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BGH · III ZR 32/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 32/64

Die Abwägung des Verschuldens und der Betriebsgefahr ist* wie auch die Bevision nicht verkennt, grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Hevisionsrichter nur im Rahmen der erhobenen Bugen daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, alle wesentlichen Umstände in Betracht gezogen und nicht g€Jgen Verfahrensregeln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. -Trifft den iahrer auch ein Verschulden, so fällt das als weiterer nach § 17 StVG, § 254 BGB zu beachten der Umstand zu seinen Ungunsten ins Gewichte lie gleiche verkehrswidrige lahrweise ist also je nach dem Verschulden bei der Schadensabviägung schwerer oder leichter zu bewerten (Urteil des BGH vom 11. b) Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht weiter vor, es habe nicht beachtet, daß die -Betriebegefahr des Kraftwagens des Klägers durch eine Geschwindigkeit von über 70 kro/st bei Abblendlicht erhöht gewesen sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es wäre nur dann angängig, dem Kläger vollen Schadensersatz zuzusprechen, wenn er nur seine Betriebsgefahr zu vertreten hätte, den Kläger treffe aber ein Verschulden. Es hat ausführlich dargelegt, daß der Kläger bei Abblendlicht zu schnell gefahren sei, und mit Rücksicht darauf die Betriebsgefahr und das Verschulden, die vom Kläger zu vertreten sind, zusammen mit 10 }' bewertet Es hat also den gefahrerhöhender Umstand hinreichend gewürdigt. c) Len Umstand, daß der Kläger auf der Überholepur fuhr, mußte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht aer Revision nicht als gefahrerhöhend in betracht ziehen« Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, daß beim Überholen die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs wegen der höheren Geschwindigkeit und der notwendigen Linkswendung regelmäßig gesteigert ist (floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht l4.Auflo § 17 Amno 11). hat das Berufungsgericht berücksichtigt, die Linkswendung war vor dem Zusammenstoß abgeschlossen und nicht geeignet, dessen folgen zu vergrößern; im Gegenteil hätten sich noch schwerere folgen ergeben können, wenn der Kläger die rechte Spur benützt hätte und möglicherweise auf den Wagen Wuppermans aüfgeiahren wäre« üenn der Kläger, wie die Revision meint, mit seinem überholungs-versuch gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hätte, dann hätte er eine Pflicht verletzt, die ihm gegenüber dem zu überholenden oblag; die Beklagte kann sich auf die Verletzung dieser Pflicht nicht berufen» e) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend: Bas Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß Gegenverkehr geherrscht habec Die Beklagte habe das bestritten* Für die Revisionsinstanz sei daher davon auszugehen, daß kein Gegenverkehr vorhanden gewesen sei* Dann abei’ hätte das Berufungsgericht bei der Abwägung berücksichtigen müssen, daß der Kläger keinen Anlaß gehabt habe, mit Abblendlicht zu fahren und darin einen erheblichen, vom Kläger herbeigeführten Umstand für die Entstehung des Unfalls sehen müssen. f) Die Revision hat auch keinen Erfolg mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es dem Kläger bei der nötigen Aufmerksamkeit hätte möglich sein müssen,, auf die Gegenfahrbahn auszuw.eichen« g) Ohne Grund wirft die Revision dem Berufungsgericht weiter vor, es habe folgendes nicht beachtet: Der belgische Fahrer sei nach seiner Aussage im Ermittlungsverfahren zwischen dem ersten und dem zweiten Anprall vom Führersitz seines Lastkraftwagens bis 2um Wagen W^BBIHi^l^ngt; der zweite Anprall sei also erheblich später erfolgt als der erste; daraus ergebe sich, daß der Kläger schuldhaft den Anprall des Twagens des Wupperman nicht bemerkt habe und daß er es an der gebotenen Reaktion durch rechtzeitiges Bremsen habe fehlen lassen« Las Berufungsurteil führt nach der Feststellung, der Kläger sei mit Abblendlicht zu schnell gefahren, weiter aus, der Kläger habe es an der nötigen Aufmerksamkeit und an der gebotenen Reaktion durch rechtzeitiges Abbremsen fehlen lassen. Ebensowenig wie die bisher behandelten Einzelrügen führt das zusammenfassende Vorbringen der Revision zu dem Erfolg, das Berufungsgericht habe die Betriebsgefahr und das Mitverschulden des Klägers zu niedrig bewertet, weil einen Kraftfahrer, der einen unbeleuchteten Gegenstand anfahre, ±*egel-mäßig ein erhebliches Verschulden treffe. Las Berufungsgericht hat den Umstand, daß der Kläger schneller gefahren ist, als er mit Abblendlicht hätte fahren dürfen, eingehend gewürdigt. Wenn es bei der Abwägung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr und des Verschuldens beider Wahrer zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe gleichwohl nur 1Ö seines Schadens selbst zu tragen, so liegt das auf dem Gebiet der tatsächlichen Beurteilung. Ein Eechtsverstoß bei der Abwägung liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht darin, daß es den Schadensanteil der Beklagten sehr viel höher angesetzt hat als den des Klägers* Es hat dies mit der ganz außergewöhnlichen Gefahr, die der wendende Lastkraftwagen auf der Autobahn verursacht hat, hinreichend begründet*

Zitierte Normen: § 9 StVO § 17 StVG § 33 StVO
EMAbblendlichtBerufungsgerichtAbwägungBetriebsgefahrKlägerUmstandVerschuldenRevision

Volltext der Entscheidung

2170 090
III ZR 32/64
Verkünd et am 17 . September 1964 (HHBH o’ustl 2obersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Bundesrepublik Beutschland, in Prozeßstandschaft fUr das Königreich Belgien handelnd, vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, dieser vertreten durch den linanzminister des Landes Kordrhein-lVest-falen, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in
 Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollrnächtigter: Rechtsanwalt £r.
gegen
 der^Obst- und Gemüsegroühändler Hans N streß
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- prczeßhevollm&chtigter: Rechtsanwalt Br. flHHB ~
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Septeoiber 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten I)r. Pagendarm sowie der Bundesrichter Br. Kreft, Br. Hußla, Gahtgens und Keßler
 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Ux'teil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 9* Januar 1964 wird zurückgewiesen*
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Am 17« April 1961 nachts gegen 3.10 Uhr fuhr der Kläger mit seinem personenkraftwagen auf der Autobahn Bonn-Köln in Höhe des Kilometersteins 2,8 auf einen belgischen Militärlastwagen auf, der auf der lahrbahn wendete. Der Kläger wurde schwer, seine mitfahrende Dhefrau tödlich verletzt; sein Wagen wurde schwer beschädigt.
her belgische Fahrer van	auf	der	Autobahn
 irrtümlich in Richtung Bonn gefahren und versuchte deshalb nach links in die Gegenfahrbahn einzubiegen. Da er die Wendung nicht in einem Zuge ausführen konnte, hielt er quex' zu der dadurch in ganzer Breite versperrten Gegenfahrbahn an in der Absicht, zurückzustoben und dann das Wendemanöver zu vollenden. Bevor er dies ausführen konnte, fuhr zunächst der Kaufmann ferner	mit	seinem	Kraftwagen	auf
 don -bast kraft wagen auf und gleich daraui der Kläger. Dieser hatte in der Absicht,	zu	überholen,	seinen	Wagen
 auf die überholbahn gesteuert. Sein Versuch, den Zusammenstoß durch Bremsen zu vermeiden, mißlang. Die an der Stelle des Zusammenstoßes endende Bremsspur war nach den Feststellungen der Polizei 23 m lang.
Das Amt für Vei'teidigungslasten hat durch einen Bescheid vom 28. März 1962 den Schaden des Klägers aus dem Unfall dem Grunde nach zu 73 $ als Stationierungsschaden anerkannt und in Teilbeträgen vor und nach dem Beginn des Rechtsstreits 26.ODO DM an den Kläger bezahlt.
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 66.122,31 DM nebst Zinsen und monatliche Renten von 2.333,- DM, 500,- DM und 300,- DM, beginnend mit dem 50. Juni 1962 auf Lebenszeit des Klägers,
 
gegebenenfalls bis zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit oder seiner Wiederverheiratung abzüglich bezahlter 26.000 EM zu zahlen«, Lie Rente von 2.633,- Efö wird als Verdienstausfall, die von 500,~ EM als Ausgleich der häuslichen iienste der getöteten Ehefrau und die von 300,- EM als Schmerzensgeld verlangt« Eer Kapitalbetrag von 66.122,31 EM setzt sich im wesentlichen aus den entsprechenden Beträgen für die Zeit zwischen dem Unfall und dem 30« *3uni 1962, aus Sachschäden, Kosten der Heilbehandlung und der Bestattung der Ehefrau und einem Schmerzensgeldbetrag von 10.000 EM zusammeno
 Las Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer Berufung hat die Beklagte beantragt, die Klage insoweit abzuweisen, als der Zahlungsanspruch des Klägers zu mehr als 75 für gerechtfertigt erklärt worden ist. Las Berufungsgericht hat die Klage in Höhe von 10 ?C abgewiesen und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter. Ecr Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entseheidungsgrünae:
I.
1. Eas Berufungsgericht hat. die Klage in Höhe von 10 % abgewiesen, weil der Kläger mit abgeblencietem Licht ca.
70 km/st gefahren sei und damit gegen aie Vorschrift des § 9 Abs. 1 StVO verstoßen habe, es auch an der nötigen Aufmerksamkeit und an der gebotenen Reaktion durch rechtzeitiges Abbremsen habe fehlen lassen. Eas ihn treffende Mitver-schuloen und die von ihm zu vertretende Betriebsgefahr seines Fahrzeugs seien mit 10 % - aber nicht hoher - zu.bewert en.
4
/
V:
2o Hiergegen richtet sich die Bevision ohne Erfolg*
Die Abwägung des Verschuldens und der Betriebsgefahr ist* wie auch die Bevision nicht verkennt, grundsätzlich Sache des Tatrichters und vom Hevisionsrichter nur im Rahmen der erhobenen Bugen daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist, alle wesentlichen Umstände in Betracht gezogen und nicht g€Jgen Verfahrensregeln, die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat. Entgegen der Ansicht der Revision beruht das Berufungsurteil nicht auf solchen Verstößen*
a)	Ohne Grund bemängelt die Revision, "das Berufungsurteil lasse eine Aufteilung der Quote für die Betriebsgefahr und für das Verschulden vermissen; dadurch sei dem Revisionsgericht die Möglichkeit entzogen nachzupriifen, ob das Berufungsgericht die Betriebsgefahr oder das Verschulden für übei'wiegend ursächlich im Sinne des § 254 5GB angesehen habe"* Sind in einem Rechtsatxeit von einem oder von mehrei-en Beteiligten die Betriebsgeiahr ihres Kraitfahr-? zeugo und daneben noch Verscnulden zu vertreten, dann ist es nicht ex-forderlich, die Schadensanteile, die die Parteien zu tragen haben, durch die Angabe von Bruchteilen oder Prozentsätzen nach Betriebsgeiahr und Verschulden zu unterteilen. Dem steht schon entgegen, daß regelmäßig die Umstände, die ein Verschulden begründen, auch zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr führen, wie überhöhte Geschwindigkeit, wahren mit ungenügender Beleuchtung, mit schlechten Bremsen oder mit abgefahrenen Reifen, Nichteinhaltung genügender Abstände usw. Bei der Schadensabwägung sind in erster Linie die von den Parteien gesetzten Ursachen ■Jes Schadens, insbesondere eine objektiv: fehlerhafte Pahrweise, durch die die Betriebsgefanr beeinflußt wird, zu
 berücksichtigen. -Trifft den iahrer auch ein Verschulden, so fällt das als weiterer nach § 17 StVG, § 254 BGB zu beachten der Umstand zu seinen Ungunsten ins Gewichte lie gleiche verkehrswidrige lahrweise ist also je nach dem Verschulden bei der Schadensabviägung schwerer oder leichter zu bewerten (Urteil des BGH vom 11. November 1958 - VI ZR 258/57 S. 7). Daraus folgt, daß diese Bewertung jedenfalls in der Kegel einheitlich geschieht, lies entspricht auch den Bedürfnissen der Praxis; die von aer Revision für erforderlich gehaltene Methode konnte -häufig . zu einer praktisch undurchführbaren Komplizierung der Schadensabwägungen fuhren.
b)	Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht weiter vor, es habe nicht beachtet, daß die -Betriebegefahr des Kraftwagens des Klägers durch eine Geschwindigkeit von über 70 kro/st bei Abblendlicht erhöht gewesen sei. Das Berufungsgericht hat zwar den Ausdruck ’’erhöhte Betriebsgefahr nicht gebraucht. Das war aber nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es wäre nur dann angängig, dem Kläger vollen Schadensersatz zuzusprechen, wenn er nur seine Betriebsgefahr zu vertreten hätte, den Kläger treffe aber ein Verschulden. Es hat ausführlich dargelegt, daß der Kläger bei Abblendlicht zu schnell gefahren sei, und mit Rücksicht darauf die Betriebsgefahr und das Verschulden, die vom Kläger zu vertreten sind, zusammen mit 10 }' bewertet Es hat also den gefahrerhöhender Umstand hinreichend gewürdigt. Darüber hinaus lassen seine Ausführungen erkennen, daD es die aetriebsgefahr ohne das dazutretende Verschulden des Klägers unberücksichtigt gelassen hätte und nur im Hinblick auf dieses Verschulden zu Lasten des Klägers berücksichtigt hat. Die Revision irrt also, wenn sie meint, das Berufungsgericht habe die erhöhte Betriebsgefahr aurer Betracht gelassen.
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c)	Len Umstand, daß der Kläger auf der Überholepur fuhr, mußte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht aer Revision nicht als gefahrerhöhend in betracht ziehen« Zu Unrecht beruft sich die Revision darauf, daß beim Überholen die Betriebsgefahr des überholenden Fahrzeugs wegen der höheren Geschwindigkeit und der notwendigen Linkswendung regelmäßig gesteigert ist (floegel-Hartung, Straßenverkehrsrecht l4.Auflo § 17 Amno 11). hie überhöhte Geschwindigkeit des Klager*s
hat das Berufungsgericht berücksichtigt, die Linkswendung war vor dem Zusammenstoß abgeschlossen und nicht geeignet, dessen folgen zu vergrößern; im Gegenteil hätten sich noch schwerere folgen ergeben können, wenn der Kläger die rechte Spur benützt hätte und möglicherweise auf den Wagen Wuppermans aüfgeiahren wäre«
d)	Unbegründet ist weiter die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß der Kläger nicht habe versuchen dürfen, den Wagen Wuppermans mit Abblendlicht zu überholen; in diesem Verhalten liege eine erhebliche, bei der Abwägung zu berücksichtigende Verletzung der den überholenden Kraftfahrer treffenden erhöhten Sorgialtspfiicht• Las Berufungsgericht hat aus der Überholungsabsicht des Klägers geschlossen, daß er mindestens so schnell oder schneller gefahren ist als Y/upperman, und hat die überhöhte Geschwindigkeit als wesentliche und schuldhaft gesetzte Unfallursache
 zu Lasten des Klägers bewertet« Es hat den verschulöensbc— gründenden umstand hervorgehoben, der darin liegt, daß der Kläger entgegen dem von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz (Beschluß der vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofs vom 1« Uuli 1961, BGHSt 16, 145) so schnell gefahren ist, daß er nicht innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten konnte« Dagegen liegt weder eine wesentliche Unfallursache darin, daß der Kläger die Überholspur benützt hat,
 derm die Pahrbahn war in voller Breite versperrt, noch würde es dem Kläger bei der Abwägung nach § 254 BGÖ als ins Gewicht- fallendes Verschulden anzurechnen sein, wenn er sich mit dem Hinüberwechseln auf die Überholbahn unrichtig verhalten hätte» Die Benutzung dieser Bahn war nicht verooten*	j
üenn der Kläger, wie die Revision meint, mit seinem überholungs-versuch gegen eine Sorgfaltspflicht verstoßen hätte, dann hätte er eine Pflicht verletzt, die ihm gegenüber dem zu überholenden oblag; die Beklagte kann sich auf die Verletzung dieser Pflicht nicht berufen»
e)	Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend: Bas Berufungsgericht habe nicht festgestellt, daß Gegenverkehr geherrscht habec Die Beklagte habe das bestritten* Für die Revisionsinstanz sei daher davon auszugehen, daß kein Gegenverkehr vorhanden gewesen sei* Dann abei’ hätte das Berufungsgericht bei der Abwägung berücksichtigen müssen, daß der Kläger keinen Anlaß gehabt habe, mit Abblendlicht zu fahren und darin einen erheblichen, vom Kläger herbeigeführten Umstand für die Entstehung des Unfalls sehen müssen. Dem ist entgegenzuhalten: Es besteht keine Pflicht mit aui'geblenoeten Scheinwerfern zu fahren (Floegel-Hartung, Straßenverkehrs-recht 15* Auf!* § 33 StVO Rote 4; Müller Straßenverkehrsrecht 19* Auflc § 33 StVO Anm* 1). Es entspricht daher der Rechtslage, wenn das Berufungsgericht dem Kläger nicht aas Pahren mit Abblendlicht neben der im Bück auf das Pahren mit Abblendlicht überhöhten Geschwindigkeit als besonderen Verstoß angerechnet hat*
f) Die Revision hat auch keinen Erfolg mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe übersehen, daß es dem Kläger bei der nötigen Aufmerksamkeit hätte möglich sein müssen,, auf die Gegenfahrbahn auszuw.eichen« Selbst wenn eine falsche
 Reaktion des Klägers auf eine unvermutet und plötzlich auf-tauchende Gefahr vorläge, müßte darin kein zusätzliches Verschulden gesehen werden. Las muß umso mehr gelten, wenn es sich uir. eine so regelwidrige und allenfalls in ganz außergewöhnlichen Situationen gerechtfertigte Maßnahme handelt, 'wie sie das Ausweichen auf die Gegenfahrbahn einer Autobahn darstellto
g)	Ohne Grund wirft die Revision dem Berufungsgericht weiter vor, es habe folgendes nicht beachtet: Der belgische Fahrer sei nach seiner Aussage im Ermittlungsverfahren zwischen dem ersten und dem zweiten Anprall vom Führersitz seines Lastkraftwagens bis 2um Wagen W^BBIHi^l^ngt; der zweite Anprall sei also erheblich später erfolgt als der erste; daraus ergebe sich, daß der Kläger schuldhaft den Anprall des Twagens des Wupperman nicht bemerkt habe und daß er es an der gebotenen Reaktion durch rechtzeitiges Bremsen habe fehlen lassen« Las Berufungsurteil führt nach der Feststellung, der Kläger sei mit Abblendlicht zu schnell gefahren, weiter aus, der Kläger habe es an der nötigen Aufmerksamkeit und an der gebotenen Reaktion durch rechtzeitiges Abbremsen fehlen lassen. Lie Rüge geht also von irrigen Voraussetzungen aus.
II.
Ebensowenig wie die bisher behandelten Einzelrügen führt das zusammenfassende Vorbringen der Revision zu dem Erfolg, das Berufungsgericht habe die Betriebsgefahr und das Mitverschulden des Klägers zu niedrig bewertet, weil einen Kraftfahrer, der einen unbeleuchteten Gegenstand anfahre, ±*egel-mäßig ein erhebliches Verschulden treffe. Las Berufungsgericht hat den Umstand, daß der Kläger schneller gefahren ist, als er mit Abblendlicht hätte fahren dürfen, eingehend
 gewürdigt. Es hat weiter in betracht gezogen, daß der Kläger es an der notigen Aufmerksamkeit und an der gebotenen Reaktion durch rechtzeitiges Bremsen habe fehlen lassen. Wenn es bei der Abwägung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr und des Verschuldens beider Wahrer zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger habe gleichwohl nur 1Ö seines Schadens selbst zu tragen, so liegt das auf dem Gebiet der tatsächlichen Beurteilung. Ein Eechtsverstoß bei der Abwägung liegt entgegen der Ansicht der Revision nicht darin, daß es den Schadensanteil der Beklagten sehr viel höher angesetzt hat als den des Klägers* Es hat dies mit der ganz außergewöhnlichen Gefahr, die der wendende Lastkraftwagen auf der Autobahn verursacht hat, hinreichend begründet*
Damit erweist sich aie Revision der Beklagten als unbegründ Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO®
Lr. Pagendarm	Dr. Kreft Bundesrichter Iir. Hußla
 ist erkrankt; er ist an der Leistung der Unterschrift. verhindert.
Er. Pagendarm
 Gähtgens
Keßler