Am 7» November ^960 erlitt der Kläger, ein damals B 3/4 Jahre alter Schüler der FUHHIK Volksschule in beim Verlassen des Schulgebäudes zur Pause einen Unfall, für dessen Folgen er die beklagte Stadt in Anspruch nimmt, I£r geriet mit der linken Hand in eine Glasscheibe des linken Flügels der sich nach außen öffenden Ausgangstür zu dem Schulhof und erlitt Schnittverletzungen* Diese Scheibe war bereits seit drei Tagen durch den Stoß eines anderen Schülers spinngewebförmig in eich gesprungen, hatte jedoch noch festen Halt im Rahmeno Sie war eine von vier etwa 40 mal 40 cm großen Glasscheiben, aus denen der obere Teil jedes Flügels der Ausgangstür - beginnend in 95 cm Höhe über dem Boden - bestand«. Der Kläger hat vorgeti’agen: £r habe als einer der ersten Schüler das Schulgebäude nach Schluß der ersten Unterrichtsstunde verlassen wollen, sei aber dabei von einem der nachdrängenden Mitschüler plötzlich von hinten gestoßen worden und dadurch mit der Hand in die Scheibe geraten« Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die beklagte Stadt verpflichtet sei, ihm den gesamten aus dem Unfall vom 7« November I960 entstehenden Schaden zu ersetzen, und die beklagte Stadt zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen. Das Landgericht hat dem FestStellungsantrag des Klägers stattgegeben, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Öffentlichrechtliche Versicherungsträger Ubergegangen seien, und hat die beklagte Stadt verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 1 500 DM zu zahlen. Hierzu war es* entgegen der Ansicht der Revision, trotz des von der be™ klagten Stadt angetretenen Sachverständigenbeweises berechtigt, denn Sachverständige sind lediglich Gehilfen des Richters, die er nach seinem Ermessen zur Gewinnung eigener Sachkunde zuzieht, soweit er.es für nötig hält» Nicht selten ist der Tätrichter jedoch in der Lage, sich ohne fremde Hilfe über die für seine Entscheidung maßgebenden Anschau~ ungen der beteiligten Verkehrskreise auf Grund seiner eigenen] Sachkunde und Lebenserfahrung ein zuverlässiges Urteil zu bilden. Als ein Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze kann es nicht angesehen werden, daß das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, unter den vorliegenden natürlichen Gegebenheiten sei bei dieser Ausgangstür ungeschütztes gewöhnliches Fensterglas in greifbarer Höhe fehl am Platz gewesen, da es ohne weiteres auf der Hand liege, daß die Scheibe dort leicht zerbrochen werden und dann erheblichen Schaden an-richten konnte. Bauglas, also aus gewöhnlichem Fenoterglas in 3 mm Stärke bestehende Scheibe zerbrechen kann, weiß jedermann, und wenn sich daher an einer Ausgangstür, vor der es erfahrungsgemäß häufig zu dem Gedränge und Geschiebe von Schulkindern in noch sehr jugendlichem Alter kommt, in der Türdrückerhöhe eine aus gewöhnlichem Fensterglas bestehende Scheibe befindet, dann ist sie eint Gefahrenquelle, und ein solcher Zustand der Tür ist, zunächst einmal nur objektiv gesehen, ordnungswidrig. b) Mit Unrecht rügt die Revision weiter, daß das Berufungsgericht den Begriff der Fahrlässigkeit (§ 2?6 BGB) verkannt und die Anforderungen, die billigerweise an die Sorgfalt des Schulträgers gestellt werden, überspannt habe.» Zutreffend bejaht das Berufungsgericht eine grundsätzliche Verpflichtung des Schulträgers, die Schüler im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb vor vermeidbaren Gefahren zu bewahren, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß di© Schüler das Schulgebäude in den Pausen und nach dem Unterricht ohne Gefahr verlassen können, und stellt es des weiteren richtig darauf ab, daß der Umfang dieser Pflicht nach dem Alter oder der Einsicht dieser Schüler, abgestellt auf die jüngsten und unvorsichtigsten, um deren Sicherung es ging, entsprechend abzugrenzen ist. Eine Fahrlässigkeit ist dem Schulträger vorzuwerfen, wenn er die vorhandene Gefährlichkeit der Ausgangstür erkannt oder pflichtwidrig verkannt hat, Pane Kenntnis des Schulträgers nimmt auch das Berufungsgericht nicht an. die als solche bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war und Maßnahmen der Sicherung hätte auslösen müsseno Nicht nur ein Mißbrauch ließ die Ausgangstür zu einer Gefahr werden, sondern ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch brachte bereits erkennbar eine Gefährdung mit sich., Zwar ist es nicht möglich, die Schüler im Schulbetrieb vor jeder Gefahr zu schützen (BGH Urt. v. Von den für die Sicherheit im Schulgebäude Verantwortlichen muß aber erwartet werden, daß sie das ihnen Mögliche und Zumutbare tun, um die Schüler auch vor solchen Folgen tunlichst zu bewahren, die sich typisch aus der Zusammenführung einer größeren Zahl von mehr oder minder jugendlichen Schülern ergeben. c) Die Revision kann für die von ihr vertretenen Ansichten auch nichts aus dem Urteil des hier erkennenden Senats vom 4« Juli i960 III ZR 132/59 * IM BGB § 839 (Fd" Nach den getroffenen Feststellungen verbot dort die Schulordnung das Laufen im Schulgebäude und es konnte auch damit gerechnet werden, daß dieses Verbot beachtet wurde» Danach brachte aber die Art der Benutzung der Türe beim Betreten und Verlassen des Gemeinschaftsraumes keine besonderen Gefahren mit sich, sie begründete nicht die naheliegende Möglichkeit, eines schädigenden Ereignisses, Hinzu kam, daß die Türe zu dem Gemeinschaftsraum zur Zeit der Errichtung des Schulgebäudes nach den in der Praxis entwickelten Normen für den Schulbau als sachgemäß und einwandfrei gelt konnte und das dort beklagte Land unwiderlegt dargetan hatte, die Richtlinien für den Schulbau hinsichtlich der Verglasung von Türen seien bis zu dem Unfall nicht geändert worden. Dies alles rechtfertigte den Schluß, daß die Beschaffenheit der Türe zu dem Gemeinschaftsraum, die für den Unterricht und bei üblicher bestimmungsgemäßer Benutzung ungefährlich war, nur bei Mißbrauch oder in der Hand Mutwilliger zu einer Gefahr werden konnte. Ein Gedränge und Geschiebe vor den Pausen und bei Schulschluß an der Ausgangstüre des Schulgebäudes gehört erfahrungsgemäß zu den üblichen Erscheinungen und kann bei dem Ungestüm und Bewegungsdrang von 6-bis 14-jährigen Volks3Chülern auch nicht durch eine Schulordnung oder Aufsichtsmaßnahmen verhindert werden, Dom muß die Beschaffenheit der Ausgangstüre Rechnung tragen. Befindet sich, wie es hier der Fall war, in Türgriffhöhe eine ungesicherte Scheibe aus gewöhnlichem Fensterglas, dann geht eine Gefährdung bereits von der Beschaffenheit der Türe aus und sie kann nicht als ordnungsgemäß angesehen werden. d) Für ein fahrlässiges Verhalten des Schulträgers ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, ob der Kläger nur infolge eines Gedränges und Geschiebes in die Glasscheibe gestoßen wurde, oder ob zugleich noch hinter ihm eine Balgerei im Gange war« Baß der Kläger bei der Balgerei beteiligt war, wird von der beklagten Stadt selbst nicht behauptet« V/ie oben ausgefühz’t, brachte die Benutzung der Ausgangstür schon ihrer Art nach eine besondere Gefahr mit sich, so daß die Schädigung des Klägers durch eine mögliche Balgerei mitverursacht sein könnte, daneben aber immer noch die Verursachung bestehen bliebe, die von dem ordnungswidrigen Zustand der Tür ausgegangen ist und für die die beklagte Stadt verantwoz'tlich ist« Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichtes, die Angabe der beklagten Stadt, es habe sich nicht bloß um ein Gedränge, sondern um eine Balgerei gehandelt, sei nicht genügend substantiiert, zutrifft oder nicht ö.weitere Er trägt insoweit die Behauptungc-und Beweislast, kann sich aber in aller Regel darauf be- j schränken, die sich aus dem Bachverhalt selbst ergebenden Ersatzmöglichkeiten zu widerlegen und kann es dem Beklagten überlassen, ihm die Versäumung anderer Ersatzmöglichkeiten nachzuweisen« Andererseits hsit der Geschädigte ein Recht auf alsbaldigen Schadensersatz und braucht sich deshalb nicht auf Möglichkeiten anderweit eh Ersatzes in der Zukunft) die keine begründete Aussicht auf alsbaldige Verwirklichung haben, oder auf weitläufige Und im Ergebnis unsichere Wege des Vorgehens gegen Dritte verweisen zu lassen (BGB RGRK, 11. Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt, seinen Erwägungen zur Frage eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers lediglich den Satz anzufügen: ’’Demge-mäß scheidet ferner aber auch aus, daß etwa der andere Schüler (NieH^D), der den Kläger gestoßen hat, für den Unfall schadensersatzpflichtig sein und dem Kläger daher eine künftige andere Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs» 1 Satz 2 BGB) bieten könnte”. Die Einleitung dieses Satzes mit dem Worte ”Demgemäß” läßt erkennen, daß das Berufungsgericht seine Erwägungen zur Frage des mitwirkenden Verschuldens auch auf die Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit angewandt wiesen will. Bei seiner Ablehnung eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers aber führt das Berufungsgericht aus, nach den übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien im ersten Hechtszug habe ein anderer Schüler den Kläger unvermittelt und mit erheblicher Wucht von hinten gegen die Ausgangstür gestoßen. Diesem Schlußsatz ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber seinem Mitschüler aus rechtlichen Gründen auch dann nicht für gegeben hält, wenn HieflUP anläßlich einer Balgerei dem Kläger den*Stoß versetzt haben sollte.
/ Ixl ZR 52/62 Verkündet am 16. ifiai 1963 Scheibl, JustizoborSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Stadt N vertreten durch ihren Beklagten und Revisionsklägerin9 - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, gegen den am ■■■•1952 geborenen Schüler Waldemar P » gesetzlich vertreten durch seine Eltern, den Abteilungsleiter Paul PBBB^ und die Hausfrau Erika PflHIP, NflB, Straße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmaontigter: Rechtsanwalt 3)r. ■•• - hat der III« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16* Mai 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Pagendarm sowie der Bundesrichtcr Br. Arndt, :'r, Hußla, Keßler und Br«, Reinhardt für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. Januar 1962 wird zurückgev^iesen» Bie Beklagte hat die Kosten des Revisions-rechtszuges zu tragen« Von Rechts wegen Tatbestand: Am 7» November ^960 erlitt der Kläger, ein damals B 3/4 Jahre alter Schüler der FUHHIK Volksschule in beim Verlassen des Schulgebäudes zur Pause einen Unfall, für dessen Folgen er die beklagte Stadt in Anspruch nimmt, I£r geriet mit der linken Hand in eine Glasscheibe des linken Flügels der sich nach außen öffenden Ausgangstür zu dem Schulhof und erlitt Schnittverletzungen* Diese Scheibe war bereits seit drei Tagen durch den Stoß eines anderen Schülers spinngewebförmig in eich gesprungen, hatte jedoch noch festen Halt im Rahmeno Sie war eine von vier etwa 40 mal 40 cm großen Glasscheiben, aus denen der obere Teil jedes Flügels der Ausgangstür - beginnend in 95 cm Höhe über dem Boden - bestand«. Die Klinke befindet sich in dem etwa 1 m breiten Flügel in Höhe des unteren Drittels der bei dem Unfall zerstörten Scheibe- Diese bestand, wie auch die anderen Scheiben, aus gewöhnlichem Fensterglas '6/4 Bauglas). Außen war ein eisernes Schutzgitter angebracht, innen dagegen nicht. Nach dem Unfall ließ die beklagte Stadt das Fensterglas durch dickes Drahtglas ersetzen. Der Kläger steht wegen der erlittenen Verletzungen noch in fächärztlicher Behandlung- Die bisherigen Behandlungskosten wurden von der Krankenkasse seines Vaters, der Betriebs-krankenkasoe der Firma NiflP GmbH u. Co. in NflHBP, getragen. Der Kläger hat vorgeti’agen: £r habe als einer der ersten Schüler das Schulgebäude nach Schluß der ersten Unterrichtsstunde verlassen wollen, sei aber dabei von einem der nachdrängenden Mitschüler plötzlich von hinten gestoßen worden und dadurch mit der Hand in die Scheibe geraten« Für eine solche Ausgangstür einer Volksschule sei ungeschütztes Fensterglas völlig ungeeignet. Dies ergebe sich avchdaraus, daß die betreffende Scheibe schon sehr oft zerbrochen worden sei. Zumindest hätte sie, nachdem sic schon erheblich beschädigt worden war,, sofort entfernt werden müssen. Da die beklagte Stadt dies alles nicht beachtet habe, sei für den Unfall verantwortlich. Er habe ausgedehnte SchnittVerletzungen erlitten, eine Sehne und die Mittelnerven vom Daumen, Zeigefinger und Mittelfinger seien durchschnitten worden. Als Dauerschaden bleibe eine Bewegungsbehinderung des Daumens, wodurch die Greiffähigkeit der Hand beeinträchtigt werde. Bei einem Erwachsenen führe dieser Schaden zu einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um etwa 25 Diese körperliche Behinderung habe für ihn auch eine dauernde seelische Belastung zur Folge, die zur Zeit daher rühre, daß er vom Sport befreit werden müsse und nicht, wie beabsichtigt, das Flötenspielen erlernen könne? Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß die beklagte Stadt verpflichtet sei, ihm den gesamten aus dem Unfall vom 7« November I960 entstehenden Schaden zu ersetzen, und die beklagte Stadt zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen. Die beklagte Stadt hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen: Die Ausgangstür habe stets den Erfordernissen des Schulbetriebes genügt. Zu Unfällen sei es bisher nie gekommen. Daß die Scheibe bereits gesprungen gewesen sei, sei für Art und Ausmaß der Verletzungen des Klägers nicht ursächlich gewesen. Der Kläger sei im Verlaufe einer mutwilligen Balgerei mit der Hand in die Scheito geraten, daher treffe ihn jedenfalls ein überwiegendes Mit« verschulden. - A ~ n Das Landgericht hat dem FestStellungsantrag des Klägers stattgegeben, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Öffentlichrechtliche Versicherungsträger Ubergegangen seien, und hat die beklagte Stadt verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 1 500 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der beklagten Stadt zurückgewiesen, jedoch den Ausspruch des Landgerichts hinsichtlich des Feststellungsantrages wie folgt berichtigt: MEs wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den gosamten aus dem Schulunfall vom 7p November I960 entstandenen Schaden zu ersetzen, soweit nicht die Betriebskrankenkasse der Firma NifP GmbH & Co. in oder andere öffentlich-recht- liche Versicherungsträger hierauf Leistungen zu erbringen haben«u Mit der Revision verfolgt die beklagte Stadt ihren Klageabweisungsantrag weiter« Der Kläger bittet, das Rechtsmittel der Revision zurückzuweiseh. Ent schei dungsgründ e I. Das Berufungsgericht hat die beklagte Stadt zu dem Schadensersatz für verpflichtet gehalten, weil sie es als Schuld tragerin (Träger der sächlichen Volksschullasten} versäumt habe, die Ausgangstüre entsprechend ihrem besonderen Verwendungszweck so einzurichten und zu unterhalten, daß Unfälle soweit möglich vermieden und etwaige Gefahrenquellen unverzüglich beseitigt würden, und weil in diesem Unterlassen eine schuldhafte Verletzung der hoheitlichen Fürsorgepflicht zu sehen sei, die dem Schulträger gegenüber den Schülern obliege Zutreffend geht damit das Berufungsgericht von der Verpflichtung der beklagten Stadt, als Schulxrägerin aus» die Schüler im Zusammenhang mit dem Unterricht vor vermeidbaren Gefahren zu bewahren, insbesondere Sorge dafür zu tragen; daß die Schüler das Schulgebäude ohne Gefahr auf-suchen und verlassen können • Ob äig&e ^Verpflichtung* ihren irr der allgemeinen privatreclitli chen Verkehrssicherungspflicht hat, v/ie sie jedem Eigentümer eines dem Verkehr überlassenen Grundstücks obliegt, oder ob es sich - wie das Berufungsgericht angenommen hat - um eine Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Fürsorge handelt, kann für die Entscheidung dahingestellt bleiben« Denn für beide Fälle ergibt sich aus den feststehenden Sachumständen die gleiche Rechtsfolge« Beeinflußt werden die Ansprüche des Klägers gegenüber der beklagten Stadt nur, soweit ihm aus dem Unfall Ansprüche gegenüber einem Sozialversicherungsträger zustehen« Im Falle einer Haftung der beklagten Stadt aus Amtspflichtverletzung wäre insoweit ein Anspruch des Klägers gegenüber der beklagten Stadt gemäß § 859 Abs« * Satz 2 BGB nicht zur Entstehung gelangt und bei privatrechtlicher Haftung der beklagten Staat wäre’ insoweit der Anspruch des Klägers gemäß § 1542 RVO mit seiner Entstehung kraft Gesetzes sofort auf den Sozialversicherungsträger übergegangen. Bas Berufungs gericht hat aber seinem Urteilstcnor eine solcne Fassung gegeben, daß sie sowohl die zutreffenden Folgen einer Amtsbaf-tung als auch einer privatrechtlichen Haftung zu dem Ausdruck bringt. J»I o 1.) Bas Berufungsgericht kommt zu seinem Ergebnis mit folgenden Erwägungen: In dem Schulbetrieb einer Volksschule fifii eine große Anzahl von Kindern in verschiedenen Altersstufen, mit unterschiedlicher Erziehung und unterschiedliche» .... o - Temperament zusammengeballt0 Sie müßten sich während der Unterrichtsstunden diszipliniert verhalten und ihren natürlichen Bewegungsdrang sowie ihr jugendliches Ungestüm jeweils bis zu den Pausen oder dem Ende des Unterrichts zurückdrängen» Zu Beginn der Pausen strebten die Kinder - wie hier - dann naturgemäß meist ungestüm und mit Gedränge nach außen zu dem Hofe, wo sie sich während der Pause aufhalten sollen. Unter solchen natürlichen Gegebenheiten sei bei dieser Hoftür ungeschütztes gewöhnliches Fensterglas in greifbarer Höhe völlig fehl am Platze gewesen, da es ohne weiteres auf der Hand liege, daß die Scheibe dort leicht zerbrochen werden und dann erheblichen Schaden anrichten konnte» Dies hätte den zuständigen Sachbearbeitern der beklagten Stadt längst offenbar gewesen sein müssen, und sie hätten deshalb unverzüglich geeignete Vorsichtsmaßnahmen treffen müssen, sei es, daß die Scheibe auch von innen ausreichend gesichert, sei es, daß sie durch dickes Glas ersetzt worden sei. Indem die Sachbearbeiter der beklagten Stadt dies verabsäumt hätten, hätten sie schuldhaft ihre amtliche Fürsorgepflicht gegenüber den Schülern verletzt» Die von der beklagten Stadt zu ihre** Entlastung vorgebrachten Erklärungen, daß bei Bauten und Neubauten, selbst bei Schulbauten, auch in verglasten Ausgangstüren immer wieder Fensterglas verwendet worden sei und werde, sowie daß fex-ner die Kinder überall ständig mit Fensterglasscheiben in Berührung kämen und sich darauf einstellen müßten, würden diese Rechtslage verkennen. ; i 2.) Diese Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen, und die Rügen der Revision bleiben erfolglos» Beschaffenheit der Ausgjmgstür für nicht ordnungsmäßig gc a) Die Revision gx/xubt zunächst, eine fehlerhafte Beurteilung des Berufungsgerichts darin zu sehen, daß es die - I - halten hat» Seine Überzeugung von der nicht ordnungsgemäßen Beschaffenheit der Ausgangstüre hat das Berufungsgericht auf Grund der festgestellten Tatsachen aus eigener. Sachkunde und Lebenserfahrung gewonnen. Hierzu war es* entgegen der Ansicht der Revision, trotz des von der be™ klagten Stadt angetretenen Sachverständigenbeweises berechtigt, denn Sachverständige sind lediglich Gehilfen des Richters, die er nach seinem Ermessen zur Gewinnung eigener Sachkunde zuzieht, soweit er.es für nötig hält» Nicht selten ist der Tätrichter jedoch in der Lage, sich ohne fremde Hilfe über die für seine Entscheidung maßgebenden Anschau~ ungen der beteiligten Verkehrskreise auf Grund seiner eigenen] Sachkunde und Lebenserfahrung ein zuverlässiges Urteil zu bilden. Der vorliegende Pall bot nicht solche Schwierigkeiten] als daß man sagen könnte, hier hätten eigene Sachkunde und Lebenserfahrung des Tatriehters grundsätzlich nicht ausge-reicht, um zu einer zuverlässigen Entscheidung zu kommen. Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht kann sich mithin nur darauf erstrecken, ob das Berufungsgericht bei der Gewinnung seiner Überzeugung wesentliche Tatsachen außer Acht golasson oder Denk- und Erfahrungssätze verletzt hat. Pür die Außerachtlassung wesentlicher Tatsachen liegen keine Anhaltspunkte vor. Von der Revision wird insoy/eit auch nichts dargetan. Als ein Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze kann es nicht angesehen werden, daß das Berufungsgericht zu der Ansicht gelangt, unter den vorliegenden natürlichen Gegebenheiten sei bei dieser Ausgangstür ungeschütztes gewöhnliches Fensterglas in greifbarer Höhe fehl am Platz gewesen, da es ohne weiteres auf der Hand liege, daß die Scheibe dort leicht zerbrochen werden und dann erheblichen Schaden an-richten konnte. Gewiß mag, y/ie die Revision meint, bei "richtiger Benutzung” der Tiir die Möglichkeit bestanden haben,] da3 Schulgebäude gefahrlos zu verlassen. Aber die Gefahr lag hier gerade darin, daß erfahrungsgemäß mit einer solchen "richtigen Benutzung" bei dor Ausgangstür einer Volksschule, wie das Berufungsgericht austführt, nicht- immer gerechnet werden durfte. Das von der Revision angeführte Beispiel, der Unfall hätte sich ebenso an einem geöffneten Fensterflügel abspielen können, vermag daher nicht zu überzeugen<, Ebensowenig vermag der Hinweis zu besagen, daß die Tür einige Jahre vor dem Umfall umgebaut worden sei, wobei anstelle einer großen und daher leichter zerbrechlichen Scheibe mehrere kleine Scheiben eingesetzt worden seien, und daß sich die Tür von innen nach außen öffne, also einem von innen kommenden Druck folge, so daß auch eine kräftigere Berührung der kleinen Scheibe neben der Türklinke von innen nicht zu ihrer Burchatoßung habe führen müssen«, Bei welchem leichten Druck eine aus.6/4 Bauglas, also aus gewöhnlichem Fenoterglas in 3 mm Stärke bestehende Scheibe zerbrechen kann, weiß jedermann, und wenn sich daher an einer Ausgangstür, vor der es erfahrungsgemäß häufig zu dem Gedränge und Geschiebe von Schulkindern in noch sehr jugendlichem Alter kommt, in der Türdrückerhöhe eine aus gewöhnlichem Fensterglas bestehende Scheibe befindet, dann ist sie eint Gefahrenquelle, und ein solcher Zustand der Tür ist, zunächst einmal nur objektiv gesehen, ordnungswidrig. Hieran kann auch nichts der Umstand ändern, wenn, wie die Revision meint, Türen dieser Art häufig in Schulen Verwendung finden«. b) Mit Unrecht rügt die Revision weiter, daß das Berufungsgericht den Begriff der Fahrlässigkeit (§ 2?6 BGB) verkannt und die Anforderungen, die billigerweise an die Sorgfalt des Schulträgers gestellt werden, überspannt habe.» Der Begriff der Fahrlässigkeit ist zwar ein Rechtsbegriff 0 E3 ist im Revisions!’achtszug daher nachprüfbar, ob das Berufungsgericht diesen Rochtsbegriff verkannt hat. Einer Nachprüfung ist daher zu unterziehen, ob das Berufungsgericht den Begriff der Fahrlässigkeit richtig beurteilt hat, d* h. ob es sich darüber klar gewesen ist, daß im gegebenen Fall Fahrlässigkeit in dem .Sinne Vorgelegen hat, daß die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen verletzt und dasjenige unbeachtet geblieben.ist, was im gegebenen Palle jedem hätte einleuchten müsseno Fehler in dieser Hinsicht sind nicht erkenntlich und werden auch von der Revision nicht vorgetragen«> Die Beurteilung, was im gegebenen Palle "fahrlässig'» ist, kann nicht einheitlich für alle Fälle, sondern nur von Fall zu Fall erfolgen. Der Richter hat nach seinem pflicht-! gemäßen Ermessen zu prüfen, ob nach der Gesamtlage der Umstände eine Sorgfaltsverletzung vorliegt. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht eine grundsätzliche Verpflichtung des Schulträgers, die Schüler im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb vor vermeidbaren Gefahren zu bewahren, insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß di© Schüler das Schulgebäude in den Pausen und nach dem Unterricht ohne Gefahr verlassen können, und stellt es des weiteren richtig darauf ab, daß der Umfang dieser Pflicht nach dem Alter oder der Einsicht dieser Schüler, abgestellt auf die jüngsten und unvorsichtigsten, um deren Sicherung es ging, entsprechend abzugrenzen ist. Eine Fahrlässigkeit ist dem Schulträger vorzuwerfen, wenn er die vorhandene Gefährlichkeit der Ausgangstür erkannt oder pflichtwidrig verkannt hat, Pane Kenntnis des Schulträgers nimmt auch das Berufungsgericht nicht an. In der Auffassung, daß der Schulträger bei pflichtgemäßer Sorgfalt eine von der I‘ür ausgehende Gefahr hätte erkennen müssen, ist ihm jedoch zu folgen* Bei der hier in Rede stehenden Ausgangstür einer Volksschule brachte die in Höhe der Türklinke liegende Fenster-glasscheibe eine besondere Gefahr mit sich. Sie begründete die naheliegende Möglichkeit eines schädigenden Ereignisses? die als solche bei Beobachtung der erforderlichen Sorgfalt erkennbar war und Maßnahmen der Sicherung hätte auslösen müsseno Nicht nur ein Mißbrauch ließ die Ausgangstür zu einer Gefahr werden, sondern ihr bestimmungsgemäßer Gebrauch brachte bereits erkennbar eine Gefährdung mit sich., Zwar ist es nicht möglich, die Schüler im Schulbetrieb vor jeder Gefahr zu schützen (BGH Urt. v. 3- Juli '(958 - Ill ZH 88/57 - « LM BGB § 839 C Nr. 40). Dies trifft insbesondere für Gefahren zu, die infolge eigenen oder fremden Mutwillens entstehen. Von den für die Sicherheit im Schulgebäude Verantwortlichen muß aber erwartet werden, daß sie das ihnen Mögliche und Zumutbare tun, um die Schüler auch vor solchen Folgen tunlichst zu bewahren, die sich typisch aus der Zusammenführung einer größeren Zahl von mehr oder minder jugendlichen Schülern ergeben. Ein Gedränge und Geschiebe vor der Ausgangstür vor den Pausen und am Unterrichtsschluß ist aber ein so typischer Vorgang, daß auch der hier verantwortliche Schulträger ihn beachten mußte und dementsprechend seine Maßnahmen zu treffen hatte. La** er dies nicht getan hat, ist das Berufungsgericht auch zutreffend zur Annahme eines fahrlässigen Verhaltens gekommen. c) Die Revision kann für die von ihr vertretenen Ansichten auch nichts aus dem Urteil des hier erkennenden Senats vom 4« Juli i960 III ZR 132/59 * IM BGB § 839 (Fd" Nr. 9 herleiten. Schon das Landgericht hatte darauf hingewiesen, daß der dort entschiedene Fall mit dem hier vorliegenden Fall nicht zu vergleichen ist. Dort handelte es sich um eine:.\ innerhalb des Schulgebäudes einer Oberschulen liegende Sure zu dem Gemeinschaftsraum, die, schon im Hinblick darauf, daß ihre Benutzung erfahrungsgemäß unter Aufsicht des Lehrpersonals erfolgte und man in einer Oberschule im allgemeinen wegen des höheren Alters der Schüler mit einem disziplinierteren Verhalten der Schüler rechnen kann als in einer Volksschule mit den jüngsten Schulanfängern, nicht den Anforderungen ausgesetzt war, wie sie an eine Ausgangstüre zu dem Schulhof einer Volksschule zu stellen sind. Nach den getroffenen Feststellungen verbot dort die Schulordnung das Laufen im Schulgebäude und es konnte auch damit gerechnet werden, daß dieses Verbot beachtet wurde» Danach brachte aber die Art der Benutzung der Türe beim Betreten und Verlassen des Gemeinschaftsraumes keine besonderen Gefahren mit sich, sie begründete nicht die naheliegende Möglichkeit, eines schädigenden Ereignisses, Hinzu kam, daß die Türe zu dem Gemeinschaftsraum zur Zeit der Errichtung des Schulgebäudes nach den in der Praxis entwickelten Normen für den Schulbau als sachgemäß und einwandfrei gelt konnte und das dort beklagte Land unwiderlegt dargetan hatte, die Richtlinien für den Schulbau hinsichtlich der Verglasung von Türen seien bis zu dem Unfall nicht geändert worden. Weiterhin bestanden die Scheiben nicht ausgewöhn-lichem Fensterglas, sondern aus stärkerem "Kathedralglas". Dies alles rechtfertigte den Schluß, daß die Beschaffenheit der Türe zu dem Gemeinschaftsraum, die für den Unterricht und bei üblicher bestimmungsgemäßer Benutzung ungefährlich war, nur bei Mißbrauch oder in der Hand Mutwilliger zu einer Gefahr werden konnte. Anders liegt der Fall hier. Ein Gedränge und Geschiebe vor den Pausen und bei Schulschluß an der Ausgangstüre des Schulgebäudes gehört erfahrungsgemäß zu den üblichen Erscheinungen und kann bei dem Ungestüm und Bewegungsdrang von 6-bis 14-jährigen Volks3Chülern auch nicht durch eine Schulordnung oder Aufsichtsmaßnahmen verhindert werden, Dom muß die Beschaffenheit der Ausgangstüre Rechnung tragen. Befindet sich, wie es hier der Fall war, in Türgriffhöhe eine ungesicherte Scheibe aus gewöhnlichem Fensterglas, dann geht eine Gefährdung bereits von der Beschaffenheit der Türe aus und sie kann nicht als ordnungsgemäß angesehen werden. - ?2 ~ d) Für ein fahrlässiges Verhalten des Schulträgers ist es entgegen der Ansicht der Revision ohne Bedeutung, ob der Kläger nur infolge eines Gedränges und Geschiebes in die Glasscheibe gestoßen wurde, oder ob zugleich noch hinter ihm eine Balgerei im Gange war« Baß der Kläger bei der Balgerei beteiligt war, wird von der beklagten Stadt selbst nicht behauptet« V/ie oben ausgefühz’t, brachte die Benutzung der Ausgangstür schon ihrer Art nach eine besondere Gefahr mit sich, so daß die Schädigung des Klägers durch eine mögliche Balgerei mitverursacht sein könnte, daneben aber immer noch die Verursachung bestehen bliebe, die von dem ordnungswidrigen Zustand der Tür ausgegangen ist und für die die beklagte Stadt verantwoz'tlich ist« Auf die Feststellung, ob eine solche Balgerei erfolgt ist, kam os daher jedenfalls fi^ die Ursächlichkeit des Verhaltens der beklagten/tunzureichende Ausstattung der Tür) nicht an« Bas Berufungsgericht konnte das insoweit gemachte Beweisangebot der beklagten Stadt unberücksichtigt lassen, ohne daß darin ein Verstoß gegen § 286 ZFQ zu sehen ist» Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichtes, die Angabe der beklagten Stadt, es habe sich nicht bloß um ein Gedränge, sondern um eine Balgerei gehandelt, sei nicht genügend substantiiert, zutrifft oder nicht ö. weitere e) Soweit das 5erufungsgez*icht eine/Haftungsgrundlage aus einem Organisationsmangel bei der beklagten Stadt herleitet, handelt es sich nur um Hilfserwägungen, auf die es . nicht mehr ankemmt, da die Entscheidung des Berufungsgerichts bereits von seinen Haupterwägungen getragen wird« Bie insoweit erhobenen Rügen der Revision können daher unerörtert bleiben« III. Die Revision rügt schließlich noch, das Berufungsgericht habe zu Unrecht eine anderweite Ersatzmöglichkeit durch Inanspruchnahme des Schülers Nie^H^ ausgeschlossen und damit § 839 Abs« 1 Satz 2 BGB verletzt. Es trifft zu, daß bei einem, wie hier möglicherweise aus fahrlässiger Amtspflichtverletzung hergeleiteten Schadensersatzanspruch das Fehlen anderweiter Ersatzmöglichkeit einen Teil des anspruchbegründenden Tatbestandes bildet und deshalb zur Klagebegründung gehört« Solange die Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit noch offen i3t, kann mithin dem Amtshaftungsanspruch nicht stattgegeben werden« Über diese Voraussetzung des Amtshaftungsanspruches kann in dem wegen dieses Anspruches anhängig gemachten Rechtsstreit selbst entschieden werden« Der Geschädigte kann somit den Nachweis, daß für ihn eine anderweite Ersatzmöglichkeit nicht besteht, in dem Amtshaftungsprozeß selbst führen. Er trägt insoweit die Behauptungc-und Beweislast, kann sich aber in aller Regel darauf be- j schränken, die sich aus dem Bachverhalt selbst ergebenden Ersatzmöglichkeiten zu widerlegen und kann es dem Beklagten überlassen, ihm die Versäumung anderer Ersatzmöglichkeiten nachzuweisen« Andererseits hsit der Geschädigte ein Recht auf alsbaldigen Schadensersatz und braucht sich deshalb nicht auf Möglichkeiten anderweit eh Ersatzes in der Zukunft) die keine begründete Aussicht auf alsbaldige Verwirklichung haben, oder auf weitläufige Und im Ergebnis unsichere Wege des Vorgehens gegen Dritte verweisen zu lassen (BGB RGRK, 11. Aufl« § 839 Anis. 94 und 9!) und die dort angeführte Rechtsprechung)« \ $ 1 \ \ \ i Das Berufungsgericht hat sich darauf beschränkt, seinen Erwägungen zur Frage eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers lediglich den Satz anzufügen: ’’Demge-mäß scheidet ferner aber auch aus, daß etwa der andere Schüler (NieH^D), der den Kläger gestoßen hat, für den Unfall schadensersatzpflichtig sein und dem Kläger daher eine künftige andere Ersatzmöglichkeit (§ 839 Abs» 1 Satz 2 BGB) bieten könnte”. Die Einleitung dieses Satzes mit dem Worte ”Demgemäß” läßt erkennen, daß das Berufungsgericht seine Erwägungen zur Frage des mitwirkenden Verschuldens auch auf die Frage der anderweiten Ersatzmöglichkeit angewandt wiesen will. Bei seiner Ablehnung eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers aber führt das Berufungsgericht aus, nach den übereinstimmenden Erklärungen beider Parteien im ersten Hechtszug habe ein anderer Schüler den Kläger unvermittelt und mit erheblicher Wucht von hinten gegen die Ausgangstür gestoßen. Demgegenüber sei die Angabe der beklagten Stadt, es habe sich nicht bloß um ein Gedränge, sondern um eine Balgerei gehandelt, nicht genügend substantiiert. Im übrigen sei unter den gegebenen Umständen eine harmlose Balgerei zwischen acht-bis neunjährigen Kindern nicht als schuldhaft rechtswidriges Verhalten im Sinne der §§ 823, 828 Abs. 2, 276 BGB anzusehen. Diesem Schlußsatz ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber seinem Mitschüler aus rechtlichen Gründen auch dann nicht für gegeben hält, wenn HieflUP anläßlich einer Balgerei dem Kläger den*Stoß versetzt haben sollte. Dies läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Wie bereits oben gesagt, behauptet die beklagte Stadt selbst nicht einmal. 15 i daß der Kläger an der Balgerei beteiligt gewesen sei* Zumindest rechtfertigt sich dann die Annahme, daß acht-bis neunjährige Jungen - in diesem Alter befand sich Nienhaber -> die sich harmlos herumbalgen, nicht voraussehen, daß ihre Balgerei auch zu einer Schädigung eines an der Balgerei gar nicht beteiligten Mitschülers führen kann«. Selbst wenn die Zurechnungsfähigkeit des Nienhaber im Sinne des § 828 Abs« 2 BGB zu bejahen wäre, fehlt es dann in jedem Palle an*dem für eine Anspruchsgrundlage erforderlichen Verschulden (§ 276 BGB). Wollte man aber von einer Nichtverantwortlichkeit des NieflHB im Sinne des § 828 Abs. 2 BGB ausgehen, so ergeben sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt keine ungewöhnlichen Umstände, dj eine Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen nach Maßgabo des 5 829 BGB rechtfertigen könnten. Einer Erörterung insoweit durch das Berufungsgericht hat es mithin nicht bedurft . Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zu Hecht eine anderweite Ersatzmögiicnkeit gegenüber dem Schüler NieflBBP ausgeschlossen, so daß einem Zurückgreifen auf § 839 BGB als Ansprüche#!** udlage ein rechtliches Bedenken nicht im Wege steht. Danach erweist sich die Revision als unbegründet <> Da das Berufungsurteil auch im übrigen keine Rechtsfehler zu Ungunsten der beklagten Stadt erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 2PQ zurückzuweisen. Dr. Pagendarm Dr. Arndt Dr. Hußla Keßler Dr. Reinhardt