sicht darauf sei er dann auch alsbald aus der Haft entlassen worden,Aber die Aufgabe seines Anwaltsberufs habe bis Kriegsende einen Verdienstausfall von rund 250«000 RM mit sich gebracht , Hierfür sei die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der bis *1j945 auf Grund der Reicfasrechtsanwaltsordnung von 1936 bestehenden Anwaltskammer in München ebenso verantwort ich, wie für den durch die Freiheitsentziehung entstandenen Gesundheit sschaden, wofür er ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld beanspruche. Mit dem Zusammenbruch des nationa-sozialistischen Staates hörte entweder die Reichsrechtsan-waltskammer einschließlich ihrer Dienststellen, mag sie auch durch Hoheitsakt nicht ausdrücklich aufgelöste worden sein, zu bestehen auf (so Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 7» Aufl. KG WM 1957» 1470) oder sie wurde zu demindest doch, auch soweit sie zu dem Zwecke der Liquidation fortbestand (vgl«, BGH MDR 1958, 756 Nr«, 18), handlungsunfähig (Entscheidung des Senats vom 23« Juni 1951 - III ZR 339/51)« In Bayern wurde ihr zudem die Rechtsgrundlage dadurch entzogen, daß Art* 11 der Übergangsbestimmungen der BayRAO 1946 (BayBS III 45) nicht nur die Reichsrechtsanwaltsordnung, sondern auch die Satzung der Reichsrechtsanwaltskammer aufhob« Die Beklagte wurde durch § 41 BayRAO 1946 als Zwangs Zusammenschluß der im Ober-landesgerichtsbezirk München zugelassenen Rechtsanwälte begründet und ist nunmehr durcftfe§§ 60 ff BRAO getragen« Sie ist seit ihrer Gründung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts« Aus dieser geschichtlichen Entwicklung ergibt sich, daß die Beklagte mit der ehemaligen Reichsrechtsanwaltskammer nicht personengleich ist« Sie könnte daher allenfalls als Rechtsoder Punktionsnachfolgerin der Reichsrechtsanwaltskammer in Anspruch genommen werden« Dem steht aber derzeit das Allg« Kriegsfolgengesetz vom 5« November 1957 (BGBl I 1747) - AKG - entgegen« Dieses Gesetz hat die Ansprüche gegen das Deutsche Reich, das ehemalige Land Preussen und das Unternehmen Reichsautobahnen geregelt, einer künftigen gesetzlichen Ordnung aber u,a« in seinem § 3 Abs. 1 Nr. 3 alle Ansprüche gegen sonstige "nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger" Vorbehalten. Unter nicht mehr bestehenden Öffentlichen Rechtsträgern im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates im Rechtssinne aufgelösten oder untergegangenen, sondern entsprechend dem Sprachgebrauch des Art. 135 Abs. 2 GG auch im Rechtssinne etwa fortbestehende, aber durch den Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates handlungsunfähig gewordene juristische Personen des öffentlichen Rechts zu verstehen (vgl. 562) bedeutet keine gesetzliche Regelung im Sinne des § 3 Abs. 1 AKG; denn dort ist nur bestimmt, daß Ansprüche der vorliegenden Art jedenfalls in der Höhe, in der der Verletzte nach dem Bundesentschädigungsgesetz keine Entschädigung erhält9 von diesem Gesetz unberührt bleiben. Statthaft wäre zur Zeit, wie der erkennende Senat in DM AKG § 3 Nr. 2 und in BGHZ 29, 28 aus-führte, allenfalls eine Feststellungsklage des Inhalts, daß der eingeklagte Anspruch gegen die Beklagte entstanden sei. zur Sperrvorschrift des Art. 131 Abs.3 GG BGHZ 1, 274)- Bislang dauert der durch § 3 Abs. 2 AKG begründete Klagestop noch nicht so lange an, daß er als BVerfGE 3,4), lassen den Klagestop auch derzeit noch als angängig erscheinen, zu demal sich der Gesetzgeber, wie etwa Art. 8, 9 des Ges. über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Auch daraus, daß es vielleicht nahe gelegen hätte, bei der Neugestaltung der Rechtsanwaltsordnung die in § 3 AKG vorbehaltene gesetzliche Regelung mit einzubeziehen, können keine durchgreifenden Bedenken gegen die gegenwärtige Zulässigkeit des Klagestops abgeleitet werden. Der Mangel der in Art« 135 Abs. 5 GG vorbehaltenen gesetzlichen Regelung machte und macht es dem Anspruchsberechtigten schwer, die Voraussetzungen festzustellen, unter denen die Haftung einer Nachfolgeorganisation für Ansprüche gegen frühere öffentlich-rechtliche Rechtsträger angenommen werden kann (vgl. nachfolge auch eine Haftung für Handlungen angenommen werden kann, die, wie nach der Darstellung des Klägers das Verhalten Mößmers, typisch nationalsozialistische Unrechtstaten waren und nur in diesem nationalsozialistischen oder in einem entsprechenden Staate begangen werden konnten (vgl. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß der Vorbehalt des Art« 155 Abs. 5 GG ein Klageverbot zu dem Inhalt hat oder auch nur einem solchen Verbot gleichkommto Dieses Verbot ist erst durch § 5 Abs« 2 AKG begründet worden« Da somit die Klage derzeit nicht statthaft ist, muß sie ohne Sachprüfung als unzulässig abgewiesen werden» Insbesondere ist es nicht angängig, unter Berufung auf die Prozeßökonomie die Klage ungeachtet ihrer derzeitigen Unzulässigkeit endgültig als sachlich nicht gerechtfertigt abzuweisen« Hosenberg hält es aaO § 89 IV 1 für nicht angängig, eine Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abzuweisen oder die Zulässigkeit der Klage offen zu lassen und sie als unbegründet abzuweisen; er bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts. Ob dieser Grundsatz auch dann Geltung beanspruchen kann, wenn der Zulässigkeit einer Klage ein% vorübergehender Klagestop entgegensteht, bedarf hier keiner weiteren Erörterung; denn im gegenwärtigen Ball wäre die Sachabweisung mit dem Zweck des Klageverbots aus § 3 Abs« 2 AKG unvereinbar. Hiernach erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, daß die Klage insofern nicht ordnungsgemäß, nämlich der Vorschrift des § 253 Abs« 2 Nr. 2 ZPO entsprechend, erhoben und daher unzulässig ist, als der Kläger einen Teilbetrag für zwei Ansprüche (Ersatz des Vermögensschadens, Schmerzensgeld) begehrte, ohne entweder für beide Einzelansprüche die Teilbeträge anzugeben, die zusammen den Klagebetrag ausmachen, oder die einzelnen Ansprüche in das Verhältnis von Haupt- und Hilfsanspruch zu bringen (DM ZPO § 253 Kr. 7)o
2142 096 III ZR 32/60 Verkündet ai^lO. April 1961 Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit de^Rechtsanwalts Dr. Franz S KliH^platz 0 , Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frh.v, gegen d^^Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichts bezirk £1^010*, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten in Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof.Dr.Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hussla, Gähtgens und Schäfer für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. November 1959 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen Tatbestand^ Der Kläger nimmt die Beklagte wegen einer nach seiner Darstellung im Jahre 1942 von dem damaligen Präsidenten der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München, dem Rechtsanwalt Justizrat Dr. begangenen Amtspflicht- verletzung in Anspruch« Er behauptet: Möf|^ habe in seiner Eigenschaft als Kammerpräsident deshalb, weil er - der Kläger - als Gegner des Nationalsozialismus in Wahrnehmung seiner Aufgaben als Verteidiger und Prozeßbevollmächtigter in gerichtlichen Verfahren gegen Nationalsozialisten vorgegangen sei, gegen ihn beim Gauleiter in München einen Schutzhaftbefehl erwirkt, der am 13« Januar 1942 zu seiner Verhaftung durch dies GeStaBo geführt habe» MpflB sei sich bei seinem Vorgehen dessen be^* wußt gewesen, daß er für ihn die Gefahr der Verbringung in ein Konzentrationslager und damit nach Sachlage eine unmittelbare Lebensgefahr heraufbeschwören werde, habe dies aber in Kauf genommen. Um dem zu entgehen, habe er - der Kläger - auf Vorschlag MöflHH und des GeStaPo-Beamten G£|p auf seine Zulassung als Rechtsanwalt verzichtet. Mit Rück- . sicht darauf sei er dann auch alsbald aus der Haft entlassen worden,Aber die Aufgabe seines Anwaltsberufs habe bis Kriegsende einen Verdienstausfall von rund 250«000 RM mit sich gebracht , Hierfür sei die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der bis *1j945 auf Grund der Reicfasrechtsanwaltsordnung von 1936 bestehenden Anwaltskammer in München ebenso verantwort ich, wie für den durch die Freiheitsentziehung entstandenen Gesundheit sschaden, wofür er ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld beanspruche. Vorläufig mache er einen - nicht weiter substantiierten —Teilbetrag geltend. Der Kläger hat daher mit der Mitte 1958 erhobenen Klage beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 8.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Die Beklagte hat den Anspruch nach Grund und Höhe bestritten, insbesondere ihre Verantwortlichkeit für Amtspflichtverletzungen der Organe der im Jahre 1942 bestehenden Anwaltskammer in Abrede gestellt und im übrigen die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben; auch das Oberlandesgericht sah den Klagean- „ spruch als verjährt an. Mit der Revision erstrebt der Kläger, der seine Ansprüche als nicht verjährt bezeichnet, die Aufhebung beider Urteile und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entschei düng. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Entscheid ungsgründe: mw »ww mmm»m MMNMnrMrMw'PW mmwmwrn Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klage als unbegründet abzuweisen sei, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Verantwortlichkeit der Beklagten kann nur in Erwägung gezogen werden, wenn dem Kläger wegen des behaupteten Verhaltens des Br» Möfli^nach Art. 131 WV i.V.m. § 839 BGB ein Schadensersatzanspruch gegen die damalige Reidhrechtsan-waltskammer erwachsen war. Diese Kammer war nach § 46 RAO 1936 (RGBl I.107) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. Noack, Komm, zur Rechtsanwaltsordnung, 1937, § 46 Anm. 2). Die für den Bezirk eines Oberlandesgerichts gebildeten Rechtsanwaltskammern waren keine juristischen Personen, sondern lediglich Dienststellen der Reichsrechtsanwaltskammer (§§ 49, 34 RAO 1936). Mit dem Zusammenbruch des nationa-sozialistischen Staates hörte entweder die Reichsrechtsan-waltskammer einschließlich ihrer Dienststellen, mag sie auch durch Hoheitsakt nicht ausdrücklich aufgelöste worden sein, zu bestehen auf (so Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 7» Aufl. § 28 VII 1<; Amtliche Begründung zu dem Entwurf einer BundesrechtsanwaltsOrdnung, Drucksache des Deutschen Bundestages, 2. Wahlperiode 1953» 1014 S. 120; KG WM 1957» 1470) oder sie wurde zu demindest doch, auch soweit sie zu dem Zwecke der Liquidation fortbestand (vgl«, BGH MDR 1958, 756 Nr«, 18), handlungsunfähig (Entscheidung des Senats vom 23« Juni 1951 - III ZR 339/51)« In Bayern wurde ihr zudem die Rechtsgrundlage dadurch entzogen, daß Art* 11 der Übergangsbestimmungen der BayRAO 1946 (BayBS III 45) nicht nur die Reichsrechtsanwaltsordnung, sondern auch die Satzung der Reichsrechtsanwaltskammer aufhob« Die Beklagte wurde durch § 41 BayRAO 1946 als Zwangs Zusammenschluß der im Ober-landesgerichtsbezirk München zugelassenen Rechtsanwälte begründet und ist nunmehr durcftfe§§ 60 ff BRAO getragen« Sie ist seit ihrer Gründung eine Körperschaft des öffentlichen Rechts« Aus dieser geschichtlichen Entwicklung ergibt sich, daß die Beklagte mit der ehemaligen Reichsrechtsanwaltskammer nicht personengleich ist« Sie könnte daher allenfalls als Rechtsoder Punktionsnachfolgerin der Reichsrechtsanwaltskammer in Anspruch genommen werden« Dem steht aber derzeit das Allg« Kriegsfolgengesetz vom 5« November 1957 (BGBl I 1747) - AKG - entgegen« Dieses Gesetz hat die Ansprüche gegen das Deutsche Reich, das ehemalige Land Preussen und das Unternehmen Reichsautobahnen geregelt, einer künftigen gesetzlichen Ordnung aber u,a« in seinem § 3 Abs. 1 Nr. 3 alle Ansprüche gegen sonstige "nicht mehr bestehende öffentliche Rechtsträger" Vorbehalten. Unter nicht mehr bestehenden Öffentlichen Rechtsträgern im Sinne dieser Bestimmung sind nicht nur die im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates im Rechtssinne aufgelösten oder untergegangenen, sondern entsprechend dem Sprachgebrauch des Art. 135 Abs. 2 GG auch im Rechtssinne etwa fortbestehende, aber durch den Zusammenbruch des nationalsozialistischen Staates handlungsunfähig gewordene juristische Personen des öffentlichen Rechts zu verstehen (vgl. Döll, Allg« Kriegsfolgengesetz 1958» § 3 Anm. 4; Peaux de la Croix, Kriegsfolgenschlußgesetzgebung, Allg. Kriegsfolgengesetz, § 3 Anm. 33)« Unter § 3 Abs« 1 Nr, 3 AKG fällt daher auch der dem Kläger allenfalls erwachsene Amtshaftungsanspruch gegen die Reichsrechtsanwalts-kammer. Die vorbehaltene gesetzliche Regelung steht noch aus. Insbesondere ist sie in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht enthalten. Auch § 8 Abs. 2 BEG idF vom 29- Juni 1956 (BGBl I S. 562) bedeutet keine gesetzliche Regelung im Sinne des § 3 Abs. 1 AKG; denn dort ist nur bestimmt, daß Ansprüche der vorliegenden Art jedenfalls in der Höhe, in der der Verletzte nach dem Bundesentschädigungsgesetz keine Entschädigung erhält9 von diesem Gesetz unberührt bleiben. § 3 Abs. 2 AKG bestimmt, daß auf Grund der in Abs. 1 festgelegten Tatbestände, also auch auf Grund der Ansprüche der Nr, 3 dieses Absatzes, bis zu dem Inkrafttreten der vorbehaltenen Regelung weder der Bund noch andere öffentliche Rechtsträger verklagt werden können. Unter anderen öffentlichen Rechtsträgern sind in Anlehnung an Art. 135 Abs. 5 GG gerade auch die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten zu verstehen, deren Haftung, wie die der Beklagten, unter dem Gesichtspunkt der Rechtsoder Funktionsnach-folge in Betracht kommen könnte. Auf Grund dieses besonderen Klageverbots (Klagestops) ist die vorliegende Leistungskla-" ge, was von Amts wegen zu berücksichtigen ist, derzeit unzulässig (vgl. Rosenberg, aaO § 85 II 2 a; Stein-Jonas-Schönke ZPO, 18. Aufl. II 6 vor § 253; Feaux de la Cröioc aaO, § 3 Anm. 36 f). Statthaft wäre zur Zeit, wie der erkennende Senat in DM AKG § 3 Nr. 2 und in BGHZ 29, 28 aus-führte, allenfalls eine Feststellungsklage des Inhalts, daß der eingeklagte Anspruch gegen die Beklagte entstanden sei. Eine Feststellungsklage liegt aber nicht vor. Gewiß müsste ein zeitlich uneingeschränkter Klagestop vor allem im Hinblick auf Art. 14 GG erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Als vorübergehende Maßnahme ist er aber vertretbar (LM AKG §Tf3 Nr. 2 und Entscheidung vom 23- März 1959 - III ZR 212/59^; vgl. zur Sperrvorschrift des Art. 131 Abs. 3 GG BGHZ 1, 274)- Bislang dauert der durch § 3 Abs. 2 AKG begründete Klagestop noch nicht so lange an, daß er als ¥ unerträglich bezeichnet werden müsste. Die Schwierigkeiten der Regelung der Rechtsund Punktionsnachfolge in der Vielzahl und Vielgestalt der Palle, ferner die auch nach dem Grundgesetz durchaus berücksichtigungswerte Notwendigkeit, die finanziellen Auswirkungen der Klagemöglichkeiten zu prüfen (vgl. BVerfGE 3,4), lassen den Klagestop auch derzeit noch als angängig erscheinen, zu demal sich der Gesetzgeber, wie etwa Art. 8, 9 des Ges. über Maßnahmen auf dem Gebiete des Notarrechts vom 16. Februar 1961 (BGBl X 77) und die §§ 6 ff des Reichsnährstands-Abwicklungsgesetzes vom 23« Februar 1961 (BGBl I 119) zeigen, der Regelung des Fragenkomplexes immerhin schon zugewandt hat. Auch daraus, daß es vielleicht nahe gelegen hätte, bei der Neugestaltung der Rechtsanwaltsordnung die in § 3 AKG vorbehaltene gesetzliche Regelung mit einzubeziehen, können keine durchgreifenden Bedenken gegen die gegenwärtige Zulässigkeit des Klagestops abgeleitet werden. Der Klagestop hält den grundgesetzlichen Anforderungen derzeit noch stand. Die Wirksamkeit des Klageverbots kann auch nicht mit der Begründung in Zweifel gezogen werden, daß die Klage schon seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, also seit dem 24. Mai 1949» demnach schon e ine nicht mehr vertretbar lange Zeit hindurch, unmöglich sei, weil Art. 133 Abs. 3 GG die Regelung der Rechtsnachfolge nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger der künftigen Bundesgesetzgebung Vorbehalten habe. Diese VerfassungsbeStimmung betrifft allerdings auch die Regelung der Verbindlichkeiten früherer öffentlicher Rechtsträger (vgl. BGHZ 4, 266, 277; Bonner Kommentar zu dem Grundgesetz Anm. II 6 zu Art. 133; Hamann, Das Grundgesetz, Anm. 13 zu Art. 135). Der Mangel der in Art« 135 Abs. 5 GG vorbehaltenen gesetzlichen Regelung machte und macht es dem Anspruchsberechtigten schwer, die Voraussetzungen festzustellen, unter denen die Haftung einer Nachfolgeorganisation für Ansprüche gegen frühere öffentlich-rechtliche Rechtsträger angenommen werden kann (vgl. BGHZ 4, 266, 277 und 8, 169 ff); insbesondere muß in Fällenfder vorliegenden Art zweifelhaft sein, ob unter dem Gesichtspunkt der Funktions- 1 ' ■ ^ w— - - nachfolge auch eine Haftung für Handlungen angenommen werden kann, die, wie nach der Darstellung des Klägers das Verhalten Mößmers, typisch nationalsozialistische Unrechtstaten waren und nur in diesem nationalsozialistischen oder in einem entsprechenden Staate begangen werden konnten (vgl. BGHZ 8, 169» 181). Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß der Vorbehalt des Art« 155 Abs. 5 GG ein Klageverbot zu dem Inhalt hat oder auch nur einem solchen Verbot gleichkommto Dieses Verbot ist erst durch § 5 Abs« 2 AKG begründet worden« Da somit die Klage derzeit nicht statthaft ist, muß sie ohne Sachprüfung als unzulässig abgewiesen werden» Insbesondere ist es nicht angängig, unter Berufung auf die Prozeßökonomie die Klage ungeachtet ihrer derzeitigen Unzulässigkeit endgültig als sachlich nicht gerechtfertigt abzuweisen« Hosenberg hält es aaO § 89 IV 1 für nicht angängig, eine Klage sowohl als unzulässig als auch als unbegründet abzuweisen oder die Zulässigkeit der Klage offen zu lassen und sie als unbegründet abzuweisen; er bezieht sich insoweit auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts. Ob dieser Grundsatz auch dann Geltung beanspruchen kann, wenn der Zulässigkeit einer Klage ein% vorübergehender Klagestop entgegensteht, bedarf hier keiner weiteren Erörterung; denn im gegenwärtigen Ball wäre die Sachabweisung mit dem Zweck des Klageverbots aus § 3 Abs« 2 AKG unvereinbar. Dieses Verbot hat den Sinn, daß der vorgesehenem gesetzlichen Regelung nicht vorgegriffen werden soll. Bin solcher Vorgriff - und zwar zu dem Hachteil des Klägers - läge aber unter Umständen in der Sachabweisung deshalb, weil das vorbehaltene Gesetz die Verantwortlichkeit der Beklagten ergeben, zugleich aber möglicherweise bestimmen könnte, daß es bei rechtskräftigen (auch klageabweisenden) gerichtlichen Sachentscheidungen sein Bewenden habe. 4/ Die Revision muß also mit der Maßgabe zurückgewiesen werden, daß die Klage als zur Zeit unzulässig abgewiesen wird« Hiernach erübrigt sich ein näheres Eingehen darauf, daß die Klage insofern nicht ordnungsgemäß, nämlich der Vorschrift des § 253 Abs« 2 Nr. 2 ZPO entsprechend, erhoben und daher unzulässig ist, als der Kläger einen Teilbetrag für zwei Ansprüche (Ersatz des Vermögensschadens, Schmerzensgeld) begehrte, ohne entweder für beide Einzelansprüche die Teilbeträge anzugeben, die zusammen den Klagebetrag ausmachen, oder die einzelnen Ansprüche in das Verhältnis von Haupt- und Hilfsanspruch zu bringen (DM ZPO § 253 Kr. 7)o Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Dr. Geiger BR Dr. Beyer ist erkrankt und des- Br. Hußla halb verhindert, zu unterschreiben Dr. Geiger Gäthgens Schäfer