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BGH · III ZR 31/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: III ZR 31/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm am 12. Die Beschwer des Klägers aus dem Urteil des 9. 1. Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines bezifferten Schadens in Höhe von 7.490,10 DM; der unbezifferte Antrag auf ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 20.000 DM; Der Streitwert für das Feststellungsbegehren ist entsprechend den eigenen Angaben des Klägers auf 5.000 DM festgesetzt worden. Er kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf neue, erstmals im Revisionsrechtszug vorgetragene Tatsachen gestützt werden (BGH, Beschluß vom 13. Da sich der bezifferte Zahlungsantrag indes nur über den Verdienstausfall bis zu dem 14. Dezember 1987 verhält, ist der auf den weiteren Zeitraum vom 25. Dieser umfaßte mithin nach der dem Zahlungsantrag zugrundeliegenden Berechnung des Klägers Begehrensvorstellungen in Höhe weiterer elf Monatsbeträge von jeweils 767,11 DM, d.h. einen Schaden von weiteren 8.438,21 DM, der bereits zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden war. Aus den ärztlichen Bescheinigungen, die der Kläger vor gelegt hat, ergibt sich weiter, daß auch in Zukunft Beschwerden, insbesondere Bewegungseinschränkungen, fortbestehen werden. 3. Daraus ergibt sich für die Bewertung des Feststellungs antrags folgende Berechnung: ber 1989 (siehe oben 1.), abgerundet: 8.000 DM Zusammen mit den beiden anderen Positionen (bezifferter Zahlungsantrag von 7.490,10 DM und Schmerzensgeld von 20.000 DM) macht dies eine Beschwer von mehr als 40.000 DM aus .

Zitierte Normen: § 554 ZPO
BundesgerichtshofsBescheinigungenZahlungsantragVerdienstausfallKlägerBeschwerSchaden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 31/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Helmut G Am
t
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. und von
 Dr.
gegen
 Stadt
vertreten durch den Stadtdirektor, Straße, S(
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
WII
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Werp, Dr. Rinne und Dr. Wurm
 am 12. Juli 1990
beschlossen:
Die Beschwer des Klägers aus dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. November 1989 - 9 U 61/89 - wird auf mehr als 40.000 DM festgesetzt.
3

Gründe :
I.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sind:
1.	Der Anspruch des Klägers auf Ersatz seines bezifferten Schadens in Höhe von 7.490,10 DM;
2.	der unbezifferte Antrag auf ein angemessenes Schmerzensgeld in einer Größenordnung von 20.000 DM;
3.	die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger sämtliche weiteren materiellen Schäden, die aus dem Unfall vom 10. Januar 1987 künftig entstehen, zu ersetzen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Der Streitwert für das Feststellungsbegehren ist entsprechend den eigenen Angaben des Klägers auf 5.000 DM festgesetzt worden. Das Berufungsgericht hat daraus eine Beschwer von (7.490,10 + 20.000 + 5.000 =) 32.490,10 DM errechnet. Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers, die er bislang noch nicht begründet hat. Der Kläger beantragt vorab, den Wert der Beschwer auf mehr als 40.000 DM festzusetzen, und führt unter Hinweis auf Bescheinigungen der Allgemeinen Ortskrankenkasse sowie mehrerer behandelnder Ärzte aus, wegen der erlittenen Verletzungen habe er in Zukunft in erheblichem Umfang Arbeitsunfähigkeit sowie
4
dadurch verursachte Verdienstausfälle in einer Größenordnung von ca. 30.000 DM zu befürchten.
II.
Der Antrag auf HeraufSetzung der Beschwer ist zulässig (§ 554 Abs. 4 ZPO). Er kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch auf neue, erstmals im Revisionsrechtszug vorgetragene Tatsachen gestützt werden (BGH, Beschluß vom 13. November 1980 - IVa ZR 173/80 = NJW 1981,
579; ferner Beschluß vom 9. März 1988 - IVa ZR 250/87 = BGHR ZPO § 546 Abs. 2 Neue Tatsachen 1).
Der HeraufSetzungsantrag ist auch begründet. Das Feststellungsbegehren ist deutlich höher als mit 5.000 DM zu bewerten .
1.	Der Kläger hat durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen seiner Arbeitgeberfirma und der AOK Hochsauerland glaubhaft gemacht, daß er in der Zeit vom 25. Oktober 1988 bis zu dem 30. September 1989 arbeitsunfähig gewesen ist und kein Arbeitsentgelt erhalten hat. Er behauptet, dies sei eine Folge des streitgegenständlichen Unfalls vom 10. Januar 1987 gewesen. Da sich der bezifferte Zahlungsantrag indes nur über den Verdienstausfall bis zu dem 14. Dezember 1987 verhält, ist der auf den weiteren Zeitraum vom 25. Oktober 1988 bis 30. September 1989 (elf Monate) entfallende Verdienstentgang in dem Feststellungsantrag enthalten. Dieser umfaßte mithin nach der dem Zahlungsantrag zugrundeliegenden Berechnung des Klägers Begehrensvorstellungen in
 Höhe weiterer elf Monatsbeträge von jeweils 767,11 DM, d.h. einen Schaden von weiteren 8.438,21 DM, der bereits zu dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden war.
2.	Aus den ärztlichen Bescheinigungen, die der Kläger vor gelegt hat, ergibt sich weiter, daß auch in Zukunft Beschwerden, insbesondere Bewegungseinschränkungen, fortbestehen werden. Daher sind weitere Arbeitsunfähigkeiten zu demindest nicht ausgeschlossen. Es erscheint dem Senat nach dem bisherigen Geschehensablauf als angemessen, als Berechnungsgrundlage für einen etwaigen zukünftigen Verdienstausfall den Zeitraum von einem Jahr anzusetzen.
3.	Daraus ergibt sich für die Bewertung des Feststellungs antrags folgende Berechnung:
a) Verdienstausfall für die Zeit vom 25. Oktober 1988 bis 30. Septem-
ber 1989 (siehe oben 1.), abgerundet:	8.000	DM
b) Zukunftsschaden (siehe oben 2.),		
abgerundet:	9.000	DM
für den Feststellungsantrag maßgebliche		
Begehrensvorstellungen insgesamt:	17.000	DM
davon Abschlag von 20 %:	3.400	DM
Wert des Feststellungsbegehrens		
insgesamt:	13.600	DM
Zusammen mit den beiden anderen Positionen (bezifferter Zahlungsantrag von 7.490,10 DM und Schmerzensgeld von 20.000 DM) macht dies eine Beschwer von mehr als 40.000 DM aus .
Krohn
 Wurm