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BGH

Gericht: BGH

auf das die Vorschriften des bürgerlichen Hechts (§ 675 BGB) entsprechend anwendbar sind* Im Rahmen der hieraus folgenden Vertragshaftung hat die Behörde auch die Beweislast dafür? prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrät Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 210 Dezember 1950 wird mit der Kaßgabe zurückgeviesen, daß die der Klägerin zugesprochenen Sinsen sich für die Zeit vom 10 April 1946 bis 20o Juni 1948 nur nach einem Betrage von 2„353j35 DL1 und für die Zeit von 21„ Juni 1948 bis zu dem 3io August 1949 nur nach einem Betrage von 4o080 DI.I bereclmen0 Kegen des Mehrbetrags an Zin-' sen wird dieKlage abgewiesen«, ruckens der Front vor den drohenden Kriegsereignissen in Sicherheit zu bringen« Er selbst begab'sich nach Freudenstadt i« Schwarzwalds wo sich die Klägerin und seine übrige Familie bereits befanden« Kurze Zeit später wurde das Geschaftslokäl mit den restlichen Warenvorräten durch Bombenwurf zerstörte Fach dem Vortrag der Klägerin waren untergebracht bei Pakete mit einem Gesamtwerte von 24.100?75 damit sie zur Deckung des damaligen dringenden Bedarfs an Textilien verwandt werden sollte« Die bei äffHNI und untergebracht e'n Bestands schaffte Kaiser zunächst in einen Keller des Kohlenhändlers ?/(■ in GfHHHMHRo liier wurde ein Teil verausgabte Der liest wurde dem Kaufmann CfH zur Verwertung überlassen,, Die bei Lfm ,-r k.e-,. lichen und etwas später herausgeholten Waren brachte fP§ unmittelbar zu CtHHIv der sie ebenso wie die aus dem W^m" sehen Keller übernormenen Bestände absetztsc, Den Erlös von 6.220?92 RH abgezogen und mit der Klage die Zahlung des ünterschiedsbetrages von 47.623j-07 Sie seien nicht zu umgehen gewesen., weil entsprechend den Anweisungen der Jli lit ärr egi erüng ausreichende I.Iengen .Von Bekleiduhgsstüclcen für verschleppte Personen hätten beschafft werden müssen* .denen vornehmlich die Waren der fff Klägerin zugute gekommen seien* Ihre Beamten'seien bei -der Durchführung der 'Maßnahmen mit aller Sorgfalt ver-p fahreny und sie hätten zur Sicherstellung und ordnungsmäßigen Verwertung'der Waren alle Mittel .angewandt.idle ihnen in den damaligen verworrenen Verhältnissen zur Verfügung gestanden hätten* Der Klägerin sei auch durch die Maßnahmen kein Schaden erwachsen« da die Sachen sämtlich* soweit die Klägerin sie nicht zurUckerhaiten habe, zu dem angemessenen Preise veräußert und ihr der Erlös zugewandt . worden sei* Nach der Beschlagnahme der Waren sei jedenfalls nichts mehr abhanden gekommen* Sie bestreitet auch den Um-fang des Schadens, weil der ausgelagerte Warenbestand nicht annähernd den von der Klägerin angegebenen ..Umfangf ereicht habe und überdies schon vor der Beschlagnahme zu dem großen feil entwendet worden oder verdorben gewesen sei* Träfe indes die Angabe der Klägerin über den Umfang ihres Warenbestandes zu. fahre in ihrem unbedeutenden Unternehmen ein derart gros- • ses Warenlager nur unter Übertretung der Bewirtschäftunglv f| bestimmungen haben ansameln können*iFür-seinen .Verlust könne sie deshalb nach dem Grundgedanken des' ..-6-17 BG-B =keinen Ersatz beanspruchend im 3erufungsverfahren, hat , die Beklagte weiter geltend gemacht9 -die Klägerin habe p; auch deswegen gegen die PBewiir tschaftüngsbestinmungenf^fck: ' stoßen^ weil sie die Auslagerung ihres Warenbestandes nicht dem Wirtschaftsamt angezeigt habe* Außerdem beruft • sie sich darauf, daß die Klägerin in der Lage gewesefi ■ wäret, sich in dem durch, die Wirtschaftsbestimiraingen zu^e-iassenen Rahmen neue Waren ziv beschaffen.-weil ihr unter den besonderen Umständen des Palles von den zuständigen Wirt Schafts st eilen zu dem Warenbezüge Anlauf scire me erteilt worden wären* wenn sie sich darum bemüht hätte« Die Klägerin bestreitet beides« Sie behauptet* ihr Ehemann habe die Auslagerung der Waren dem Einzelhandelsverband zur Bas Landgericht hat der.Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung entsprochen* es hat aber berücksichtigt* daß schon vor der Beschlagnahme durch Plünderung* Beschädigung und auf andere Weise ein Ausfall eingetreten ist* den es nach' § 287 ZPO auf etwa 1/7 des Gesamtbestandes geschützt hat« Beshalb hat es die Beklagte nur zur Zahlung eines Betrages von 40«800 ;H.M verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen« Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung, die Klägerin durch einen am 31« August 1949 eingegangenen Schriftsatz Anschlußberufung eingelegt; sie fordert nunmehr s tat t der zugesprochenen 40„800 Ru einen Betrag von 4O08OO BM mit 4 / Zinsen seit 1« April 1946« Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurlickge-wies-en und der Anschlußberuf ung der Klägerin voll entsprochen« . Die Revision konnte«, abgesehen von einer geringfügigen Abänderung der Entscheidung über die Zinsen/ keinen Erfolg habenj obwohl den rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in allen Punkten gefolgt werden kann. Io Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs stellt das Berufungsgericht tatsächlich fest«, daß der Landrat Dr0 G-flHHl bei den der Wegnahme der waren zugrunde liegenden Anordnungen weder eine Beschlagnahme nach dem Reichsleistungsgesetz angeordnet noch dieses Gesetz überhaupt im Auge gehabt hat (S, 8)* .Es entnimmt seiner Bekundung9 daß. 10 VRStVO wegen etwaiger Verstöße der Klägerin gegen die Bewirtschaftungsbestimmungen sei vom Landrat als Leiter des Kreiswirtschaftsamtes nicht gewollt gewesen«, deshalb hätten die Beamten der Beklagten mit den Waren auch nicht so verfahren dürfen* als ob sie eingezogen wären* sie hätten die Bestände nicht nur für -Rechnung der Klägerin bestmöglich verwerten* sondern schon von ihrer Beschlagnahme an deren Interessen bei der Durchführung der Maßnahmen wahren müssen«. a) Wenn das Berufungsgericht die gewroffeneu als polizeiliche im Sinne des § 14 Portsvrr hätte eine. Verwertung trat an die Stelle der Verwahruhgspflichiw die Pflicht zur Auszahlung des Erlöses« Kur soweit eine solche Verwertung nicht durchgeführt wurden bli eh es blei den Verpflichtungen aus dem Verwahrungsverhältnisund zwar mmm Soweit die .Waren von der Beklagten verwertet'- wurden-, entstand zwischen den Parteien ein weiteres öffentlich-rechtliches ■ Treuhandverhältnis eigener Art, das die Beklagte zur bestmöglichen Verwertung verpflichtete* Auf dieses Rechtsverhältnis sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 675 BGB) .in gleicher Weise entsprechend anwendbar, wie'es die Vorschriften über die Verwahrung' für das öffentlich-rechtliche Verv/ahrungsver- ' hältnis siricU Wenn die’ Beklagte die aus diesem Treuhand-verhültnis entspringenden Verpflichtungen verletzte« so . ergaben sich'daraus Schadensersatzansprüche , für die hinsichtlich der Zulässigkeit 'des Rechtswegs das gleiche gilt .wie für die Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrung sve rhältni s e . 3o Das Berufungsgericht sieht eine Amtspflichtver- • letznng der Beamten der Beklagten darin, daß die Klägerin nicht den richtigen Verwertungserlös aus der Gesamtmenge der Waren erhalten hat, die in den Besitz der Beklagten gelangt waren* Der hieraus entstandene Schäden kann nicht anders erklärt und berechnet werden als daraus.- Die sachliche' Rechtfertigung des Klaganspruchs setzt zunächst den der Klägerin obliegenden Nachweis voraus, welche Uarenbestände in den Besitz der Beklagten gelangt: sind0 Das Berufungsgericht sieht diesen Beweis als geführt an.; Landgerichtf das eine solche Befugnis aus § 287 ZPO entnimmt, den das Berufungsgericht nicht ausdrücklich'err wähnt, Gegen diese Art der Ermittlung richten sich ver-. die inhaltlich genau mit der Klad übereinstimmte« Diese Liste ist nach seiner Aussage' nicht mehr vorhanden,, er hat aber vor Beginn des Rechts Streits an Hand'der noch vorhandenen'Kladde.neue-Aufstellungen hergestelltdie sich bei den Gerichtsakten befinden und die der Sachverständige seinem Gutachten und das ihm folgende Berufungsgericht seinem Urteil z gründe gelegt- hat0;Er hat weiterhin bekundet^ sämtliche in der ICladde und in den Aufstellungen enthaltenen Waren seien in die jeweils angeführten Ausweichläger ge bracht worden,, 20 Die Revision macht geltend,, diese Aussage des Zeugen sei in verschiedener Hinsicht unwahr„ Sie benennt Zeugen dafür5 daß der Zeuge selbst erklärt habe,, er habe einen großen Posten Ware mit in die Evakuierung ge men, auch seien größere Posten an anderen Stellen gelagert gewesen und teilweise im Ladengeschäft ve ben«, Die Revision meint* es liege der in § 580 Kr bezeiclmete Kestitutionsgrund vor und dieser müsse auch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden,, a) Das Reichsgericht hat zunächst (RGZ 11 <_• 36 die Berücksichtigung von Restitutionsgründen im Revisionsverfahren und mit dieser Begründung, die Aussetzung -e Revisionsverfahrens:bis zur■Erledigung des wegen M Reid's schwebenden : Strafverfahrens abgelehnt0 •• Später es darauf hi.ngewi.esen, 65) wendet diese Grundsätze auf den Pall an«, daß wegen einer als Restitutionsgrund vorgebrachten strafbaren Handlung bereits eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist» Als Grund wird vor allem hervorgehoben^ daß das in der Revisionsinstanz ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens ergehende Urteil sich unter Umständen rr.it dem Inhalt eines bereits vorliegenden rechtskräftigen Erkenntnisses eines andern Gerichts in Widerspruch setzen oder doch dieses Erkenntnis unbeachtet lassen würde0 In solchen i?ällen? daß das Revisionsgericht eine Berücksichtigung des neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz ablehnt und die Partei damit in ein Wiederaufnahmeverfahren verweist*» Bei dieser ■Einschränkung werde,' meint der IV« Zivilsenat (aaO.69)? liehen Hemmung der Rechtskraft oder der Vollstreckbarkeit eines Berufungsurteils auf ein Mindestmaß beschränkt«, das in Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit sowie der Einheitlichkeit und des Ansehens der Rechtsprechung in Kauf genommen werden könne und müsse0 Bei Vorlegung neuer Urkunden oder nicht durch rechtskräftige Verurteilung fest-gestellten strafbaren Handlungen "dürfte die Begrenzung on r o send eres Gmünder ein Co rar rerfahror. es folgt zu dem Pachte 11 der Klägerin der Darstellung dieser beiden letzten Zeugen, nach der ein ■erheblicher Teil des Bestandes schon vor der Beschlagnäh-•me abhanden gekommen oder unverwertbär geworden waf/Ml hält deshalb die Vernehmung des von der Beklagten |Rll96;) benannten Polizeimeisters acD,uLaBHBB| nicht für erforder- ein geringer Teil der Sachen nocfelvdi-handen war0 Die Ablehnung des Beweisantritts begründet das Berufungsgericht damit ( 3 18/19) ? L WHKKKKk sei efcen-•/sowenig wieJG^HBl .'bei der .Auslagerung zugegen gewesen und könne deshalb nicht beurteilen, wieviel Baum der Warenbestand vor seiner Beraubung im Keller eingenommen hat* er können deshalb auch nicht bestätigen,, daß bei einer Reihe von Paketen der Inhalt nicht mehr vollzählig und auch beschädigt gewesen sein mag/Diese Begründung greift die Prevision zu Unrecht an, Es ist dem Berufungsgericht darin zu folgen., als was Kaiser bekundet hatte und .was das Berufungsgericht als richtig unterstellt0 Es ist also nichtp wie die Revision irrtümlich meint,, von den Behauptungen' der .Beklagten unter Verletzung des §. schließt das Berufungsgericht y daß mehr als die Hälfte der 71 Pakete vorhanden waren; es berücksichtigt. aber den Umstand* daß bei einer Reihe von Paketen der Inhalt nicht mehr vollzählig und auch beschädigt gewesen sein mag und kommt danach "bei vorsichtiger Schätzung" zu dem Ergebnis, daß die hier abgeholten Sachen jedenfalls noch eie Hälfte des Wertes hatten, den die sämtlichen Sachen bei ihrer Auslagerung gehabt haben«-- Da nach den von dem Sachver-standigen getroffenen Fests 1;e 11 ungen ein k 1 einer Teil, der Waren mit dem Verkaufswert statt mit dem Einkaufs-Wert angestzt war« so setzt das Berufungsgericht von dem Gesamtbeträge von 24« 100«’75 RM einen geschätzten Betrag von 800 -ELI ab ’ (S >7) und gelangt zu einem Einkaufs wert Acn der bei Hansen abgeholten Sachen in Höhe der‘Hälfte von 23„300?75 Ausmaß der Schätzung auf die .Hälfte des Wert$vheruntergeht0 Die Revision kann auch nicht mit dem Einwahd durchdringen« es sei unberücksichtigt geblieben« daß Frau IlflBHl Gegenstände vor der Beschlagnahme entnommen hatte und daß auch Sachen erhalten hatDiese - Kengen liegen im.Rahmen dessen« was da .Berufungsgericht als "nicht mehr vollzählig" bezeichnet und bei seiner Schätzung berücksichtigte das auch bei diesem Transport beteiligten Zeugen Dieser hat erklärt (Bl 77)« es habe ein Teil der Sachen gefehlto Each seiner Schätzung würde etwa 1/3 weniger zurückgeschafft« als hingebracht worden war,, Bei wohnte damals die Haushälterin FIJBB« die (Bl 90) beim Aufladen der Pakete geholfen hat«. Sie schätzt nach ihrer Bekundung ihre Zahl auf über 50«, Sie hat weiter ausgesagt , daß die Pakete bei der Verladung sämtlich durch ihre Hand gegangen seien« daß aber kein einziges aufge-..rissen. Kf|HI und V,i^flHHl den Vorzug, Danach kann aber von einer nennenswerten Wertminderung des Inhalts dieser Pakete nicht die Rede sein". vielleicht aber auch 60 oder mehr in sein Zimmer gebracht und davon sei bis zu dem Abtransport nichts fortgekommen, Hieraus entnimmt das Berufungsgericht« es seien von den bei LifHHl ausge-r lagerten Sachen wertmäßig mindestens 2/3» das sind Waren im Werte von 12,728.56 Diese Rüge beruht auf der 'Übernahme des erwähnten offenbaren Schreibfehlers; sie stößt deshalb ins Leere/ weil tatsächlich das Berufungsurteil die Aussage WiflHMHIk nicht für; unglaubwürdig hält, sondern ihr folgt. gehört worden (Bl 83 Rs 58 R« 59)« Sie haben Angaben darüber gemacht, diese Sachen hätten durch Feuchtigkeit gelittene Das Berufungsgericht folgert aus der Gegenüberstellung dieser Aussagen (S’21 oben), es könne nicht angenommen werden,, daß. Die Revision rügt 'Übergehung des Beweisantritts9 daß auch die Familie L$M über Sachen der Klägerin' verfügt hat« Die Revision bezeichnet diesen Beweisantrag nicht nähero Inder Klagebeantwortung (Bl 13) war behauptet, diese Sachen seien zu dem größten Teil verdorben gewesene In Schriftsatz vom 30„ Oktober 1947 Seite 3 (Bl 41) findet sich die Behauptung! Frau |g§ggj| sei ermächtigts im Notfall darüber, zu verfügen« Diese Darstellung hat die Zeugin RfVf bestätigt mit dem Hin-zufügen,, sie habe auch aus den Kisten zunächst einige Sachen an sich genommen., daß bei ihm nichts weggekommen ists.und setzt hier einen ' Einkaufs-wert von 5o457 EU ein (S 21)0 Die Revision rügt (31 14 . die sich auf S" 15 des Urteils bezieht« Dort läßt das Berufungsgericht es zwar dahingestellt) ob wegen - dieses' Postens eine'. 5« Wie der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem'Urteil vom 13« Dezember 1951 -..IV .ZB: 123X51 (||1||| 4S 192) im einzelnen dargelegt hat, kann § 287 ZPO nur insoweit herangezogen werden, als es sich um die "Ver~ Bindung des konkreten Baftungsgrunües mit dem Schaden" handelt.: Baß überhaupt ein schädigendes Ereignis eingetretenmistj; kann nicht nach den Regeln des § 287 ZPO entschiedenfwen den« sondern nur nach der allgemeinen/Beweisregel 'Idipäliivt § 2:86 ZPO« Es wäre daher unzulässig gewesen/';wenn das . ■ Berufungsgericht rein auf Grund von Schätzungen im Wöge ; des § 287 ZPO festgestellt hätte, daß der Klägerin pin' : Schade .entstanden ist. Das hat es aber nach dem Zusammen-hang der Urteilsgründe auch nicht getan« Es hat vielmehr, für jedes einzelne der in Frage kommenden vier Läge'r-flauf.Grund von Zeugenaussagen ein. Deshalb kann es im Ergebnis nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht zu.dem Ergebnis kommt, die Beklagte habe Waren der Klägerin erhalten mit einem Einkauf swert von Bager WHKKb 11„650,37 ELI 6o Hierbei berücksichtigt das .Berufungsgericht, .da£ möglicherweise 0®ÜÄ nur Textilien in der minderwertigen Beschaffenheit übernommen hat, in der sich ein Kleidungsstück befand« das in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist* Denn es könne angenommen werden« daß OlWüfr den schlechtesten Rest der Waren übernommen hat,, da die besseren Teile nach dem normalen Verlauf der Dinge vorher abhanden gekommen seien«, .Der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Beklagten sei.demnach unerheblich«, Das Berufungsgericht legt seinen weiteren Berechnüngei den Betrag von 60220,92 RU zugrunde,, den die Klägerin unstreitig als Veräußerungserlös erhalten hat; dazu rechnet es den Wert der zurückgegebenen Steppdecken mit 136." Die Revisi°n sieht hierauf; Du-nlci:st (Dl G DA) den Schluß*vdas; Berufiu:g£gerAc:u gehe davon aus, daß die Wären ordnungsmäßig bewertet norden sindo Bei einem etwaigen gegenteilig0— Diandpanrt hatte die Beklagte sich auf das saohvorstÜn0.ige Zeugnis von HIM^ dafür berufen., Die hütt'e sich weiterhin, auf sein Zeugnis dafür berufen* daß,er sie selber’ nur mit der zulässigen Gewinnspanne von 'etwa 30 c/-> veräußern f.onnte.. Es ist davon a zugehen, daß heute und auch zur Zeit des Verkaufs ^ Waren durch den Kaufmann • '$$g|H mindestens der 2 './2 fache Wert des Vorkriegspreises erzielt wird, .da- fe<s steht, daß heute der reguläre Preis für Textilwaren, erheblich höher ist, als vor und während, des itripfc,,, Insoweit bleiben alle'weitergehenden Ansprüche der Klägerin auf dahinzielenden Schadensersatz ausdrücklich Vorbehalten. daß diese Waren in dem' zu 5 berechneten Gesamtbeträge mit einem höheren Betrage enthalten sind als ihn die Klägerin erhalten hat, 1, per nach diesen Berechnungen ermittelte Verlust der Klägerin an Waren in Höhe eines Einkaufspreises von insgesamt 23,533951 EM kann sich nach Meinung des Berufungsgerichts nur durch.die Nachlässigkeiten und SchflBUs bei der Erfassung und Verwertung der Sachen erklären» Ebenso ist es darauf zurückzuführen, daß die Klägerin keine Unterlagen zu dem Erwerbe von Bezugsberechtigungen in entsprechender Höhe zur Verfügung hatte, Pas Berufungsgericht folgert aus dem Gutachten des Sachverständigen, daß 'die Klägerin, wenn sie das Geld und-die Bezugscheine .erhalten hätte, bis zur Währungsreform ein so Kommt es zu einem Schaden von 47*067*02 DU, der über dem ■ vom Landgericht in Reichsmark zugesprcchenen Betrage und über dem auf Deutsche Mark umgestellten Antrag der An-sclilußberufung liegt/ Deshalb hat das Berufungsgericht den mit der Anschlußberufung geforderten Betrag zuge-sprochen«, 2a Soweit die Verurteilung der Beklagten auf Aimtspflicht-"Verletzung gestützt ist/ ist die Klägerin auch dafür beweispflichtig* daß die Beamten der Beklagten ein für den gesamten Schaden ursächliches Verschulden trifft«. Es bedarf keiner.Prüfung*;ob die BestStellung dieses Verschuldens jedem Angriff standhalten könnte, denn im Rahmen der hier "gegebenen Vertragshaftung trifft nach § 282 BGB die Beklagte die Beweislast, dafür* daß sie kein Verschulden triffto Daß das Berufungsgericht diesen Beweis nicht als geführt ansieilt, ist seinen. Aus der Verletzung der Verpflichtung zur Herausgabe der verwahrten Gegenstände steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung desjenigen Betrages zu, den die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zur Wieder-beschaffung der fehlenden Waren- aufwenden' muß„ Auf die Ermittlung dieses Betrages richten sich die Erwägungen des Berufungsgerichts/ Sie gehen zwar von der rechtsirrtümlichen Annahme aus* der Klägerin stehe ein'Ersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung,; also aus unerlaubter Da aber der Inhalt beider Ansprüche der gleiche ist (§§ 249 ff BGB), so ergeben sich aus der Veränderung des rechtlichen Ausgangspunkts keine rechtlichen Bedenken gegen die Berechnungsweise des Berufungsgerichts* ' Klägerin keine Bezugscheine erteilt'worden sind* Die daran geknüpften Erwägungen der Revision gehen .aber deshalb fehi, weil das ' Berufungsgericht (S 13) eine Amtspflichtverletzung nicht darin sieht, daß solche Bezugscheine nicht erteilt wurden, sondern darin, daß die Waren nicht sofort listen-•mäßig erfa.sst worden sind» Die Notwendigkeit einer solchen Erfassung folgert das Berufungsgericht insbesondere daraus, daß die Klägerin für alle Waren, die sie auf behördliche Anordnung hergeben mußte, neue Bezugsberechtigten-' . gen zu beanspruchen hatte und ihr für deren Erwerb geeignete Unterlagen geschaffen werden mußten* Die Pflicht zur Beschaffung dieser Unterlagen ergab sich in gleicher Wei-'se aus dem Verwahrungsverhältnis0 b) Die Revision greift weiter die Meinung des Berufungsgerichts an, daß das Pehlen dieser Unterlagen die Ursache für die Nichterteilung von Bezugscheinen gewesen sei* Sie meint, auch wenn ein Verlust nicht als erwiesen angesehen worden wäre, hätten doch Bezugscheine erteilt werden können* Sie hält im übrigen diese Präge für eine solche des öffentlichen Rechts und den Rechtsweg für ver schlossen* :ablauf durch Vorschriften des öffentlichen Rechts beeinflußt oder auch entscheidend bestimmt wird« Daß auch ohne Nachweis eines Verlustes Bezugscheine hätten erteilt werden können, ist aber für den adäquaten Ablauf so lange belanglos, als die Beklagte nicht dartut, aus'welchen Gründen von dieser Möglichkeit bei der gegebenen -Sachlage kein Gebrauch gemacht worden ist« Das hat sie in den fat-saoheinstanzen nicht vorgetragen« Der der. Klägerin entstandene Schaden ist zwar mindestens zu dem Teil darauf zu-riickzufUhren» daß sie keine Bezugscheine erhalten hat« Diese Nichterteilung der Bezugscheine ist'aber,wäs-die Revision verkennt, nicht selbst"die Rechtsgrundlage für die Haftung der Beklagten; sie ist die adäquate Folge der früheren Vorgänge» für die die Beklagte einsteher fcuf« Deshalb ist es auch nicht entscheidend.- 3« Das Berufungsgericht stellt ohne erkennbaren Rechtsverstoß tatsächlich fest,: es bestehe kein Anhalt für die Annahme, daß die Klägerin vor dem Zusammenbruch ihr Warenlager unter■'Übertretung gesetzlicher Verbote oder in einer gegen die -gutern Sitten verstoßenden Weise erworben habe.«; Hiernach war die Revision gegen das Berufungsurteil in d er Hauptsache zurückzuv/eisen„ Einer Einschränkung bedarf der Urteilsspruch nur hinsichtlich der Zinsen«, Da die Klägerin nichts;dafür vorgetragen hat» daß ihr für den vollen Klaganspruch Verzugszinsen zustehen (§288 BGB), so können die Zinsen auf den in Deutscher hark zugesprochenen Betrag erst von der Rechtshängigkeit an.zuerkannt werden (§ 291 BGB, vgl OGIIZ 2, 65 ff /737)?bis zu dem 3lo August 1949, mußte es bei der Zugrundelegung des bis dahin rechtshängigen Betrages verbleiben«, Pur die Zeit vor der Währungsreform konnte der Zinsberechnung nur der vom Berufungsgericht als Fehlmenge ermittelte Betrag von 23o533,51 RM zugrunde gelegt werden, der für diesen'Zweck im Verhältnis 10 : 1 umzustellen war«

Zitierte Normen: § 675 BGB § 287 ZPO § 688 BGB § 563 ZPO § 282 BGB
dBerufungsgerichtZPOSacheKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Für" die Amtliche	.:vv;l''	•	"1?
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Io Gesets:	BGB §§ 690, 675? 27S? 282	'	■	•'	'	•	.
Rechtssatz: Eitemt eine Behörde in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben Gegenstände in Besitz, die im Eigentum einer Privatperson stehen? so entsteht an diesen auch dann ein öffentlich - rechtliches Yerv/ahrungsverhältni's« .wenn die Behörde zu 'ihrer Verausserung befugt ist0 Für die Veräusserung besteht ein öffentlich - rechtliches Treuhandver-hältnis? auf das die Vorschriften des bürgerlichen Hechts (§ 675 BGB) entsprechend anwendbar sind* Im Rahmen der hieraus folgenden Vertragshaftung hat die Behörde auch die Beweislast dafür? dass ihre Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft
II. Gesetz s ZPO §§ 561? 580 Ur 3? 581
Rechtss'atz: Solange wegen einer behaupteten Unrichtigkeit einer Zeugenaussage? auf welche das Berufungsurteil gegründet ist? ein Strafverfahren zwar noch möglich? aber nicht durchgeführt ist? kann der aus dieser
 Unrichtigkeit hergeleitete Restitutionsgrühd im Revisionsverfahren nicht - geltend gemacht /werden? ■.
• -'	'l? "■	VV.' !	' . .. ; •. .• •; ?	.... ... ■ • . : y y j • vN';'V;r- •' _•> '■■.•i-V- ■	.>
Aktenzeichen? . Ill ZR 32/51 ■ ■■	.iViif/iy'	■
Uri eil vom 3o April 1952	LG	IJünchen-Gladbach	•'
OLG Düsseldorf
11/ zpi_ 32/51
Verkündet am 3« April 1952
'Fieser, Justizangesteliter als Urkundsbeamter der I	Geschäftsstelle
I'm H a m e n d e s . V 0 1 k e s
fj	•	;	\	.	 •	1	A-".t	/	'■	■	. -V ..A 'i::?-:'- A . : ■ .	."p. : A ,' ' >! ‘	«•	.	..	•	•:
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AAA In clem Rechtsstreit
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der Stadtgemeinde	vertreten durch den Rat
 der Gemeinde, dieser vertreten durch den Bürgermeister/
Beklagten,, Berüfimgsklagerinf Ah’schlußbe~ r ufüngsbeklägten und Revisionsklag e r in «,
- Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt DfF
gegen
 die Firma Frau Katharina; _ fakturwarenjinEjJjl bei Gl früher in	Kl
 Hosenhaus und tlanu-
___ ü^Blstraße 46?
fstrasse 23»
Klägerin« Berufungsbeklagte« Anschlußbe-rufungsklügerin und Revisionsbeklagte *
prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrät
, ADr0
hat der IIIu Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 280 Februar 1952' unter IJitwir-kung des Genatsprüsidenten Drc Riese und der Bundesrichter Dr„ Delbrück, Drü Pagendarm« Dr0 Kleinewefers und Rietschel für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1«, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 210 Dezember 1950 wird mit der Kaßgabe zurückgeviesen, daß die der Klägerin zugesprochenen Sinsen sich für die Zeit vom 10 April 1946 bis 20o Juni 1948 nur nach einem Betrage von 2„353j35 DL1 und für die Zeit von 21„ Juni 1948 bis zu dem 3io August 1949 nur nach einem Betrage von 4o080 DI.I bereclmen0 Kegen des Mehrbetrags an Zin-' sen wird dieKlage abgewiesen«,
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen

J

"Tatbestand:
Die .Klägerin betrieb in
 ein Ilanufaktur-
warengeschüft. Ihr Ehemann war darin führend tätig« Im
 Spätherbst 1944 verlagerte er die meisten Warenvorräte
 wie auch die dem persönlichen Gebrauch der Familie ;-ü|
MMi dienenden Textilien in Paketen und Kisten verpackt
 nach verschiedenen S+eilen. um sie angesichts des Küher-
0 e .
ruckens der Front vor den drohenden Kriegsereignissen in Sicherheit zu bringen« Er selbst begab'sich nach Freudenstadt i« Schwarzwalds wo sich die Klägerin und seine übrige Familie bereits befanden« Kurze Zeit später wurde das Geschaftslokäl mit den restlichen Warenvorräten durch Bombenwurf zerstörte
 Fach dem Vortrag der Klägerin waren untergebracht bei
 Pakete mit einem Gesamtwerte von 24.100?75 RL1? bei dem
 Landwirt Josef II0HH in	Kreis
64 Pakete mit einem'Gesamtwerte von 19.792.84 ELI? bei dem
 Landwirt Josef 81
m Fi
 Kreis Gl
 Waren in 9 Posten mit einem Gesamtwerte von 3.667«50 BI!? im Garten des Schmiedes Kaspar	in	&
fBHHHHRkwaren in zwei verlöteten Sinkkästen vergraben ■ Wären im Gesamtwerte von ,7.259..- PJ!« Die sich ergebende Gesamtsumme von 54.820.09 RH stellt nach Darstellung der Klägerin bei dem größten Teil dir'Waren den Einkaufspreis darä in einigen Ausnahmefällen ist darin der Verkaufsaufschlag enthalten«
Hach dem Frontübergang wurde die ausgelagerte Ware von dem im Dienst der Beklagten stehenden Polizeimeister Kaiser heraus,geholt? damit sie zur Deckung des damaligen
 dringenden Bedarfs an Textilien verwandt werden sollte« Die bei äffHNI und	untergebracht e'n Bestands
 schaffte Kaiser zunächst in einen Keller des Kohlenhändlers ?/(■ in GfHHHMHRo liier wurde ein Teil verausgabte Der liest wurde dem Kaufmann CfH zur Verwertung überlassen,, Die bei Lfm ,-r	k.e-,.
lichen und etwas später herausgeholten Waren brachte fP§ unmittelbar zu CtHHIv der sie ebenso wie die aus dem W^m" sehen Keller übernormenen Bestände absetztsc, Den Erlös von 6.220?92 ELI führte' er an die Stadtkasse ab.
Im Kovember 1945 kehrte die Klägerin mit ihrer Kami.-, lie von Ereudenstadt zurück«*Die Beklagte überließ ihr den von CfWKk aus dem Verkauf ihrer Waren erzielten Erlös in Höhe von 6Ü220?92 RH« Von der Familie ffff wurden ihr persönliche Bedarfsgegenstände im Werte von 840,10 ELI wieder ausgehändigt» Außerdem wurden ihr am 22« Dezember 1947 von unbekannter Seite zwei aus dem ausgelagerten Warenbestand herrührende Steppdecken im Gesamtwert von 136 Rlä zurückerstattet0 Sie hat die empfangenen Beträge und Waren mit insgesamt ‘ 7»197*02 Pul von dem obigen Gesamtbeträge von 54.8204,09 RH abgezogen und mit der Klage die Zahlung des ünterschiedsbetrages von 47.623j-07 EM mit Sinsen gefordert.

Die Beklagte hat sich darauf berufen, die Maßnahmen:
seien von dem damaligen Landrat des Kreises Dm G0I angeordnet und in seinem Auftrag von den städtischen Organen durchgeführt worden« Im übrigen seien sie auf Grund des Reichsleistungsgesetzes und der Be-wirtschaftungsbestirnmungen zulässig und angebracht gewesen., Sie seien nicht zu umgehen gewesen., weil entsprechend
 den Anweisungen der Jli lit ärr egi erüng ausreichende I.Iengen .Von Bekleiduhgsstüclcen für verschleppte Personen hätten beschafft werden müssen* .denen vornehmlich die Waren der fff Klägerin zugute gekommen seien* Ihre Beamten'seien bei -der Durchführung der 'Maßnahmen mit aller Sorgfalt ver-p fahreny und sie hätten zur Sicherstellung und ordnungsmäßigen Verwertung'der Waren alle Mittel .angewandt.idle ihnen in den damaligen verworrenen Verhältnissen zur Verfügung gestanden hätten* Der Klägerin sei auch durch die Maßnahmen kein Schaden erwachsen« da die Sachen sämtlich* soweit die Klägerin sie nicht zurUckerhaiten habe, zu dem angemessenen Preise veräußert und ihr der Erlös zugewandt . worden sei* Nach der Beschlagnahme der Waren sei jedenfalls nichts mehr abhanden gekommen* Sie bestreitet auch den Um-fang des Schadens, weil der ausgelagerte Warenbestand nicht annähernd den von der Klägerin angegebenen ..Umfangf ereicht habe und überdies schon vor der Beschlagnahme zu dem großen feil entwendet worden oder verdorben gewesen sei* Träfe indes die Angabe der Klägerin über den Umfang ihres Warenbestandes zu. so würde sie während'der Kriegs-
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fahre in ihrem unbedeutenden Unternehmen ein derart gros- • ses Warenlager nur unter Übertretung der Bewirtschäftunglv f| bestimmungen haben ansameln können*iFür-seinen .Verlust könne sie deshalb nach dem Grundgedanken des' ..-6-17 BG-B =keinen Ersatz beanspruchend im 3erufungsverfahren, hat , die Beklagte weiter geltend gemacht9 -die Klägerin habe p; auch deswegen gegen die PBewiir tschaftüngsbestinmungenf^fck: ' stoßen^ weil sie die Auslagerung ihres Warenbestandes nicht dem Wirtschaftsamt angezeigt habe* Außerdem beruft • sie sich darauf, daß die Klägerin in der Lage gewesefi ■ wäret, sich in dem durch, die Wirtschaftsbestimiraingen zu^e-iassenen Rahmen neue Waren ziv beschaffen.-weil ihr unter
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den besonderen Umständen des Palles von den zuständigen Wirt Schafts st eilen zu dem Warenbezüge Anlauf scire me erteilt worden wären* wenn sie sich darum bemüht hätte« Die Klägerin bestreitet beides« Sie behauptet* ihr Ehemann habe die Auslagerung der Waren dem Einzelhandelsverband zur
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Weiterleitung ihrer Meldung an das Wirtschaftsamt .mitgeteilt j trotz eifriger Bemühungen habe sie keine Anlaufscheine erhalten können«
Bas Landgericht hat der.Klage unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung entsprochen* es hat aber berücksichtigt* daß schon vor der Beschlagnahme durch Plünderung* Beschädigung und auf andere Weise ein Ausfall eingetreten ist* den es nach' § 287 ZPO auf etwa 1/7 des Gesamtbestandes geschützt hat« Beshalb hat es die Beklagte nur zur Zahlung eines Betrages von 40«800 ;H.M verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen«
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung, die Klägerin durch einen am 31« August 1949 eingegangenen Schriftsatz Anschlußberufung eingelegt; sie fordert nunmehr s tat t der zugesprochenen 40„800 Ru einen Betrag von 4O08OO BM mit 4 / Zinsen seit 1« April 1946« Bas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurlickge-wies-en und der Anschlußberuf ung der Klägerin voll entsprochen«
Mit der Revision begehrt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage; die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision«
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. Die Revision konnte«, abgesehen von einer geringfügigen Abänderung der Entscheidung über die Zinsen/ keinen Erfolg habenj obwohl den rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in allen Punkten gefolgt werden kann.	"	,:b	,	.
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Io Im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs stellt das Berufungsgericht tatsächlich fest«, daß der Landrat Dr0 G-flHHl bei den der Wegnahme der waren zugrunde liegenden Anordnungen weder eine Beschlagnahme nach dem Reichsleistungsgesetz angeordnet noch dieses Gesetz überhaupt im Auge gehabt hat (S, 8)* .Es entnimmt seiner Bekundung9 daß. seine Anordnung eine polizeiliche Maßnahme im Rahmen des § 14 PrPolVerwG- war (S 11)* und es hält diese Maßnahme für gerechtfertigt„ Eine die Klägerin schädigende Amtspflichtverletzung sieht das Berufungsgericht in, der Art/ wie der Bürgermeister ...Gel WNSk und der Polizeibeamte KiüüÄI die ini-esitznähme und Verwertung der Warenbestände gehanahabt haben* Es führt aus., eine Einziehung der Warenbestände gemäß §§ 9? 10 VRStVO wegen etwaiger Verstöße der Klägerin gegen die Bewirtschaftungsbestimmungen sei vom Landrat als Leiter des Kreiswirtschaftsamtes nicht gewollt gewesen«, deshalb hätten die Beamten der Beklagten mit den Waren auch nicht so verfahren dürfen* als ob sie eingezogen wären* sie hätten die Bestände nicht nur für -Rechnung der Klägerin bestmöglich verwerten* sondern schon von ihrer Beschlagnahme an deren Interessen bei der Durchführung der Maßnahmen wahren müssen«. Es hätten sich für sie ähnliche

Pflichten ergehen,, nie sic nach § 6?? PPP de 3 e n fi- e s c h u f t s f üh r e r o h ] i e g c n ( B '’ 1),
1, Diese grundleg enden Ausführungen der:, Pe nichts erwecken Zweifel daran, ot cd die eure e i t z n a h m e d s r Y/ a r s ri e n 1; s t a n d e n e R e o 1' 1 e 1 a g e r 1. o kannt hat,,
a) Wenn das Berufungsgericht die gewroffeneu als polizeiliche im Sinne des § 14 Portsvrr
 hätte eine. Prüfung nahe gel<
heil Maßnahme 'für die Klägerin gegen die
 che im Rahmen der §§ 704 7
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PolVerwG- ergaben ehern Verhältnis diese Ansprüche zu den Ansprüche Amtspflichtverletzung stehen/ die ebenso wie• aus §§ 705, 71 .PolVerv/G. subsiöi&er Hatur sind ( RVerwBl 1933 « 94-6 ff) „ Diese Prüfung wird dadurc lieh, dal im vorliege len 1 lit beide Ansprüchei
 weil
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ien Rechtsgründen einen Anspruch hat,, der ü halt und Umfang: hath wie der AnsprucI a u s 7
ib) • Dädürchlpd^^
|riff4 würde zwischen den Parteien eiruöf dies Verwahrungsverhä1tnis begründet, das
 rieht ir. s^icon 1 rt’ u ■ n r « unerw"hnt 11'ß1 Landgericht kurz'", .darauf hinweist und die Jievisiohsbeantwortung ihre Ansprüche in er.s dieses Verwahrungsverhältnis stützt«. Sin sole Verhältnis entsteht stets dann., wenn, eine B'e.hö füllung'ihrer öffentlich-rechtlichen■Aufgaben
r in Besitz nimmt, d:
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■ stehen« Eine solche 'Verwahrungspflicht ist stets bejaht worden., wenn es sich um Hoheitsakte handelte., die sich als Strafmaßnahme oder Sicherungsmaßnahme gegen den Eigentümer richten (vgl z B das Urteil des erkennenden Senats vom 12« April 1951.« 3GHZ 1, 569 ff). Sie ist umso mehr dann gegeben«, wenn der Hoheit saht im Rahmen der öffentlichen Fürsorge für die betroffenen Gegenstände liegt« Der Senat schließt sich hier der ständigen Rechtsprechung des IV« Zivilsenats an (Urteil vom 27« September 1951 - IV ZR 155/50* BG-II2 162 vom 11« Oktober IS51 - IV ZR 7l/ö0* Lihdenmaier-MÖhring* -Nachschlw Röpr ?. su § 688 BGB - und vom 13« Dezember IS51 - IV ZR 123/519 Build 4«. 192 -)« Für die Ansprüche aus diesem Verwahrungs-verhältnis ist die Zulässigkeit des Rechtswegs vor den., ordentlichen Gerichten von beiden Senaten des Bundesgerichtshofs in eien angeführten Entscheidungen, zwar mihi etvas unterschiedlicher Begründung* aber im Ergebnis üoereinstimmend bejaht worden,, Auch hieran ist festzu-lialt en..
Im vorliegenden hall unterscheidet sich das Verweb- . r:ing s ve rii■■11n. s in s e in er Au sg e s talt ung ins of e rn grufid-s I It z 1 i e i i v ■ o n a nd e r e n 5 f f e n 11 i clx-rechtlic h e n V e rwah r ung s -Verhältnissen, als hier die Beklagte nicht zur Rückgabe der in Besitz genommenen Waren an die Klägerin verpflichtet sein kennte» sondern ausdrücklich zur Verwertung im Interesse der Klägerin berechtigt war« hit einer solchen
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Verwertung trat an die Stelle der Verwahruhgspflichiw die Pflicht zur Auszahlung des Erlöses« Kur soweit eine solche Verwertung nicht durchgeführt wurden bli eh es blei den Verpflichtungen aus dem Verwahrungsverhältnisund zwar
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■ c). Soweit die .Waren von der Beklagten verwertet'- wurden-, entstand zwischen den Parteien ein weiteres öffentlich-rechtliches ■ Treuhandverhältnis eigener Art, das die Beklagte zur bestmöglichen Verwertung verpflichtete* Auf dieses Rechtsverhältnis sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§ 675 BGB) .in gleicher Weise entsprechend anwendbar, wie'es die Vorschriften über die Verwahrung' für das öffentlich-rechtliche Verv/ahrungsver- ' hältnis siricU Wenn die’ Beklagte die aus diesem Treuhand-verhültnis entspringenden Verpflichtungen verletzte« so . ergaben sich'daraus Schadensersatzansprüche , für die hinsichtlich der Zulässigkeit 'des Rechtswegs das gleiche gilt .wie für die Ansprüche aus dem öffentlich-rechtlichen Verwahrung sve rhältni s e	.
3o Das Berufungsgericht sieht eine Amtspflichtver- • letznng der Beamten der Beklagten darin, daß die Klägerin nicht den richtigen Verwertungserlös aus der Gesamtmenge der Waren erhalten hat, die in den Besitz der Beklagten gelangt waren* Der hieraus entstandene Schäden kann nicht anders erklärt und berechnet werden als daraus.- daß., ein .Teil der Waren entweder überhaupt nicht oder zu einem zu geringen Erlös verwertet worden ist0 Soweit hierfür ein Verschulden von Beamten oder Angestellten der Beklagten ursächlich ist.- .waren diese zugleich deren Erfüllungsgehilfen .und verletzten im ersten Ral.1 die pflichten aus dem Verwahrungsverhältnis, im zweiten Pall diejenigen aus dem freuhandverhä 11r,is* für'allem Schaden, den die Klägerin aus der Amtspflichtverletzung
 erlitten haben kann,, hat sie also Ersatzansprüche gegen die Beklagte aus einem dieser beiden Rechtsverhältnisse., hie der Senat bereits im Urteil vom 15» November 1951 II ZR 21/51 't BGHZ 4j 10 ff /~45 fJ7) entschieden hat, stehen diese auf einem anderen Rechtsgrunde beruhenden Ansprüche gegen die auf der Amtspflichtverletzung verklag-e Körperschaft dem Amtshaftungsanspruch in gleicher leise entgegen wie Ansprüche gegen einen Dritten (§ 839 Abs ' Satz 2 DG3)0 Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht verkannt, sodaß das angefociitene Urteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden kann«
Da aberff wie zu zeigen ist, die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf.dem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis und dem öffentlich-rechtlichen Treuhandverhältnis in Höhe der Urteilssumme gerechtfertigt sind,, so ist'die Revision .gleichwohl' zurückzuweisen § 563 ZPO)0 l|il
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Die sachliche' Rechtfertigung des Klaganspruchs setzt zunächst den der Klägerin obliegenden Nachweis voraus, welche Uarenbestände in den Besitz der Beklagten gelangt: sind0 Das Berufungsgericht sieht diesen Beweis als geführt an.; es stützt sich dabei auf das Gutachtendes Sachverständigen .Dr0 PflHHi (Bl 202 ff) ? auf die von-ihm gewürdigten Aussagen der vernommenen Zeugen und zur-Ergänzung auf Schätzungen, Dabei folgt es im Ergebnis dem. Landgerichtf das eine solche Befugnis aus § 287 ZPO entnimmt, den das Berufungsgericht nicht ausdrücklich'err wähnt, Gegen diese Art der Ermittlung richten sich ver-.
schiedeiie. Abgriff e . der Revision',
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1« Der Ehemann der Klägerin hatte die Bestände de Geschäfts vor der Auslagerung in einer Kladde verm lach seiner Zeugenaussage hat er aus der Kladde eins Liste hergesteilt? die inhaltlich genau mit der Klad übereinstimmte« Diese Liste ist nach seiner Aussage' nicht mehr vorhanden,, er hat aber vor Beginn des Rechts Streits an Hand'der noch vorhandenen'Kladde.neue-Aufstellungen hergestelltdie sich bei den Gerichtsakten befinden und die der Sachverständige seinem Gutachten und das ihm folgende Berufungsgericht seinem Urteil z gründe gelegt- hat0;Er hat weiterhin bekundet^ sämtliche in der ICladde und in den Aufstellungen enthaltenen Waren seien in die jeweils angeführten Ausweichläger ge bracht worden,,
20 Die Revision macht geltend,, diese Aussage des Zeugen sei in verschiedener Hinsicht unwahr„ Sie benennt Zeugen dafür5 daß der Zeuge selbst erklärt habe,, er habe einen großen Posten Ware mit in die Evakuierung ge men, auch seien größere Posten an anderen Stellen gelagert gewesen und teilweise im Ladengeschäft ve ben«, Die Revision meint* es liege der in § 580 Kr bezeiclmete Kestitutionsgrund vor und dieser müsse auch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden,,
a) Das Reichsgericht hat zunächst (RGZ 11 <_• 36 die Berücksichtigung von Restitutionsgründen im Revisionsverfahren und mit dieser Begründung, die Aussetzung -e Revisionsverfahrens:bis zur■Erledigung des wegen M Reid's schwebenden : Strafverfahrens abgelehnt0 •• Später es darauf hi.ngewi.esen, d aß in den Bällen des § 5®0 1 bis 5 ZPO der Restitutionsgrund nicht in der rechts-
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Rechtsmittels (§ 515 ZPO) zu widerrufen* In Weiterver-folgung dieses Rechtsgedankens will es die Berücksichtigung der neu aufgefundenen Urkunde zur Verhütung des rechtskräftigen Abschlusses des.Rechtsstreits auf unrichtiger Grundlage gestatten und folgerichtig auch fordern,;
c) Per IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshof<3 (BGHZ 3. 65) wendet diese Grundsätze auf den Pall an«, daß wegen einer als Restitutionsgrund vorgebrachten strafbaren Handlung bereits eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt ist» Als Grund wird vor allem hervorgehoben^ daß das in der Revisionsinstanz ohne Berücksichtigung des neuen Vorbringens ergehende Urteil sich unter Umständen rr.it dem Inhalt eines bereits vorliegenden rechtskräftigen Erkenntnisses eines andern Gerichts in Widerspruch setzen oder doch dieses Erkenntnis unbeachtet lassen würde0 In solchen i?ällen? wo nach Überzeugung des Revisionsgerichts ein Zusammenhang zwischen dem Berufungsurteil und dem Restituiicnsgfund nicht bestehen kanns will der IV* Zivilsenat es zulassen? daß das Revisionsgericht eine Berücksichtigung des neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz ablehnt und die Partei damit in ein Wiederaufnahmeverfahren verweist*» Bei dieser ■Einschränkung werde,' meint der IV« Zivilsenat (aaO.69)?
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die mit der Zulassung verbundene Gefahr einer mißbrauch-
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liehen Hemmung der Rechtskraft oder der Vollstreckbarkeit eines Berufungsurteils auf ein Mindestmaß beschränkt«, das in Interesse der Prozeßwirtschaftlichkeit sowie der Einheitlichkeit und des Ansehens der Rechtsprechung in Kauf genommen werden könne und müsse0 Bei Vorlegung neuer Urkunden oder nicht durch rechtskräftige Verurteilung fest-gestellten strafbaren Handlungen "dürfte die Begrenzung
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Das Berufungsgericht stellt eine erhebliche ALuei-iU r *VJ>J rl - i in rU I, uc,lfn r - r ij ",7 j. 1	/	C	2	loll
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a) Das Berufungsgericht wägt die Aussagen der Ehe-leute	(31	•	65.J. 77)? des Polizeimeisters K^HBI
(Bl 86 R) und des Fuhrunternehmers RiVHHHt (31 76) gegeneinander ab? es folgt zu dem Pachte 11 der Klägerin der Darstellung dieser beiden letzten Zeugen, nach der ein ■erheblicher Teil des Bestandes schon vor der Beschlagnäh-•me abhanden gekommen oder unverwertbär geworden waf/Ml hält deshalb die Vernehmung des von der Beklagten |Rll96;) benannten Polizeimeisters acD,uLaBHBB| nicht für erforder-
,	s	'	'	"	', V, ,	_ «muniuuiuuaijp	'/
lieh* Dieser sollte bestätigen,,daß der -Zeuge	bei
 der Durchführung der Beschlagnahme erklärt' hat ,, der größte Teil der Sachen sei von den Russen? Polen us\v„ gestohlen worden/ daß in dem Keller alles kunterbunt durchel'han-der lag/und' daß .nur. ein geringer Teil der Sachen nocfelvdi-handen war0 Die Ablehnung des Beweisantritts begründet das Berufungsgericht damit ( 3 18/19) ? L WHKKKKk sei efcen-•/sowenig wieJG^HBl .'bei der .Auslagerung zugegen gewesen und könne deshalb nicht beurteilen, wieviel Baum der Warenbestand vor seiner Beraubung im Keller eingenommen hat* er können deshalb auch nicht bestätigen,, daß bei einer Reihe von Paketen der Inhalt nicht mehr vollzählig und auch beschädigt gewesen sein mag/Diese Begründung greift die
 Prevision zu Unrecht an, Es ist dem Berufungsgericht darin zu folgen., daß es nicht auf die Uenge der ursprünglich einsondern auf den Umfang der Beschlag-nach dem Beveisahtritt
 gelagerten Waren ankam, nähmeo Hierüber sollte aber l£ nichts anderes sagen? als was Kaiser bekundet hatte und .was das Berufungsgericht als richtig unterstellt0 Es ist also nichtp wie die Revision irrtümlich meint,, von den Behauptungen' der .Beklagten unter Verletzung des §. 286 abgewichen«,	''/Iü/tI/-//;/
b) Das Berufungsgericht fährt ausf es könne aus den ; Angaben 1 flHflÜ' keinen "einigermaßen sicheren überblick gewinnen"« wie groß der vor der Beschlagnahme abhanden gekommene feil des Bestandes war« Es entnimmt (S 19) "sichere Anhaltspunkte" aus den Bekundungen des der sowohl den Antransport wie den Abtransport'mit seinem Fuhrwerk besorgt hatü Er hatte jedesmal zwei Fuhren be-nötigty die bei dem Rücktransport nur halb voll geladen waren« Aus der im Ermittlungsverfahren gemachten Aussage des IC(BHPy daß nach seiner Schätzung bei dei- Abholung der Waren 60 bis 70 Kartons - womit offensichtlich die
* c* ■	*	• • •'. -V-- ! *\v* ti c	■>i./»*** ''" ' * .j'*/' *.**j	• •:* \* vg...-..a. (> g. x j- ^	-C	*	... - jg* *^v r.	•* / fl ix!'e.*7' **'/
Pakete gemeint seien - jedenfalls aber mehr als 50 Kartons auf die Fuhrwerke verladen worden seien? schließt das Berufungsgericht y daß mehr als die Hälfte der 71 Pakete vorhanden waren; es berücksichtigt. aber den Umstand* daß bei einer Reihe von Paketen der Inhalt nicht mehr vollzählig und auch beschädigt gewesen sein mag und kommt danach "bei vorsichtiger Schätzung" zu dem Ergebnis, daß die hier abgeholten Sachen jedenfalls noch eie Hälfte des Wertes hatten, den die sämtlichen Sachen bei ihrer Auslagerung gehabt haben«-- Da nach den von dem Sachver-standigen getroffenen Fests 1;e 11 ungen ein k 1 einer Teil, der Waren mit dem Verkaufswert statt mit dem Einkaufs-Wert angestzt war« so setzt das Berufungsgericht von dem Gesamtbeträge von 24« 100«’75 RM einen geschätzten Betrag von 800 -ELI ab ’ (S >7) und gelangt zu einem Einkaufs wert Acn der bei Hansen abgeholten Sachen in Höhe der‘Hälfte von 23„300?75 RM = 11«650.37 Rin
 Die Revision sieht hierin zu Unrecht einen Verstoß gegen §§ 236.- 287 ZPO« Sie meint, es könne auf die Karton zahl nicht ankommen;! da diese nach den Feststellungen
 des.Berufungsgerichts ihren ursprünglichen Inhalt nicht mehr hatten,, Andererseits füllten halbe Kartons einen Wagen doch in derselben Weise v/ie volle Kartons«, Diese Einwendungen greifen deshalb nicht durch; weil das Berufungsgericht bei der Schätzung der Anzahl der Kartons die. Angaben des Zeugen KfHB. berücksichtigt« der zu einer wesentlich größeren Anzahl als der Hälfte kommt? andererseits aber doch bei tdem.i Ausmaß der Schätzung auf die .Hälfte des Wert$vheruntergeht0 Die Revision kann auch nicht mit dem Einwahd durchdringen« es sei unberücksichtigt geblieben« daß Frau IlflBHl Gegenstände vor der Beschlagnahme entnommen hatte und daß auch	Sachen
 erhalten hatDiese - Kengen liegen im.Rahmen dessen« was da .Berufungsgericht als "nicht mehr vollzählig" bezeichnet und bei seiner Schätzung berücksichtigte
2« Bei Klägerin
 nntergebr
waren nach Darstellung nein Gesamtwert von 190792
Das Berufungsgericht würdigt hier die Aussage! das auch bei diesem Transport beteiligten Zeugen Dieser hat erklärt (Bl 77)« es habe ein Teil der Sachen gefehlto Each seiner Schätzung würde etwa 1/3 weniger zurückgeschafft« als hingebracht worden war,, Bei wohnte damals die Haushälterin FIJBB« die (Bl 90) beim Aufladen der Pakete geholfen hat«. Sie schätzt nach ihrer Bekundung ihre Zahl auf über 50«, Sie hat weiter ausgesagt , daß die Pakete bei der Verladung sämtlich durch ihre Hand gegangen seien« daß aber kein einziges aufge-..rissen. höchstens ein vereinzeltes von. einer Haus "angeknabbert" gewesen sei«, Each Aussage von '|gSMI (31 87 B) habe 1. fpfiMihm gesagt« der Keller sei erbrochen und ge-
plündert worden., die abgefahrenen Pakete hätten im Zimmer von 'WKKSKSk gelegen. Das Berufungsgericht gibt den Aussagen der Zeugen V;ifPH| und	"gegenüber	den	anders-
lautenden Bekundungen der Zeugen. Kf|HI und V,i^flHHl den Vorzug, Danach kann aber von einer nennenswerten Wertminderung des Inhalts dieser Pakete nicht die Rede sein". Die Erwähnung des V.'±an dieser Stelle ist nur durch einen offenbaren Schreibt eitler des Berufungsgerichts zu erklären, d as gerade dessen Aussage folgt. Gemeint ist hier wahrscheinlich	d er (fl 66)
von Plünderungen im Keller gesprochen; dann aber berichtet haty er habe mindestens 50 Pakete. vielleicht aber auch 60 oder mehr in sein Zimmer gebracht und davon sei bis zu dem Abtransport nichts fortgekommen, Hieraus entnimmt das Berufungsgericht« es seien von den bei LifHHl ausge-r lagerten Sachen wertmäßig mindestens 2/3» das sind Waren im Werte von 12,728.56 RI.I, in den Besitz der Beklagten gelangt.
Die Revision greift diese Ausführungen mit der Rüge an; es sei nicht angegeben^ aus welchem Grunde der Aussage Wi^HHHI hier nicht geglaubt werde. Diese Rüge beruht auf der 'Übernahme des erwähnten offenbaren Schreibfehlers; sie stößt deshalb ins Leere/ weil tatsächlich das Berufungsurteil die Aussage WiflHMHIk nicht für; unglaubwürdig hält, sondern ihr folgt. 3
3, Bei dem Schmied Kaspar LflHI waren zwei Zinkkisten im Erdboden vergraben; sie enthielten nach Angabe der ..Kl gerin .Waren inr Gesamtwert von -7.259 HM, Sie'wurden in Ge genwärt von KflHM ausgegraben und geöffnet, der Inhalt nach Behauptung der Klägerin in vollem Umfange., nach Behauptung der Beklagten nur zu dem Teil abgefahren, über die Vorgänge bei dem Ausgraben der Kisten sind die Zeugen■Kj
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und Wuff| sowie die Ehefrau tMHHl eine Tochter des 1 VMf«
gehört worden (Bl 83 Rs 58 R« 59)« Sie haben Angaben darüber gemacht, diese Sachen hätten durch Feuchtigkeit gelittene
 Das Berufungsgericht folgert aus der Gegenüberstellung dieser Aussagen (S’21 oben), es könne nicht angenommen werden,, daß. die Sachen infolge Feuchtigkeit mehr als 50 $ an Wert verloren hatten,, Es müßten also aus dem Lager . . #is^Waren im Werte von 2„054*50 Eil von Ifffüü in Beschlag genommen worden sein„
Die Revision rügt 'Übergehung des Beweisantritts9 daß auch die Familie L$M über Sachen der Klägerin' verfügt hat« Die Revision bezeichnet diesen Beweisantrag nicht nähero Inder Klagebeantwortung (Bl 13) war behauptet, diese Sachen seien zu dem größten Teil verdorben gewesene In Schriftsatz vom 30„ Oktober 1947 Seite 3 (Bl 41) findet sich die Behauptung! die Ehefrau hf0H habe einer . 'Tochter des Zeugen ÜNffft Frau OfHHt, einige Sachen gegen Bezahlung überlassen mit der Erklärung,, diese Sächen stammten aus dem Privatbesitz der Klägerin., Frau |g§ggj| sei ermächtigts im Notfall darüber, zu verfügen« Diese Darstellung hat die Zeugin RfVf bestätigt mit dem Hin-zufügen,, sie habe auch aus den Kisten zunächst einige Sachen an sich genommen., diese aber später an die Klägerin zurückgegeben« Hierbei handelt es sich, soweit ersichtlich, um diejenigen Stücke, die die Klägerin schon in der Klagerechnung abgesetzt hat«
Diese Revisionsrüge ist daher nicht gerechtfertigt«
■,	r.\	.	;.-,y	■	:■

4. Bei dem Landwirt	wären	Waren	im	Gesamt-
werte von 3o6S7y50 ELI untergebracht0 Bas Berufungsgericht folgt der Aussage des IHM (31 60) dahin.; daß bei ihm nichts weggekommen ists.und setzt hier einen ' Einkaufs-wert von 5o457 EU ein (S 21)0 Die Revision rügt (31 14	.
 SA)., "es fehle hier überhaupt an hinreichenden Best Stellungen”, Sie verweist an dieser Stelle auf die vorher (Bl 8 SA) erhobene Rüge,. die sich auf S" 15 des Urteils bezieht« Dort läßt das Berufungsgericht es zwar dahingestellt) ob wegen - dieses' Postens eine'. Liste aufgestellt worden ist. dies steht aber, der auf S 2! getroffenen Feststellung über die tatsächlich übernommene lienge nicht entgegen«
5« Wie der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in
 dem'Urteil vom 13« Dezember 1951 -..IV .ZB: 123X51	(||1|||
 4S 192) im einzelnen dargelegt hat, kann § 287 ZPO nur insoweit herangezogen werden, als es sich um die "Ver~ Bindung des konkreten Baftungsgrunües mit dem Schaden" handelt.: also um die Präge, in welcher Höhe aus einem bestimmten' Ilm ft ung s vo r gang ein Schaden ehtstarideii' fltlll
a ... a: if .V.     .«	......	•
Baß überhaupt ein schädigendes Ereignis eingetretenmistj; kann nicht nach den Regeln des § 287 ZPO entschiedenfwen den« sondern nur nach der allgemeinen/Beweisregel 'Idipäliivt § 2:86 ZPO« Es wäre daher unzulässig gewesen/';wenn das . ■ Berufungsgericht rein auf Grund von Schätzungen im Wöge ; des § 287 ZPO festgestellt hätte, daß der Klägerin pin' : Schade .entstanden ist. Das hat es aber nach dem Zusammen-hang der Urteilsgründe auch nicht getan« Es hat vielmehr, für jedes einzelne der in Frage kommenden vier Läge'r-flauf. Grund von Zeugenaussagen ein. Bild darüber gev;onnen//was \ beim Abtransport geschehen ist« Es hat für die beiden ./"m großen Läger	und V.^SHSKk einen Vergleich damit'*’'’’
zu ziehen versucht, was dorthin'ausgelagert war« Bs^ei „ : ist es zu dem an die Spitze gestellten Ergebnis g.eifmg’^) daß der Unterschied, zwischen der aüsge lagerten IJenge ,'ugid dem abgelieferten Erlös nicht durch die vorgekonmieiiäri
 Plünderungen usw0 erklärt werden i::e.nnö Alles dies liegtim Rahmen des § 286 ZP0o Kür bei der genauen PestStellung.
• welche mengen die Beklagte tatsächlich in Besitz -genommen liat, sah sich d as Berufungsgericht auf Schätzungen angewiesen« die insoweit im Rahmen des § 287 ZPO zulässig waren«
Deshalb kann es im Ergebnis nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht zu.dem Ergebnis kommt, die Beklagte habe Waren der Klägerin erhalten mit einem Einkauf swert von
 Bager WHKKb	11„650,37 ELI
Bager qpBBI	2„05450 ELI
Lager	3 0 457..00 Ria
 zuso	29o890y43 RU (S 21.)
6o Hierbei berücksichtigt das .Berufungsgericht, .da£ möglicherweise 0®ÜÄ nur Textilien in der minderwertigen Beschaffenheit übernommen hat, in der sich ein Kleidungsstück befand« das in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden ist* Denn es könne angenommen werden« daß OlWüfr den schlechtesten Rest der Waren übernommen hat,, da die besseren Teile nach dem normalen Verlauf der Dinge vorher abhanden gekommen seien«, .Der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag der Beklagten sei.demnach unerheblich«,
Das Berufungsgericht legt seinen weiteren Berechnüngei den Betrag von 60220,92 RU zugrunde,, den die Klägerin unstreitig als Veräußerungserlös erhalten hat; dazu rechnet es den Wert der zurückgegebenen Steppdecken mit 136." RUo
.. y2 -
Die so gefundene Summe von ,6.356,92 Ell steil. eo uem be-rechneten Weft von 29.890.-43 ELI gegenuber und tonst so zu' eine::-. Verlust von 230 533?5'i 1271.. den ©s seinen weiteren Erwagungen zugrunde legt. Die Revisi°n sieht hierauf; Du-nlci:st (Dl G DA) den Schluß*vdas; Berufiu:g£gerAc:u gehe davon aus, daß die Wären ordnungsmäßig bewertet norden sindo Bei einem etwaigen gegenteilig0— Diandpanrt hatte die Beklagte sich auf das saohvorstÜn0.ige Zeugnis von HIM^ dafür berufen., daß die baren von ihm fachgemäß und ofdnungs müßig bewertet worden sind. Die hütt'e sich weiterhin, auf sein Zeugnis dafür berufen* daß,er sie selber’ nur mit der zulässigen Gewinnspanne von 'etwa 30 c/-> veräußern f.onnte..
Sie greift das Berufungsurteil weiter (Dl V: DA) dahin an* ■ es müsse hier nicht nur der von Cf^HI er"-:-clte Dslos, .sondern der volle Einkauf spreis di euer Waren a bgese czu werden,,
da CQHHk nur minderwertige barer erhalten und die Klägerin
,
selbst der Wert dieser baren auf das 2 1/d faces cvgg sei geschützt habe,. Dabei verweist die Revision auf den Sehr:!ftsatz der Klägerin •/cm Vf Oktober 1947? wo (0 p Bl 36 R der GA) ausgeführt ist“
"daß der der Klägerin überwiesene Erlös von rd. 6eQ00 in: einem überaus krassen tiiß Verhältnis zu den damali Wert, sowohl der verkauftenV wie auch insbesondere a gesamten beschlagnahmten-Waren stand. Es ist davon a zugehen, daß heute und auch zur Zeit des Verkaufs ^ Waren durch den Kaufmann • '$$g|H mindestens der 2 './2 fache Wert des Vorkriegspreises erzielt wird, .da- fe<s steht, daß heute der reguläre Preis für Textilwaren, erheblich höher ist, als vor und während, des itripfc,,, Insoweit bleiben alle'weitergehenden Ansprüche der Klägerin auf dahinzielenden Schadensersatz ausdrücklich Vorbehalten. Denn die Klägerin könnte sich dg e
ihr weggenommenen Waren heute über auszusteilende Be-zugscheine nur zu dem etwa 2 1/2 fachen Preis gegeh''her -früher wieder anschaffen"„
Pie'Angriffe der Revision gehen deshalb fehl, weil sie sowohl die Erwägungen des Berufun^surteils wie den Vortrag der Klägerin mißverstehen, Pie Klägerin vergleicht an der angegebenen Stelle nicht den bei der Verwertung erzielbaren Erlös mit dem erzielten Erlös» sondern den damaligen Preis mit dem Vorkriegspreis; aus diesem Vergleich läßt sich aber für die Meinung der Revision nichts herleiten,, Pas Berufungsgericht hat schon bei den Erwägungen über den Wert der von der Beklagten im Besitz genommenen Waren berücksichtigts daß die Waren jedenfalls zu dem Teil minderwertig waren. Wenn dabei unterstellt'Wird» daß C(HBI besonders minderwertige Waren erhalten hatte, so kann daraus nur gefolgert werden», daß sich aus diesen Waren nicht mehr erzielen ließ, als erzielt worden ist.
Es kann aber nicht, wie es die Revision will., der gegenteilige Schluß gezogen werden.- daß diese Waren in dem' zu 5 berechneten Gesamtbeträge mit einem höheren Betrage enthalten sind als ihn die Klägerin erhalten hat,
'	’	'	•	.	•-	-	.	gib	i	f	V' •
IV, 1
1, per nach diesen Berechnungen ermittelte Verlust der Klägerin an Waren in Höhe eines Einkaufspreises von insgesamt 23,533951 EM kann sich nach Meinung des Berufungsgerichts nur durch.die Nachlässigkeiten	und
 SchflBUs bei der Erfassung und Verwertung der Sachen erklären» Ebenso ist es darauf zurückzuführen, daß die Klägerin keine Unterlagen zu dem Erwerbe von Bezugsberechtigungen in entsprechender Höhe zur Verfügung hatte, Pas Berufungsgericht folgert aus dem Gutachten des Sachverständigen, daß 'die Klägerin, wenn sie das Geld und-die Bezugscheine .erhalten hätte, bis zur Währungsreform ein
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Warenlager erworben hätte, das diesem Unterschiedsbetrag unter Zugrundelegung der Preise von 1945 entspracht Da das Berufungsgericht dem Gutachten des Sachverständigen, auch darin folgt, daß die Preise zur Zeit der letzten TatSachenverhandlung ebenso wie zur Zeit der Währungsreform das Doppelte der Preise von 1945 betrugen., so Kommt es zu einem Schaden von 47*067*02 DU, der über dem ■ vom Landgericht in Reichsmark zugesprcchenen Betrage und über dem auf Deutsche Mark umgestellten Antrag der An-sclilußberufung liegt/ Deshalb hat das Berufungsgericht den mit der Anschlußberufung geforderten Betrag zuge-sprochen«,
2a Soweit die Verurteilung der Beklagten auf Aimtspflicht-"Verletzung gestützt ist/ ist die Klägerin auch dafür beweispflichtig* daß die Beamten der Beklagten ein für den gesamten Schaden ursächliches Verschulden trifft«. Es bedarf keiner.Prüfung*;ob die BestStellung dieses Verschuldens jedem Angriff standhalten könnte, denn im Rahmen der hier "gegebenen Vertragshaftung trifft nach § 282 BGB die Beklagte die Beweislast, dafür* daß sie kein Verschulden triffto Daß das Berufungsgericht diesen Beweis nicht als geführt ansieilt, ist seinen. Ausführungen mit Sicherheit zu entnehmen/	■	■	.
Aus der Verletzung der Verpflichtung zur Herausgabe der verwahrten Gegenstände steht der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung desjenigen Betrages zu, den die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zur Wieder-beschaffung der fehlenden Waren- aufwenden' muß„ Auf die Ermittlung dieses Betrages richten sich die Erwägungen des Berufungsgerichts/ Sie gehen zwar von der rechtsirrtümlichen Annahme aus* der Klägerin stehe ein'Ersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung,; also aus unerlaubter
4P-
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Handlung zu," während es sich bei richtiger rechtlicher Würdigung um Ansprüche aus Vertragsverletzung handelt*
Da aber der Inhalt beider Ansprüche der gleiche ist (§§
 249 ff BGB), so ergeben sich aus der Veränderung des rechtlichen Ausgangspunkts keine rechtlichen Bedenken gegen die Berechnungsweise des Berufungsgerichts* '
a)	Die Revision wendet zwar ein, das Berufungsürteil habe zu Unrecht eine Amtspflichtverletzung der Beamten der Beklagten darin gesehen, daß der. Klägerin keine Bezugscheine erteilt'worden sind* Die daran geknüpften Erwägungen der Revision gehen .aber deshalb fehi, weil das ' Berufungsgericht (S 13) eine Amtspflichtverletzung nicht darin sieht, daß solche Bezugscheine nicht erteilt wurden, sondern darin, daß die Waren nicht sofort listen-•mäßig erfa.sst worden sind» Die Notwendigkeit einer solchen Erfassung folgert das Berufungsgericht insbesondere daraus, daß die Klägerin für alle Waren, die sie auf behördliche Anordnung hergeben mußte, neue Bezugsberechtigten-'
. gen zu beanspruchen hatte und ihr für deren Erwerb geeignete Unterlagen geschaffen werden mußten* Die Pflicht zur Beschaffung dieser Unterlagen ergab sich in gleicher Wei-'se aus dem Verwahrungsverhältnis0
b)	Die Revision greift weiter die Meinung des Berufungsgerichts an, daß das Pehlen dieser Unterlagen die Ursache für die Nichterteilung von Bezugscheinen gewesen
 sei* Sie meint, auch wenn ein Verlust nicht als erwiesen angesehen worden wäre, hätten doch Bezugscheine erteilt werden können* Sie hält im übrigen diese Präge für eine solche des öffentlichen Rechts und den Rechtsweg für ver schlossen*
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■ Dieser letzte Einwand geht deshalb fehl» weil es sieh lediglich um die Drage des adäquaten Ur sachenzusamenhangs zwischen der Nichtanfertigung von’Listen und der Nichter-teilung der Bezugscheine handelt« Für die Entscheidung« od ein bestimmter Geschensablauf eine bestimmte Folge gehabt hat, ist aber der Rechtsweg auch dann nicht verschlossen, wenn hierbei der weitere normale Geschehens-,
:ablauf durch Vorschriften des öffentlichen Rechts beeinflußt oder auch entscheidend bestimmt wird« Daß auch ohne Nachweis eines Verlustes Bezugscheine hätten erteilt werden können, ist aber für den adäquaten Ablauf so lange belanglos, als die Beklagte nicht dartut, aus'welchen Gründen von dieser Möglichkeit bei der gegebenen -Sachlage kein Gebrauch gemacht worden ist« Das hat sie in den fat-saoheinstanzen nicht vorgetragen« Der der. Klägerin entstandene Schaden ist zwar mindestens zu dem Teil darauf zu-riickzufUhren» daß sie keine Bezugscheine erhalten hat« Diese Nichterteilung der Bezugscheine ist'aber,wäs-die Revision verkennt, nicht selbst"die Rechtsgrundlage für die Haftung der Beklagten; sie ist die adäquate Folge der früheren Vorgänge» für die die Beklagte einsteher fcuf« Deshalb ist es auch nicht entscheidend.- ob die Aufstellung der vom Berufungsgericht vermißten Listen die Ursache für den geringen Verwertungserlös war«-sondern ob die Nichterteilung der Bezugscheine neben anderen Ursachen auch auf das Fehlen dieser Listen zürückzuführen. ist« Dies hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum bejaht»
3« Das Berufungsgericht stellt ohne erkennbaren Rechtsverstoß tatsächlich fest,: es bestehe kein Anhalt für die Annahme, daß die Klägerin vor dem Zusammenbruch ihr Warenlager unter■'Übertretung gesetzlicher Verbote oder in einer gegen die -gutern Sitten verstoßenden Weise erworben habe.«; ■ Hiermit entfallen alle Einwendungen, die die Bekj.uare i
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derartigen Verstößen herzuleiten versucht«, Auch wenn die Klägerin,; wie' die: Beklagte meint „ _ einen . Verstoß gegen, gesetzliche Vorschriften dadurch begangen•haben sollte? daß sie die Auslagerung der V/are der zuständigen Behörde nicht meldetet, so-konnten ihre auf Verletzung, der Ver wahrungspflicht gegründeten Ersatzansprüche durch einen solchen Verstoß nicht berührt werden«,
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Hiernach war die Revision gegen das Berufungsurteil in d er Hauptsache zurückzuv/eisen„ Einer Einschränkung bedarf der Urteilsspruch nur hinsichtlich der Zinsen«, Da die Klägerin nichts;dafür vorgetragen hat» daß ihr für den vollen Klaganspruch Verzugszinsen zustehen (§288 BGB), so können die Zinsen auf den in Deutscher hark zugesprochenen Betrag erst von der Rechtshängigkeit an.zuerkannt werden (§ 291 BGB, vgl OGIIZ 2, 65 ff /737)?bis zu dem 3lo August 1949, mußte es bei der Zugrundelegung des bis dahin rechtshängigen Betrages verbleiben«, Pur die Zeit vor der Währungsreform konnte der Zinsberechnung nur der vom Berufungsgericht als Fehlmenge ermittelte Betrag von 23o533,51 RM zugrunde gelegt werden, der für diesen'Zweck im Verhältnis 10 : 1 umzustellen war«
für die Kostenentscheidurg war diese Abweichung v;e;c;er: der Zinsen ohne Bedeutungsie beruht auf §§ 3m 37 ZK u.
])r(. Diese	Dm	Delbrück	'	lim	psgendarrn
1: slji d;; c :u i c h t e r E i e t s c h e 1 laut b-ei.irlaubt und an u e- r Cut e r s cirri ft v e rh i r;d e r t„
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