Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die in jenem Verfahren streitgegenständliche Frage, ob der Kaufvertrag des Erwerbers Herzog wirksam beurkundet worden ist, ist für das hier anhängige Verfahren, in dem es darum geht, ob der Klägerin wegen dieses und anderer Verkaufsfälle mit derselben Beurkundungspraxis Provisionsansprüche zustehen, vorgreiflich.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 32/00 vom 28. Februar 2002 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke beschlossen: Die Verhandlung und Entscheidung in dieser Sache wird bis zur Erledigung des Revisionsverfahrens RO Wohnungsund Gewerbebau GmbH u.a. ./. Herzog - V ZR 278/01 - ausgesetzt (§ 148 ZPO). Die in jenem Verfahren streitgegenständliche Frage, ob der Kaufvertrag des Erwerbers Herzog wirksam beurkundet worden ist, ist für das hier anhängige Verfahren, in dem es darum geht, ob der Klägerin wegen dieses und anderer Verkaufsfälle mit derselben Beurkundungspraxis Provisionsansprüche zustehen, vorgreiflich. Rinne Dörr