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BGH · III ZR 32/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 32/11

2 Die Klägerin hat mit ihren Anträgen im Revisionsverfahren den gesamten Streitgegenstand des Berufungsverfahrens in das Revisionsverfahren einbezogen und das Berufungsurteil zur vollen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof gestellt. Der Widerklageantrag zu 1 ist - wie in den Vorinstanzen - auch im Revi- lung, dass die Klägerin auch für alle weiteren unter dem Beratervertrag vom Nach der Honorarstaffel in § 2 Abs. 1 des Beratungsvertrags und unter Berücksichtigung des auf die Beklagten entfallenden Investitionsvolumens aus dem Joint venture mit der K. Dementsprechend ist der Widerklageantrag zu 1 in den Vorinstanzen zu Recht mit dem oben genannten Wert in die Streitwertfestsetzung eingeflossen. Hierbei ist zu betonen, dass die Klägerin selbst im gerichtlichen Verfahren (in ihrer Beschwerde gegen den ursprünglich einen Betrag von 32.101.740 Deshalb sei auch die Gefahr einer Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin nicht als hoch zu bewerten. Stattdessen hat sie in ihrer Revisionsbegründung auch die Abwehr des Widerklageantrags zu 1 zu dem Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht, obgleich sie selbst zur Überzeugung gelangt ist, dass Ansprüche gegen die Beklagte nicht (mehr) entstehen können.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
WertHöheWiderklageantragRevisionsverfahrenJointKlägerinStreitwertfestsetzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 32/11
vom 18. August 2011 in dem Rechtsstreit
 
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2011 durch den Vizepräsidenten Richter Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und Tombrink
 beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 28.351.740 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Streitwertfestsetzung	beruht	auf § 3 ZPO.
2	Die	Klägerin hat mit ihren Anträgen im Revisionsverfahren den gesamten
 Streitgegenstand des Berufungsverfahrens in das Revisionsverfahren einbezogen und das Berufungsurteil zur vollen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof gestellt.
3	1.	Bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen und in der Bewertung
 unbeanstandet sind die Klageanträge mit einem Wert von 2,1 Mio. € und der Widerklageantrag zu 2 mit einem Wert von 1.740 €.
4	2.	Der Widerklageantrag zu 1 ist - wie in den Vorinstanzen - auch im Revi-
sionsverfahren mit 26.250.000 € zu bewerten.
5	a)	Gegenstand des Widerklageantrags zu 1 ist die (negative) Feststel-
lung, dass die Klägerin auch für alle weiteren unter dem Beratervertrag vom
 
11./13. Mai 2006 fallenden Projekte der Beklagten kein Vergütungsanspruch hat, ohne dass die Klägerin eine Tätigkeit entfaltet hat, die ursächlich für das Zustandekommen eines Projekts war. Nach der Honorarstaffel in § 2 Abs. 1 des Beratungsvertrags und unter Berücksichtigung des auf die Beklagten entfallenden Investitionsvolumens aus dem Joint venture mit der K.	W.
hinsichtlich des möglicherweise einmal später zu realisierenden Baus eines Kraftwerks in C.	stand	ein	Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von
26.250.000 € im Raum.
6	b)	Bei	der negativen Feststellungsklage ist wegen der vernichtenden
 Wirkung eines obsiegenden Urteils der Streitwert so hoch zu bewerten wie der Anspruch, dessen sich der Gegner berühmt (Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03, WuM 2004, 352, 353). Dementsprechend ist der Widerklageantrag zu 1 in den Vorinstanzen zu Recht mit dem oben genannten Wert in die Streitwertfestsetzung eingeflossen. Hierbei ist zu betonen, dass die Klägerin selbst im gerichtlichen Verfahren (in ihrer Beschwerde gegen den ursprünglich einen Betrag von 32.101.740 € festsetzenden Streitwertbeschluss des Landgerichts vom 7. Dezember 2003) den Widerklageantrag zu 1 mit 26.250.000 € bewertet hat. Sie hat damit deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht Vergütungsansprüche in dieser Höhe zwischen den Parteien streitig sind und entstehen können.
7	c)	Von	diesem Wert ist auch für das Revisionsverfahren auszugehen. Die
 Klägerin beruft sich nunmehr - nach Abschluss des Berufungsverfahrens - darauf, es habe sich ergeben, dass das Joint venture nicht so verfestigt gewesen sei, dass eine Verwirklichung des Vorhabens zu erwarten gewesen sei. Deshalb sei auch die Gefahr einer Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin nicht als hoch zu bewerten. Dies gelte erst recht, nachdem inzwischen die
 
Beklagte den Joint venture-Vertrag gekündigt habe und deswegen ausgeschlossen sei, dass noch Vergütungsansprüche der Klägerin entstehen könnten. Diese Ausführungen betreffen jedoch die Begründetheit des Widerklageantrags zu 1. Die Höhe des Streitwerts wird dadurch nicht berührt.
8	d) Soweit die Klägerin geltend macht, die Höhe der Prozesskosten belas-
te sie unangemessen schwer, ist dies für die Streitwertfestsetzung ohne Belang. Der Klägerin hätte es im Übrigen freigestanden, den Widerklageantrag zu 1 (sofort) anzuerkennen, um so nach § 93 ZPO eine Kostenentscheidung zu ihren Gunsten herbeizuführen. Stattdessen hat sie in ihrer Revisionsbegründung auch die Abwehr des Widerklageantrags zu 1 zu dem Gegenstand des Revisionsverfahrens gemacht, obgleich sie selbst zur Überzeugung gelangt ist, dass Ansprüche gegen die Beklagte nicht (mehr) entstehen können.
Schlick	Wöstmann
 Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 07.12.2009 - 41 O 24/09 -OLG Hamm, Entscheidung vom 14.12.2010 -1-21 U 60/10 -