n) Boi v/interlicher Glätte müssen auf öffentlichen Parkplätzen die von den Kraftfahrzeugen befahrenen feile ira Interesse der Wagenöenutzer bestreut werden, vjenn die Fahrzeugbenutzer diese Teile nicht nur v/enige Schritte als Fußgänger betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt. eine Größe von ungefähr 50 m x 12 m und eine Einfahrt sowie eine Ausfahrt nach der BahnhofStraße; der Pußgängerweg ist vom Parkplatz durch einen mit einer Steinkante versehenen und bepflanzten Schutzstreifen abgegrenzt. In der Nacht vorher und am Morgen hatte es geschneit; der Parkplatz war mit Schnee bedeckt; die Temperatur lag etwas unter dem Gefrierpunkt. Die Beklagte, eine Gemeinde von über 7.000 Einwohnern, hat einen ständigen Streudienst eingerichtet; nach dem Streuplan war auch der Parkplatz zu bestreuen. Die Klägerin hat bereits eine .allgemeine Peststellungsklage eingereicht, aber deren Antrag noch nicht gestellt; sie macht zunächst einen Teil «ihres Schmerzensgeldanspruchs geltend und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. ge der Fahrbahn habe keine Streupflicht bestanden, insbesondere deshalb nicht, weil es den ganzen Vormittag,bis zu dem Augenblick des Unfalls ständig ^stark geschneit habe, so daß das Streuen sinnlos •gewesen wäre.. Die Klägerin hätte auf eil mögliche Glätte Rücksicht nehmen müssen; sie treffe ein Mit-verschulden, wenn sie überhaupt wegen der Glätte und nicht wegen einer Obstschale oder zu glatter Schuhe oder eigener Ungeschicklichkeit zu Pall gekommen sei. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der .Amtspflichtverletzung für gerechtfertigt erklärt und in den Gründen ausgeführt: Auf öffentlichen Parkplätzen von nicht ganz untergeordneter Bedeutung im Zentrum einer Gemeinde müsse mindestens für Fußgänger, ein Weg nach dem Ausgang gestreut werden; das sei hier nicht geschehen, obwohl es nicht mehr geschneit habe;, die Klägerin sei nur dadurch zu Fall gekommen. Rach § 1 dieses Preussisehen'Wegereinigungsgesetzes beschränkt, sich die den Gemeinden obliegende Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung öffentlicher Wege einschließlich der Schneerüumung und des Bestreuens mit abstumpfenden Stoffen auf ’*Wege, die überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienen". Diese Pflicht der Gemeinde zur polizeimäßigen Reinigung ist eine Amtspflicht und begründet Schadensersatzansprüche bei ihrer Verletzung nach Amtshaftungsrecht• Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht besteht nur dann, wenn die verfassungsmäßig berufenen Organe der Gemeinde keinerlei organisatorische'Maßnahmen zur -Irfüilung. der polizeilichen Wegereiniguhgspflicht getroffen haben» Hat die Gemeinde einen Streudienst geschaffen, ihn ab er i .unzulängli ci eingerichtet oder beaufsichtigt, oder verletzt dieser Streudienst seine Pflichten, dann;haftet die Gemeinde für die Folgen dieser Fehler nur nach Amtshaftungsbestimmungen (.BGÄZ 27, 278; 22, 3521» Dabei entspricht diese Amtspflicht zur polizeimäßigen Reinigung nach Inhalt und Umfang regelmäßig der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 40, 379) • Die Beklagte habe die Streupflicht verletzt, weil der dazu beauftragte Arbeiter nach 9 Uhr den losen Schnee mit dem vorhandenen .Streugut. 1.) Die schriftliche Revisionsbegründung rügt nur, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß auf dem Platz eine solche Glätte geherrscht habe, daß ein Fußgänger auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt der Gefahr des Stürzens ausgesetzt gewesen..seij keinesfalls' habe das Berufungsgericht diese Feststellung begründet. a) Das Berufung-surteil enthält über die Glätte folgende Bemerkungen: Im' Tatbestand heißt es, daß es in der Macht vorher, und am'frühen Morgen geschneit gehabt habe, der Parkplatz mit Schnee bedeckt gev/esen sei, die Temperatur etwas unter dem Gefrierpunkt gelegen habe und daß die Klägerin auf dem schneebedeckten Boden ausgerutscht und gestürzt sei. In den Gründen finden sich folgende Bemerkungen: Die Beklagte sei verpflichtet gev/esen, den Parkplatz mindestens; ander- Unfallstelle mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen (Bü S* 6); wo der Fußgängerverkehr ein sicheres Betreten des Platzes verlange, müsse gestreut werden {Bü S. Urteils ergibt den Ausdruck der Überzeugung'des Berufungsgerichts davon, daß die.Unfall stelle so schneegtatt gewesen sei, daß ein sicheres Begehen durch. Die Reinigungspflicht nach dem Wegereinigungsgesetz entspricht nach Inhalt und Umfang der .'allgemeinen Reinigungspflicht (BGHZ 40, 379)* Biese ailge&eine Reinigungspflicht und ■ dami t auch die zu ihr gehörende Streupflicht ist f ei 1 der Straßenverkehrssicherungspflichtv. Bas bedeutet für die Streupflicht,, falls eine solche besteht, folgendes: Ber Pflichtige hat durch Bestreuung mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgereehter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen. Nach.,dem oben erwähnten- Inhalt des Beruxungsurteils bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß das Beru-l'ungsgericht von einer'Glätte ausgegangen ist, die bereits so stark war, daß sie an dieser Stelle auch für einen aufmerksamen .Paßgänger die Gefahr des Rutschens und Stürzens mit sich brachte;'Im' einzelnen war insoweit die" tatrich- ' terliehe Überzeugung,maßgebend, deren Ergebnis und Abgrenzung sich bei Fällen dieser Art schwer in Worte ' fassen, läßt-.. über die Behauptung erhoben, es habe am Vormittag des Bnfäl-it ages bis zu dem Unfall; derart geschneit,.daß ein Streuen nutzlos gewesen wäre; es würdigt das Beweisergebnis; dahih, dafr die Beklagte insoweit den ihr obliegenden Bev^eis nicht erbracht habe. Denn für die Streupflicht bestehen bestimmte Grenzern Sie beginnt bei vorhandener Glätte im allgemeinen am Morgen mit dem Einsetzen des Verkehrs und endet am Abend. Aber anhaltender oder drohender Sehneefail befreit nicht unter a.^len Umständen von der Streupflicht Es kommt auf die Stärke des Schneefalls, sowie auf die Beschaffenheit des Schnees und des Bodens an.■Wenn ein leichter Sehneefail nur eine dünne Schneedecke schafft, die durch den Verkehr schnell zertreten wird, so fafi grobe Streumittel noch ausreichende Wirkung zeigen, dann muß trotz, des Schneefalls gestreut werden. Baraus ergibt, sich für die Beweislast folgendes: Grundsätzlich muß der Verletzte alle Tatsachen beweisen, aus denen sich sein Anspruch ergibt, also hier alle Umstände, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt« isr mui also z»B. handelte, bei der überhaupt eine Streupflicht besteht; er muß auch beweisen, daß er infolge dieser Glätte .eine Verletzung erlitten hat. Streupflicht auslösende Glätte und sein Stürzen infolge dieser Glätte nachgewiesen hat, aber der Beklagte nur behauptet, es hätte infolge eines im; Laufe des Tages neu einsetzenden•Schneefails keine Streupflicht bestanden. Deshalb entspricht diese Prozeßlage mehr den Fällen, in denen ein Beklagter eine schuldtilgende Einwendung vorträgt, sich .also, auf schuldbefreiende .fafcsachen beruft , aus denen sich ergibt,, daß seine entstandene.-Verpflichtung später wie-.der erloschen ist. Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme css Berufungsgerichts, daß auf dem öffentlichen Parkplatz in gewissem Umfange eine Streupflicht für den Fußgängerverkehr bestand. Hur so ist auch § 2 des preussischen Y/egereinigungsgesetzes zu verstehen.F.ür Fußgänger müssen regelmäßig bei Winterglätte - abgesehen von gewissen, hier nicht zutreffenden ländlichen Verhältnissen - die Fußgängerwege und die belebten, über Fahrbahnen führenden unentbehr-riehen Fußgängerüberwege innerhalb der geschlossenen Ortschaft bestreut werden. Hier hat sich der Unfall auf einem öffentlichen Parkplatz ereignet,.der von der Fahrstraße durch den Fußgängerweg abgetrennt-war, wobei noch :zwischen Füßgingerweg und; Parkplatz ein mit einer Kante versehener, bepflanzter. Bin solcher Parkplatz ist zwar in erster Binie für Kraftfahrzeuge bestimmt, muß aber stets von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden, wenn sie die Wagen verlassen oder wieder zu ihnen gelangen wollen. Deshalb darf ein derartiger Parkplatz für die Streupflicht nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden.«Eine für alle Parkflächen gleichmäßig geltende Regel laßt sich dabei-jedoch nicht auf stellen. Auszugehen ist davon, daß die Streupflicht als feil der Verkehrssicherungspflicht nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten verbeugen soll. Wenn'beispielsweise ein Kraftfahrer bei Winterglätte seinen Wagen auf einer Straße am Bürgersteig zu dem Parken abstellt und mit v/anigen Schritten den bestreuten Bürgersteig oder andere sichere Straßenteile erreichen kann,. Schutz von Fußgängern auf Ftahrbahnen bei Winterglätte entwickelt'hat- der oben erwähnten Rechtsprechung aussen nur die belebten, über Fahrbahnen "führ enden unentbehrlichen Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften bestreut werden. Entsprechend müssen auf; öffentlichen Parkplätzen die von den- Kraftfahrzeugen befahrenen feile zu dem Schutze der ausgestiegenen Fhhrzeuginsassen bestreut werden, wenn die Wägenbenutzer diese Peile - nicht nur mit wenigen Schritten - betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt. " Im einzelnen bleibt es dem Pflichtigen überlassen, wie er diese Sicherungen für die Fußgänger; auf Parkplätzen schafft, jedenfails muß .bcir'sojlchehcPärkplätsen eine Möglichkeit zu dem gefahrlosen Verlassen des Platzes oder zu dem gefahrlosen Erreichen der Wägen bestehen. Insoweit .‘gilt das, was die Rechtsprechung für'öffentliche Plätze ausgesprochen hat: Per Pflichtige braucht große Plätze, die nicht im Zuge von Straßen liegen, keinesfalls für Paßgänger völlig zu bestreuen; er muß sie dort bestreuen, wo der Verkehr ein siche-, res Betreten des Platzes verlangt, wobei es genügt, daß er ei n|e^ sichere Verbindung schafft, falls sie den Verkehr tragen kann und die Verkehrsteilnehmer nicht zu übermäßigen Umwegen nötigt (BUH VersR 1963, 66l).
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
Pr WegereinigungsG; BGB §§ 839 C> 823 De, Ba, I
n) Boi v/interlicher Glätte müssen auf öffentlichen Parkplätzen die von den Kraftfahrzeugen befahrenen feile ira Interesse der Wagenöenutzer bestreut werden, vjenn die Fahrzeugbenutzer diese Teile nicht nur v/enige Schritte als Fußgänger betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt.
b) Zur Frage der Bev/eislast bei Ansprüchen wegen Verletzung einer Streupflicht.
BGH, Urt. v. 22. November 1963 - III ZR 32/65 - OLG Hamm
LG Bielefeld
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2R_ 32/65 URTEIL Verkündet am
22. November 1965 Scheibl
Justizobersektretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Gemeinde S den Gemeinderat
vertreten durch
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägerin,
Rechtsanwalt Br.
gegen
die Ehefrau Petra B Sflj^Dstraße
, geb,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbcvollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung, vom 14. Oktober .1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Pagendarm sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:-
Die Revision.der Beklagten gegen das Urteil des 3« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. November 1964 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen .
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der‘beklagten Gemeinde Schadensersatz wegen Verletzung der Streupflicht.
Am Montag, dem 12. Dezember I960, fuhr die Klägerin mit ihrem ihemann in dessen Kleinwagen, einer Isetta. Der Ehemann parkte den Wagen gegen 12 Uhr auf dem in der Nähe des Gemeindebüros befindlichen öffehtlichen Parkplatz der . beklagten Gemeinde an der Bahnhofstraße. Der Parkplatz hat . eine Größe von ungefähr 50 m x 12 m und eine Einfahrt sowie eine Ausfahrt nach der BahnhofStraße; der Pußgängerweg ist vom Parkplatz durch einen mit einer Steinkante versehenen und bepflanzten Schutzstreifen abgegrenzt. In der Nacht vorher und am Morgen hatte es geschneit; der Parkplatz war mit Schnee bedeckt; die Temperatur lag etwas unter dem Gefrierpunkt. Die Klägerin ging nach der Ausfahrt; kurz vor ihrem Erreichen stürzte' sie. Sie erlitt einen komplizierten Ober-schenkelhalsbruch, der einen mehrmonatigen Krankenhausaufent-
halt notwendig machte. Noch heute leidet eie an den. Polgen des Unfalls.
Die Beklagte, eine Gemeinde von über 7.000 Einwohnern, hat einen ständigen Streudienst eingerichtet; nach dem Streuplan war auch der Parkplatz zu bestreuen.
Die Klägerin hat bereits eine .allgemeine Peststellungsklage eingereicht, aber deren Antrag noch nicht gestellt; sie macht zunächst einen Teil «ihres Schmerzensgeldanspruchs geltend und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.500 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Zur Begründung hat sie ausgeführt:
Der Parkplfitz sei mit festgefahrenem Schnee bedeckt, sehr glatt, aber nicht bestreut gewesen. Sie sei trotz vorsichtigen Gehens nur durch diese Glätte zu Pall gekommen. Die Beklagte sei mindestens zur Bestreuunghhines Überwegs nach dem Ausgang hin verpflichtet «gewesen. Im Augenblick des Unfalls habe es nicht mehr geschneit.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und vorgetragen:
Auf dem Parkplatz als Nebenan! ge der Fahrbahn habe keine Streupflicht bestanden, insbesondere deshalb nicht, weil es den ganzen Vormittag,bis zu dem Augenblick des Unfalls ständig ^stark geschneit habe, so daß das Streuen sinnlos •gewesen wäre.. Im übrigen habe der Gemeindearbeiter den Platz ordnungsmäßig bestreut. Die Klägerin hätte auf eil mögliche Glätte Rücksicht nehmen müssen; sie treffe ein Mit-verschulden, wenn sie überhaupt wegen der Glätte und nicht wegen einer Obstschale oder zu glatter Schuhe oder eigener Ungeschicklichkeit zu Pall gekommen sei.
•
Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach aus dem Gesichtspunkt der .Amtspflichtverletzung für gerechtfertigt erklärt und in den Gründen ausgeführt: Auf öffentlichen Parkplätzen von nicht ganz untergeordneter Bedeutung im Zentrum einer Gemeinde müsse mindestens für Fußgänger, ein Weg nach dem Ausgang gestreut werden; das sei hier nicht geschehen, obwohl es nicht mehr geschneit habe;, die Klägerin sei nur dadurch zu Fall gekommen. Die Berufung der Gemeinde ist ergebnislos geblieben. Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiter verfolgt.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Fntscheidungsgründe:
■' I.,' .
Der rechtliche Ausgangspunkt des>Berufungsgerichts . ist zutreffend: ,
Zur Zeit des Unfalls galt in lordrhein-Westfalen ausschließlich das Preussische Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1. Juli 19*2 (GS S. 187). Das von den Parteien wiederholt erwähnte neue Landesstraßengesetz für Nordrhein-Westfalen ist erst nach dem Unfall am 28. November 1961 (GVB1. 305) erlassen, also nicht anwendbar.
Rach § 1 dieses Preussisehen'Wegereinigungsgesetzes beschränkt, sich die den Gemeinden obliegende Pflicht zur polizeimäßigen Reinigung öffentlicher Wege einschließlich der Schneerüumung und des Bestreuens mit abstumpfenden Stoffen auf ’*Wege, die überwiegend dem inneren Verkehr der Ortschaft dienen". Rach § 2 hat sich die Ortspolizeibehörde hinsichtlich der Art, des Maßes und der räumlichen Ausdehnung der polizeilichen Reinigung mit ihren Anforderungen innerhalb der Grenzen des unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Notwendigen zu halten.
Diese Pflicht der Gemeinde zur polizeimäßigen Reinigung ist eine Amtspflicht und begründet Schadensersatzansprüche bei ihrer Verletzung nach Amtshaftungsrecht• Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht besteht nur dann, wenn die verfassungsmäßig berufenen Organe der Gemeinde keinerlei organisatorische'Maßnahmen zur -Irfüilung. der polizeilichen Wegereiniguhgspflicht getroffen haben» Hat die Gemeinde einen Streudienst geschaffen, ihn ab er i .unzulängli ci eingerichtet oder beaufsichtigt, oder verletzt dieser Streudienst seine Pflichten, dann;haftet die Gemeinde für die Folgen dieser Fehler nur nach Amtshaftungsbestimmungen (.BGÄZ 27, 278; 22, 3521» Dabei entspricht diese Amtspflicht zur polizeimäßigen Reinigung nach Inhalt und Umfang regelmäßig der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 40, 379) •
Das alles, hat das Berufungsgericht beachtet, /und insbesondere richtig als Haftungsgrundlage § 839 BGB.und Art. 34 GG angenommen, da die.Beklagte unstreitig einen Streudienst eingerichtet, organisiert und eingesetzt hat.
. II.»
Das Berufungsgericht hat. sodann seine Entscheidung mit folgenden Erwägungen begründet:
Im Preussischen Wegereinigungsgesetz seien Parkplätze noch nicht erwähnt, sie gehörten aber zu den .darin genannter "öffentlichen Wegen11' . Jedenfalls seien Parkplätze von einer etwa bestehenden Streupflicht nicht ausgenommen. Derartige öffentliche Parkplätze müßten zu dem. Schutz von Fußgängern d'orl bestreut werden, wo der Fußgängerverkehr ein sicheres Betreten des' Platzes verlange. Danach hätte hier der nähere Bereich der Einund Ausfahrten bestreut werden müssen, weil dieser Teil durch den stärkeren Kraftfahrzeugverkehr schnei-
ler glatt werde, so daß für die Fußgänger, die dort gehen müßten, ein besonderes Bedürfnis zu dem Bestreuen bestehe. Dieser Teil des Parkplatzes müsse wie ein normaler Fußgängersteig behandelt werden.
Dieser Streupflicht sei die Beklagte nicht durch die Wetterlage enthoben gewesen. Sie habe ihre Behauptung nicht beweisen .können, daß es, am Tormittag ständig so geschneit habe, daß das Streuen zwecklos gewesen wäre.
Die Beklagte habe die Streupflicht verletzt, weil der dazu beauftragte Arbeiter nach 9 Uhr den losen Schnee
mit dem vorhandenen .Streugut. (Splitt); weggeschobeh.,^ bis zu dem Unfall nicht wieder gestreut habe. Diese schuldhafte Pflichtverletzung sei für den Unfall ursächlich geworden. Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins. Tatsachen für einen anderen Geschehensablauf habe die Beklagte nicht bewiesen; sie habe nur gewisse Vermutungen-aufgestellt. Die Klägerin habe die übliche Sorgfalt eines Fußgängers walten las« sen; Umstände für ein mitwirkendes Verschulden seien nicht festgestellt.
■ ' III.
Die' dagegen von.der Revision erhobenen Bedenken sind im Ergebnis unbegründet.
1.) Die schriftliche Revisionsbegründung rügt nur, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß auf dem Platz eine solche Glätte geherrscht habe, daß ein Fußgänger auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt der Gefahr des Stürzens ausgesetzt gewesen..seij keinesfalls' habe das Berufungsgericht diese Feststellung begründet.
Die Rüge greift nicht durch.
a) Das Berufung-surteil enthält über die Glätte folgende Bemerkungen: Im' Tatbestand heißt es, daß es in der Macht vorher, und am'frühen Morgen geschneit gehabt habe, der Parkplatz mit Schnee bedeckt gev/esen sei, die Temperatur etwas unter dem Gefrierpunkt gelegen habe und daß die Klägerin auf dem schneebedeckten Boden ausgerutscht und gestürzt sei. In den Gründen finden sich folgende Bemerkungen: Die Beklagte sei verpflichtet gev/esen, den Parkplatz mindestens; ander- Unfallstelle mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen (Bü S* 6); wo der Fußgängerverkehr ein sicheres Betreten des Platzes verlange, müsse gestreut werden {Bü S. 6). Durch die Konzentration des Fußgängerverkehrs und des Kraftfahrzeugverkehrs im näheren Bereich der'1 Bin-und Ausfahrt ergebe sich, daß der Boden bei Schneeglätte hier schneller glatt werde und glatter sei als die übrige Parkplatzfläche; daraus folge ein besöndert.s Bedürfnis zu dem Streuen (Bü /. S- ?•}.• Seite 9;;heißt es dann: l'Bie somit erwie-setie Streupflichtverletsung*.*.. war ursächlich für den Unfall der Klägerin. Da. feststeht, daß. die . Unfall stelle nicht bestreut und schneeglatt gewesen ist. spricht, der; Beweis des ersten Anscheins, dafür ,«*,f. Und weiter heißt es über die Ausfahrt»' "Ihre einzige Gefahr, bestand in der Schneeglät fce" (Bü S- '} unten).
Die Gesamtwürdigung dieser verschiedenen Stellen des . Urteils ergibt den Ausdruck der Überzeugung'des Berufungsgerichts davon, daß die.Unfall stelle so schneegtatt gewesen sei, daß ein sicheres Begehen durch. Fußgänger ohne Bestreu-ung mit abstumpfenden Mitteln nicht möglich gewesen sei. Allerdings hätte das Berufungsgericht zweckmäßigerweise die Feststellungen über den tatsächlichen Zustand zusammenfassen und dabei ausführen sollen, daß die Voraussetzungen erfüllt seien, die eine. Streupflicht begründen. Bas ist aber nur ein formaler Mangel des Urteils, der seinen Bestand nicht erschüttert und dadurch zu erklären ist. , daß in der Verhandlun vor dem Berufungsgericht das Schwergewicht des Verfahrens
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bei anderen Fragen lag.
Bei dieser Prozeßlage genügten die.erwähnten Ausführungen des Urteils als Feststellung und zu ihrer Begründung.
b) lach diesen Feststellungen war das Maß der Glätte auch so, daß eine Streupflicht bereits entständen war.
.Gewiß besteht eine Streupflicht nicht bei jedem Schnee-fali, sondern erst bei einer gewissen Glätte, also insbesondere bei glatten festgetretenem oder festgefahrenem:Schnee. Babel ist der Umfang der Streupflicht für die Fahrbahn und für Fußgängerwege verschieden.
Die Reinigungspflicht nach dem Wegereinigungsgesetz entspricht nach Inhalt und Umfang der .'allgemeinen Reinigungspflicht (BGHZ 40, 379)* Biese ailge&eine Reinigungspflicht und ■ dami t auch die zu ihr gehörende Streupflicht ist f ei 1 der Straßenverkehrssicherungspflichtv. Biese soll den Gefahren begegnen,■die' aus der-Zulassung eines Verkehrs auf öffentlichen Straßen entstehen» Gefährlich- ist habe! eine Straßen-steile, deren Beschaffenheit die Möglichkeit eines Unfalls auch dann nahelegt, wenn der Verkehrsteilnehmer trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und abwehren kann (BGHZ 31» 73; VersR I960, 349)- Ber Pflichtige muß die Verkehrsteilnehmer vor den von der Straße ausgehenden Gefahren schützen, die dem Benutzer trotz zweckgemäßer Benutzung drohen. Bas bedeutet für die Streupflicht,, falls eine solche besteht, folgendes: Ber Pflichtige hat durch Bestreuung mit abstumpfenden Mitteln die Gefahren zu beseitigen, die infolge winterlicher Glätte für den Verkehrsteilnehmer bei zweckgereehter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen. ■
Nach.,dem oben erwähnten- Inhalt des Beruxungsurteils bestehen keine Bedenken gegen die Annahme, daß das Beru-l'ungsgericht von einer'Glätte ausgegangen ist, die bereits so stark war, daß sie an dieser Stelle auch für einen aufmerksamen .Paßgänger die Gefahr des Rutschens und Stürzens mit sich brachte;'Im' einzelnen war insoweit die" tatrich- ' terliehe Überzeugung,maßgebend, deren Ergebnis und Abgrenzung sich bei Fällen dieser Art schwer in Worte ' fassen, läßt-.. Bs ist'nicht ersichtlich-, daß das - Oberlandesgericht, .dabei di« iron der '-.•Rechtsprechung:'gestellten Anforderungen verkannt- odei überspannt hat
c) Die Beklagte hat in der "'Verhandlung noch um'Prüfung gebeten, ob das Berufungsgericht die levreis last richtig verteilt hat.
Da.s - Oberlandesgeriüht' hat " Beweis . über die Behauptung erhoben, es habe am Vormittag des Bnfäl-it ages bis zu dem Unfall; derart geschneit,.daß ein Streuen nutzlos gewesen wäre; es würdigt das Beweisergebnis; dahih, dafr die Beklagte insoweit den ihr obliegenden Bev^eis nicht erbracht habe.
Ein Rechtsfehler ist auch insoweit nicht ersichtlich.
Der, Vortrag der Beklagten waryerheblich. Denn für die Streupflicht bestehen bestimmte Grenzern Sie beginnt bei vorhandener Glätte im allgemeinen am Morgen mit dem Einsetzen des Verkehrs und endet am Abend. Entsteht eine Glätte erst im Laufe des Pages, dann muß'dem Pflichtigen ein angemessener'Zeitraum zur Verfügung stehen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte einzuleiten. Andererseits braucht der Pflichtige keine zwecklosen Maßnahmen zu ergreifen. Dichter Sehneefail kann sehr bald alle Streumittel soweit' bedecken,' 'daß sie wirkungslos werden; in solchen-' Fällen wird dem Verpflichteten wiederum eine angemessene Prist gewährt, bis-er nach Beendigung eines solchen
dichten Schneefalls mit dem Streuen beginnen muß. Aber anhaltender oder drohender Sehneefail befreit nicht unter a.^len Umständen von der Streupflicht Es kommt auf die Stärke des Schneefalls, sowie auf die Beschaffenheit des Schnees und des Bodens an.■Wenn ein leichter Sehneefail nur eine dünne Schneedecke schafft, die durch den Verkehr schnell zertreten wird, so fafi grobe Streumittel noch ausreichende Wirkung zeigen, dann muß trotz, des Schneefalls gestreut werden. Bas ist gefestigte Rechtsprechung (RGZ 153» 226; BGH VersR 1955» 456; 1963, 1047) ••
Baraus ergibt, sich für die Beweislast folgendes: Grundsätzlich muß der Verletzte alle Tatsachen beweisen, aus denen sich sein Anspruch ergibt, also hier alle Umstände, aus denen eine Streupflicht erwächst und sich eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht ergibt« isr mui also z»B. naehweisen, daß eine solche Glätte'herrschte, die ein Bestreuen zur Beseitigung der für diese Örtlichkeit bestehenden Gefahren nötig . machte; er muß naehweisen,'daß es sich um eine solche Stelle . handelte, bei der überhaupt eine Streupflicht besteht; er muß auch beweisen, daß er infolge dieser Glätte .eine Verletzung erlitten hat. Er muß auch bei Streit darüber,- ob die zeitlichen Grenzen der Streupflicht beachtet sind, den. Sachverhalt dartun, der ergibt, daß zur Zeit des Unfalls bereits oder noch eine Streupflicht bestand, also unter Umständen die genaue ührzeit des.Unfalls dartun oder die Überschreitung der angemessenen Zeit nach Auftreten der. Glätte im. Verlaufe eines Tages. Anders liegt der Pall jedoch hier, wenn'der Kläger eine die. Streupflicht auslösende Glätte und sein Stürzen infolge dieser Glätte nachgewiesen hat, aber der Beklagte nur behauptet, es hätte infolge eines im; Laufe des Tages neu einsetzenden•Schneefails keine Streupflicht bestanden. Denn nach den früheren.Ausführungen befreit nicht jeder im Verlauf eines Tages einsetzende Schneefall von der Streupflicht, sondern nur ein Sehneefail von
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•besonderer Stärke, Art oder mit bestimmten Begleitumständen. Deshalb entspricht diese Prozeßlage mehr den Fällen, in denen ein Beklagter eine schuldtilgende Einwendung vorträgt, sich .also, auf schuldbefreiende .fafcsachen beruft , aus denen sich ergibt,, daß seine entstandene.-Verpflichtung später wie-.der erloschen ist. Für derartige echte Einwendungen ist immer der Beklagte beweispflichtig.: 1s. äst deshalb der im . Schrifttum und Rechtsprechung bereits vertretenen Auffassung zuzustimmen, daß in diesen fällen, in denen der Kläger eine gefährliche Giätte des Bodens bereits nachgewiesen hAt, der Beklagte beweisen muß, daß ein so starker Sehneefall eingesetzt und bis äurz .v,or dem tlnfail angedauert hatte', daß eine Streuung zwecklos gewesen wäre (vgl.dazu BGB VersS 1955, 456;. fersH 1$65, 404*7? JPalandt, BGB 22. Aufl. § 825 Änm. H S* 704; Ketterer-Friederich,Die Streupflicht 2* Auf!.. S, 92)
2.) Die Nachprüfung des Urteils im übrigen, die dem Revisionsgericht nach § 559; SPQ obliegt,. zeigt auch sonst keinen sachlich-*r.echtliehen Rechtsfehler zu dem Nachteil der BeJdagten. .
Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme css Berufungsgerichts, daß auf dem öffentlichen Parkplatz in gewissem Umfange eine Streupflicht für den Fußgängerverkehr bestand. .
Nach der Rechtsprechung besteht keine allgemeine Streupflicht für alle Straßen oder Plätze, da es einfach unmöglic ist, durch Bestreuen alle Straßen im Wintervöllig gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Entstehung, Umfang und Maß einer Streupflicht richten sich danach, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und was dem Pflichtigen zu demutbar ist. Art und V/ichtigkeit der Verkehrseinrichtung sowie die Stärke des Verkehrs bestimmen also entscheidend den Umfang
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einer Streupflicht. Hur so ist auch § 2 des preussischen Y/egereinigungsgesetzes zu verstehen. F.ür Fußgänger müssen regelmäßig bei Winterglätte - abgesehen von gewissen, hier nicht zutreffenden ländlichen Verhältnissen - die Fußgängerwege und die belebten, über Fahrbahnen führenden unentbehr-riehen Fußgängerüberwege innerhalb der geschlossenen Ortschaft bestreut werden. Jedoch genügt es, eine sichere Verbindung zwischen den verschiedenen Ortsteilen oder Straßenteilen zu schaffen, falls diese den Vermehr tragen kann und die- Verkehrsteilnehmer nicht zu übermäßigen Umwegen nötigt.
Fas alles entspricht' einer gefestigten höchstrichterlichen . _ Rechtsprechung' (BGH NJW i960, 41 j VersR 1957, 7.85; I960,
450; 1963, 661).
Hier hat sich der Unfall auf einem öffentlichen Parkplatz ereignet,.der von der Fahrstraße durch den Fußgängerweg abgetrennt-war, wobei noch :zwischen Füßgingerweg und; Parkplatz ein mit einer Kante versehener, bepflanzter. Schutzstreifen lag. öffentliche- Parkplätze sind dem öffentlichen Verkehr gewidmete, zur Aufnahme des ruhenden Verkehrs be--stimmte Verkehrsflächen (Kodal, Straßenrecht 2 Aufl- S. 446). Bin solcher Parkplatz ist zwar in erster Binie für Kraftfahrzeuge bestimmt, muß aber stets von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden, wenn sie die Wagen verlassen oder wieder zu ihnen gelangen wollen. Deshalb darf ein derartiger Parkplatz für die Streupflicht nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden.«Eine für alle Parkflächen gleichmäßig geltende Regel laßt sich dabei-jedoch nicht auf stellen. Auszugehen ist davon, daß die Streupflicht als feil der Verkehrssicherungspflicht nur wirkliche Gefahren beseitigen, nicht aber bloßen Unbequemlichkeiten verbeugen soll. Wenn'beispielsweise ein Kraftfahrer bei Winterglätte seinen Wagen auf einer Straße am Bürgersteig zu dem Parken abstellt und mit v/anigen Schritten den bestreuten Bürgersteig oder andere sichere Straßenteile erreichen kann,. be-
stellt keine Streupflicht auf dem zu dem Parken benutzten ..Straß er raum, zu demal die Wageninsassen am Wagen-Halt finden. Auch die Gestaltung eines Parkplatzes kann sö sein, daß die Fahrzeug-insassen sogleich die umgebenden Gehwege betreten können, also nicht die für die Fahrzeuge bestimmten feile benutzen müssen. Bei derartigen Plätzen besteht im Interesse der Fußgänger keine Streupflicht. Anders liegt es jedoch, wenn der Parkplatz'so angelegt 1st , daß -notwendigerweise die -Wa-.; genbenutzer die von den Kraftfahrzeugen befahrenen,Flächen auf eine nicht nur" unerhebliche Entfernung betreten müssen, i um die■Wagon zu verlassen oder zu erreichen- Bann' folgt aus dieser erweiterten 2v;eckbestimmung.:::dsr Verkehrseinrichtung als Zu- und Abgangsweg für Fußgänger die Pflicht, hier nicht nur für den sicheren Fährverkehrsondern, auch für •den Sehut2 der Fußgänger zu sorgen. BerFall-: liegt dann sachähnlich mit dem, daß Fußgänger eine Fahrbahn -.'überqueren; müssen. . Deshalb., kann man für die zuletzt erwähnten Parkplätze die .Grundsätze^ rechtsähnlieh'.anwenden, die;.die.Hechtsprechung zu dem . Schutz von Fußgängern auf Ftahrbahnen bei Winterglätte entwickelt'hat- der oben erwähnten Rechtsprechung aussen
nur die belebten, über Fahrbahnen "führ enden unentbehrlichen Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften bestreut werden. Entsprechend müssen auf; öffentlichen Parkplätzen die von den- Kraftfahrzeugen befahrenen feile zu dem Schutze der ausgestiegenen Fhhrzeuginsassen bestreut werden, wenn die Wägenbenutzer diese Peile - nicht nur mit wenigen Schritten - betreten müssen und es sich um einen belebten Parkplatz handelt. Belebt ist ein Parkplatz in diesem Sinne nicht nur dann, wenn er eine große Ausdehnung und großes Fassungsvermögen hat, sondern auch dann, wenn ein kleinerer Parkplatz einen schnellen Pahrzeugwechsel aufwe
" Im einzelnen bleibt es dem Pflichtigen überlassen, wie er diese Sicherungen für die Fußgänger; auf Parkplätzen schafft, jedenfails muß .bcir'sojlchehcPärkplätsen eine Möglichkeit zu dem gefahrlosen Verlassen des Platzes oder zu dem
gefahrlosen Erreichen der Wägen bestehen. Insoweit .‘gilt das, was die Rechtsprechung für'öffentliche Plätze ausgesprochen hat: Per Pflichtige braucht große Plätze, die nicht im Zuge von Straßen liegen, keinesfalls für Paßgänger völlig zu bestreuen; er muß sie dort bestreuen, wo der Verkehr ein siche-, res Betreten des Platzes verlangt, wobei es genügt, daß er ei n|e^ sichere Verbindung schafft, falls sie den Verkehr tragen kann und die Verkehrsteilnehmer nicht zu übermäßigen Umwegen nötigt (BUH VersR 1963, 66l).
Pas Berufungsgericht geht zwar teilweise von anderen rechtlichen Überlegungen aus, doch enthält das Urteil in diesem Zusammenhang alle diejenigen'Feststellungen, die nach der hier dargelegten Rechtslage eine Streupflicht der Beklagten begründeten* Hach dem unsireitigen -Sachverhalt mußtert die Parkplatzbenutzer die von den Kraftfahrzeugen befahrenen Teile des Parkplatzes betreten, .um Ihre Fahrzeuge verlassen oder aufsuchen zu können« Hach den weiteren Feststellungen handelte es.sich auch um einen belebten Parkplatz, denn nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts bot der Platz '-zwar nur etwa für 25 Fahrzeuge Parkmögliehkeiten, wurde aber im allgemeinen wegen seiner Page im Zentrum der Stadt neben dem G-emeindebüro stärker benutzt und hatte für . den Verkehr nicht nur untergeordnete Bedeutung. Banach hat das Peru-fungsgericht alle Tatsachen festgestellt, die. auf .Fahrbahnen ' öffentlicher Parkplätze eine Streupflicht im Interesse-der . Fußgänger begründen. Es ist. dann unerheblich, daß das Ober-landesgoricht gelegentlich di© Fahrbahn des Parkplatzes mit einem normalen G-ehweg vergleicht, während ein Vergleich mit einem Fußgängerüberweg über Fahrbahnen richtiger gewesen wäre.
Auch sonst zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten.
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. Die Revision vmüß daher mit der Kestenfolge des $ 97 ZPO zurückgewieser werden«
Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr Arndt
• Dr. Hußia -.Keßler.: