweit er in der lerufuiigsihstane gestellt war. Die Klägerin bittet alt ihrer Aasohluß-revision,, die Beklagte zur Zahlung von weiteren 2 784,93 BM zu verurteilen.
Beide Parteien beantragen, das Rechtsmittel des Gegners zuriiokzuweisen.
Entschöidungagründ e:
A.
Die Revision der Beklagten wendet sich erfolglos dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägorin,zuai Aus-gloich des durch Schwaambofail verursachten Minderwertea dos Hauses den Betrag von 14 OOÖ DM zuges pr o eh emhö t.
I.
Zu Unrecht bezweifelt sie5 daß die Klägerin den Anspruch auf Ersatz dieses Schadens rechtewirksam nach den Bestimmungen des Finanzvertrages vom 26. Mai 1952'idF der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BUS! II 381) - im folgenden FV - angemeldet habe. Unstreitig haben die Eigentümerinnen dos Hauses bei einer H&chbesichtigung am 19. Juli 1957 Ersatzansprüche für die SchwanaascMdon dem Grunde nach angemeldet. Biese Anmeldung lag einmal innerhalb
 
der 90-tägigen Anmeldefrist des Art. 8 Abs. 6 Satz 1 IT, weil der Sohwanmbefall erst an. dem genannten, fags von dem ungezogenen Sachverständigen, dem Architekten IHHft C0M, festgestellt wurde. Sie lag aber auch innerhalb der Jahresfrist ah Freigabe, von deren Einhüllung nach Satz £ aaO die'Möglichkeit der hurchsetzung des Anspruchs abhüngt. Allerdings haben die Eigentümerinnen innerhalb dieser Fristen vom Amt für Verteidigusgslaston nicht ausdrücklich Ersatz des durch den Schwarambefall verursachten Minderwerts des Hauses, sondern nur den Ersatz der Kosten der Schwamiahesoitigungsmaßnahacn gefordert. Infolgedessen ist das Amt für Verteidigungslasten in seinen Bescheiden auch auf einen etwaigen Minderwert des Hauses nicht ©in-gegaagen. Dadurch war dio Klägerin jedoch nicht gehindert, den Ersatz des Minderwertes im Hechtastreit zu fordern. Wie auch di© Revision nicht anzweifelt, ist die Klag© zulässig. Sie konnte im Laufe des Rechtsstreits erweitert werden.
Im Zusarnmenhang mit der Frage * oh ein fristgemäß angemaldoter Ersatzanspruch, auch noch nach Ablauf der 90-r£age-Prist erweitert oder erhöht werden kann, hat der erkennend© Senat im Anschluß an seine Entscheidung ln BSH2 34, 230. in seinem Urteil vom 17. April 1961 - III ER 54/60 - {insoweit in BUHE 35, 95 nicht abgedruokt, Jedoch in EJß 1961, 1529 und VeraR 1961, 665) über den Sinn und Zweck des Art. 8 Abs. 6 FV folgendes ausgeführt;
HDie in Art, 8 Abs. 6 Satz 1 und 2 FV bestimmten Fristen sind im Interesse der Streitkräfte* die Schuldner der in Betracht kommenden Entschädigungen sind und für die die Bundesrepublik nur in Prozeß-
 
st&ndachaft auftritt, geschaffen worden und sollen einer raschen Klärung der tatsächlichen (Jrundlagen der Schadenscreatzansprücho dienen» Dem Interesse ist »gedient, wenn dlo Streitkräfto und die Bundesrepublik auf Grund eines Begehrens nach Schadensersatz und einer mit ihm einhergehendeh Unföll-ochilderung in dio Lago versetzt werden, die nötigen Beweise 2U sichern, den Unfall mit seiner geringeren oder größeren Schv/ero als die Grundlage dor danach in Betracht zu ziehenden SchadensersatzansprUche . alsbald, nach Möglichkeit ohne die Erschwernisse zu klären, wic sie ein im Bereich der Streitkräfte häufig in Rechnung zu setzender Wechsel im Statlo-1 nierungsort oder, im Personal mit sich bringen kann^'* Den nach Art» 8 Aba« 6 PV geschützten öffentlichen Belangen wird hinreichend Rechnung getragen, wenn die Stroitkräftc und die Bundesrepublik sich auf'
Grund der Schadensmeldungen ein ungefähres Sehadens-bild machen und Überschlagen können, welche Seh&dens-loistungen sie voraussichtlich werden erbringen müssen Im Vci'folg dieser Auffassung ist es für ausreichend ” zu erachten,, daß eine - fristgemäße - Anmeldung die Stroitkräfto und die Bundesrepublik zu einer allgemeinen. Überschau instandsetzt, welche Schäden von ihnen mit sachlichen Gründen verlangt werden könnten ohne Rücksicht darauf, inwieweit die Schäden bereits während, der kurzen fristen dos Art« 8 Abs. 6 geltend gemacht werden, und ohne Rücksicht darauf, ob die Schäden als unselbständige Schadensposten eines einheitlichen Anspruch© öder als selbständige ’Seile eines Gesamtansgruchs zu werten sind» Diese Auslegung liegt tim so näher, als Art». 8 Abs. 6 Satz 1 fV an das Vorstreichonlasson der 90~tägigen frist die für den Betroffenen folgenschwere mid von ihm in aller Regel nicht gewollte Annahme knüpft, der Anspruchs-berechtigte wolle auf alle Ansprüche, die er nicht fristgemäß arigemoldot habe, verzichten. "
Der Senat hat diese Rechtsprechung in weiteren .Urteilen fortgoführt (Urteile vom 16. November l$ßl - III 0R 142/60 = BJW 1^62, 390? vom 18. Mai 1962 - III m 213/60, insoweit in II § 26 BLG Br. 1* nicht abgedruckt) und aus-
 
*•
gesprochen, daß hei Anspruch on aus 3 tat ionierungaaehäden auch im Hechtsstreit noch die einzelnen Forderungen erhöht und weitere Schäden geltend gemacht worden können.
Hiervon ahzugehen besteht kein Anlaß.
Die Klägerin konnte daher, nachdem sie die Schwaam-3chäden als soleho rechtzeitig angemoldet hatte, auch hoch den Anspruch auf den Ausgleich dieser Schäden dahin erweitern, daß sie nicht nur den Ersatz der Kosten der Schwaimbeseitigungsarbeiten, sondern auch den Ersatz des trotz diesen Arbeiten verbleibenden Minderwerts fordern konnte.	•«
II.
Has Ergebnis des Berufungsgerichts, der Schwammbefall habe zu einem merkantilen Minderwert des Hauses geführt, beruht nicht auf unrichtigen rocht Hohen Erwägungen oder Verfahrcnefehlern.	,
1. Grundlage des Anspruchs auf Entschädigung des Minderwerts ist § 2? Aba. 3 Satz 2 BIG af (=* § 26 Abs. 3 Satz 2 nF), wonach dann, wenn eine in Anspruch'genommene Sache in beschädigtem oder verschlechtertem Zustand zuriiekgegeben worden ist, eine trotz sachgemäßer Instandsetzung verbleibende Wertminderung boi der Bemoesung der Ersatlzteistung zu berücksichtigen ist. Bas Berufung gorioht geht davon aus, daß das in der Kollerdecke hnter der Küche festgestollte Auftroten dos echten Hauseohwammes, daa nach dem Obergutachten 3?rof.Br. ZyäBÄ allein als tTr-
•	f
sache eines merkantilen Minderwertes in Betracht kommt, in die Belegungszeit falle. Bio Revision greift diese
 Feststellung nicht an, meint aber, die Beklagte habe deshalb für die Folgen dieses Befalles nicht einjanatehen? weil.er auf di® Feuchtigkeit des Kellere und ‘der Küche zurückzuführen sei und deshalb auch cingetreten wäre, wenn das-Saus nicht von der. Beeataungemacht. in Anspruch genommen worden wäre . Bas ergehe sich aus dem genannten öbergutaohten, das die Behauptung der Beklagten stütze, der H&usschwammeohaden an der Holzbalkendecke Uber dem Koller und die Fäulnisschäden an den Balkenkdpfen seien nur ,auf die den modernen technischen Erkenntnissen nicht ., entsprechende Bauweise des Hauses Und nicht auf dessen Inanspruchnahme durch die US-StreitkrUfte zurückzuführen. Allerdings wäre die Beklagte nicht 2ur Ersatzleistung verpflichtet, wenn der Schaden auch ohne die Beschlags nähme dos Hauses entstanden wäre (§ 53 Abs. 3 BLG a.P. ^ *. § 32 Abs. 3 nF.). Es ist auch richtig, daß das Berufungsgericht boi der Prüfung der Frage, ob der Sehwaaaabef:all als Bclegungsschaden anzusehen ist, ledigliohdie Ausführungen des 'Sachverständigen LÄB®ic-CÄP*»,nioht aber die des Sachverständigen Prof.Br. Zyflfe erörtert hat, auf die sich die Beklagte berufen hatte. Indessen hat dieser Sachverständige lediglich dargelegt, wie sieh der Hausechwamm entwickelt habe, nämlich auf Grund d^r Feuchtigkeit des Kellere und der Küche, die dis Holzbalken der Keilerdecke durchfeuchtet ..haben müsse. Bern Sutaehtcn läßt sich jedoch nicht entnehmen» daß bereits die mit dem Betrieb einer KÜohe unvermeidbar verbundene Peuchtigkeits-entwieklung die Schwam&bildung verursacht haben käme, sondern ee spricht von der HSglichkeit häufiger, und sorgloser Bcnässung des Küchenfußbodens. Ee entsprach daher
 sachgemäßer Beweiswürdiguag, wenn das Berufungsgericht nicht au -den Feststellung gelangte, daß dar echte Haus-schwamm, der in dem 1895 erbauten Hause nach jahrelanger Belegung durch die amerikanischen Streitkräfto auftrat, auch ohne diese Belegung aufgetreten wäre» Es liegt auch kein Verfahrens fehl er darin, daß das Berufungsgericht sich mit dem Gutachten Prof »Br. ZvgD in diesem Zusammenhang nicht befaßt hat. 2s mußte nicht auf jede Einzelheit des Parteivortragea und der Beweisaufnahme eingehen, die ihm mit Bocht nicht erheblich erschien»
2» Dem Berufungsgericht ist auch darin zu. folgen, daß es au Lasten der Beklagten geht, wenn ihre Behauptung, die Klägerin habe es versäumt, den Schaden abzuwenden oder zu mindern, sich nicht erweisen läßt» Bäe folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz, daß einwendungsbegründende Tatsachen von demjenigen zu beweisen sind, der die Einwendung» hier nach § 33 Abs* 2 a.f. w $ .32 Abs. 2 n.P» BIG iVm § 254 BGB erhebt. Allerdings kann das Gericht, was die Ursächlichkeit des Verhaltens..das Irsatzberechtigten und den Grad seiner Mitverantv/brt-lichkeit angeht:, seine Feststellungen hach § 287 ZPO in freierer Weise als nach der Hegel des § 286 SPG und ohne Hücksicht auf die Beweislast treffen* Soweit eich aber auch bei Anwendung des § 287 £P0 eine ^itverent-wortliehkeit des Breatzberechtigten nicht festsf eilen, läßt, geht dies zu Lasten des Ersatzverpfliohtetea.
Bas Berufungsgericht spricht zwar nichi von der Anwendung des § 287 ZPO, es hat jedoch eingehend dargelegt, daß und warum es ein Versäumnis der Klägerin hinsichtlich ihrer Pflicht, den Schaden zu vermeiden oder zu
 
■vermindern, nicht für gegeben hält» Diese Ausführungen lassen, keinen Rechtsfehlsr erkennen? Insbesondere fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß das Berufungsgericht die Bestimmung de3 § 287 ZPÖ übersehen habe und bei ihrer Anwendung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Aua dem Umstand, daß im BegehungsProtokoll vom 13. Oktober 1936 von der Möglichkeit verdeckter Schäden die Rede ^rar, mußte das Berufungsgericht ein Versäumnis der ipLägerin hinsichtlich der Schwamrafestatellung und -beseihigung keineswegs herleiton. Ebensowenig kann die Revision etwas mit dem Vortrag erreichen, die Klägerin sei durch einen Architekten beraten gewesen,,so daß ihr dessen Verschulden nach § 278 BGB zuzurechnen sei. Es bedarf keiner Prüfung, ob die Klägerin für ein Versäumnis des von ihr zugozogenen Architekten einzustehen hätte. Es ist nämlich nicht dargetan, daß den von der Klägerin zugezogenen Architekten ein' Verschulden treffe. Dio; Schäden festzu-stollen war im übrigen entgogen der Ansicht der Revision nicht nur Sache der Klägerin, sondern auch der-Behörde.
Denn es ist der Zweck des früher im Pinanzvert^ag- und jetzt im HATO-$ruppenstatut und dessen Kebengesetz en vorgesehenen Verwaltungsverfahrens, die Belegungsschäden festzustallen. und nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Betroffenen zu bereinigen. Es kann auch keihe Verletzung der Schadensminderungspflicht daraus hergeleitet vierden, daß die Arbeiten zur Schwaambeseitigung^ nicht in einem Zuge vorgenommen worden sind. Dean die Behauptung der Klägerin ist zu dem mindesten nicht widerlegt* daß die einzelnen Schwammechäden erst nach und nach festgestellt worden seien und sie die Beeeitigungsarbeiten entsprechend den ihr zur Verfügung stehenden Kitteln vorgehojamen habe?
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insoweit erhebt die Revision auch nur allgemeine Angriffe, bringt aber keine Rügen, daß bestimmte Einseit»teaeben übersehen worden seien.	1
3. Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsgericht, dem Obergutachten, des Sachverständigen Prof.Br. ZytfB folgend,'den zu ersetzenden Minderwert des Hauses mit 14 öüö BM angeeetzt hat ...Iler, Sach verständige hat ausgeführt, bei Befall mit*«* echtem Hauaschwamm seien für die Feststellung des Minder^ Wortes sv/ei Faktoren zu berücksichtigen» nämlich einmal die bei einem Wiederauftreten dos Schwammes erforderlichen Roparaturkpston und darüber hinaus die subjektive Mind er-bewertung, die darauf beruho, daß man geneigt sei, der Zuverlässigkeit durohgeführter oder durchzufährender Sanierungsmaßnahmen zu mißtrauen. Rer Sachverständige hat das Risiko möglicherweise später notwendig werdender Roparaturkosten mit 8 000 DM, die zusätzliche subjektive Minderbewertung mit 6 000 HC angesetzt. Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, mehr als der Betrag von 8.000 SM für Arbeiten zur Sohwaam-beseitigung habe nicht zugesprochen werden dürfen. Eine Minderung des Verkehrswertes kann auch bestehen bleiben, wenn, die wertmindernden Schäden in technisch einwandfreier Weise beseitigt sind» Das gilt vor allem dann, wenn I® Verkehr befürchtet wird, die Schäden könnten' sieh doch irgendwie nachteilig aus wirken, und deshalb Sachen, bei denen solche Schäden aufgetreten waren, niedriger bewertet werden als unbeschädigt gebliebene, selbst wenn im Einzelfall die Befürchtung eines Folgeschadens in Wahrheit unbegründet ist. Das ist in der Rechtsprechung insbesondere für Kraftfahrzeuge anerkannt,
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die durch einen Unfall 'beschädigt waren (BGH2 27V 181;
 35, 396), aber auch für Häuser, die an SehwaBBabefall gelitten haben. Sowohl der. Bef all mit echtem Bausschwamm wie der mit Trockenfäule stellt regelmäßig einen für den Kauf er entschloß maßgeblichen Stengel dar C®G-H •	’
§ 463 BGB Kr. 8 mit Kachwelsen). Bereits dann, wenn bei einem Hausbau schlechtes Material verwendet wurde, kamT'älw au einer über den technischen Minderwert hinaus®* gehenden Minderung des Verkehrswertes führen (BGHZ % 98). Koch mehr trifft das für Scfawamabefall au, der geeignet ist, auch einwandfreies Material in kurzer Zeit zu zerstören. Die Maßnahmen, die zur 5chwammbeseitigung in vorliegendem Pall vorgenommen.worden sind, schließen nach dem Sachverständigen Prof.Dr.	die	Möglich-
keit nicht aus, daß der neben verbreitet auf getretenen, anderen weniger gefährlichen Pilzarteh,!- an einer ungünstigen Stelle (Becke zwischen. Keller und Brdgeschoß-küchö’)/} festgestollte echte Hausaohv/amm nicht völlig. ausgemerzt worden ist, sondern daß uhentdeckte ' Sehwamm-rsste zurückgeblieben seinu und zu einer neuen ^US” breitimg des Pilsos führen können. Die levisioh bezweifelt zu Unrecht, daß das Berufungsgericht auf Grund dieser Peststellung des Sachverständigen zur inhahias eines merkantilen Minderwerts des Hauses habe gelangen können. Sie meint, eine »eiche reine Möglichkeit reich» nicht aus, es müsse mindestens eine'große Mahrac&einiieh~ kelt im Sinne des § 287 2P0 bestehen. Dabei verkennt, sie, daß es hier nicht um die varfahrensreohtliohc Feststellung einer Tatsache geht, nämlich nicht darum, ob
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der Schwamm wieder auf treten wird oder nicht, sondern um die. Frago, welchen Einfluß auf die Preisbildung im geschäftlichen Verkehr die Eateache hat, daß in einem Hause echter Schwamm aufgetreten war und die Möglichkeit nicht auszueehließen ist, daß er wieder auftritt. Wie bereits das Reichsgericht betont hat (RGZ 8*5., £52}» kommt es entscheidend darauf an, ob die Verkehrs an-* schauung mit der Wiederkehr des Schwammes rechnetj bereits der Verdacht, daß das Haus von neuem befallen werden könno, muß als ein den Verkaufswert des Hauses erheblich mindernder Fehler angesehen werden, haß hier dieser Verdacht ausgeräumt sei, macht die Revision selbst nicht geltend.
Sie führt an, die Beklagte habe unter Beweis gestellt, daß es. heute möglich sei, den Schwamm Völlig 2U-beseitigen, Das angeführte Gutachten ZyflP liegt später, es sollte sich zur Frage des merkantilen. Äinder-wert&e^und' zu den Angaben,des früher tätigen Sachvec^^,.,^ ständigen X*4BSHk-Ci^w äußern, die sich u,a. mit der lnt$£^ung8ttrsachö des Sohwammbefalls befassen. mp Sachverständige hat auegeftihrt, daß es in älteren Gebäuden oft schwierig sei, die zur Beseitigung: des echten Hausschwammes- erforderlichen Maßnahmen durchzuführen und daß hier trotz Sanierung die Möglichkeit, bestes,
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daß nicht erkannte und deshalb übriggebliebene Bchwammr-reste zu einer neuen Ausbreitung führen. Sem Beweisantritt war damit Genüge getan. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.
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Danach erweist sich die Revision als uhbegrüMet, soweit sie sich gegen die Zuerkennung einer Entschädigung
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von 14 OOO DM zu dem Ausgleich, dos merkantilen Minderwertes des Hauses richtet.
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1.	Die Revision bemängelt weiter, das BerufJmgsgeriöht habe für Instandsetzungsarbeiten die Beträge von 128,40 3M und 256,08 IM zu Unrecht zuerkannt. Dabei handelt es
 sieh um sogenannte Doppelarbeiten des Malermeisters W die nach dem Vortrag der IQägerin infolge der Maßnahmen zur Sohwammbeseitigung nochmals 'vorgenommen -werden mußten, während die Beklagte der Ansicht „ r ist, die Klägerin, habe die Kosten der Mehrarbeiten selbst zu tragen, weil die Schwaambeseitigung nicht unverzüglich vorgenommen worden sei* Die Revision begründet ihre Rüge nicht näher. Die-Ausführungen des Berufungsgerichts, durch die die genannten Beträge zuerkannt werden, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das gilt auch, soweit das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Klägerin an der. späten Erkennung und Beseitigung der Schwammschäden nicht für begründet hält» wie bereite dargelegt ist. Die .Revisionsangriffd Wegen der Bosten von 128,40 DM und 256,08 IM müssen daher erfolglos bleiben,
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2.	Zwischen Küche und Keller iat wegen des Schwamm^ befalls statt der zerstörten Holzdecke mit Holefußböden eine Betondecke mit Bliesen angebracht worden. Landgericht und Berufungsgericht, haben die Mehrkosten der neuen Decke als nicht erstattungsfähig angesehen, weil insoweit eine auszugleichende Werterhöhung eingetreten seiDas Berufungsgericht hat'die Mehrkosten, die für die Betondecke
 aufgewendot .wurden, gegenüber äen Kosten, die für eine Heizdecke sufzuwcnden gewesen wären, mit 3-921*35! Jß errechnet, Die Revision sagt ohne nähere Begründung, divert. Betrag hätte unter dem Gesichtspunkt der Vorteils,-, auagleichung ganz von der Forderung der Klägerin abge-setzt werden müssen. Die Rüge ist unbegründet. Der. genannte Betrag ist in voller Höhe aberkannt oder zu Basten der Klägerin verrechnet worden, nämlich durch das Landgericht in Höhe'von 5 491571 DM ,/, 2 372,20 EU - 3 119,51 M und vom Oberlandcsgericht weitor in HÖho von 801,81 DM, also zusammen in Höhe von 3 921,32 DM.
IV.	'»■	'
Das Berufungsgericht hat es abgelehnt, auf die Forderung der Klägerin einen Betrag von 3 489 EM als Ausgleich für Vorteile anzurechnen, die der Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten aus Arbeiten erwachsen sein sollen, die die Beaatzungsmacht am Dach und am Außenanstrich des Gebäudes hat vornehmen lassen« Es stellt darauf ab» daß von der Hutzungsentschädigung bestimmte Beträge für Instandsetsungsärbeiten einbehalten worden und diese Arbeiten damit abgegolten seien, also nicht mehr Gegenstand einer Vorteilsauegleichung sein könnten*
Das entspricht der Rechtsprechung de» erkennenden Senats (BGH IM § 26 BIG Hr. 1). Gründe, die im vorliegenden Falle eine abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten, sind nioht ersichtlich. Das Gutachten des Sachverständigen LdHBh-CflgpHB, auf das die Revision sich beruft, ist vom Berufungsgericht nicht übersehen worden, Be beachtet die Einbehaltung von Teilen der Hutzungsöntschädigung
 nicht und das Berufungsgericht ist den Bechtsausfübrungen des Gutachters daher mit gutem Grunde nicht beigetreten.
Damit erweist sich die Revision der Beklagten in vollem Umfang als unbegründet.
B.
Die Anschlußrevision, der Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe den der Klägerin angelasteten. Unterschieds-betrag zwischen den Kosten der Betondecke und einer Heizdecke (vgl. oben A. Ill, 2) irrtümlich mit 3 921 ,'32 DH statt richtig mit 1 136,59 DM, also um 2 784,93 DM zu hoch angeaetzt. Bio Kosten der Betondecke hätten nämlich nicht, wie auf Grund der Rechnung des Baugeschäfts Spitz angenommen, 5 491,71 DM, sondern nur 2: 706,78 DM und diOides Pliesenbelags 801,81 BK, zusammen also 3 508,59 HK betragen, die der Holzdecke mit Holzfußboden nur 2 372,20 DM, also 1 136,59 TM weniger. Ber Ansehlußrevision ist eihzu-röumen, daß die Rechnung des Baugeschäftes Spitz Beaten für Schwammbeseitigungaarbeiten enthält und daß die.Sachverständigen KiflHMU Und L4HMPB-0MPHP die Kosten der Betondecke mit 2 709,01 DM und 2 706,78 DM, also Übereinstimmend weit unterhalb des vom Berufungsgericht angenommenen Betragee, angesetzt haben. Bas Sevisionsgericht kann die Möglichkeit daher nicht aussclilieöen, daß wesent-licher Tatsachonvortrag unberücksichtigt geblichen und daß das Berufungsgericht dadurch zu unrichtigen Ergebnissen , ■ gelangt ist. Auf die Anaohlußrevision muß das Berufunga-urteil deshalb aufgehoben werden, soweit die Klägerin mit . einem Betrage von 2 784,93 DM abgewiesen worden ist.
 
Im Umfang der Aufhebung muß die Sache sur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht aurück-verwiesen werden.
Von den Kosten des ßevisionsrechteauges |iat die Beklagte 7/8 au tragen, im übrigen bleibt die Entscheidung über diese Kosten dem Berufungsgerloht Vorbehalten {!§ 97»
92 ZPO).
Br. Kreft	Br.	Arndt	Br.	Hüßla
 öähtgens	Keßler